Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2004

LSG NRW: multiple sklerose, anerkennung, stress, versorgung, ausbildung, neurologie, unfallversicherung, berufskrankheit, wahrscheinlichkeit, wissenschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 6 VS 30/02
14.12.2004
Landessozialgericht NRW
6. Senat
Urteil
L 6 VS 30/02
Sozialgericht Köln, S 12 (17,22,27) VS 225/97
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
nicht rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
25.07.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten
Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind die Anerkennung einer "Multiplen Sklerose" (MS) als
Wehrdienstbeschädigung (WDB) und die entsprechende Leistungsgewährung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Der 1963 geborene Kläger war von Juli 1993 bis Juli
1995 Soldat der Bundeswehr. Nach vorangegangener Ausbildung war er im Wesentlichen
als EloPrfGerMechMstr (Elektroprüfgerätemechanikermeister) bei der Luftwaffenwerft 84 in
N eingesetzt. Nach einer der Beklagten erteilten Auskunft der Luftwaffenwerft 84 umfasste
die Tätigkeit ca. 95 % Innendiensttätigkeit in klimatisierten Laboren. Beauftragt war er mit
der Kalibrierung und Instandsetzung von Mess- und Prüfgeräten im Bereich Länge, ABC
und Infrarot. Mit WDB - Blatt vom 27.07.1994 machte der Kläger eine bei ihm festgestellte
MS als Wehrdienstbeschädigung geltend. Er führte die Erkrankung auf dienstliche
Einflüsse und Belastungen zurück. In dem truppenärztlichen Gutachten des OSA X vom
30.05.1995 heißt es zusammenfassend: "Da nach den Bestimmungen des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Genese des Grundleidens unbekannt ist, jedoch
die Einflüsse des Wehrdienstes im Sinne einer Verschlimmerung nach dem SVG
anzunehmen ist, sollte eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung
anerkannt werden." Dieser Beurteilung stimmte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.
L in der vom Sanitätsamt der Bundeswehr veranlassten gutachtlichen Stellungnahme vom
03.08.1995 nicht zu. Da über die Ursache der Erkrankung Ungewissheit bestehe, komme
nur eine Kannversorgung in Betracht. Diese setze aber voraus, dass die Erstsymptome der
Krankheit innerhalb von höchstens acht Monaten nach resistenzmindernden körperlichen
Belastungen oder Krankheiten auftreten würden. Die Erstsymptome der MS könne man für
Februar 1990 annehmen. Dies würde bedeuten, dass der Kläger spätestens ab Sommer
1989 erheblichen resistenzmindernden körperlichen Belastungen hätte ausgesetzt sein
müssen. Derartige schwere dienstliche Belastungen seien aber nicht erkennbar. Daraufhin
lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.1995 ab, die MS als Folge einer WDB
anzuerkennen und einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Die für die
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Anerkennung der MS erforderlichen Voraussetzungen seien auch im Rahmen einer Kann-
Versorgung nicht nachgewiesen. Insbesondere sei der Kläger während seiner dienstlichen
Tätigkeit weder körperlichen Belastungen noch Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen,
die nach Art, Dauer und Schwere geeignet gewesen seien, die Resistenz herabzusetzen.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, es
sei falsch, dass er keinen schweren dienstlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Im
Frühjahr/Sommer 1989 habe die Luftwaffenwerft 84 die Kalibrierung Achat für das
Waffensystem MCR Tornado begonnen. Die eigens zu diesem Zwecke ausgebildeten
Soldaten hätten diese Übernahme nicht durchführen können. Deshalb habe er die
Kalibrierung ohne eine zusätzliche Ausbildung übernehmen müssen. Er habe sich alles
selber erarbeiten müssen. Er habe auch an Besprechungen u.a. mit der Industrie
teilgenommen. Neben diesen dienstlichen Belastungen hätten damals auch im Hinblick auf
die von ihm angestrebte Weiterverpflichtung auf 12 Jahre Beurteilungen angestanden, die
ebenso wie seine Arbeit einen großen persönlichen und dienstlichen Druck auf ihn
ausgeübt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1997 wies die Beklagte den
Widerspruch als unbegründet zurück. Eingeholt worden war zuvor u.a. noch eine ärztliche
Stellungnahme der Medizinaldirektorin T vom 25.10.1996, die die vorangegangene
Beurteilung des Dr. L auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers
bestätigte.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten, dass
die MS auf dienstliche Einflüsse und erhebliche dienstliche Belastungen zurückzuführen
sei. Dabei hat er nochmals im Einzelnen die dienstlichen Belastungen im Zusammenhang
mit der Kalibrierung Achat dargestellt. Zur weiteren Stützung seines Vortrags hat er ein
Gutachten der Ärztin für Neurologie B vom 10.04.2002 vorgelegt. Hierin werden die
Voraussetzungen einer Kannversorgung bejaht, weil nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die vom Kläger geschilderten Stresssituationen bei der Bundeswehr
resistenzmindernde Ursache für das Auslösen der MS gewesen seien.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 30.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1997
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Gesundheitsstörung "Multiple Sklerose"
als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und die Beschädigtenversorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz zu gewähren. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt,
dass er eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, die ihn berechtigt,
Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu beziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.07.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf
Anerkennung der MS als WDB habe. Da die Ursachen für das Entstehen einer MS bis
heute nicht bekannt seien (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2001 - B 9 VS 3/01 R -) komme nur
eine Kannversorgung in Betracht. Bei einer nicht auf einem plötzlichen Ereignis
beruhenden Krankheit sei Versorgung nur dann zu gewähren, wenn diese Krankheit
entweder nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit zu
entschädigen wäre oder wenn außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen festzustellen
seien (BSG Urteil vom 10.11.1993 - 9/9a RV 41 /92 -). Diese Voraussetzungen seien nicht
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erfüllt. Insbesondere seien die nach Nr. 64 der "Anhaltspunkte für die Ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz" (AHP), 1996, für die Anerkennung einer MS als Kann-
Versorgung erforderlichen körperlichen Belastungen oder Witterungseinflüsse, die nach
Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen, nicht nachgewiesen.
