Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2009

LSG NRW: erwerbstätigkeit, sinn und zweck der norm, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, ausländer, besondere härte, aufenthaltserlaubnis, bundesamt, behandlung, lebensgemeinschaft

Landessozialgericht NRW, L 13 EG 42/08
Datum:
27.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 EG 42/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 11 (33) EG 37/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 EG 10/09 R
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erziehungsgeld und dabei
insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 6 BErzGG.
2
Der 1959 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und von Beruf Landwirt.
3
Er reiste im Juni 1992 ohne das dafür erforderliche Visum nach Deutschland ein und
beantragte Asyl, weil er in der Türkei die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK
unterstützt habe. Deshalb sei er mehrfach inhaftiert gewesen und fürchte um sein Leben.
Der Kläger erhielt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zur
Durchführung des Asylverfahrens, die ihm eine Erwerbstätigkeit mit Arbeitserlaubnis
gestattete.
4
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt). lehnte
den Antrag mit Bescheid vom 28.09.1993 als offensichtlich unbegründet ab und drohte
dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an, weil er im Asylverfahren wechselnde und
widersprüchliche Angaben gemacht habe.
5
Der Kläger erhob gegen die Ablehnung Klage und erreichte während des
Klageverfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
6
Am 29.07.1998 wurde die Asylablehnung aufgrund eines Urteils des
Verwaltungsgerichts Arnsberg rechtskräftig.
7
Am 11.08.1998 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24.08.1998 ablehnte.
8
Ende September 1998 begab sich der Kläger in nervenärztliche Behandlung. Der
behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L gab mit Attest vom
29.10.1998 an, der Kläger leide an einem schweren Schädelhirntrauma mit erheblicher
Folgesymtomatik wie Krampfanfällen, die theraphieresistent seien. Die Krankheit könne
nur in Deutschland optimal behandelt werden, eine "Ausweisung" des Klägers würde
schwere, irreversible Gesundheitsschäden zur Folge haben.
9
Der für das Ausländeramt tätige Facharzt für Psychiatrie Dr. L1 riet unter dem Datum des
13.01.1998 nach einer Begutachtung des Klägers aus fachärztlicher Sicht von einer
Rückführung des Klägers in die Türkei dringend ab, weil er dort als Kurde vor dem
Hintergrund seiner früheren Erfahrungen mit der Polizei einer zu starken Angst
ausgesetzt und aus einer stabilen Partnerschaft mit einer Deutschen in Deutschland
gerissen würde.
10
Daraufhin erteilte der Landkreis P dem Kläger mit Datum vom 12.02.1999 eine Duldung,
die ihm eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger
Arbeitserlaubnis gestattete. Trotz Zweifeln daran, ob der Kläger die bei ihm
festgestellten psychischen Erkrankungen tatsächlich behandeln ließ, wurde die
Duldung in der Folgezeit jeweils verlängt, zuletzt bis zum 20.02.2001.
11
Mit Urteil vom 18.06.2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg das
Bundesamt, beim Kläger ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen, weil der Kläger an einer schweren depressiven
Erkrankung leide, deren erfolgreiche Behandlung in seinem Heimatland nicht
gewährleistet sei. Das VG stützte sich unter Anderem maßgeblich auf seinen Eindruck
vom Kläger in der mündlichen Verhandlung. Das Urteil wurde rechtskräftig; das
Bundesamt stellte daraufhin am 28.08.2001 beim Kläger ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei fest.
12
Am 00.11.2001 heiratete der Kläger in T die aus der Türkei nachgezogene Mutter seiner
vier Kinder, die sich nach erfolglosem Asylverfahren in Deutschland befand und mit der
er bislang nur nach religiösem Ritus die Ehe geschlossen hatte.
13
Am 21.02.2002 erteilte der Landkreis P als zuständige Ausländerbehörde dem Kläger
eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 und § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
wegen des rechtskräftig festgestellten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses.
Dem Kläger war weiterhin eine Erwerbstätigkeit nur mit der erforderlichen Erlaubnis
gestattet.
14
Am 25.05.2005 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaufnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
für ein Jahr, die ihm jede Art von Erwerbstätigkeit gestattete. Sie enthielt außerdem die
Ne benbestimmung "erlischt, wenn das Bundesamt die Feststellung von
Abschiebungshindernissen hinsichtlich der Türkei widerruft." Die Aufenthaltserlaubnis
wurde am 12.06.2006 um ein Jahr verlängert. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht
erwerbstätig, sondern bezog Sozialhilfe.
