Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2009

LSG NRW (kläger, höhe, darlehen, eingliederung, geschäftsführender gesellschafter, erforderlichkeit, leistung, förderung, finanzierung, vertrieb)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 106/08
Datum:
31.08.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 106/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 (4,30) AS 66/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
29.09.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger begehrt im Rahmen der Grundsicherung von der Beklagten die Gewährung
von Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II) in Höhe von 164.467,- EUR.
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Der am 00.00.1946 geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben den Beruf des
Groß- und Außenhandelskaufmanns. Er war von 1972 bis 1975 Vertriebsleiter der T-
Kleiderwerke in T, von 1975 bis 1986 Prokurist, Mitglied der erweiterten
Geschäftsleitung und Vertriebsleiter der G-Gruppe GmbH mit Sitz in E, ab 1983
unterstand ihm die Gesamtvertriebsdirektion von MG, anschließend war er von 1986 bis
1989 als Vorstandsmitglied Marketing und Vertrieb der F AG mit Sitz in N, von 1989 bis
1990 als Geschäftsführer für die Firma Q in Paris und von 1990 bis 1993 als
geschäftsführender Gesellschafter der Studio E GmbH mit Sitz in F tätig. Danach war
der Kläger selbständig. Seit 2003 hat er südamerikanische Unternehmen im
Zusammenhang mit der Erschließung des Europäischen Marktes für hochwertige
Schokoladen und Pralinen beraten.
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Der Kläger beantragte am 29.03.2005 erstmals die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Mit
Bescheid vom 11.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger
Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 29.03.2005 bis zum 31.03.2005 in
Höhe von 34,50 EUR und anschließend bis zum 31.08.2005 in Höhe von 345,- EUR
monatlich. Ab Juni 2005 zahlte die Beklagte zudem an die Vermieterin des Klägers
297,- EUR als Leistung für Unterkunft und gewährte zudem Leistungen für die
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Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten in Höhe von
723,48 EUR. In der Folge stellte der Kläger Fortzahlungsanträge und stand weiter im
Leistungsbezug bei der Beklagten.
Am 15.07.2005 beantragte der Kläger finanzielle Förderung für eine von ihm geplante
selbständige Tätigkeit, wobei er sein Vorhaben in einem dreistufigen Verfahren wie folgt
charakterisierte: "Im ersten Schritt Import von hochwertigen, handgefertigten Pralinen
aus Santiago de Chile - Marke Felix Brunatto - Testkunden in Deutschland - Feinkost
Käfer in München und - Galeria Kaufhof Feinkostparadies im diversen Filialen Start
September 2009, danach im zweiten Schritt Einbeziehung der Märkte in Europa und im
dritten Schritt in Übersee." Der Kläger legte eine Aufstellung über Erlöse und Kosten für
das zweite Halbjahr 2005 vor und gab an, für den ersten Schritt, um das Geschäft zu
starten, einen Gesamtbedarf für Juli und August in Höhe von 27.456,75 EUR zu haben;
der Bedarf für September könne erst im August 2005 exakt beziffert werden.
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Mit Schreiben vom 16.08.2005 befürwortete das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt L
das Vorhaben des Klägers und bezifferte den Bedarf mit 25.000 EUR bis 30.000 EUR.
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Mit Bescheid vom 30.08.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
01.09.2005 bis 31.01.2006 sonstige weitere Leistungen (SWL) nach § 16 Abs. 2 S. 1
SGB II in Höhe von 27.456,75 EUR einmalig als Darlehen für das Vorhaben im Bereich
Import und Vertrieb von handgefertigten Pralinen aus Santiago de Chile. Das Darlehen
sei zweckgebunden, werde zinslos gewährt und sei ab 01.01.2007 in Raten in Höhe
von mindestens 100,- EUR monatlich zurückzuzahlen.
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Am 31.08.2005 haben die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen,
worin sich die Beklagte einerseits verpflichtete, bis zum 31.01.2006 die angestrebte
Existenzgründung im Bereich Import und Vertrieb handgefertigter Pralinen aus Santiago
de Chile durch darlehensweise Gewährung eines Existenzgründungszuschusses im
Rahmen von sonstigen weiteren Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II zu unterstützen,
und der Kläger andererseits, die Existenzgründung bis zum 31.01.2006 vorzunehmen.
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Mitte September 2005 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von
15.975,- EUR und die weiteren Teilbeträge bis Februar 2006 aus. Ende September
2005 wurde der Kläger Geschäftsführer der N GmbH mit Sitz in E, deren
Unternehmenszweck Import, Produktion und Vertrieb von Nahrungs- und Genussmitteln
ist.
