Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.1999

LSG NRW (kläger, ärztliche untersuchung, anlage, berufliche tätigkeit, kausalität, 1995, lasten, tätigkeit, gutachten, gesundheitsschaden)

Landessozialgericht NRW, L 17 U 227/98
Datum:
07.05.1999
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 17 U 227/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 1 U 53/97
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 28. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
I.
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Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und durch Gewährung von
Verletztenrente zu entschädigen ist.
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Der 1953 geborene Kläger erlernte von 1968 bis 1971 den Beruf des Straßenbauers
und war - unterbrochen durch seinen Wehrdienst - als solcher - zuletzt von 1974 als
Pflasterer bei der Straßenbaufirma H ... H ... in A ... - beschäftigt. Seit Februar 1994 war
er arbeitsunfähig krank. Er bezieht von der LVA Rheinprovinz aufgrund eines Urteils des
Sozialgerichts (SG) Aachen vom 18.09.1996 (S 13 J 212/95) Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
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Im Oktober 1994 beantragte der Kläger die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens
als BK. Eine ärztliche Anzeige über die BK erstattete der behandelnde Orthopäde Dr. C
... unter dem 18.05.1995. Die Beklagte zog im Rahmen ihrer Ermittlungen u.a. das
Erkrankungsverzeichnis des Klägers, eine Arbeitgeberauskunft vom 12.01.1995 bei und
holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. V ... (15.03.1995) und Dr. C ... (18.05.1995)
ein. Weiter zog sie einen Entlassungsbericht aus einem Heilverfahren in der Kurklinik
am B ... in W ... vom 18.07.1994 sowie einen Bericht von Dr. T ..., Klinik B ... L ... in W ...
über die dort von November 1994 bis Januar 1995 durchgeführte
Rehabilitationsmaßnahme bei. Die Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dipl.- Ing. B ...
kam in ihrer Stellungnahme vom 12.02.1997 zu dem Ergebnis, die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV seien
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erfüllt, da der Kläger in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten im erforderlichen
Mindestumfang von einem Drittel der Arbeitsschicht i.S. dieser BK gefährdend tätig
gewesen sei. Dabei ging die TAB davon aus, daß der Kläger zu 15 % seiner täglichen
Arbeitszeit Gewichte von mehr als 25 kg sowie zu 25 % Gewichte und Lasten von unter
25 kg - zum Teil aber weit vom Körper entfernt - gehoben und getragen und zu 25 % in
extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet habe.
Nach Beiziehung der Röntgenbefunde erstatteten auf Veranlassung der Beklagten der
Chirurg Dr. L ... und der Orthopäde B ..., Institut für Ärztliche Begutachtung in D ..., am
06.01.1996 eine gutachtliche Stellungnahme. Sie kamen darin zusammenfassend zu
dem Ergebnis, die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme der streitigen BK
seien nicht erfüllt. Klinisch liege ein bandscheibenbedingtes Krankheitsbild im Bereich
der Lendenwirbelsäule (LWS) mit damit einhergehenden Funktionseinbußen nicht vor.
Die röntgenologisch nachgewiesenen isolierten Bandscheibenveränderungen in den
unteren Bereichen der LWS in Höhe von L4 bis S1 eilten nur im Segment L5/S1 dem
Alter voraus, nicht jedoch im Segment L4/L5. Im übrigen zeigten sich in diesem Bereich
auch keine knöchernen Reaktionen im Bereich der Grund- bzw. Deckplatten oder der
Wirbelkörperbegrenzungen. Alle übrigen Segmente der LWS und der unteren
Brustwirbelsäule (BWS) stellten sich völlig regelhaft ohne jegliche vorzeitige
Veränderungen dar. Damit sei das röntgenologische bandscheibenbedingte
Schadensbild nicht belastungskonform. Ein entscheidendes Indiz für die
expositionsfremde Genese des Beschwerde- und Schadensbildes sei schließlich die
Erstmanifestation der LWS-Beschwerden bereits im Alter von 15 bis 20 Jahren, was auf
eine überragende Bedeutung der Schadensanlage hinweise. Ein berufsbedingter
Krankheitsanteil lasse sich bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich machen.
