Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2006

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Landessozialgericht NRW, L 15 U 248/05
Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 248/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 14 U 113/03
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 24/06 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 14.10.2005 geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom
06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003
festgestellt, dass die am 05.07.2002 erlittene Kopfverletzungen des
Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Anerkennung eines Unfalles vom 05.07.2002 als Arbeitsunfall.
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Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist als Tischler beschäftigt in einem Betrieb, der
etwa 1 km von seiner Wohnung entfernt ist. Am 05.07.2002 befand er sich zur Einnahme
eines verspäteten Mittagessens zwischen 16.00 und 16.30 Uhr in seiner Wohnung. Da
er um 17 Uhr einen Kunden zwecks Materiallieferung und Beratung aufsuchen sollte,
beabsichtigte er, alsbald wieder zum Betriebssitz zu fahren. Dazu stieg er gegen 16.30
Uhr in seinen Privat-PKW, Typ BMW Z 3, ein und stellte nach wenigen Metern fest, dass
der Wagen ein schleifendes Geräusch abgab. Er stieg aus, um nachzusehen. Da das
Fahrzeug sehr tief liegt, holte er den Wagenheber aus dem Kofferraum und bockte den
Wagen auf. Alsdann ging er zur Inspektion mit dem Kopf unter das Auto. Als dieses sich
plötzlich senkte, wurde er eingequetscht und erlitt eine Schädelbasisfraktur, deretwegen
er bis zum 23.07.2002 stationär behandelt wurde.
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Mit Bescheid vom 06.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003 lehnte die
Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, dass
Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienten,
grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher nicht versichert seien; anders könne dies
sein, wenn die Reparatur - wie hier - unvorhergesehen notwendig werde; es sei dem
Kläger jedoch zuzumuten gewesen, den relativ kurzen Weg zum Betriebssitz zu Fuß
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zurückzulegen.
Die am 11.07.2003 erhobene Klage, mit der der Kläger erneut geltend gemacht hat,
dass es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit lediglich um eine Kontrollmaßnahme
und nicht um eine Reparatur gehandelt habe, hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom
14.10.2005 abgewiesen und sich im wesentlichen der Argumentation der Beklagten
angeschlossen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
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Gegen das ihm am 03.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2005 Berufung
eingelegt. Er trägt vor: Die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges habe nur
eine geringfügige Unterbrechung bedeutet. Der Zusammenhang des Weges mit der
Betriebstätigkeit sei nicht beseitigt worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Detmold vom 14.10.2005 zu ändern und unter Aufhebung des
Bescheides vom 06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.06.2003 festzustellen, dass seine am 05.07.2002 erlittenen Kopfverletzungen Folgen
eines Arbeitsunfalles sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest und bezieht sich auch auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung.
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Im Termin vom 02.05.2006, auf dessen Sitzungsniederschrift im übrigen verwiesen wird,
ist der Kläger eingehend gehört worden. Er hat bekundet, dass er das Schleifen am Auto
erstmals bei der Rückfahrt gehört habe; er sei zunächst zurückgesetzt, habe den Wagen
aber dann wieder vorwärts etwa in die alte Position gefahren, um dann dem Geräusch
nachzugehen; das alles habe sich noch auf dem Hof seiner Wohnstätte abgespielt; er
habe angenommen, der Ast eines Baumes habe sich unter dem Fahrzeug verklemmt; er
wisse nicht, warum er nicht direkt unter den Wagen geschaut, sondern sofort den
Wagenheber zu Hilfe genommen habe.
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Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten
wird ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist zu
ändern. Die am 05.07.2002 erlittenen Kopfverletzungen des Klägers sind Folge eines
Arbeitsunfalls.
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Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurückliegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für das Vorliegen
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eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten
zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser
Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Zeit des
Unfalls ausgeübten Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die
jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.10.2004, B 2 U 24/03 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 9,
m.w.N. aus der Rechtsprechung). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des
Versicherten, soweit sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles
bestätigt wird (Urteil des BSG vom 28.04.2004, B 2 U 26/03, SozR 4-2700 § 8 Nr. 5,
m.w.N.).
Der Kläger stand als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII generell und gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch bei der unfallbringenden Tätigkeit unter
Versicherungsschutz. Diese rechtliche Beurteilung knüpft an einen Sachverhalt an, der
sich aus den von der Beklagten eingeholten Auskünften sowie den konsistenten und
glaubhaften Angaben des auch im Termin vor dem Senat glaubwürdig erscheinenden
Klägers festzustellen ist und der sich wie folgt darstellt: Der Kläger ist am Morgen des
Unglückstages mit seinem Pkw von seiner Wohnstätte zu der ca. 1 km entfernten
Betriebsstätte gefahren. Er hat gegen 07:30 Uhr seine Tätigkeit aufgenommen und -
ohne die übliche Mittagspause - bis in den Nachmittag hinein durchgeführt. Gegen
16:00 Uhr ist er mit seinem Pkw nach Hause gefahren, wo er eine Mahlzeit einnahm.
Anschließend wollte er sich wieder zur Betriebsstätte begeben, von wo aus er gegen
17:00 Uhr einen Kunden seines Arbeitgebers beliefern sollte. Unmittelbar nach
Ingangsetzen seines Pkw bemerkte er ein Schleifgeräusch, hielt den Wagen an und
bockte ihn mit einem Wagenheber auf, um nach der Ursache zu suchen. Dabei ging er
davon aus, dass sich der Ast eines Baumes unter dem Wagen verklemmt hatte.
Tatsächlich war eine Aufhängung des Auspuffs gerissen, so dass dieser auf dem Boden
auflag. Durch den abrutschenden Wagenheber senkte sich der Wagen, so das der
Kläger erhebliche Kopfverletzungen erlitt.