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Am 01.02.2006 erreichte die Beklagte ein Schreiben des Klägers vom 16.01.2006, in
dem er mitteilte, dass die ersten Abverkaufsergebnisse bei Feinkost Käfer in München
im Dezember 2005 exzellent gewesen seien. Die Launching-Phase mit der Galeria
Kaufhof AG sei auf Ende Januar 2006 verschoben worden; sie sei auf drei Wochen
Verkaufszeit bemessen, damit die N GmbH ihre Erfolgsfaktoren für ein gesundes
Wachstum europaweit erfolgreich einsetzen könne. Zudem werde der Beklagten in
Kürze ein Nachtragshaushalt übersandt.
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Mit Schreiben vom 16.01.2006 sowie in einem Telefongespräch mit der Beklagten vom
28.03.2006 erklärte der Kläger, dass er weitere Förderung benötige. Für den Zeitraum
März bis November 2006 sei von einem Finanzierungsbedarf von insgesamt 183.025,-
Euro auszugehen; ab Dezember 2006 sei mit der Erzielung von Gewinn zu rechnen. Am
02.05.2006 übersandte der Kläger einen Etatplan für die Monate Mai 2006 bis April
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2007.
Das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt L teilte der Beklagten mit Schreiben vom
11.05.2006 mit, dass sie das Projekt des Klägers nach wie vor unterstützen und
befürworten. Die Startphase sei überwunden. Andere Finanzierungsmöglichkeiten
stünden nicht zur Verfügung. Es wäre im derzeitigen Stadium nicht nachvollziehbar,
eine erfolgreiche Gründung fallen zu lassen.
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Am 26.05.2006 berichtete der Kläger von außergewöhnlich positiven
Abverkaufsergebnissen mit der Kaufhof-Gruppe und Feinkost Käfer und mit dem
Zentraleinkauf Kaufhof sei ein positives Grundsatzgespräch erfolgt. Frankreich und
England würden im ersten Geschäftsjahr als zusätzliche Absatzmärkte in Europa im
ersten Schritt geöffnet; Moskau und Dubai würden Überraschungseffekte schaffen, die
bereits vorverhandelt seien. Es bestünden besondere Chancen für eine langfristige
erfolgreiche Vermarktung auf einer vor Ort zu schaffenden industriellen Struktur für das
Europageschäft. Ihm sei bekannt, dass die Beklagte das Paket für die Finanzierung des
Etats des ersten Geschäftsjahres nicht alleine schnüren könne. Er habe mit der E Bank
deswegen ein Gespräch geführt. Es könnten aber auf Grund der leider immer noch nicht
"sauberen Bankauskunft" über seine Person Probleme entstehen. Das sei auch der
Grund gewesen, warum er die Beklagte zum Anschieben des operativen Geschäftes als
Kreditfinanzierer in Anspruch nehme.
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Mit Bescheid vom 09.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 16.01.2006 auf
Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II ab, da die
Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben seien. Die Gewährung einer SWL
richte sich einzelfallbezogen ausschließlich nach Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und
Wirksamkeit. Ziel eines Existenzgründungsdarlehens sei die Finanzierung notwendiger
Investitionen bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Damit diene das
Existenzgründungsdarlehen nicht der Überwindung der Hilfebedürftigkeit oder der
Abdeckung der laufenden persönlichen oder betrieblichen Kosten. Ein Teil des
Gesamtfinanzierungsbedarfs solle damit abgedeckt werden, aber nicht die
Basisfinanzierung gesichert werden. Der Kläger mache Kosten geltend, die durch die
eigentliche Geschäftstätigkeit, d. h. den Einkauf, den Transport und Verkauf der Waren,
entstünden. Es werde eine Finanzdienstleistung begehrt, die üblicherweise von Banken
erbracht werde. Damit diene das weitere Darlehen nicht gezielt Investitionen, die die
Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ermöglichten, sondern ausschließlich der
fortlaufenden Finanzierung und Unterhaltung des bereits laufenden Geschäftsbetriebes.
Zudem müsse, da der Kläger bereits ein Darlehen erhalten habe, auch der in § 3 Abs. 1
Satz 3 SGB II normierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet
werden. Die Beklagte habe in ihren Rahmenbedingungen inzwischen einen
Maximalbetrag von 2.000,- EUR für Fördermittel festgeschrieben. Dieser Rahmen sei
schon mit dem ersten gewährten Darlehen ausgeschöpft worden und Fördermittel in der
nun begehrten Höhe seien nicht mehr zu Verfügung zu stellen.