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Nachdem Prof. Dr. E ..., Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein- Westfalen, am
05.03.1996 eine Stellungnahme abgegeben hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 11.03.1996 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung wegen der LWS-Beschwerden des Klägers ab. Sie begründete dies
damit, daß weder eine BK nach Nr. 2108 noch nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV
vorliege.
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Der Kläger erhob am 29.03.1996 Widerspruch und machte geltend, die Beschwerden
und Funktionseinschränkungen der LWS seien allein Folge seiner beruflichen Tätigkeit.
Dazu legte er ein Attest des Dr. C ... vom 15.08.1996 vor. Mit Widerspruchsbescheid
vom 11.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 31.07.1997 vor dem SG Aachen Klage erhoben, mit der er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Er ist der Ansicht, daß jedenfalls
eine berufsbedingte Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens angenommen werden
müsse, wenn man - wie dies die im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter getan
hätten - von einer vorbestehenden Krankheitsanlage ausgehe. Im übrigen habe er auch
in einem zeitlich größeren Umfang als die Beklagte angenommen habe, schwere Bord-
und Randsteine heben, tragen und versetzen müssen. Hebehilfen hätten insoweit bis zu
Beginn der achtziger Jahre kaum zur Verfügung gestanden.
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Das SG hat den Kläger am 20.11.1997 zu seiner beruflichen Tätigkeit und den dabei
auftretenden Hebe- und Tragebelastungen gehört und weiteren Beweis erhoben durch
die Einholung eines Gutachtens von Oberarzt Dr. N ..., Orthopädische Abteilung des B
...- Krankenhauses in S ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
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Gutachten vom 16.03.1998 verwiesen.
Mit Urteil vom 28.07.1998 hat das SG die auf Gewährung von Verletztenrente wegen
einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV beschränkte Klage abgewiesen; auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 01.09.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.1998 Berufung
eingelegt. Er ist der Ansicht, daß er zu mehr als einem Drittel der täglichen Arbeitszeit
LWS-belastend tätig gewesen sei. Im übrigen ist er unter Hinweis auf die Atteste des Dr.
C ... vom 15.08.1996 und 14.08.1997 der Ansicht, die im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten könnten nicht überzeugen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.1998 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.07.1997 zu verurteilen, ihm wegen einer BK nach Nr.
2108 der Anlage zur BKV Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise von Amts wegen
weitere Ermittlungen zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität -
ggf. durch von Amts wegen einzuholende Gutachten - durchzuführen.
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Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Rentenstreitakte
S 13 J 212/95 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
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II.
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Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß eine mündliche
Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet ist. Sie haben sie daher -
nachdem die Beteiligten unter dem 30.09.1998, 29.01. und 01.03.1999 auf diese
Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG
zurückgewiesen.
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Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente,
denn die bei ihm im Bereich der Wirbelsäule bestehenden Veränderungen stellen keine
BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV dar.
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Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO), da er Verletztenrente auch für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) zum 01.01.1997 begehrt (Art. 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).
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Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine BK. BK en sind nach §
551 Abs. 1 Satz 1 RVO Krankheiten, welche die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die ein
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Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten
erleidet. Mit der am 01.01.1993 in Kraft getretenen 2. Verordnung zur Änderung der
BKVO (jetzt: BKV) vom 18.12.1997 (2. ÄndVO) ist die Liste der BKen um die Nrn. 2108
bis 2110 erweitert worden. Damit ist der Weg eröffnet, bandscheibenbedingte
Erkrankungen der LWS und der HWS als BK anzuerkennen. Die hier allein streitige BK
2108 erfaßt bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben
oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können.
