Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.05.2007

LSG NRW: witwenrente, tod, unfallfolgen, marokko, unfallversicherung, anteil, bedingung, zivilprozessordnung, krankheit, geldleistung

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 154/06 U
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 154/06 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 23 KN 104/05 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 25.07.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben
einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Witwenrente.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1942 geborenen und am 00.12.2004 in
Marokko verstorbenen marokkanischen Staatsangehörigen M N (Versicherter). Dieser
war von 1969 bis 1973 im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt und lebte danach
wieder in Marokko.
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Am 19.11.1970 fiel dem Versicherten bei der Tätigkeit als Gedingeschlepper in der
Gewinnung im Bergwerk Zeche I/H ein Stein aus dem Hangenden auf die linke Hand.
Wegen der dabei erlittenen Handquetschung mit Bruch des 4. und 5.
Mittelhandknochens gewährte die Beklagte Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H.
auf Dauer. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: Verschmälerung der linken Mittelhand,
Verdickung über dem knöchernen Anteil des 4. Mittelhandknochens, Verlagerung der
körperfernen Köpfchen des 4. und 5. Mittelhandknochens zur Beugeseite, erhebliche
Faustschlussbehinderung der 2. bis 5. Finger, herabgesetzte grobe Kraft der linken
Hand, verminderte Beschwielung der Hohlhand und Muskelminderung des linken
Armes (Bescheid vom 27.07.1972).
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Vom 28. 12. bis 31.12.2004 (Todestag) wurde der Versicherte in der Poliklinik
P/Marokko wegen einer akuten streuenden Bronchopneumopathie behandelt. Dort
wurden ein Diabetes, der sich zu einer diabetischen Nephropathie mit
Niereninsuffizienz entwickelt hatte, ein Bluthochdruck sowie eine Angstpsychose
festgestellt.
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Mit Schreiben vom 20.01.2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte
sinngemäß Witwenrente. Die Beklagte lehnte Gewährung von Leistungen aus Anlass
des Todes des Versicherten ab. Die Unfallfolgen seien weder Ursache noch
wesentliche Teilursache des Todes. Unfallhinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung könne mithin nicht gezahlt werden (Bescheid vom 29.03.2005). Zur
Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin auf § 65
Abs. 2 SGB VII und vertrat die Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Witwenrente
zustehe, weil der verstorbene Ehemann eine Rente nach einer MdE von 30 v.H.
erhalten hat. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom
20.06.2005). Mit der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat
die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt.
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Mit Urteil vom 25.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Zusammenhang
zwischen den Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten sei nicht festzustellen. Allein
der Bezug einer Dauerrente nach einer MdE von 30 v.H. führe nicht zu einem Anspruch
auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Vorbringen
wiederholt und auf gezielte gerichtliche Nachfrage angegeben, als Witwe nach dem Tod
ihres Ehemannes kein Einkommen zu beziehen. Dieser habe jedoch wegen der
Unfallfolgen von der Beklagten eine Rente erhalten.
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Für die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für die Klägerin zum Termin niemand erschienen
ist. Die Klägerin ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§ 63 Abs 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) -, § 175 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm Artikel 31 Abs 1
Satz 3 des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens vom 25.03.1981,
BGBl II 1986, 550 ff, 562) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
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Nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin geht der Senat davon aus, dass die Klägerin
mit der Berufung sinngemäß begehrt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom
25.07.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
29.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verurteilen, ihr
als Witwe des Versicherten Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu gewähren.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Zahlung von Verletztenrente zu Recht mit dem Monat Dezember
2004 eingestellt. Diese Leistung steht der Klägerin als Witwe des Versicherten nicht
mehr zu. Nach §§ 7 Abs 1, 26 Abs. 1 Satz 1 und 56 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls Anspruch auf
eine Rente als Geldleistung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach § 73 Abs 6 SGB VII
werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte
gestorben ist. Somit endete der Anspruch auf Leistung von Verletztenrente wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 00.12.2004.
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Die Klägerin hat (auch) keinen Anspruch auf Witwenrente.
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Nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 und S 2 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf
Hinterbliebenenrente, wenn der Tod (des Versicherten) infolge eines Versicherungsfalls
(§ 7 Abs 1 SGB VII) eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist Todesursache im
Rechtssinne, wenn er eine wesentliche Bedingung des Todes war (vgl. BSG Urteil vom
12.05.1992, 2 RU 26/91, SozR 3 -2200 § 548 RVO Nr. 14). Eine wesentliche Bedingung
im Rechtssinne wird auch dann bejaht, wenn bei einem Geschädigten, der an einer vom
Arbeitsunfall unabhängigen, zum Tode führenden Krankheit leidet, die Unfallfolgen den
Tod um mindestens etwa ein Jahr vorverlagert haben (u.a. BSG Urteil vom 23.10.1975,
2 RU 65/75, SozR 2200 § 589 Nr 2). Weder die Aktenlage noch der Vortrag der Klägerin
bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte an den Folgen des Arbeitsunfalls vom
19.11.1970 verstorben ist oder der Tod wegen der Unfallfolgen ein Jahr früher
eingetreten ist. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Begehrens ausschließlich darauf
Bezug genommen, dass der Versicherte von der Beklagten zu Lebzeiten wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls auf Dauer eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H.
erhalten hat. Selbst auf die gezielte gerichtliche Nachfrage (Schreiben vom 19.09.2006)
hat sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den anerkannten Folgen des
Arbeitsunfalls und dem zum Tod des Ehemannes führenden Krankheitsbildern nicht
behauptet. Letztlich ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar, dass die
als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannten und zur Gewährung einer
Dauerverletztenrente führenden Krankheitsbilder (Verschmälerung der linken
Mittelhand, Verdickung über dem knöchernen Anteil des 4. Mittelhandknochens,
Verlagerung der körperfernen Köpfchen des 4. und 5. Mittelhandknochens zur
Beugeseite, erhebliche Faustschlussbehinderung der 2. bis 5. Finger, herabgesetzte
grobe Kraft der linken Hand, verminderte Beschwielung der Hohlhand und
Muskelminderung des linken Armes) die todesursächliche Bronchopneumopathie bzw.
chronische Niereninsuffizienz im Endstadium nicht wesentlich mitverursacht haben
können.
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Allein aus § 65 SGB VII kann die Klägerin einen Anspruch auf Rente nicht herleiten.
Diese Vorschrift regelt die Dauer und die Höhe der Witwenrente und setzt
dementsprechend voraus, dass Witwenrente gem. § 63 Abs 1 SGB VII dem Grunde
nach zu zahlen ist. Lediglich wenn gem. § 63 SGB VII ein Anspruch auf Witwenrente
bestehen würde, würde gem. § 65 Abs 2 Nr 3 SGB VII die Rente - nach Ablauf des 3.
Kalendermonats (in dem der Ehegatte verstorben ist) - 30 v. H. des
Jahresarbeitsverdienstes betragen. Wie dargelegt fehlt es für die Gewährung einer
Witwenrente jedoch bereits an den Voraussetzungen des § 63 Abs 1 SGB VII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Sätze 1 und 2, § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG.
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