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Der Kläger legte am 07.07.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, das von der
Beklagten gewährte erste Existenzgründungsdarlehen verfehle seinen Sinn, wenn
keine weitere Förderung erfolge, da er den Geschäftsbetrieb einstellen müsse. Die
Beklagte gehe doch bei der weiteren Darlehensgewährung ein vergleichsweise
geringes Risiko ein, da das Unternehmen auf einem guten Weg sei. Die Bewilligung
weiterer Leistungen diene seiner kontinuierlichen beruflichen Eingliederung und der
Schaffung eines Unternehmens am Standort Deutschland mit positiven Konsequenzen
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sowohl für den öffentlichen Haushalt als auch den Arbeitsmarkt. Der Kläger bezifferte
seinen Gesamtkapitalbedarf auf 164.467,- EUR. Er verwies zudem auf die positiven
Bewertungen des Amtes für Wirtschaftsförderung der Stadt L.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 zurück.
Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 09.06.2006 sei entscheidend, dass
ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen längstens bis zum Erreichen des Rentenalters
bestehe, mit der Folge, dass eine Maßnahme zur Eingliederung älterer Arbeitnehmer als
wirtschaftlicher anzusehen sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 30.04.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Er hat betont, er hätte bereits bei der Antragstellung im Juli 2005 darauf hingewiesen,
dass sich der Finanzbedarf von 27.456,75 Euro nur auf die Monate Juli und August
2005 beziehe. Er benötige dringend weitere Finanzmittel für das anstehende
Saisongeschäft für Weihnachten und die erstmalige Teilnahme an der Süßwarenmesse
im Januar 2009 und wies ergänzend darauf hin, dass die bisherige Finanzierung privat
sichergestellt worden sei.
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Das SG hat eine Auskunft über die N GmbH aus dem Handelsregister des Amtsgerichts
Düren beigezogen.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das
SG ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SGB II, wonach über die in Absatz
1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden könnten, die für die
Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich
sind, seien nicht erfüllt. Wie die Formulierung, dass die Arbeitsgemeinschaften solche
Leistungen erbringen "könnten", zeige, stehe die Entscheidung im Ermessen der
Beklagten. Eine "Ermessensreduzierung auf Null", die dazu führte, dass die einzig
rechtmäßige Entscheidung, die die Beklagte treffen könnte, die Darlehenserbringung
wäre, liege nicht vor. Diese könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die
Beklagte dem Kläger im Jahr 2005 bereits ein Existenzgründungsdarlehen gewährt
habe. Denn in dem Bewilligungsbescheid vom 30.08.2005 komme unmißverständlich
zum Ausdruck, dass Leistungen in Höhe von 27.456,75 Euro einmalig als Darlehen
bewilligt worden seien. Eine Verpflichtung zur Vergabe weiterer Darlehen sei nicht
enthalten gewesen. Das Ermessen, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei, und
zwar darauf, ob der Sozialleistungsträger gemäß § 39 SGB I sein Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens eingehalten hat, sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Beklagte habe
auch mit in die Erwägungen einbezogen, dass einerseits der Kläger bei Versagung
einer Förderung ggf. sein Unternehmen einstellen müsse und andererseits auch die
gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Zutreffend habe die
Beklagte die Lebenssituiation des Klägers mit einbezogen und die zwischenzeitlich
engen Grenzen der Förderungsfähigkeit nach den Richtlinien beachtet.
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Gegen das dem Kläger am 10.10.2008 zugestellte Urteil hat er am 10.11.2008 Berufung
erhoben. Die Berufung hat er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht begründet.
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Der Kläger beantragt sinngemaß,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2008 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2006 in der Fassung des
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Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 zu verurteilen, ihm ein
Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 164.467,- EUR zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Bewilligung eines
Existenzgründungsdarlehens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
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Die Beklage beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des SG für rechtlich zutreffend.
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Für den am 14.04.1009 zum 14.05.2009 anberaumten Erörterungstermin hat sich am
17.04.2009 Rechtsanwältin Dr. F bestellt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
beantragt und nach Akteneinsicht am 11.05.2009 das Mandat niedergelegt. Zum
Erörterungstermin ist der Kläger nicht erschienen und hat eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. A
übersandt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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II.
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Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch
Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Auf die beabsichtigte Entscheidung durch
Beschluss hat der Senat die Beteiligten in der Sitzungsniederschrift vom 14.05.2009
hingewiesen.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG Köln
hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2008 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II. Sowohl der
Haupt- als auch der Hilfsantrag sind nicht begründet.
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Die Beklagte hat zu Recht den Anspruch des Klägers auf Gewährung SWL in Höhe von
164.467,- EUR verneint. Denn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II liegen
nicht vor.