Die Feststellung einer BK setzt grundsätzlich voraus (vgl. zum folgenden: Bereiter-Hahn
/ Schieke / Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 551 RVO
Rdn. 3; Mehrtens / Perlebach, Die Berufskrankheiten-Verordnung - Kommentar - E 551
Rdn. 9, 10), daß zum einen in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen erfüllt sind, d.h., daß der Betreffende im Rahmen seiner versicherten
Tätigkeiten schädigenden Einwirkungen i.S.d. BK ausgesetzt gewesen ist, die geeignet
sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende
Kausalität). Zum anderen muß ein Zusammenhang zwischen der schädigenden
Einwirkung und der Erkrankung bestehen (haftungsausfüllende Kausalität). Während
die arbeitstechnischen Voraussetzungen und der Gesundheitsschaden voll bewiesen
sein müssen, reicht zur Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der
schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden die hinreichende
Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; § 551 Nr. 1). Bezüglich der
hier streitigen BK müssen also i.S.d. Vollbeweises eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der LWS (Gesundheitsschaden) und die arbeitstechnischen
Voraussetzungen "langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten" oder "langjährige
Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung" (= haftungsbegründende Kausalität)
vorliegen, und dieser Gesundheitsschaden muß i.S.d. unfallrechtlichen Kausalitätslehre
(vgl. dazu BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 4, 11, 14; Bereiter-
Hahn / Schieke / Mehrtens, a.a.O. § 548 RVO Rdn. 3 und Rdn. 3.4) wesentlich
ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückzuführen
sein (haftungsausfüllende Kausalität).
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Die Regelung der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV ist auslegungsbedürftig, weil
zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung dieser
BK entstanden sind und der Verordnungsgeber sich abstrakter und unbestimmter
Begriffe bedient hat, um die Berücksichtigung neuer medizinischer Erkenntnisse zu
ermöglichen (so BSG SozR 3-5680 Art. 2 Nr. 1; vgl. auch BSG Urteil vom 18.12.1997 - 2
RU 48/96 - = SGb 1999, 39 ff.; LSG NRW Urteil vom 22.07.1998 - L 17 U 73/98 -). Zum
einen ist nämlich weitgehend ungeklärt, was z.B. unter "langjährigem Heben und
Tragen schwerer Lasten" zu verstehen ist, zum anderen fehlen auch gesicherte
Erkenntnisse darüber, ab wann denn nun derartige Belastungen bandscheibenbedingte
Erkrankungen im Bereich der LWS verursachen können, zumal sich das Schadensbild
auch ohne körperliche Belastung schicksalhaft entwickeln kann und derartige
Erkrankungen in der Bevölkerung weit verbreitet sind (vgl. z.B. Ludolph/Spohr/
Echtermeyer, BG 1994, 349, 352; Plagemann / Hontschik, Medizinische Begutachtung
im Sozialrecht, 3. Aufl. S. 180).
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Unter Berücksichtigung der in dem zur BK 2108 vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung (abgedruckt
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bei Mehrtens / Perlebach, a.a.O. M 2108 S. 1 ff.), das zwar keine verbindliche, im Range
der Verordnung stehende Erläuterung darstellt, aber Hinweise für die Beurteilung von
möglichen Zusammenhängen aus arbeitsmedizinischer Sicht gibt und daher als
wertvolles Hilfsmittel für das Erkennen einer BK anzusehen ist (vgl. dazu Urteil des
erkennenden Senats vom 11.11.1998 - L 17 U 141/96 -), hat der Senat aufgrund der
arbeitstechnischen Ermittlungen der Beklagten und der Angaben des Klägers vor dem
SG keine Zweifel, daß der Kläger während seiner Tätigkeit als Pflasterer i.S.d. streitigen
BK ausreichend wirbelsäulenbelastend tätig war und daher die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die Entstehung der BK (haftungsbegründende Kausalität) gegeben
sind. Davon sind auch das SG (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 20.11.1997) und
der im Klageverfahren gehörte Sachverständige (SV) Dr. N ... ausgegangen. Der Senat
geht insoweit auch von der Richtigkeit der vom Kläger bei seiner Anhörung im ersten
Rechtszug gemachten Angaben über den Umfang der bei den Pflastertätigkeiten
anfallenden Hebe-, Trage- und Bückbelastungen aus, so daß zu weiteren Ermittlungen
diesbezüglich kein Anlaß bestand.
