Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2009

LSG NRW: vermieter, öffentlich, kostenpflichtiges verfahren, fristlose kündigung, stadt, leistungsverhältnis, vorrang, rückzahlung, rückabwicklung, auflage

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 9/07
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 SO 9/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 20 SO 55/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 30.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die
notwendigen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht
erhoben. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 260,00 Euro und
für das Berufungsverfahren auf 232,50 Euro festgesetzt. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der
Sozialhilfe überwiesener Miete für die Beigeladene in Höhe von noch 232,50 Euro für
März 2004.
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Die Beigeladene bezog von der Klägerin ergänzende Sozialhilfe in der Zeit vom
01.12.2003 bis zum 31.03.2004. Sie hatte ab dem 01.12.2003 vom Beklagten eine
Wohnung in B zum Preis von 310,00 Euro monatlich einschließlich Nebenkosten
gemietet. Entsprechend dem Wunsch der Beigeladenen zahlte die Klägerin die Miete ab
Januar 2004 unmittelbar an den Beklagten. Sie teilte diesem mit, es handele sich bei
der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der
Beigeladenen; sie bedeute nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der
geforderten Miete.
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Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, die Wohnung habe erhebliche
Mängel. Es regne herein, so dass der Laminatboden aufquille. Ferner seien Briefkasten
und Wohnungstür defekt. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Beklagte
ihrer Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Sie beabsichtige, die Miete ab
März 2004 um 50,00 Euro zu mindern.
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Daraufhin stellte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom
12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 Euro niedrigeren Sozialhilfebedarf fest und
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bewilligte ihr 528,50 Euro, von denen sie als Miete 260,00 Euro an den Beklagten
überwies und die übrigen 268,50 Euro an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004
kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nach ihren
Angaben nicht beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung. Sie
werde die Wohnung mit Wirkung vom 29.02.2004 verlassen.
Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T. Die Stadt T übernahm als
Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte
der Beigeladenen ab April 2004 zusätzliche Regelsatzleistungen. Die Klägerin stellte
ihrerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab dem 01.04.2004 mit Bescheid
vom 09.03.2004 ein.
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Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und
bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 Euro. Der
Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab. Er schilderte ausführlich seine
Sicht des Sachverhalts und warf der Beigeladenen vertragswidriges Verhalten vor.
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Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für März 2004 zurück.
Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen mit
Beschluss vom 23.09.2004 (81 C 465/04) einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen
Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht mit der Begründung ab, die
Beigeladene mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht
aktiv legitimiert".
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Daraufhin hob die Klägerin durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der
Beigeladenen die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat
März 2004 auf und forderte die Rückzahlung von 528,50 Euro. Auf den dagegen am
09.01.2005 eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr die Klägerin mit
Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass sich ihre Rückforderungsansprüche nur gegen sie
richteten. Durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüchen an den Vermieter
sei kein Rechtsverhältnis der Stadt B mit dem Vermieter entstanden. Das Sozialamt
habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten
Mietbeträge vom Vermieter zurück zu erhalten.
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Nach Korrespondenz der Klägerin mit der Stadt T über Art und Umfang der von dort seit
März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm die Klägerin gegenüber der Beigeladenen
durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März
2004 von hier aus gewährten Regelsatzes in Höhe von 296,00 Euro" zurück und
reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50 Euro. Zur Begründung führte sie aus,
die Leistungen für die Miete würden im Grunde nach zu Recht von der Beigeladenen
zurückgefordert, da durch die Überweisung der Miete an den Vermieter kein
Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialamt und dem Vermieter begründet worden sei.
Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die seitens der Beigeladenen
ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig gewesen sei
oder nicht.
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Daraufhin forderte die Beigeladene erneut die Rückzahlung der Miete für März 2004.
Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen durch
Beschluss vom 02.09.2005 (11 C 368/05) erneut die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, ein
Bereicherungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass kein
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Rechtsgrund gegeben sei. Es liege eine Leistung des Sozialamtes und nicht der
Antragstellerin (der Beigeladenen) an den Antragsgegner (den Beklagten) vor. Das
Sozialamt habe nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld der Antragstellerin als
Hilfeempfängerin geleistet. Ein Fall der Anweisung sei vorliegend nicht gegeben. Die
Bereicherungsabwicklung finde im Leistungsverhältnis statt.
Alsdann wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 und 04.05.2006 erneut
an den Beklagten und forderte von ihm die Erstattung von 260,00 Euro, was dieser
ablehnte.