Gegen dieses ihm am 12.08.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.08.2002
eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf
das vorgelegte Gutachten der Dr. B. Wie das Gutachten zeige, seien die Ursachen für das
Entstehen einer MS nach neuem medizinischem Fortschritt dahingehend geklärt, dass
auch Stress eine MS zu verursachen vermag. Die Rechtsprechung des BSG in seinem
Urteil vom 07.11.2001 - B 9 VS 3/01 R - sei damit weitgehend überholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2002 zu ändern und nach dem in erster
Instanz gestellten Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten
der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht unter Hinweis auf die von ihm zitierte
höchstrichterliche Rechtsprechung abgewiesen. Der Kläger kann nicht beanspruchen,
dass die MS als Folge einer WDB anerkannt wird und entsprechende Leistungen nach
dem SVG gewährt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat
zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG). Im Übrigen verweist der Senat auf die den Beteiligten in der
Sitzungsniederschrift vom 23.11.2004 erteilten Hinweise. Das weitere Vorbringen des
Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zu weiteren
Ermittlungen. Wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt, kommt ein Anspruch auf
Anerkennung der MS als Folge einer WDB nur im Wege der Kannversorgung nach § 81
Abs. 6 Satz 2 SVG in Betracht. Hiernach kann mit Zustimmung des Bundesministers der
Arbeit und Sozialordnung (BMA) eine Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung erforderliche
Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Ein Anspruch im Wege
der Kannversorgung ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Voraussetzungen der
Nr. 64 AHP nicht erfüllt sind. Zwar hat der BMA allgemein seine Zustimmung zur
Anerkennung einer MS erteilt. Diese Zustimmung ist aber nicht einschränkungslos erteilt
worden. Sie ist vielmehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die auch in die AHP
(Nrn. 39, 64) übernommen worden sind. Die "Kann-Leistung" ist zu versagen, wenn nach
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dem festgestellten Sachverhalt die in den AHP aufgeführten Voraussetzungen für die
Zustimmung nicht vorliegen. Denn die AHP für die Begutachtung der einzelnen
Krankheiten sind i.V.m. der allgemeinen Zustimmung lückenlos. Sie enthalten nicht nur die
Festlegung des BMA, wann die Zustimmung erteilt wird, sondern auch die Festlegung,
wann sie nicht erteilt wird (Urteil des BSG vom 10.11.1993 - 9/9a RV 41/92 - in SozR 3-
3200 § 81 Nr. 9).
Nicht erfüllt ist der hier allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand der Nr. 64 Abs.
3 Buchst a AHP, wonach in zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der
Erstsymptome der Erkrankung körperliche Belastungen vorgelegen haben müssen, die
nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen. Körperliche
Belastungen in diesem Sinne sind grundsätzlich nur außerordentliche, kriegsähnliche
Belastungen (vgl. zu der engen Auslegung der Nr. 64 Abs. 3 Buchst a AHP o.a. BSG vom
10.11.1993). Derartige außerordentliche körperliche Belastungen sind auch nach dem
Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger im
Zusammenhang mit dem Achat Waffensystem angeführten dienstlichen Belastungen
tatsächlich so ausgeprägt waren, wie heute vorgetragen. Immerhin wollte sich der Kläger
damals trotz des heute quasi als unerträglich beschriebenen dienstlichen Stresses noch
länger bei der Bundeswehr verpflichten. Jedenfalls kann der behauptete dienstliche Stress
nicht mit außerordentlichen kriegsähnlichen körperlichen Belastungen i.S.d. Nr. 64 Abs. 3
Buchst a AHP gleichgesetzt werden. Berufliche Stresssituationen sind auch im Zivilleben
anzutreffen. Dies gilt erst recht für den vom Kläger angeführten Beurteilungsstress. Das
vom Kläger vorgelegte neurologische Gutachten der Dr. B vom 10.02.2002, das der Senat
im Wege des Urkundsbeweises würdigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch
keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dr. B zeigt lediglich die vage Möglichkeit eines
Zusammenhangs zwischen dem vom Kläger geschilderten dienstlichen Stress und der MS
auf. Dies verdeutlicht u.a. die Formulierung: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
durch eine langanhaltende Stresssituation das Immunsystem anhaltend geschwächt wird
und somit der Ausbruch einer multiplen Sklerose begünstigt wird". Auch für eine
Kannversorgung reicht die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus;
es muss vielmehr wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, nach der ein
Ursachenzusammenhangs wahrscheinlich ist. Entgegen der Auffassung des Klägers
enthält das Gutachten der Dr. B auch keine neuen medizinisch wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die die Richtigkeit der AHP, die nach ständiger Rechtsprechung als
antizipierte Sachverständigengutachten wirken und normähnliche Bedeutung haben (vgl.
zuletzt BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R mwN.), in Frage stellen könnten. Da Dr.
B einen Ursachenzusammenhang zwischen Stress und MS lediglich für möglich erachtet,
ist ihre Beurteilung nicht geeignet, die Aktualität der hier maßgeblichen Nr. 64 Abs. 3
Buchst a AHP 1996, die unverändert in die AHP 2004 übernommen worden ist, in Zweifel
zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und das Urteil nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§
160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).