15
Am 12.04.2006 kam der Sohn C B des Klägers zur Welt. Am 21.04.2006 beantragte der
Kläger Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes.
16
Durch Bescheid vom 23.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.11.2006 lehnte das Versorgungsamt E die Gewährung der streitbefangenen Leistung
ab mit der Begründung, dass die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel nicht die Qualität
der für den Bezug der beanspruchten Leistung vom Gesetz geforderten Aufenthaltstitel
besitzen.
17
Am 8.10.2007 hat der Kläger eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Vom Erfordernis
der Sicherungs des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG sah der
Landkreis P dabei aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers nach § 9 Abs. 2 S. 6
AufenthG ab.
18
Mit der am 12.12.2006 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt
und zur Begründung auf seine Niederlassungserlaubnis verwiesen. Zwar berechtige
auch der ihm der vor der Niederlassungserlaubnis erteilte aktuelle Aufenthaltstitel nach
dem letzten Stand des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) nicht zum Bezug der
streitbefangenen Leistung. Diese Gesetzesfassung erfülle aber entgegen des
ursprünglichen Entwurfs nicht die Vorgaben der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004.
19
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.07.2008 hat das Sozialgericht die auf Gewährung
von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr von C B gerichtete Klage zurückgewiesen.
Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG, weil er
weder erwerbstätig oder in Elternzeit sei noch Leistungen nach dem SGB III beziehe.
20
Die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 6 BErzGG stehe im Einklang mit dem
Grundgesetz (GG), insbesondere mit Art. 3 GG (unter Hinweis auf LSG Baden-
Württemberg Urt. v. 10.07.2007 - L 11 EL 2361/07-.) Der Gesetzgeber habe mit der
Neufassung des § 1 Abs. 6 BErzGG n.F. vom 13.12.2006 auch ausgehend vom Leitsatz
der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004 (BVerfGE 111, 176-190) durch die
Differenzierung in Nr. 3 lit a und Nr. 3 lit b sachliche Entscheidungskriterien im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 GG gefunden, die mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen
seien. Ausländer mit "Aufenthaltsbefugnis" würden nicht generell von der Gewährung
der streitbefangenen Leistung ausgeschlossen, sondern kämen nur in den Genuss von
Erziehungsgeld, wenn sie die zu Lasten einer (möglichen) Erwerbstätigkeit ihr Kind
selbst betreuten und erzögen, weil sie im Hinblick auf die Geburt des Kindes aus einer
Erwerbstätigkeit ausgeschieden seien oder Leistungen deswegen bezögen, weil sie
wegen der Erziehung dieses Kindes nicht mehr am Arbeitsprozess teilnehmen könnten.
Der Bezug von Leistungen im Sinne des SGB XII wie beim Kläger, die lediglich auf
Bedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht auf vorherige Arbeitstätigkeit bzw.
Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess abstellten, sei ein unter
Gleichheitsgesichtspunkten des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichendes
Unterscheidungsmerkmal.
21
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehrten weiterverfolgt.
Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten; der Ausschluss von
Erziehungsgeld sei in seinem Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
gerechtfertigt.
22
Der Kläger beantragt,
23
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 aufzuheben und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 zu verurteilen, ihm Erziehungsgeld für das
erste Lebensjahr des Sohnes C nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
24
Der Beklagte beantragt,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Er beruft sich auf seine Bescheide und das angefochtene Urteil.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungs- und die
Gerichtsakte verwiesen.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
30
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für seinen Sohn C.
Da der Kläger nicht zur Gruppe der freizügigkeitsberechtigten Ausländer zählt (§ 1
Freizügigkeitsgesetz/EU), kommt für ihn ein Anspruch nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 6
BErzGG in Betracht. Wie er indes selber einräumt, erfüllte er im ersten Lebensjahr
seines Sohnes nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit b BErzGG, weil er im
Anspruchszeitraum weder erwerbstätig war, oder sich - aufgrund einer
vorangegangenen Erwerbstätigkeit - in Elternzeit befand oder Leistungen nach dem
SGB III bezog.
31
Für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG auf den Fall des
Klägers, den nach seinen Angaben seine psychische Erkrankung an einer
Erwerbstätigkeit hinderte, läßt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift keinen Raum. Auch
Sinn und Zweck der Norm, die Wahlfreiheit zwischen Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung zu stärken, lassen in einer solchen Konstellation keine planwidrige
Regelungslücke erkennen, die durch eine analoge Anwendung geschlossen werden
könnte. Denn wen eine Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit hindert, für den stellt sich
die Frage einer Wahl zwischen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung gar nicht.
