Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2007

LSG NRW: freibetrag, unrichtige rechtsmittelbelehrung, erwerbstätigkeit, nettoeinkommen, alter, datum, beratung, verwaltungsakt, gerichtsakte, sozialhilfe

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 10/06
Datum:
14.02.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 SO 10/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 19 SO 63/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9b SO 4/07 BH
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 19.04.2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Umstritten ist in der Sache die Höhe eines nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzuerkennenden
Freibetrages. Vorab geht es um die Zulässigkeit der Berufung.
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Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er erhält von der
Beklagten seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Seit Februar 2002 arbeitet er
versicherungspflichtig in einer Rechtsanwaltskanzlei in einem zeitlichen Umfang von
weniger als 10 Stunden in der Woche. Welches Nettoeinkommen der Kläger dabei ab
Januar 2005 monatlich erzielte, ist unklar. Nach Blatt 10 Gerichtsakte betrug es 330,00
EUR, nach Blatt 170 der Verwaltungsakten 336,53 EUR. Eine Klärung war in der
mündlichen Verhandlung vom 14.02.2007 nicht möglich, weil der Bevollmächtigte des
Klägers, der persönlich geladen und für den eine Dolmetscherin anwesend war,
erklärte, der Kläger werde mit dem Senat nicht sprechen. Auf Geheiß des
Bevollmächtigten bekundete der Kläger dann selbst, er gebe keine Erklärung ab.
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Zu Zeiten der Geltung des Grundsicherungsgesetzes und des
Bundessozialhilfegesetzes räumte die Beklagte dem Kläger monatliche Freibeträge
wegen Erwerbstätigkeit ein. Ab September 2004 betrug dieser Freibetrag monatlich
149,10 EUR.
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Im Zusammenhang mit der Einführung des 12. Buches des Sozialgesetzbuches -
Sozialhilfe - (SGB XII) ab 01.01.2005 erließ die Beklagte neue Bescheide. In einem
Bescheid, der das Datum 20.12.2004 trägt, werden die Leistungen für den Kläger für die
Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 neu festgelegt. Dieser Bescheid weist ein
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monatliches Nettoeinkommen von 330,00 EUR und einen Freibetrag wegen
Erwerbstätigkeit in Höhe von 99,00 EUR aus. Ein weiterer Bescheid trägt das Datum
vom 23.02.2005. In diesem Bescheid werden die für den Kläger vorgesehenen
Leistungen für die Zeit bis 30.06.2005 neu festgesetzt. In dem dem Kläger übersandten
Bescheid wird weiterhin von 330,00 EUR monatliches Einkommen durch
Erwerbstätigkeit ausgewiesen und ein Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit von 99,00
EUR (Blatt 10 Gerichtsakte). In der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen
Durchschrift dieses Bescheides wird dagegen von einem monatlichen Nettoeinkommen
aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 336,53 EUR und einem Freibetrag wegen eigener
Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,96 EUR ausgegangen.
Gegen die Festsetzung des Freibetrages bei eigener Erwerbstätigkeit legte der Kläger
mit Schriftsatz vom 04.03.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, der Freibetrag von 99,00
EUR sei zu niedrig angesetzt. In der Vergangenheit sei die Beklagte von einem
eingeschränkten Leistungsvermögen ausgegangen, weil der Kläger schon fast 70 Jahre
alt sei und für ihn keine Notwendigkeit mehr bestehe, zu arbeiten. Daher sei in der
Vergangenheit ein Freibetrag in Höhe von 149,10 EUR angesetzt worden. Die
Voraussetzungen des eingeschränkten Leistungsvermögens lägen weiter vor, so dass
der alte Freibetrag weiter Anwendung finden müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
In diesem Bescheid ging die Beklagte von einem Nettoeinkommen in Höhe von 336,53
EUR und von einem Freibetrag in Höhe von 100,96 EUR aus. Zur Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht die Freibetragsregelung auf die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung ausgedehnt habe. Es habe sich dabei um eine
redaktionelle Klarstellung aufgrund der Einbeziehung des Rechts der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII gehandelt. Definitionsgemäß hätten
die Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel des SGB XII entweder das 65.
Lebensjahr bereits vollendet oder seien nach Vollendung des 18. Lebensjahres voll
erwerbsgemindert. Dieser Personenkreis sei nach den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes ausnahmslos der Gruppe der Personen mit beschränktem
Leistungsvermögen zuzuordnen gewesen. Diesem Personenkreis habe der
Gesetzgeber hier ausdrücklich einen Freibetrag von 30 % zugeordnet. Es liege
deswegen gerade kein besonderer Einzelfall vor, der eine abweichende Bemessung
des Freibetrages gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zulassen würde.