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Bei dieser Sachlage ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger bei Antritt seines Weges
zu seiner Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert war, der Vorschrift, die
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz stellt, auch wenn ein
solcher Weg am Tage mehrfach z.B. wie hier wegen einer Nahrungsaufnahme anfällt
(vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1984, 2 RU 50/83, SozR 2200 § 550 Nr. 68; Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Auflage, § 8 Nr. 12.10). Das wird von
der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Auffassung hat der innere
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bei der unfallbringenden Handlung des
Klägers fortbestanden.
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Allerdings sind Maßnahmen etwa zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Betriebsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs, das - wie hier - kein Arbeitsgerät ist (§ 8 Abs. 2
Nr. 5 SGB VII), als sog. vorbereitende Tätigkeiten unversichert, auch wenn das
Fahrzeug in nicht unbeträchtlichem Umfang zu Wegen von und zur Arbeitsstätte benutzt
wird (ständige Rechtsprechung des BSG vgl BSGE 16, 245; Urteile des BSG vom
26.06.1985 - 2 RU 50/84 - und vom 28.09.1999 - B 2 U 33/98 R -; Bereiter-
Hahn/Mehrtens a.a.O. § 8 Nr. 12.28). Dem folgt der Senat ebenso wie der weiteren
Rechtsprechung des BSG zu Ausnahmen von diesem Grundsatz. So kann bei
Maßnahmen wegen einer unvorhergesehen bei der Fahrt aufgetretenen Störung der
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Versicherungsschutz fortbestehen (vgl. BSG a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mertens a.a.O.;
Brackmann/Krasney, SGB VII § 8 RdNr. 212 m.w.N.). So liegt der Sachverhalt nach den
oben getroffenen Feststellungen hier. Ist bei einer an objektiven Umständen orientierten
Betrachtung des Versicherten eine Maßnahme nicht notwendig, weil auch ohne sie das
Ziel ohne Gefährdung des Versicherten bzw. anderer Verkehrsteilnehmer und ohne die
Gefahr eines (weiteren) Schadens für das Fahrzeug erreicht werden kann, so scheidet
der Versicherungsschutz allerdings aus. Dasselbe gilt für Fälle, in denen der
Versicherte von vornherein erkennen muss, dass der Schaden von ihm an Ort und Stelle
gar nicht behoben werden kann, so dass weitere Handlungen etwa nur der Feststellung
des Schadensumfang, nicht aber dem Zurückliegen des Weges dienen können. Keine
dieser Konstellationen ist hier gegeben. Der Kläger hat angenommen und annehmen
dürfen, dass sein Fahrzeug nicht mehr betriebssicher war und dass er den Schaden
durch einige Handgriffe wie etwa das Entfernen eines verklemmten Gegenstandes
beheben konnte.
Der notwendige innere Zusammenhang entfällt zwar, wie das SG und die Beklagte (vgl.
insbesondere Schriftsatz vom 14.04.2005) unter Hinweis auf einschlägige
Rechtsprechung und Literatur dargelegt haben, wenn es dem Versicherten zuzumuten
ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit
öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen (vgl. BSGE 16, 245; Brackmann/Krasney
a.a.O. m.w.N.). Soweit in diesem Zusammenhang gefordert wird, die Wiederherstellung
der Betriebsfähigkeit dürfe nach Art und Zeitaufwand nicht einem Missverhältnis zur
Dauer des Weges im Ganzen stehen (BSG a.a.O.; Brackmann/Krasney a.a.O.), wird auf
die Handlungstendenz abgestellt, die bei einem solchen Missverhältnis in der Regel
eher auf private als auf betriebliche Belange gerichtet ist. Ein solcher Sachverhalt liegt
hier nicht vor. Seinen auch nach der Lebenserfahrung glaubhaften Angaben zufolge
wollte der Kläger dem Geräusch auf die Spur kommen, um damit (auch) die
Betriebssicherheit des Wagens festzustellen. Es ist dabei anzunehmen, dass er den
Schaden zu beheben versucht hätte, wenn ihm dies kurzfristig - etwa durch Entfernen
eines verklemmten Gegenstandes - möglich gewesen wäre. Es gibt aber keinen Anhalt
dafür, dass er (von vornherein) eine längere Reparatur in Angriff nehmen wollte.
Dagegen spricht bereits, dass er in Kürze wieder auf der Betriebsstätte zu erscheinen
und dazu noch einen Termin mit einem Kunden wahrzunehmen hatte. Die somit
bestenfalls auf einige Minuten angelegte Aktion stand in keinem Missverhältnis zum
(weiteren) Weg, auch wenn dieser nur etwa 1000 Meter betragen hat. Denn es ist zum
einen zu bedenken, dass er diese Strecke nach getaner Arbeit noch einmal hätte
zurücklegen müssen. Dass ihm dies (für die Hinfahrt zeitgerecht und für die Rückfahrt
zumutbar) mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen wäre, wird von der
Beklagten (für die Hinfahrt) nicht behauptet und ist angesichts der ländlichen
Umgebung, in der der Kläger wohnte, auch nicht anzunehmen. Zu berücksichtigen ist
zum anderen, dass der Kläger seit den frühen Morgenstunden bis zur verspäteten
Pause gegen 16:00 Uhr ununterbrochen gearbeitet hatte und diese Arbeit weiter
fortsetzen sollte. Dies alles führt auch unter Berücksichtigung der Kürze der geplanten
Maßnahme dazu, dass es dem Kläger nicht zumutbar war, nach Feststellen des
Geräusches den Weg zur Arbeitsstätte ohne weiteres zu Fuß zurückzulegen, ohne die
Chance der Fortsetzung mit dem Pkw zu nutzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG) die Revision
zugelassen.
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