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Am 21.08.2006 hat die Klägerin Leistungsklage gegen den Beklagten auf Zahlung von
260,00 Euro nebst Zinsen erhoben und den erhobenen Anspruch auf den allgemeinen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Voraussetzungen dieses Anspruchs seien erfüllt. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher
Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen und der
Mietüberweisung durch das Sozialamt an den Beklagten bestanden. Die
Mietüberweisung sei damit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt. Mit dem Auszug
der Beigeladenen aus der Mietwohnung sei ihr sozialhilferechtlicher Bedarf hinsichtlich
der Übernahme der Unterkunftskosten durch die Klägerin für März 2004 entfallen. Ob
bei einem eigenmächtigen und sozialhilferechtlich nicht notwendigen Umzug aufgrund
zivilrechtlicher Bestimmungen weitergehende Mietzinsverpflichtungen bis zum Ablauf
einer Kündigungsfrist bestünden, sei unerheblich. Zur Verfolgung eventueller
Ansprüche müsse sich der Vermieter an den Mieter halten. Der Vermieter sei jedoch
nicht zur Einbehaltung von Sozialhilfeansprüchen berechtigt. Mit dem Wegfall des
sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen sei zugleich die Zahlungsgrundlage für
den Mietzins an den Vermieter entfallen. Die Überweisung der Unterkunftskosten an
den Beklagten für den Monat März 2004 sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass er
zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass von
dem Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis
abgewichen werden könne, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. In
der vorliegenden Fallkonstellation sei eine abweichende Bewertung bzw. ein
interessengerechter Ausgleich vorzunehmen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Zahlung der Märzmiete an ihn als rechtmäßig angesehen.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen,
dass die Sozialhilfebewilligungsentscheidung vom 12.02.2004 noch nicht
bestandskräftig aufgehoben und deshalb die Zahlung der Märzmiete nicht ohne
Rechtsgrund erfolgt sei. Daraufhin hat die Beigeladene nach Rücksprache mit der
Klägerin ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der
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Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 zurückgenommen.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung
abgewiesen. Es hat die erhobene Klage mangels Befugnis der Klägerin zur
Geltendmachung des - vermeintlichen - Erstattungsanspruchs gegenüber dem
Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsaktes als allgemeine Leistungsklage für
zulässig gehalten. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Klägerin gegen dem
Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Dieser stelle ein
eigenständiges, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut dar. Seine
Anspruchsvoraussetzungen entsprächen denjenigen des zivilrechtlichen
Bereicherungsanspruchs. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschaffe dem
Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne
Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolge und
nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegen stünden. Seine
Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem Leistungsverhältnis
zwischen Klägerin und Beklagtem, innerhalb dessen zurückgefordert werden könne.
Denn indem die Klägerin im März 2004 260,00 Euro an den Beklagten überwiesen
habe, habe sie ihre Schuld gegenüber der Beigeladenen aus dem Sozialhilfeverhältnis
und zugleich deren Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem Mietverhältnis getilgt.
Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe
hingegen nicht bestanden. Sie sei insbesondere auch nicht durch die Mitteilung des
Sozialamtes der Klägerin an den Beklagten entstanden, sie werde ab dem 01.01.2004
die Überweisung der Miete der Beigeladenen unmittelbar an ihn, den Beklagten,
vornehmen. Eine dem Vermieter gegenüber vom Sozialhilfeträger abgegebene
Mietübernahmeerklärung beschränke sich nämlich in der Regel auf die Mitteilung des
Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise. Solle demgegenüber hiermit
eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem
Vermieter begründet werden, müsse der Sozialhilfeträger einen dahingehenden
Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht haben. Eine solche
rechtsverbindliche Mietzahlungszusage habe die Klägerin dem Beklagten aber nicht
erteilt. Vielmehr habe sie noch in ihrer Mitteilung vom 30.12.2003 darauf hingewiesen,
dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und
Beklagtem begründet werde und sie, die Klägerin, keine Rechte und Pflichten der
Beigeladenen aus dem Mietvertrag übernehme. Hierbei handele es sich deshalb um
eine Direktzahlungsmitteilung des Sozialhilfeträgers an den Vermieter, die keinen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründe. Ebenso wenig könne
daher der Sozialhilfeträger einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem
Vermieter haben. Ein Bereicherungsausgleich finde in diesen Fällen vielmehr nur unter
denjenigen statt, zwischen denen ein Rechtsverhältnis bestehe. Rechtsverhältnisse
bestünden aber nur zwischen Beigeladener und Beklagtem und zwischen der
leistenden Klägerin als Schuldnerin des Sozialhilfeanspruchs und der diese Leistung
empfangenden Beigeladenen als Anspruchsgläubigerin. Fehle es in einem oder beiden
Rechtsverhältnissen an einem die Zuwendung rechtfertigenden Grund, so finde der
Bereicherungsausgleich nur im jeweiligen Verhältnis statt, nicht aber zwischen dem die
Leistung tatsächlich Erbringenden und dem Empfänger. Die hiervon abweichende
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München und Verwaltungsgerichts Lüneburg
überzeuge nicht. Daher müsse die Klägerin aus dem bestandskräftigen Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid gegen die Beigeladene vorgehen.
