Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2004

LSG NRW: öffentliche gewalt, untätigkeitsklage, benachrichtigung, rechtsgefühl, hauptsache, konkretisierung, verwaltungsakt, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, hilfskraft

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 210/03
Datum:
24.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 210/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 4 AL 80/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Detmold vom 25.07.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
2
Der 1981 geborene Kläger meldete sich am 04.04.2003 bei der Beklagten arbeitslos
und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Den Leistungsantrag reichte
der Kläger am 14.04.2003 bei der Beklagten ein. Ausweislich der vorliegenden
Arbeitsbescheinigung war er zuvor vom 12.12.2000 bis 15.04.2003 als Hilfskraft bei der
S GmbH & Co. KG in T beschäftigt gewesen.
3
Am 06.05.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben mit
der Begründung, ihm werde die Zahlung von Alg ab 04.04.2003 verweigert.
4
Mit Bescheid vom 19.05.2003 hat die Beklagte dem Kläger ab 04.04.2003 Alg bewilligt.
5
Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
6
die Beklagte zu verurteilen, über seinen Arbeitslosengeldantrag zu entscheiden und ihm
Arbeitslosengeld ab 04.04.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu
gewähren.
7
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie trägt vor, die Zahlung von Alg ab 04.04.2003 sei nicht verweigert worden. Dem am
10
04.04.2003 gestellten und am 14.04.2003 abgegebenen Leistungsantrag sei
entsprochen worden. Die Klage sei somit gegenstandslos, eine Beschwer liege nicht
vor.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2003 die
Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Ist ein
Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in
angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf
von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs.
1 Satz 1 SGG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die
Beklagte hat den vom Kläger am 14.04.2003 abgegebenen Leistungsantrag mit
Bescheid vom 19.05.2003 beschieden und dem Begehren des Klägers, ihm ab
04.04.2003 Alg zu gewähren, voll entsprochen. Damit liegt die von § 88 Abs. 1 Satz 1
SGG für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage geforderte Nichtbescheidung innerhalb
von 6 Monaten nicht vor. Der Kläger ist auch nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2
Satz 1 SGG beschwert. Danach ist ein Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder
die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Diese
Voraussetzungen liegen im vorliegendem Fall ebenfalls nicht vor. Dem Begehren des
Klägers, ihm Alg ab 04.04.2003 zu gewähren, wurde in vollem Umfang entsprochen. Da
der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 30.06.2003 nicht bereit
ist, die Klage zurückzunehmen bzw. die Hauptsache für erledigt zu erklären, musste die
Klage als unzulässig abgewiesen werden. Sofern der Kläger mit der Höhe des ihm
durch Bescheid vom 19.05.2003 ab 04.04.2003 bewilligten Alg nicht einverstanden sein
sollte bzw. gegen den Bescheid vom 19.05.2003 inhaltlich vorgehen möchte, bedarf es
hierzu eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.05.2003 mit entsprechender
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung beim Sozialgericht
Detmold. Auch hierauf hat das Gericht den Kläger im Schreiben vom 30.06.2003
hingewiesen."
11
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 02.08.2003 zugestellt worden. Mit einem am
19.09.2003 beim SG eingegangen Schreiben hat er gegen den Gerichtsbescheid das
Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" eingelegt mit der Begründung, er fühle sich durch
die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten und in seinem Rechtsgefühl verletzt. Eine
weitergehende Konkretisierung des Begehrens erfolgte auch auf mehrfache Nachfrage
hin nicht.
12
Der Kläger ist vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2004 benachrichtigt
worden, jedoch nicht erschienen.
13
Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18
Entscheidungsgründe:
19
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und
entscheiden, denn der Kläger ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese
Möglichkeit hingewiesen worden. Er hat ausdrücklich erklärt, an dem Termin nicht
teilzunehmen, und keinen Verlegungsantrag gestellt.
20
Der Senat legt das Begehren des Klägers als Berufung aus, obwohl der Kläger keinen
konkreten Antrag gestellt und sein Begehren auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht
konkretisiert hat. Die Berufung ist das zulässige Rechtsmittel gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold, mit dem der Kläger - zumindest dies lässt
sich seinen Schriftsätzen entnehmen - nicht einverstanden ist.
21
Die Berufung ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig
abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und
Rechtslage den Gründen des Gerichtsbescheides an. Von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe wird gem § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
22
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
23
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
24