32
Der Senat hat gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 3 lit. b BErzGG auch keine
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und hält sie daher im Ergebnis nicht
für verfassungswidrig (wie hier SG Potsdam, Urt. v. 7.3.2008 - S 29 EG 2/05; ebenso im
Ergebnis zur inhaltlich gleich lautenden Regelung des § 62 Abs. 2 EStG BFH, Urteil
vom 22.11.2007 - III R 60/99; FG Münster, Urteil vom 13.8.2008 - 7 K 2922/06 Kg; FG
Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2008 - 10 K 30108 Kg; a.A.: FG Köln, Beschluss vom
9.5.2007 - 10 K 1690/07, das allerdings auf die faktische Aufenthaltsdauer und nicht den
rechtlich gefestigten Aufenthaltsstatus abstellt; Bedenken auch bei Werner,lnfAusIR
2007, 112, 113 ohne nähere Ausführungen; Guttmann, InfAuslR 2007, 309). Die
unterschiedliche Behandlung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel wegen eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 25 Abs. 3 i.V.m. 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG beim Erziehungsgeldbezug im Vergleich zu Inhabern anderer Titel verfolgt ein
legitimes Ziel (1), mit einem geeigneten Mittel (2) und ist durch hinreichend gewichtige,
sachliche Gründe gerechtfertigt (3) (vgl. BSG, Urt. v. 23.01.2008 - B 10 EG 4/07 R, Juris
33
Rz. 15).
1. Mit der Regelung des § 1 Abs. 6 BErzGG verfolgt der Gesetzgeber das
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl. BVerfG B. v. 06.07.2004 - 1 BvR
2515/95, Juris Rz. 32), den Erziehungsgeldbezug auf solche Ausländer zu
beschränken, die voraussichtlich auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Auf Dauer
bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur auf unbestimmte Zeit (bis zum Wegfall des
Aufenthaltszwecks), sondern auf der rechtlichen Basis einer Niederlassungserlaubnis
und damit - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG - unabhängig von
einem konkreten, potentiell immer zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (vgl. Entwurf
des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8).
34
2. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel, die Anknüpfung der
Erziehungsgeldberechtigung für Inhaber eines Titels nach § 25 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 60
Abs. 7 S. 1 AufenthG an eine aktuelle oder kurz zurückliegende Erwerbstätigkeit, eignet
sich auch dazu, das beschriebene legitime Ziel zu erreichen, den Erziehungsgeldbezug
auf Ausländer mit der Perspektive eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts zu
beschränken.
35
Die Eignung eines vom Gesetzgeber gewählten Mittels ist bereits dann gegeben, wenn
es die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg eintritt (BVerfG 67, 157
(173)).
36
Prognostische Elemente der Eignungsbeurteilung senken die Anforderungen an die
Geeignetheit zusätzlich (vgl. Sachs in dem Grundgesetzkommentar 2. Auflage, Art. 20
Rz. 150 m.Nw. d. Rspr. d. BVerfG), weil insbesondere die für eine Vielzahl von Fällen
getroffenen gesetzgeberischen Prognosen ihrem Wesen nach mit Unsicherheiten
behaftet sind und daher allenfalls auf zutreffende Tatsachengrundlagen und die
Anwendung richtiger Prognosemaßstäbe überprüft werden können.
37
Auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht zum
Erziehungs- und Kindergeldbezug für Ausländer verfügte der Gesetzgeber daher bei der
Festlegung geeigneter Kriterien für die Prognose über den Daueraufenthalt nicht
freizügigkeitsberechtigter Ausländer über einen weiten Spielraum.
38
a) Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzentwurfs sollte allerdings allein eine
Aufenthaltserlaubnis verbunden mit der Berechtigung zur Ausübung einer
Beschäftigung die Prognose eines Daueraufenthaltes tragen, sofern der Aufenthaltstitel
nicht nach seiner Natur von vornherein auf einen zeitlich begrenzten Aufenthalt angelegt
war (Entwurf des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks. 16/1368, 8). Zu
diesem Gesetzentwurf schlug der Bundesrat eine Einschränkung des Kreises der
berechtigten Ausländer vor, indem Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG
keinen Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltsvorschuss (BT-Drucks.
