Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2004

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Landessozialgericht NRW, L 4 (2) U 22/03
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 (2) U 22/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 U 135/99
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist noch ein Anspruch auf Übergangsleistungen wegen einer Berufskrankheit
(BK) nach Nr. 4301 oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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Der am 00.00.1943 in Griechenland geborene Kläger arbeitete dort in der Landwirtschaft
und leistete seinen Militärdienst ab. In der Bundesrepublik Deutschland war er zunächst
von Januar 1971 bis September 1972 im Textilbereich und dann vom 02.10.1972 bis
30.06.1996 bei der N GmbH in E als Werkstattreiniger, Transportarbeiter und
Maschinenbediener für Räum- und Zerspanungsmaschinen beschäftigt. Arbeiten
verrichtete der Kläger dort nach dem 11.10.1994 nicht mehr.
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Aus dem stationären Aufenthalt in der Klinik O vom 11.10. - 08.11.1994 wurde der
Kläger bei den Diagnosen "Koronare Herzkrankheit, Hinterwandinfarkt Juni 1989,
Adipositas per magna, essentielle Hypertonie, kombinierte Hyperlipidämie und
Hyperurikämie", als arbeitsunfähig entlassen; die dortige Lungenfunktionsprüfung
mittels Bodyplethysmographie ergab eine leichte restriktive Ventilationsstörung, der
Widerstand der Atemwege war normal (Entlassungsbericht vom 09.12.1994). Arzt für
Arbeitsmedizin Dr. H, Werksarzt der N-AG, meinte, wegen eines Zustandes nach
Myokardinfarkt, koronarer Herzkrankheit, essentieller Hypertonie, kombinierter
Fettstoffwechselstörung, Adipositas permagna, Tinnitus und Kopfgeräuschen sei der
Kläger nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenarbeiter in
ausreichendem Umfang nachzukommen, weshalb der Abschluss eines
Auflösungsvertrages befürwortet worden sei (17.01.1996). Die anlässlich eines
Rechtsstreits betreffend Leistungen aus der Rentenversicherung (SG Düsseldorf - S 8
RJ 136/97 - ) von Dr. C (11.03.1998) und Dr. I (21.09.1999) erstattete Gutachten
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beschrieben jeweils normale Lungenfunktionsprüfungen. Aufgrund eines
Hochdruckherzes bei unzureichend eingestelltem Bluthochdruck hielt Dr. I den Kläger
nicht mehr für fähig, auf Dauer regelmäßige Tätigkeiten auszuführen. Daraufhin
gewährte die LVA Württemberg Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.12.1998.
Im Mai 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten "Entschädigungsantrag auf
insbesondere Verletztenrente und etwaige Übergangsleistungen" u.a. wegen Asthma
brochniale bzw. Atemwegserkrankung. Er gab an, seit 1987 Atemschwierigkeiten zu
haben. Die behandelnden Ärzte Dres. T teilten telefonisch (15.07.1998) und danach
schriftlich (beigefügt Bericht vom 15.12.1997 mit, beim Kläger liege keine
Berufserkrankung, lediglich eine ausgeprägte Adipositas vor. Eine erhebliche
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe durch eine koronare Herzkrankheit bei
Zustand nach Hinterwandinfarkt, arterieller Hypertonie, Hyperlipoproteinämie,
Adipositas permagna sowie degenerativem Wirbelsäulen-Syndrom. Die Beklagte holte
eine Auskunft der AOK Rheinland (23.07.1999) ein und zog Unterlagen der LVA
Rheinprovinz sowie die Akten des Versorgungsamtes E bei. Nach deren Inhalt
berichtete der Internist Dr. T (05.12.1985), der Kläger neige aufgrund der Adipositas
häufig zu Bronchitis und habe angeblich mit sieben Jahren "Lungenwasser" gehabt,
möglicherweise TBC. Laut Reha-Entlassungsbericht (14.06.1989) bestand
Nikotinabusus bis 1983; eine Lungenfunktionsprüfung mittels Bodyplethymographie
ergab dort eine leichte restriktive Ventilationsstörung. Nach Angaben des Klägers zu
seiner Tätigkeit als Werkstattreiniger und Maschinenräumer (18.08.1998) und Eingang
von Auskünften der N GmbH (18. und 27.08.1998) suchte Dipl.-Ing. Sonnenschein,
Mitarbeiter der Präventionsabteilung der Beklagten, den Arbeitgeber auf und befragte
dort u. a. den Kläger (Bericht vom 20.10.1998). Er meinte, als Werkstattreiniger sei der
Kläger bis April 1979 Dämpfen und Aerosolen ausgesetzt gewesen. Von Mai 1979 bis
Oktober 1994 habe er als Maschinenräumer eine Tätigkeit ausgeübt, die zu den
emisionsreicheren Trennverfahren gehöre, bei denen häufiger der Grenzwert für
Kühlschmierstoffdampf und -aerosole überschritten werden könne als z.B. beim Drehen
oder Bohren. Konkrete Angaben zu den damaligen Expositionsverhältnissen seien nicht
mehr möglich.
