Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2009, L 19 B 21/09 AL
LSG NRW: ratenzahlung, bedürftigkeit, zivilprozessordnung, rechtskraft, arbeitslosenversicherung, datum
- Entschieden
- 13.07.2009
- Schlagworte
- Ratenzahlung, Bedürftigkeit, Zivilprozessordnung, Rechtskraft, Arbeitslosenversicherung, Datum
Landessozialgericht NRW, L 19 B 21/09 AL
Datum: 13.07.2009
Gericht: Landessozialgericht NRW
Spruchkörper: 19. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: L 19 B 21/09 AL
Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 180/07
Sachgebiet: Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft: rechtskräftig
Tenor: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1
2I. Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten von 135,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt Q beigeordnet. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.06.2009 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. 3
4Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
5Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.
6Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.
7Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. 8