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Danach können über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen hinausgehend
weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Die Vorschrift enthält eine
Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht
abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von
Hauptbeispielen übernehmen. Die BA unterscheidet bei den SWL drei grundsätzliche
Leistungsbereiche, und hierunter zählt auch der Zuschuss bei Existenzgründung
(Voelzke in Hauck-Noftz, Komm. zum SGB II, Stand Mai 2009, Rn. 348). Da § 16 Abs. 2
S. 1 SGB II eine Generalklausel für Ermessens-Eingliederungsleistungen enthält, kann
im Falle der Erforderlichkeit der Eingliederungsleistung das Entschließungsermessen
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entfallen und im Rahmen des Auswahlermessens auch eine darlehensweise
Leistungsgewährung in Betracht kommen (BSG, a.a.O., Rn. 28). Dem Gesetz sind dabei
die näheren Modalitäten hinsichtlich Art, Dauer und Höhe der weiteren
Eingliederungsleistung nicht zu entnehmen. Diese steht grundsätzlich im Ermessen der
Verwaltung.
Voraussetzung ist zunächst die Hilfebedürftigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben (BSG,
Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R Rn. 18 ff.). Die Erforderlichkeit beurteilt sich
nach den Zielvorgaben der §§ 1,3, SGB II i.d.F. vom 24.12.2003. Diese sind zwar für
sich nicht anspruchsbegründend, stecken aber als programmatische Kernaussagen und
Grundsätze den Leistungsrahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab (BT-
Drucks 15/1516 S 50, 51). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II können Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung,
Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Die
Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit
hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Diese Prognose wiederum setzt
eine Plausibilitätsprüfung voraus und deshalb ein schlüssiges Konzept, wie aus der in
Aussicht genommenen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG,
a.a.O., Rn. 27; Voelzke, a.a.O., § 16 Rn. 334 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Prognose ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (BSG, Urteil vom 31.03.1992 -
9b RAr 18/91 SozR 3-4100 Rn. 10). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zum
einen, dass die Leistungen des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II auch § 3 Abs. 1. S. 4 gerecht
werden muss, d.h. dass bei der Leistungserbringung die Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden müssen (Eicher in Eicher
Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 175). Zum anderen muss auch
das Gebot des § 10 Abs. 1 S. 3 SGB III, bei Arbeitgeberleistungen darauf zu achten,
Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, auf die Leistungsgewährung nach § 16 Abs.
2 S. 1 SGB II übertragen werden. Denn dieses Erfordernis folgt schon aus dem
europäischen Wettbewerbsrecht und dem darin verankerten grundsätzlichen Verbot der
Gewährung staatlicher Beihilfen (Voelzke, a.a.O., Rn. 344).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Kläger weder einen Anspruch auf die
Summe von 164.467,- EUR noch einen Anspruch auf Entscheidung der Beklagten unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Zwar liegt Hilfebedürftigkeit beim Kläger
vor. Er hat bereits seit Ende März 2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten gestanden.
Die Beklagte hat jedoch zu Recht im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 die
Erforderlichkeit der darlehensweisen Gewährung eines Existenzgründungszuschusses
verneint. Denn die Gewährung der Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II
an den Kläger in Höhe von 164.467,- EUR ist nicht erforderlich. Es liegt offensichtlich
ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 4 SGB II und zwar gegen die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007.
Des Weiteren wäre die darlehensweise Gewährung eines
Existenzgründungszuschusses in dieser Höhe an den Kläger auch ein Verstoß gegen
das Verbot der Wettbewerbsverfälschung. Denn mit der Leistungsgewährung würde die
Beklagte keine Leistung zur Eingliederung in Arbeit gewähren, sondern vielmehr eine
Leistung erbringen, die in der Wirtschaft von den Banken angeboten wird. Dieser
Sachverhalt wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger selbst vorgetragen hat,
dass er die Mittel der Beklagten deshalb benötigt, weil die Banken, u.a. auch die E
Bank, ihm keine Darlehen zur Finanzierung des Einkaufs und der Vermarktung gewährt.
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Die Leistung zur Eingliederung in Arbeit verbietet sich daher auch deshalb, weil der
Kläger von der Beklagten ein zinsloses Darlehen erhalten würde, für das er unter
Wettbewerbsbedingungen die banküblichen Zinsen zahlen und Sicherheiten vorweisen
müsste. Eine solche stattliche Subventionierung ist mit dem Wettbewerbsrecht nicht
vereinbar. Da somit bereits die Erforderlichkeit der weiteren Leistung nicht vorliegt,
bedarf es keiner Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich
des Ermessensfehl- oder -nichtgebrauchs bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null.
Einen Anspruch kann der Kläger ebenso wenig aus dem Bescheid vom 30.08.2005, mit
dem die Beklagte nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II darlehensweise einen
Existenzgründungszuschuss in Höhe von 27.456,75 EUR bewilligt hatte, herleiten.
Denn die Beklagte hat im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Leistungen "einmalig" gewährt werden.
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Anhaltspunkte für eine Verpflichtung zu einer weiteren Förderung oder gar deren
Zusicherung sind aus der Akte nicht zu entnehmen und vom Kläger auch nicht geltend
gemacht worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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