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Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Pneumologie, Allergologie und
Umweltmedizin Dr. T1 kam im Gutachten (18.02.1999) zu der Beurteilung, beim Kläger
bestehe eine restriktive Ventilationsstörung bei erheblicher Adipositas. Eine obstruktive
Atemwegserkrankung oder ein überempfindliches Bronchialsystem seien nicht
vorhanden. Es lägen schicksalhafte Erkrankungen vor, die der ausgeprägten
Übergewichtigkeit überwiegend bis ausschließlich angelastet werden könnten. Ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen den Diagnosen und der ausgeübten Tätigkeit
könne nicht festgestellt werden. Eine MdE bestehe nicht, da eine berufsbedingte
Atemwegserkrankung nicht vorliege. Bei Weiterbeschäftigung mit der bisherigen
Tätigkeit habe in absehbarer Zeit nicht die konkrete Gefahr bestanden, dass
berufsbedingte Atemwegserkrankungen nach Nrn. 4301/4302 entstanden wären.
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Die Beklagte lehnte es ab, die Atembeschwerden des Klägers als BK nach Nr. 4301
bzw. 4302 anzuerkennen (Bescheid vom 25.03.1999) und wies den hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.06.1999).
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Mit der am 15.07.1999 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, ein
Zusammenhang zwischen seinen Befunden und der beruflichen Belastung könne nicht
ausgeschlossen werden. Bereits 1994 sei u.a. eine obstruktive Ventilationsstörung in
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der Klinik O der LVA Rheinprovinz festgestellt worden.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.10.2002,
zugestellt am 30.01.2003). Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht, da eine im
Rahmen der BK-Nrn. 4301/4302 unabdingbare obstruktive Atemwegserkrankung beim
Kläger bislang nicht einwandfrei nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus beständen
mit seinem starken Übergewicht und dem Herzleiden bei Verdacht auf abgelaufenem
Hinterwandinfarkt sowie Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Befunde, die
auf ein außerberuflich bedingtes Leiden hindeuteten. Für die Gewährung von
Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV sei kein Raum, weil zum einen das konkrete
Ausmaß der schädlichen Immissionen vom technischen Aufsichtsdienst nur
unvollständig habe ermittelt werden können und es zum anderen in
arbeitsmedizinischer Hinsicht an ausreichenden Umständen fehle, die auf eine
nennenswerte Einflussnahme von Einwirkungen am Arbeitsplatz auf den Verlauf der
Atemwegserkrankung des Klägers hinwiesen.
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Mit der am 26.02.2003 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, sein Übergewicht
müsse nicht zwangsläufig seine Atemwegserkrankung bei unstreitig bestehender
Atemnot erklären. Im Übrigen könne die Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen
nicht von der Hand gewiesen werden, wenn jemand bereits "von Haus aus
atemwegsbelastet" sei und deshalb erst recht aus gefährdenden Bereichen
herausgenommen werden müsse. Ferner seien seine gesundheitlichen Probleme
weitaus erheblicher, als sie Dr. G in dem auf seinen Antrag hin eingeholten Gutachten
beschrieben habe.