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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 hat der Kläger am 30.05.2005 Klage
vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der
Widerspruchsbescheid sei schon deswegen aufzuheben, weil keine sozial erfahrenen
Personen im Sinne von § 160 Abs. 2 SGB XII an der Beratung teilgenommen hätten.
Zumindest sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, dass über den Fall tatsächlich
eine Beratung stattgefunden habe. Die Entscheidung sei auch materiell rechtswidrig,
weil ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vorliege. Dies ergebe
sich bereits daraus, dass er freiwillig und zur Minderung von Belastungen der
Sozialkasse Arbeit leiste, obwohl er bereits 70 Jahre alt sei und unstreitig nicht mehr
verpflichtet sei zu arbeiten. Überdies habe die Beklagte auch selbst unter der Geltung
des Bundessozialhilfegesetzes ein eingeschränktes Leistungsvermögen aufgrund
seines Alters angenommen. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass § 82 Abs. 3
Satz 3 SGB XII nur in Fällen einer Schwerstbehinderung angewandt werden könne.
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Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.02.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der
Grundsicherung unter Absetzung eines Freibetrages gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
von 150,00 EUR zu zahlen, hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005
aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass § 82 Abs. 3 SGB XII auch für die unter die
bisher der Regelung des § 76 Abs. 2 a Nr. 2 Bundessozialhilfegesetz fallenden
Personen mit beschränktem Leistungsvermögen gelte. Da der Kläger außer seinem
Alter keine weiteren Gründe vorgetragen habe, liege ein besonderer Fall im Sinne von §
82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger in
einer Rechtsanwaltskanzlei geleistete Arbeit von wöchentlich 10 Stunden unzumutbar
sei. Es sei auch unzutreffend, dass die Beklagte § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nur in
Fällen der Schwerstbehinderung anwende. Dieser Personenkreis werde nur
beispielhaft genannt. Auch habe eine Beteiligung von sozial erfahrenen Personen im
Sinne von § 116 SGB XII bei der Beratung über den Widerspruch des Klägers
stattgefunden.
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Mit Urteil vom 19.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei formal rechtmäßig zustande
gekommen. Auch in der Sache habe die Beklagte zutreffend entschieden. Gemäß § 82
Abs. 3 Satz 1 SGB XII sei bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung neben den bereits nach § 82 Abs. 2 SGB XII
abzusetzenden Beträgen ein Betrag in Höhe von 30 v.H. des Einkommens aus
selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen.
Dies habe die Beklagte in zutreffender Weise getan. Die Voraussetzungen für die
Absetzung eines höheren Betrages nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII lägen nicht vor.
Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf den Wortlaut der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese Entscheidung enthält eine
Rechtsmittelbelehrung, die davon ausgeht, das Urteil könne mit der Berufung
angefochten werden.
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Gegen das ihm am 16.05.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.05.2006
eingegangene Berufung des Klägers. Er hält das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend.
Richtigerweise hätte ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
angenommen und ein höherer Freibetrag zuerkannt werden müssen. Der Höhe nach
müsse sich dieser an der zuletzt im Jahr 2004 anerkannten Summe orientieren.
Jedenfalls aber habe die Beklagte Ermessen auszuüben und ihre ermessensbindenden
Richtlinien vorzulegen. Der Kläger hat ein ärztliches Attest vom 19.06.2006 vorgelegt.
Wegen des Vortrages im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17.06.2006 verwiesen.
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Mit Verfügung vom 06.12.2006 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die
Berufung wegen Nichterreichens des Streitwertes von 500,00 EUR unzulässig sein
könnte.
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Der Kläger hat erwidert, dass er die Berufung für zulässig halte. Streitig sei die Zeit von
Januar bis Oktober 2005. Der monatliche Differenzbetrag belaufe sich auf 51,00 EUR
pro Monat. Daraus ergebe sich ein Streitwert von 510,00 EUR. Erst für die Zeit ab
01.11.2005 sei ein neuer Bescheid ergangen, der die Leistungen anders festgesetzt
habe. Für die Zeit ab 01.07.2005 sei kein neuer Bescheid ergangen, so dass
Streitgegenstand die Zeit bis 31.10.2005 sei.
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Wegen der Anträge des Klägers wird auf Seite 2 gestellten Anträge Bezug genommen,
wobei der Kläger die Leistungen für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2005 begehrt und
hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, den
Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 aufzuheben und zusätzlich die Revision
zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2005 ein
Bescheid vom 21.06.2005 vorliege, der nicht angefochten worden sei. Für die Zeit ab
November 2005 verweist sie auf einen Bescheid vom 20.10.2005 und für die Zeit ab Juli
2006 auf einen Bescheid vom 21.06.2006.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2
Bände) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des
Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine
Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00
EUR nicht übersteigt.