Nicht wahrscheinlich gemacht ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - die
haftungsausfüllende Kausalität. Der Senat stützt sich in der medizinischen Beurteilung
in erster Linie auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. N
..., durch das - im Ergebnis - die medizinische Beurteilung der Zusammenhangsfrage
durch die im Verwaltungsverfahren gehörten Dres. L ... und B ..., deren Darlegungen
urkundsbeweislich zu verwerten waren, bestätigt worden ist. Beim Kläger liegen nach
den Feststellungen des SV auf orthopädischem Fachgebiet folgende
Gesundheitsstörungen vor: leichte Verschmälerung des Bandscheibenraumes LWK 1/2
und LWK 5/1 ohne Hinweis auf wesentliche funktionelle Einschränkungen,
Spondylarthrose der LWS, leichte Arthrose des Humero-Ulnargelenkes des linken
Ellenbogens bei minimalem Streckdefizit beider Ellenbogengelenke, leichte Arthrose
beider Handgelenke ohne funktionelle Einschränkung, Morbus Dupuytren Grad 0-1 am
IV. Strahl der linken Hand ohne funktionelle Einschränkung, medial betonte Gonarthrose
I. bis II. Grades ohne wesentliche funktionelle Einschränkung.
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Nach Abschnitt III des o.a. Merkblattes für die ärztliche Untersuchung können unter
bestimmten Umständen durch Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten
in extremer Rumpfbeugehaltung folgende bandscheibenbedingte Erkrankungen
verursacht werden: lokales Lumbalsyndrom, mono- und polyradikuläre lumbale
Wurzelsyndrome sowie ein Kaudasyndrom. Unter bandscheibenbedingten
Erkrankungen sind nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur 2. ÄndVO
(Bundesrats-Drucksache 773/92) Bandscheiben degeneration (Diskose), Instabilität im
Bewegungssegment, Bandscheibenvorfall (Prolaps), degenerative Veränderungen der
Wirbelkörperabschlußplatten (Osteochondrose), knöcherne Ausziehung an den
vorderen und seitlichen Randleisten der Wirbelkörper (Spondylose), degenerative
Veränderungen der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) mit den durch derartige Befunde
bedingten Wirbelsäulensyndromen und Funktionseinschränkungen zu verstehen.
Sowohl die Bandscheibenverschmälerung als auch die sekundären degenerativen
Veränderungen des Bewegungssegmentes müssen - damit eine BK angenommen
werden kann - das altersübliche Maß der natürlichen Bandscheibendegeneration
deutlich überschreiten - sog. "Linksverschiebung" - (vgl. Mehrtens / Perlebach a.a.O. M
2108 Rdn. 7.1; Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6.
Aufl. S. 529, 537; Seehausen BG 1996, 444, 445; Urteil des erkennenden Senats vom
27.05.1998 - L 17 U 220/96 -; LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 24.07.1997 = HVBG VB
25/98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.1997 = HV-Info 30/1997, 2848).
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Hiervon ausgehend hat aber Dr. N ... zutreffend darauf hingewiesen, daß ein dem Alter
vorauseilender Verschleißprozeß im Bereich der unteren LWS beim Kläger nicht
feststellbar ist. Allein der Umstand, daß nach seinen Feststellungen eine leichte
Verschmälerung des Bandscheibenraumes (Chondrose) im Bereich LWK 1/2 und L5/S1
bei einer Spondylarthrose vorliegt, reicht zur Annahme einer BK nach Nr. 2108 nicht
aus, denn es fehlt insoweit an den notwendigen funktionellen Einschränkungen im
Bereich der LWS. Diese müssen nämlich - wie dargelegt - in Form eines lokalen
Lumbalsyndroms, eines mono-polyradikulären lumbalen Wurzelsyndroms bzw. in Form
eines Kaudasyndroms bestehen (vgl. Abschnitt III des Merkblattes a.a.O). Ohne
entsprechende chronisch rezidivierende Beschwerden und Funktionseinschränkungen
begründen danach die röntgenologischen Veränderungen wie die Verschmälerung der
Zwischenwirbelplatten und die Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke allein keinen
Verdacht auf das Vorliegen einer BK. Da der Kläger im übrigen bei der Untersuchung
durch den SV lumboischialgieforme Beschwerden nicht beschrieben hat, eine
Osteochondrose und eine Spondylosis deformans nicht nachweisbar waren, klinisch
eine freie Entfaltbarkeit der Wirbelsäule bestand, kann in der Tat von einer
bandscheibenbedingten Funktionseinbuße keine Rede sein; das bloße Vorhandensein
entsprechender röntgenologischer Veränderungen reicht zur Annahme eines
Krankheitsbildes i.S. der BK Nr. 2108 nicht aus (vgl. auch LSG Hessen vom 15.12.1993
- L 3/U-1031/92 = HVBG-Info 1994 S. 489 ff.).