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Der Kläger verfolgt das Begehren hinsichtlich einer Verletztenrente nicht weiter und
beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2002 zu ändern und die Beklagte
unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 25.03. und 24.06.1999 zu verurteilen,
ihm Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV wegen der Gefahr des Entstehens einer
Berufskrankheit nach Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil für zutreffend und meint, es könne
dahingestellt bleiben, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorlägen, da
keinesfalls die medizinischen Voraussetzungen gegeben seien. Es fehle an einer
obstruktiven Atemwegserkrankung und einem überempfindlichen Bronchialsystem. Das
Erkrankungsbild des Klägers sei hauptsächlich auf schicksalhafte Erkrankungen
zurückzuführen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass diese in irgendeiner Form
berufsbedingt sein könnten. Wenn die Tätigkeitsaufgabe des Klägers durch die mit
deutlich überragenden Gewichten im Vordergrund stehenden BK-unabhängigen Leiden
herbeigeführt worden sei, lasse sich der erforderliche ursächliche Zusammenhang
weder zwischen einer drohenden Entstehung einer BK und der Einstellung der Tätigkeit
noch zwischen diesem Einstellen und dem Minderverdienst oder sonstigen
wirtschaftlichen Nachteilen begründen; insofern fehlten auch die Voraussetzungen für
die Gewährung von Übergangsleistungen im Sinne des § 3 BKV.
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In einem Befundbericht haben die Dres. T u.a. eine obstruktive Lungenfunktionsstörung
als Befund genannt (14.07.2003). Auf Nachfrage des Gerichts, auf welche Unterlagen
sich diese Diagnose stütze, haben die Ärzte einen Bericht des Kardiologen Dr. I
übersandt (20.07.1998), der nach Lungenfunktionsprüfung eine restriktive
Ventilationsstörung beschrieben hat.
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Das Gericht hat die Akten der LVA Baden-Württemberg sowie die Vorprozessakten des
SG Düsseldorf (S 8 RJ 136/97) beigezogen. Dr. G hat auf Antrag des Klägers gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten erstattet (30.10.2003). Er hat ausgeführt,
bei suboptimaler Mitarbeit zeige die Lungenfunktionsprüfung eine leichte restriktive
Ventilationsstörung und eine nur minimale zentrale Obstruktion. Nach Aktivierung des
Patienten zeigten die spirometrischen Untersuchungen jeweils Normbefunde. Klinisch
habe er keinen pathologischen Befund im Bereich der Atemwege gefunden. Die
technischen Untersuchungsbefunde der Lungenfunktion hätten alle einen unauffälligen
Befund ergeben. Bei vorliegender minimaler Obstruktion sprächen technische Befunde
für eine suboptimale Mitarbeit. Eine gesteigerte bronchiale Empfindlichkeit, die als
wesentlicher Marker der Entzündung der kleinen und großen Atemwege gälte und
typisch für eine BK nach Nr. 4301/4302 sei, bestehe nicht. Wahrscheinlich ursächlich für
die Atemnot seien eine leichte bis mittelgradige Schlafapnoe im Rahmen der massiven
Adipositas sowie eine koronare Herzkrankheit mit abgelaufenem Herzhinterwandinfarkt
und arterieller Hypertonie. Die bestehende Bronchitis sei als schicksalhaft anzusehen.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK nach Ziffern 4301 und 4302 lägen
nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG
Düsseldorf (S 8 RJ 136/97) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Streitgegenstand ist nach dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Begehren des
Klägers lediglich noch ein Anspruch auf Übergangsleistungen.
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Nach § 3 Abs. 1 BKV hat der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit
allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, das eine BK entsteht, wieder
auflebt oder sich verschlimmert. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen,
ist er aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Stellt der Versicherte die
Tätigkeit ein, weil die Gefahr nicht für ihn zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der
Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren (§ 3 Abs.