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Gegen dieses ihr am 13.02.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am
08.03.2007 eingelegten Berufung. Sie meint, von Grundsatz der vorrangigen
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Rückabwicklung im Leistungsverhältnis könne abgewichen werden, um einen
interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. Für einen solchen Durchgriff spreche
zunächst die besondere Interessenlage. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
dass er auf die Fortdauer der Zahlungen unabhängig vom Hilfeanspruch des
Sozialhilfeempfängers vertraut habe. Ihm müsse vielmehr bewusst gewesen sein, dass
mit dem Erlöschen des Sozialhilfeanspruchs auch die Pflicht zur Übernahme der
Mietzahlungen durch den Sozialhilfeträger erloschen sei. Dieser Interessenlage sei
durch einen Direktdurchgriff des Sozialhilfeträgers gegen den Vermieter Rechnung zu
tragen. Einen solchen habe die Rechtsprechung auch bereits mehrfach zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2007 zu ändern und den Beklagten zu
verurteilen, an sie 232,50 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 21.08.2006 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält einen Rückforderungsanspruch nur im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen
für möglich.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht anwesend gewesen und auch nicht vertreten worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsakte, die die Klägerin über die Beigeladene geführt
hat, Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte die Streitsache trotz der Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln
und entscheiden. Die Beigeladene ist auf diese Möglichkeit für den Fall ihres
Nichterscheinens hingewiesen worden (§ 126 SGG).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zutreffend hat das Sozialgericht die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) als statthafte Klageart angesehen, weil die Klägerin
gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch im Gleichordnungsverhältnis
geltend macht und deshalb nicht befugt ist, diesen durch den Erlass eines
Verwaltungsaktes festzusetzen. Für die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs durch
Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist
es nämlich erforderlich, dass es sich um einen solchen Anspruch handelt, der sich als
Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
darstellt. Erforderlich ist ein subordinationsrechtlich strukturiertes Leistungsverhältnis
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2005, Az.: 12 A
3513/03, Rn. 27 und 29). Ein solches Verhältnis besteht aber nur zwischen dem
klagenden Sozialhilfeträger und der beigeladenen Sozialhilfeempfängerin. Daraus folgt,
dass der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber
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dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen darf (vgl. dazu auch
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.01.2002, Az.: 4 K 2436/01, NW, Rn. 22 bis
26), sondern darauf zu verweisen ist, gemäß § 54 Abs. 5 SGG unmittelbar auf Zahlung
zu klagen.
Unzutreffender Weise hat allerdings das Sozialgericht als Beklagte den
Oberbürgermeister der Stadt B angesehen. Denn richtige Beklagte ist die Stadt B selbst,
was der Senat richtig gestellt hat. Dies folgt in Ermangelung abweichender
landesrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 70 Nr. 3 SGG aus § 70 Nr. 1 SGG.
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Die Berufung ist unbegründet, weil - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat -
die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für März
2004 hat. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht
kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Hierbei lässt es der Senat
dahin stehen, ob dieser Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die
Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der
Sozialleistungen durch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X möglicherweise
eine abschließende Regelung erfahren hat, so dass die Stützung eines solchen
Anspruchs auf das Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
bereits im Ansatz ausgeschlossen wäre (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen, a. a. O., Rn. 49 f.). Auch dann nämlich, wenn man einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch nicht bereits hierdurch als ausgeschlossen ansieht, liegen dessen
Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.
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Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein
Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine
sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgte und nicht Gründe des
Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegenstehen.
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Zutreffend hat das Sozialgericht bereits das Bestehen einer unmittelbaren
Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten verneint, so dass zwischen
den genannten Beteiligten bereits die für einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch erforderliche Rechtsbeziehung nicht bestand.
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Eine Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagten ergibt sich insbesondere nicht
aus der von der Klägerin gegenüber diesem abgegebenen Erklärung vom 30.12.2003.
Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und
zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger
erfüllte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu
sichern, reichen für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung,
er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie
unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche
Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Vielmehr müssen besondere
Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter
gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich
nicht auf die bloße Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise,
sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der
Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Vermieter unzweideutig
zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 33/91, Rn. 19;
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 22 A 5519/98,
Rn. 12 ff.).
Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr heißt es in der
Übernahmeerklärung:
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"Ich weise darauf hin, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen
der Stadt B und Ihnen als Vermieter begründet wird ( ...). Es handelt sich bei der
Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche ( ...)
Ihrer Mieterin."
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Die Klägerin wollte also ausdrücklich gerade kein Rechtsverhältnis zum Beklagten
begründen.
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Damit war der Beklagte Empfänger einer Leistung (Mietzahlung) der Beigeladenen, die
diese eben im durch den Mietvertrag begründeten Valutaverhältnis zum Beklagten
erbracht hat. Gleichzeitig liegt darin, dass die Klägerin die Mietzahlung aus dem
Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen direkt an den Beklagten (Vermieter) überwiesen
hat, eine Leistung der Klägerin an die Beigeladene aus dem aufgrund des
Sozialhilferechtsverhältnisses zwischen ihnen bestehenden bereicherungsrechtlichen
Deckungsverhältnis. Geleistet haben daher nur die Klägerin an die Beigeladene (aus
dem Deckungsverhältnis) und die Beigeladene an den Beklagten (aus dem
Valutaverhältnis). Soweit diese Leistung für März 2004 rechtsgrundlos erfolgt ist, ist sie
deshalb aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung in den jeweiligen
Leistungsverhältnissen rückabzuwickeln (vgl. Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil
vom 28.10.1999, Az.: RO 8 K 98.1444, Rn. 21 f.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil
vom 20.11.2002, Az.: 13 VG 2845/02, Rn. 22).
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Dem steht der von der Klägerin zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
München vom 06.10.1997 (Az.: 12 B 94.2192/91, in ZfF 2000, S. 13 f.) nicht entgegen.
Insbesondere (vgl. S. 14, rechte Spalte) lässt es der Verwaltungsgerichtshof in der
zitierten Entscheidung gerade offen, ob der oben dargelegte Vorrang der Leistungs- vor
der Eingriffskondiktion auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
gilt, weil er in dem von ihm zu entscheidenden Fall ein Leistungsverhältnis zwischen
Klägerin und Beklagter gerade angenommen hat.
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Hingegen folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom
24.06.2003 (Az.: 4 A 78/02, Rn. 16) vertretenen Auffassung, wonach der im
zivilrechtlichen Bereicherungsrecht geltende Vorrang der Leistungs- vor der
Nichtleistungskondiktion im öffentlichen Recht wegen des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht gelten könne. Dem steht schon entgegen, dass
der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in enger Anlehnung an die §§ 812 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt worden ist, was es ausschließt, dann
tragende Prinzipien des Bereicherungsrechts im Drei-Personen-Verhältnis, zu denen
eben gerade der Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion gehört, nicht
auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Überdies unterliegt das
Verwaltungsgericht Lüneburg einem Zirkelschluss, wenn es sich für seine Auffassung
auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beruft. Denn dieser in Artikel 20
Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz statuiert gerade die Bindung des
Gesetzgebers an Gesetz und Recht und gibt eben nicht vor, was als Gesetz und Recht
anzusehen ist. Hinzu kommt, dass auch das Bundessozialgericht in Fällen des
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öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von einem Vorrang der
Leistungsbeziehungen ausgeht und ebenso wie der Senat die Auffassung vertritt, dass
ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung
Beteiligten in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 23/07 R, Rn.
27).
Deshalb hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der
Bereicherungsausgleich stets nur zwischen den am jeweiligen Rechtsverhältnis
Beteiligten stattfindet und ein solches Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und
Beklagtem nicht besteht. Es ist der Vorrang der Leistungskondiktion zu beachten.
Zwischen Klägerin und Beklagtem bestanden jedoch lediglich verwaltungstechnische
Beziehungen bei der Zahlungsabwicklung, so dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
nicht gegen den Beklagten, sondern allein gegen die beigeladene Hilfeempfängerin
richten kann. Deren Verurteilung zur Zahlung kommt aber schon deshalb nicht in
Betracht, weil hierfür kein Bedürfnis besteht. Denn die Klägerin kann gegen sie aus
einem bestandskräftigem Verwaltungsakt, nämlich dem Aufhebungsbescheid vom
06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 vorgehen.
