Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2009

LSG NRW: ratenzahlung, bedürftigkeit, zivilprozessordnung, rechtskraft, arbeitslosenversicherung, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 21/09 AL
Datum:
13.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 21/09 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 180/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 12.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
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I. Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger für das
Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten von
135,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt Q beigeordnet. Gegen den seinem
Bevollmächtigten am 02.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.06.2009
Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes -
SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
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Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im
vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von §
73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen
Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL
-; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen,
Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B
851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben
sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist
(BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von
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Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die
Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des
Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO
festsetzt.
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von dem Kläger nicht
geltend gemacht.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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