16/1368, 13) haben sollten. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, Erziehungsgeld
werde bei Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG angerechnet, weshalb es den
Berechtigten ohnehin nicht zugute komme, sondern lediglich zu erhöhtem
Verwaltungsaufwand führe (a.a.O.). Mit ihrer Gegenäußerung machte die
Bundesregierung Bedenken geltend, weil der Entwurf die Differenzierung danach
vornehme, ob in dem Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt sei und bei Personen,
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die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien, nicht mehr davon ausgegangen
werden könne, dass sie keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung in Deutschland
hätten (BT-Drucks. 16/1368, 14)
Die jetzige Fassung des 1 Abs. 6 BErzGG geht auf Änderungen durch den 13.
Ausschuss zurück, der insoweit noch über den Vorschlag des Bundesrats
hinausgegangen ist, als auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG von
dem Kreis der anspruchsberechtigenden Titel ausgenommen worden ist. Eine
Begründung für die vorgenommene Einschränkung enthält der Ausschussbericht nicht.
Die Mehrheitsfraktionen der CDU und SPD haben lediglich - bei ersichtlich
divergierenden Ausgangspunkten - betont, die Änderungen gegenüber dem Entwurf
bewegten sich noch in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der Spielraum werde
"differenzierter" ausgelegt (BT-Drucks. 16/2940, 11). Demgegenüber äußerten die
Fraktionen der Opposition verfassungsrechtliche Zweifel an der Einschränkung der
Leistungsberechtigung (a.a.O.; s. auch den Entschließungsantrag der FDP, BT-Drucks.
16/3029 zu Nr. 4).
40
b) Auch wenn somit nicht zu verkennen ist, dass jedenfalls den Gesetzesmaterialien
keine tragfähige Begründung des Gesetzgebers für die getroffene Differenzierung
entnommen werden kann, ist der Senat der Auffassung, dass objektiv der Gesetzgeber
seinen Spielraum mit der Entscheidung für eine aktuelle oder nur kurz zurückliegende
Erwerbstätigkeit als maßgebliches Prognosekriterium eines Daueraufenthalts in § 1
Abs. 6 BErzGG nicht überschritten hat.
41
Arbeit ist ein Schlüssel für Integration. Sie zwingt zur Auseinandersetzung mit den
Normen, Werten, der Sprache und den Menschen des Gastlandes. Bei Ausländern, die
gearbeitet haben oder noch arbeiten, kann der Gesetzgeber deshalb in typisierender
Betrachtungsweise eher von einem Daueraufenthalt ausgehen, als bei nicht
arbeitenden Ausländern (vgl. BVerfG, B. v. 06.07.2004 - 1 BvL 4/97 v. 6.7.2004, Juris
Rz. 66). Wer dagegen bloß arbeiten darf, aber es nicht tut oder wie der Kläger nur
zeitweise getan hat, unterscheidet sich unter diesem Blickwinkel in seiner
Aufenthaltsverfestigung weniger von einem Ausländer, dem die Erwerbstätigkeit
verboten ist, also von einem Ausländer, der tatsächlich arbeitet und damit ins
Erwerbsleben eingegliedert ist. Die tatsächliche Erwerbstätigkeit und ihre
Nachwirkungen in Form des ALG-I-Bezugs oder der Elternzeit liefern ein stärkeres Indiz
für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, als das bloße Recht zur Erwerbstätigkeit. Eine
weitere Erwägung stützt die Geeignetheit der Anküpfung der Aufenthaltsprognose an
eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis setzt in der Regel die
Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes voraus, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG, die
normalerweise durch Erwerbstätigkeit erfolgen kann.
42
Dass der Kläger hier demgegenüber von der Sonderregel des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG
profitieren konnte, die im Fall von Krankheit oder Behinderung ein Absehen vom
Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts vorsieht, stellt die Geeignetheit des
vom Gesetzgeber gewählten Mittels aus zwei Gründen nicht entscheidend infrage.
43
Zum Einen steht, wer nicht arbeiten kann, weil er krank ist, nicht vor der Entscheidung
zwischen Kindererziehung und Erwerbstätigkeit, die ihm durch den Bezug von
Erziehungsgeld erleichtert werden müsste. Diese Konstellation brauchte der
Gesetzgeber deshalb bei der Festlegung des Prognosekriteriums für einen zum
Erziehungsgeldbezug berechtigenden Daueraufenthalt nicht zu berücksichtigen.