2 Satz 1 BKV), wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte zuvor aufgefordert wurde,
die Tätigkeit zu unterlassen; es genügt das objektive Vorliegen einer Gefahrenlage
(vergleiche BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 57/88 - mit weiteren Nachweisen). Auf
die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die
Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des
Unfallversicherungsträgers (vergleiche BSG, Urteil vom 04.12.2001 - B 2 U 6/01 R - mit
weiteren Nachweisen). § 3 BKV verlangt das Vorliegen einer konkreten individuellen
Gefahr für den Versicherten. Die aufgrund einer gefährdenden Tätigkeit generell
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vorhandene Möglichkeit der Erkrankung ist deshalb noch keine Gefahr im Sinne dieser
Vorschrift, denn sonst hätte entgegen der Regelungsabsicht des Gesetzgebers jeder,
der eine gefährdende Tätigkeit wegen dieser generellen Gefahr aufgibt, einen Anspruch
auf Gewährung einer Übergangsleistung. Eine Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BKV liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den
Grad hinaus- geht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung
besteht. Dazu kann bereits die statistisch erhöhte Möglichkeit des Entstehens oder der
Verschlimmerung einer Berufskrankheit genügen. Der Gefahrbegriff des § 3 BKV
verlangt nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die Schädigung bei einer
Weiterbeschäftigung in absehbarer Zeit eintreten wird. Es genügt vielmehr, dass im
Einzelfall das Schädigungsrisiko nicht unerheblich über jenes hinaus geht, welches zur
Aufnahme der Erkrankung in die Liste der Anlage zur BKV geführt hat (vergleiche BSG,
Urteil vom 25.10.1989, a. a. O.; a. A. LSG Berlin, Urteil vom 13.02.2003 - L 3 U 41/01 - ,
wonach eine konkret individuelle Gefahr gegeben ist, wenn "in absehbarer Zeit" eine
BK entstehen wird). Grundsätzlich steht der Anwendung des § 3 BKV nicht entgegen,
dass die Konstitution eines Versicherten das an sich schon gegebene
Erkrankungsrisiko erhöht, weil dieser grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle und BKen in
dem Zustand geschützt ist, in dem er seine Tätigkeit verrichtet. Es genügt insoweit, dass
berufliche Einwirkungen wesentlich mitursächlich für die Gefahr der Erkrankung an
einer obstruktiven Atemwegserkrankung ist (vergleiche BSG, Urteil vom 22.03.1983 - 2
RU 22/81 - ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zutreffend hat das SG bereits dargelegt, dass es am Nachweis einer ausreichenden
Exposition gegenüber allergisierenden und/oder chemisch-irritativ oder toxisch
wirkenden Stoffen für die Entstehung einer BK nach Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage zur
BKV fehlt. Genauere Informationen zum Arbeitsablauf und zu den gehandhabten
Produkten bei der Tätigkeit des Klägers bis April 1979 als Werkstattreiniger waren
bereits im Oktober 1998 nicht mehr erhältlich. Das Tätigkeitsprofil eines
Werkstattreinigers existierte nicht mehr. Aufgrund der vielfältigen Tätigkeiten und
fehlender konkreter Angaben zu den benutzten Produkten waren Angaben zu den
damaligen Expositionsverhältnissen nicht möglich. Ebenso konnte keine Aussage über
die Expositionshöhe mit gefährdenden Stoffen im Sinne der BKen 4301 und 4302
betreffend die anschließende Tätigkeit bis Oktober 1994 als Maschinenräumer erfolgen,
da die betreffenden Maschinen im Laufe der Zeit mehrmals umgebaut und verlagert
worden waren und Messergebnisse nicht existierten, aktuelle Messergebnisse deshalb
die frühere Situation nicht korrekt beschreiben würden, was Dipl.-Ing. Sonnenschein
zutreffend dargelegt hat.
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Beim Kläger liegt auch keine Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BKV vor.