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Dies ist hier der Fall. Mit der Klage angefochten worden ist der Bescheid der Beklagten
vom 23.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2005 (vgl.
Niederschrift des SG Aachen vom 19.04.2006, S 3). Dieser Bescheid behandelt die an
den Kläger zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01. bis
30.06.2005. Streitig ist allein, in welcher Höhe dem Kläger für seine Erwerbstätigkeit ein
Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 SGB XII einzuräumen ist. Der Kläger
begehrt einen solchen in Höhe von 150,00 EUR, die Beklagte hat in dem dem Kläger
übersandten Bescheid vom 23.02.2005 einen Freibetrag von 99,00 EUR bewilligt, im
Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 dagegen von 100,96 EUR. Die Differenz erklärt
sich in den unterschiedlich zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Klägers (30 % von
330,00 EUR = 99,00 EUR; 30 % von 336,53 EUR = 100,96 EUR). Der Senat nimmt zur
Kenntnis, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Bevollmächtigter (Organ der
Rechtspflege) dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeraten hat, keine
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Auskünfte auf Fragen des Senats zu erteilen.
Der angefochtene Bescheid betrifft ausdrücklich nur die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005.
Der Differenzbetrag pro Monat beträgt somit entweder 306,00 EUR (6 x 51,00 EUR)
oder 294,24 EUR (6 x 49,04 EUR). In beiden Fällen wird der Streitwert von 500,00 EUR
nicht erreicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass der Zeitraum bis
31.10.2005 oder gar bis 31.12.2005 im Streit sei. Sollte es einen Bescheid vom
21.06.2005 für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2005 geben - der Kläger konnte hierzu auf
Geheiß des Bevollmächtigten nicht befragt werden -, dann wäre dieser Bescheid nicht
nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. Urteil des BSG vom
07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R - Rdn. 11 unter Hinweis auf das BSG-Urteil vom gleichen
Datum - B 7 b AS 14/06 R -). Sollte es diesen Bescheid nicht geben oder dieser
Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden sein, ändert sich im Ergebnis nichts,
denn dann war für die Zeit vom 01.07. bis 30.10.2005 ein wirksamer anfechtbaren
Verwaltungsakt nicht vorhanden. Der Kläger hätte dann Leistungen der Beklagten ohne
Verwaltungsakt erhalten. Eine ohne Rechtsgrund geleistete tatsächliche Zahlung der
Beklagten wird aber erst recht nicht Gegenstand des Verfahrens.
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Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Klägers, dass sich der Streitwert nach §
44 SGB XII berechnet. Danach werden Leistungen nach dem SGB XII in der Regel für
12 Kalendermonate bewilligt. Allein die Formulierung "in der Regel" zeigt schon, dass
auch Bewilligungen für kürzere Zeiträume ausgesprochen werden können, wie es hier
der Fall war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den
angefochtenen Bescheid bewusst nur deshalb auf die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005
beschränkt haben könnte, um einen Berufungsausschluss in der Zukunft zu erreichen.
Die zeitliche Begrenzung der Bewilligung erklärt sich vielmehr aus den
Umstellungsschwierigkeiten vom Bundessozialhilfegesetz zum SGB XII.
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Soweit der Bevollmächtigte des Klägers den streitigen Zeitraum im Berufungsverfahren
nach dem Hinweis des Senats vom 06.12.2006 auf die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2006
erweitert, kann er hierdurch nicht die Zulässigkeit der Berufung erreichen (vgl.
Kommentar zum SGG Meyer-Ladewig, 8. Auflage 2005, vor § 143, Randnr. 10 m.w.N.).
Außerdem wäre selbst dann der Streitwert von 500,00 EUR nicht erreicht, denn nach
Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Kläger tatsächlich ein Freibetrag von
100,96 EUR eingeräumt worden ist. Der Streitwert läge dann bei 10 x 49,04 = 490,40
EUR. Es liegt nicht in der Hand des Bevollmächtigten, den Streitwert dadurch zu
bestimmen, dass er seinem Mandanten gebietet, auf Fragen des Senats zum
Sachverhalt nicht zu antworten.
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In der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts liegt nach einhelliger
Auffassung keine Zulassung der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, § 144 Randnr. 40
m.w.N.). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt nach § 66 Abs. 2 SGG lediglich,
dass das richtige Rechtsmittel - die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG -
noch binnen Jahresfrist eingelegt werden kann.
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Die Berufung war gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder
2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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