Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2009

LSG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, rüge, drucksache, anfechtung, anwendungsbereich, datum, rechtskraft, unfallversicherung

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 64/09 U RG
Datum:
17.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 2 KN 64/09 U RG
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 213/07 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
2
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der
Endentscheidung vorausgehende Entscheidung auch dann nicht statt, wenn die
Entscheidung unanfechtbar ist. Dies ist hier der Fall, denn eine der Anhörungsrüge
zugängliche gerichtliche Entscheidung (§ 178a Abs. 1 Satz 1 SGG) liegt nur dann vor,
wenn diese Entscheidung entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber
einen Beschwerderechtszug abschließt. Grund hierfür ist zum Einen, dass erst zum
Zeitpunkt der Endentscheidung feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung beschwert ist und ob die
Gehörsverletzung entscheidungserheblich war. Zum Anderen würde die Einbeziehung
von Zwischenentscheidungen in den Anwendungsbereich des § 178a SGG nicht
angemessen berücksichtigen, dass die isolierte Anfechtung von
Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites
bewusst beschränkt ist (BT-Drucksache 15/3706 S 16; BAG, NJW 2007, S. 1339, 1340,
Frehse in Jansen SGG, 3. Aufl., § 178a Randnr. 6a; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 a Randnr 3e). Entgegen der Ansicht des
BVerfG (MDR 2008, S. 223) handelt es sich auch nicht um ein selbständiges
Zwischenverfahren, denn bei Mitwirkung eines Richters, dessen Ablehnung unter
Verletzung von Verfahrensgrundsätzen zurückgewiesen worden ist, ist von einer
Entscheidungserheblichkeit i.S.v. § 178 a SGG immer auszugehen (BSG SozR 4-1500
§ 160a Nr. 1; Leitherer a.a.O. m.w.N.). Der Beschluss des erkennenden Senates vom
19.02.2009 betrifft eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und damit eine der
Entscheidung vorausgehende (unanfechtbare) Entscheidung.
3
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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