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Die Klägerin kann sich auch nicht im Wege des Durchgriffs unmittelbar an den
Beklagten mit der Begründung wenden, dass beide Rechtsbeziehungen (Valuta- und
Deckungsverhältnis) ohne Rechtsgrund wären (dazu: Palandt, BGB, 67. Auflage, 2009,
Rn. 63 ff. zu § 812 BGB - sogenannte "Direktkondiktion wegen Doppelmangels"). Eine
solche Durchgriffskondiktion ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Vermieter
(Beklagter) im Verhältnis zur Mieterin (Beigeladene) einen Rechtsgrund zum Behalten
der Miete für den streitigen Zeitraum hat (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, a. a. O., Rn.
28). Von einem solchen Rechtsgrund ist deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht
Aachen in zwei auf die Rückforderung der Miete von der Beigeladenen gegenüber dem
Beklagten betriebenen Verfahren die hinreichende Erfolgsaussicht dieser Klagen
verneint und deswegen Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
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Da somit der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin gegen
den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zinszahlungen.
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Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens
auferlegt und tenoriert, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Zunächst sind
gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die
Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. Wie die Bezugnahme in § 64 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X auf § 197a Abs. 3 SGG zeigt, sind hiervon - insoweit
entsprechend der früheren Regelung in § 188 Abs. 2 Halbsatz 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ausgenommen lediglich Erstattungsstreitigkeiten
zwischen Sozialleistungsträgern (Roos in von Wulffen, 6. Auflage, 2008, Rn. 18 zu § 64
SGB X, Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., 9. Auflage, 2008, Rn. 2a zu § 197a SGG).
Diese Ausnahme greift vorliegend nicht, weil es sich beim Beklagten nicht um einen
Sozialleistungsträger handelt.
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Wegen des insoweit lediglich klarstellenden Charakters des § 197a Abs. 3 SGG ist
allerdings nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Streitigkeiten, in denen
Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht
Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Inhalt haben,
gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und
nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
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Beschluss vom 09.01.2007, Az.: L 20 B 137/06 SO, Rn. 7). Denn eine
Bereichsausnahme für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe - mit Ausnahme der
Erstattungsstreitigkeit zwischen Trägern - sehen weder § 197a SGG noch § 183 SGG
vor. Vielmehr handelt es sich dann um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a
SGG, wenn weder die Klägerin noch der Beklagte zum in § 183 SGG genannten
privilegierten Personenkreis gehören (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 22.11.2007, Az.: L 7 SO 5195/06, Rn. 23).
Dies ist der Fall. Der Beklagte ist nicht über § 183 SGG privilegiert, da er weder
Leistungsempfänger noch Sonderrechtsnachfolger eines solchen ist. Vielmehr nimmt
ihn die Klägerin auf Erstattung einer an die Beigeladene bewirkten, lediglich an den
Beklagten weitergeleiteten Sozialhilfeleistung in Anspruch. Ebenso wenig ist die
Klägerin über § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ergibt sich Gegenteiliges nicht aus §
64 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Denn die hierin statuierte Gerichtskostenfreiheit erfasst nur die
Person, nicht die Rechtsstreitigkeit als solche (BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: B
8 SO 45/07 B, Rn. 7; vgl. auch Leitherer, a. a. O., Rn. 6a zu § 183 SGG). Da der
Sozialhilfeträger ebenfalls nicht in § 183 SGG genannt ist, bemisst sich die
Kostenentscheidung nach § 197a SGG.
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Hiernach hat die Klägerin gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG, 154 Abs. 1
und 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 VwGO die notwendigen Kosten des Beklagten in
beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene sind weder Kosten aufzuerlegen (§
154 Abs. 3 VwGO) noch zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre Erhebung käme nur gegenüber der in beiden
Rechtszügen unterlegenen Klägerin in Betracht. Wegen ihrer personenbezogenen
Befreiung hiervon gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X scheidet das aber aus.
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Da Gerichtskosten an sich aber anfallen und lediglich deshalb nicht erhoben werden,
weil derjenige, der sie im konkreten Fall tragen müsste, also der Sozialhilfeträger,
hiervon befreit ist, ist eine Streitwertfestsetzung erforderlich. Da diese durch das
Sozialgericht nicht erfolgt ist, hat der Senat den Streitwert sowohl für das Klage- als
auch für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die Klägerin hatte in erster Instanz noch
die Erstattung von 260,00 Euro beantragt. Im Berufungsverfahren hat sie die Erstattung
von 232,50 Euro beantragt. Entsprechend ist der Streitwert für das Klage- und
Berufungsverfahren festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz/GKG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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