44
Zum Anderen ist das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG
im Einzelfall schwer vorhersehbar. Es hängt - ebenso wie die Anerkennung eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses - unter Anderem vom Geschick des
betroffenen Ausländers und seines Bevollmächtigten sowie von der Praxis der
zuständigen Ausländerbehörden und Gerichte ab, so dass § 9 Abs. 2 S. 6 AufenthG den
generellen Prognosezusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und
Niederlassungserlaubnis nicht durchbricht. Im Fall des Klägers etwa hat sich seine
psychische Erkrankung erst manifestiert, als sein jahrelanges Asylverfahren negativ
abgeschlossen war und eine Abschiebung drohte. Wesentliche Beurteilungsgrundlage
für die seelische Erkrankung des Klägers waren Berichte und Atteste der behandelnen
Ärzte bzw. Kurzgutachten der Amtsärzte, die offen Verständnisschwierigkeiten
einräumten und gleichwohl eine psychische Erkrankung feststellen konnten. Das
Ergebnis einer ausführlichen Begutachtung des Klägers von Amts wegen mit Hilfe eines
Dolmetschers findet sich in den Akten nicht. Vielmehr hat sich die Ausländerbehörde bei
ihrer Entscheidung über den weiteren Aufenthalt des Klägers u.A. maßgeblich auf ein
vom Kläger selbst in Auftrag gegebenes Gutachten seines behandelnden Psychiaters
gestützt. Zwischenzeitliche Zweifel, ob der Kläger die behauptete Erkrankung überhaupt
behandeln ließ, blieben ebenso folgenlos wie Widersprüche seiner persönlichen
Krankengeschichte (angebliche stabilisierende Partnerschaft zu einer Deutschen,
später Heirat der nachgezogenen türkischen Mutter seiner Kinder).
45
3) Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen Ausländern mit einem
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 i.V.m. 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und solchen mit
anderen Titeln, die schon in Verbindung mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
zum Erziehungsgeldbezug berechtigen, lässt sich in der dem Gesetzgeber erlaubten
generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise durch hinreichend gewichtige
Gründe rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v. 23.01.2008 - B 10 EG 4/07 Juris Rz. 15).
46
a) Dies gilt zunächst für den Vergleich von Ausländern wie dem Kläger mit
ausländischen Staatsangehörigen, denen nach § 18 Abs. 2 AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wird und bei denen kein
Höchstzeitraum festgelegt ist. Bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §
18 Abs. 2 AufenthG im Ermessenswege hat die Ausländerbehörde allgemeine
Integrationsgesichtspunkte zu berücksichtigen (Storr/Kreuzer, in:
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreuzer, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 18 Rz. 20 f.). Bei
Inhabern eines Titels nach § 18 Abs. 2 AufenthG geht der Gesetzgeber nachvollziehbar
davon aus, dass unbeschadet der zunächst bestehenden Befristung von einem
dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn die Erlaubnis und die
Zustimmung zur Beschäftigungsausübung unmittelbar verlängert werden können oder
es einer solchen Zustimmung nicht bedarf (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur
Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und
Unterhaltsvorschuss, BT-Drucks.16/1368, 9).
47
b) Nichts Anderes ergibt der Vergleich mit der Gruppe von Ausländern mit einem Titel
auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift ermächtigt die obersten
Landesbehörden zu einer gerichtlich nicht überprüfbaren Leitentscheidung (GK-
AufenthG, Stand Juni 2007, § 23 Rz. 17 m.w.Nw.), Flüchtlinge aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen aufzunehmen, insbesondere durch Beschlüsse
der Innenministerkonferenz in Form so genannter Bleiberechtsregelungen. Eine
Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage einer Regelung nach § 23 Abs. 1 AufenthG sieht
48
vom konkreten Fluchtschicksal ab und verbessert dadurch den Status der Begünstigen.
Zudem hat eine allgemeine politische Entscheidung nach § 23 Abs. 1 AufenthG größere
Tragweite und lässt sich schwerer rückgängig als einzelne Schutzgewährungen durch
Behörden und Gerichte. Soweit es um echte Bleiberechtsregelungen geht, zielen diese
schließlich gerade darauf ab, den Begünstigten zu einem Daueraufenthalt zu verhelfen,
wenn sie gewisse Integrationskriterien wie die Sicherung des Lebensunterhalts,
Deutschkenntnisse, Schulbesuch der Kinder und Gesetzestreue erfüllen. Diese Kriterien
verdeutlichen wiederum den Unterschied zu Menschen wie dem Kläger, die lediglich
ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungshindernis an die Rückkehr gerade in ihr
Heimatland hindert, die aber in Deutschland keine nennenswerte positive
Integrationsleistung verankert.
c) Auch der Aufenthaltsstatus von Inhabern von Titeln nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG
unterscheidet sich wesentlich demjenigen von Ausländern wie dem - als Asylbewerber
abgelehnten - Kläger, die einen Titel nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
besitzen.