Bei ihm besteht weder eine obstruktive Atemwegserkrankung noch ein
überempfindliches Bronchialsystem, was Dr. T1 schlüssig und nachvollziehbar
begründet ausgeführt hat. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen der
Begutachtungen durch Dr. C und Dr. I im Streitverfahren betreffend Rente aus der
Rentenversicherung. Beide Sachverständige haben die Lungenfunktionsprüfungen als
unauffällig bezeichnet und die Leistungsbeurteilung wesentlich auf andere
Erkrankungen gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem
Reha-Entlassungsbericht vom 09.12.1994 eine obstruktive Ventilationsstörung gerade
nicht. Dort wird der Widerstand der Atemwege als normal und lediglich eine leichte
restriktive Ventilationsstörung beschrieben. Die im Befundbericht vom 14.07.2003 von
den Dres. T angegebene obstruktive Lungenfunktionsstörung lässt sich den von ihnen
auf Nachfrage vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dr. I beschreibt im Bericht vom
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20.07.1998 ebenfalls lediglich eine restriktive Ventilationsstörung. Im Übrigen sehen
auch die behandelnden Ärzte, wie sich aus den Berichten vom 15.12.1997 und
15.07.1998 ergibt, die Ursache einer Lungenfunktionsstörung bei dem Kläger in der
massiven Adipositas. Dieses Ergebnis bestätigt die Begutachtung durch den vom
Kläger benannten Dr. G. Dieser hat eine gesteigerte bronchiale Empfindlichkeit als
wesentlichen Marker der Entzündung der kleinen und großen Atemwege nicht gesehen
und eine leichte bis mittelgradige Schlafapnoe im Rahmen der massiven Adipositas
sowie die koronare Herzkrankheit mit abgelaufenem Herzhinterwandinfarkt und
arterieller Hypertonie als mit hoher Wahrscheinlich ursächlich für die Atemnot des
Klägers und die bestehende Bronchitis als schicksalhaft angesehen. Nach allem lässt
sich nicht feststellen, dass wesentlich mitursächlich durch berufliche Einwirkungen die
Gefahr der Erkrankung des Klägers an einer obstruktiven Atemwegserkrankung im
Sinne des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens bestanden hat.
Einem Anspruch auf Übergangsleistungen steht ferner entgegen, dass der Kläger seine
Tätigkeit nicht wegen der Entstehung, Verschlimmerung oder des Wiederauflebens
einer obstruktiven Atemwegserkrankung, sondern allein maßgebend aus Gründen
seines schlechten sonstigen Gesundheitszustandes aufgegeben hat. Zumindest
objektiv (vergleiche BSG, Urteil vom 25.10.1989, a. a. O.) war eine Erkrankung im Sinne
der BKen 4301 und/oder 4302 nicht wesentliche Mitursache der Berufsaufgabe und
etwaig eingetretener wirtschaftlicher Nachteile. Zwischen der Tätigkeitseinstellung und
der nicht zu beseitigenden Gefahr sowie zwischen der Einstellung und der
Verdienstminderung bzw. den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen muss ein
Kausalzusammenhang bestehen (vergleiche Beschlüsse des BSG vom 07.11.2000 - B
2 U 108/00 B - und vom 04.10.1996 - 2 BU 186/96 - ). Der vom Kläger geschlossene
Aufhebungsvertrag wurde von dem Werksarzt Dr. H befürwortet. Seiner Bescheinigung
vom 17.01.1996 ist zu entnehmen, dass die bekannten anderweitigen Erkrankungen die
Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich einschränkten. Eine Atemwegserkrankung
erwähnt Dr. H nicht. Dies steht im Einklang mit dem Sachvortrag des Klägers im
Streitverfahren betreffend Rente aus der Rentenversicherung sowie mit dem Ergebnis
der dortigen Begutachtungen, ferner mit den Berichten der behandelnden Ärzte, den
Leistungsbeurteilungen in den Reha-Entlassungsberichten und dem Ergebnis der
Begutachtung durch Dr. T1 und wird bestätigt durch das Ergebnis der Begutachtung
durch Dr. G, wo der Kläger im Übrigen angegeben hat, seine Beschwerden seien im
Wesentlichen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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