49
Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 AufenthG haben einen grundrechtlichen Anspruch
darauf, in Deutschland zu bleiben und dafür einen rechtlich gesicherten Aufenthalt zu
erhalten (GK-AufenthG/Burr, § 25 Rz. 3 m.w.Nw.). Bei Genfer Konventionsflüchtlingen
ergibt sich ein ähnlicher Status aus dem Völkerrecht. Aus diesem Grund erhalten beide
Gruppen sogleich einen Titel für drei Jahre, § 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG, und haben
danach, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, nach § 26 Abs. 3 AufenthG Anspruch
auf eine Niederlassungserlaubnis. Dieser Rechtsanspruch eröffnet ihnen von
vornherein eine Perspektive für einen Daueraufenthalt in Deutschland.
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Das unterscheidet beide Gruppen maßgeblich von Inhabern eines Titels nach § 25 Abs.
3 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Solche Titel sind vom Prinzip der vorübergehenden
Schutzgewährung geprägt, wie etwa § 26 Abs. 2 AufenthG zeigt. Ob sie trotzdem nach
26 Abs. 4 AufenthG nach sieben Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zu einer
Niederlassungserlaubnis erstarken, hängt von der Erfüllung einer Reihe weiterer
Voraussetzungen - darunter Sicherung des Lebensunterhalts - ab und steht zudem im
Ermessen der Ausländerbehörde.
51
d) Auch die unterschiedliche Behandlung von Ausländern mit dem Aufenthaltsstatus
des Klägers mit Inhabern von Titeln nach §§ 28 ff. AufenthG zum Familiennachzug ist
nicht unverhältnismäßig. Es liegt auf der Hand, dass eine nach Art. 6 Abs. 1 GG
geschützte Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten oder deutschem
minderjährigen Kind ebenso wie mit einem Ausländer mit Niederlassungserlaubnis die
Prognose für einen Daueraufenthalt im Verhältnis zu Ausländern mit Titel nach § 25
Abs. 3 AufentG i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 1 AugfenthG maßgeblich verbessert.
52
Nachgezogene Ehegatten Deutscher haben nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits nach drei Jahren Anspruch auf
eine Niederlassungserlaubnis.
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Die Aufenhaltsrechte nachgezogener Ehegatten können zudem schon nach zwei
Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft - in Fällen besondere Härte sogar früher- zum
eigenständigen Aufenthaltstitel erstarken, vgl. § 28 Abs. 3 und § 31 AufenthG. Nach dem
Willen des Gesetzgebers soll § 31 AufenthG Ausländer schützen, die aufgrund der
akzessorischen Verknüpfung mit dem Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten auf
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einen dauerhaften Aufenthalt vertraut und in diesem Vertrauen begonnen haben, sich zu
integrieren (vgl. BMI, Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziff.
31.1.4.). Das unterscheidet sie maßgeblich von humanitären Flüchtlingen wie dem
Kläger, die für ein solches schützenswertes Vertrauen keinen Grund haben.
Schließlich erhöht die Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder einem bereits in
Deutschland integrierten Ausländer auch faktisch beträchtlich die Integrationschancen
des nachgezogenen Verwandten und damit seine Aussicht auf eine
Niederlassungserlaubnis. Dies gilt ebenso beim Familiennachzug zu Ausländern mit
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3., 30 AufenthG, weil hier bereits ein
Familienmitglied mit einer gewissen Integrationsleistung existiert. Die Vorschrift verlangt
insbesondere, dass ausreichender Wohnraum vorhanden und, nach der
Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der Lebensunterhalt gesichert ist.
Der nachziehende Ehegatte seinerseits muß sich in der Regel auf einfache Weise in
deutscher Sprache verständigen können, § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, und damit
ebenfalls bereits einen Grundstein für seine Integration gelegt haben.
55
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene
Differenzierung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer durch (noch) hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt ist und somit nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
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Die Revision hat der Senat zugelassen, weil die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen in einer Vielzahl u.A. beim entscheidenden Senat anhängigen Fällen
entscheidungserheblich sind, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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