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Diese Beurteilung des SV entspricht im wesentlichen der der Dres. L ... und B ..., die
ebenfalls darauf hingewiesen haben, daß ein für die BK 2108 zu forderndes
bandscheibenbedingtes Krankheitsbild im Bereich der LWS in der Vergangenheit nicht
gesichert worden sei und bandscheibenbedingte Auffälligkeiten bzw.
Funktionseinbußen nicht festgestellt worden sind. Damit ist die von der herrschenden
unfallmedizinischen Auffassung zu Recht geforderte Übereinstimmung zwischen der
Lokalisation der bildtechnisch nachweisbaren Veränderungen mit den
Funktionseinschränkungen und der beruflichen Exposition (vgl. dazu m.w.N.: Mehrtens /
Perlebach, a.a.O.; Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O.) nicht gegeben. Schließlich
ist ein weiteres Indiz gegen eine wesentliche Auswirkung der beruflichen Belastungen
der Tätigkeit als Pflasterer der Umstand, daß - worauf in Übereinstimmung mit den im
Verwaltungsverfahren gehörten Gutachtern der SV Dr. N ... hingewiesen hat und was
der herrschenden arbeitsmedizinischen Auffassung (vgl. dazu Mehrtens / Perlebach,
a.a.O. Rdn. 7.5) entspricht - der Umstand, daß die Beschwerden im Bereich der LWS
des Klägers nach seinen Angaben erstmals zwischen dem 15. und 20 Lebensjahr
aufgetreten sind. Inwieweit auch noch konkurrierende Schadensursachen - etwa in
Form einer Skoliose der Wirbelsäule - vorliegen, was zwischen den im Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren gehörten Gutachtern umstritten ist, kann bei dieser Sachlage
dahinstehen.
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Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers weist der Senat ergänzend darauf
hin, daß aus der Tatsache, daß die arbeitstechnischen Voraussetzungen und damit die
haftungsbegründende Kausalität für die Entstehung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage
zur BKV gegeben ist, nicht geschlossen werden kann, daß ein entsprechendes
Krankheitsbild auch tatsächlich besteht bzw. bei seinem Vorliegen ein
Anscheinsbeweis zugunsten der beruflichen Verursachung gegeben ist (vgl. dazu BSG
Urteil vom 18.11.1997 a.a.O.). Erforderlich ist vielmehr, daß bei Nachweis
bandscheibenbedingter Funktionsausfälle im LWS-Bereich, an denen es hier schon
fehlt, darüber hinaus gesicherte Erfahrungssätze dahingehend bestehen, die einen
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typischen Geschehensablauf hinsichtlich der beruflichen Verursachung ergeben.
Solche gibt es indes nicht.
Nach alledem ist durch die vorliegenden Gutachten der Dres. L ... und B ... und des SV
Dr. N ... der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt hinreichend sicher
aufgeklärt. Das Berufungsvorbringen des Klägers und die von ihm vorgelegten
Bescheinigungen des behandelnden Orthopäden Dr. C ... vom 15.08.1996 und
14.08.1997 gaben - wie schon im Richterbrief vom 29.01.1999 mitgeteilt - keinen Anlaß
zu weiteren Ermittlungen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger
bezüglich der Wirbelsäule im Rentenstreitverfahren vorgebrachte
Beschwerdesymptomatik von dem dort gehörten orthopädischen Gutachter Prof. Dr. S ...
nicht in erster Linie auf die von ihm auf seinem Fachgebiet festgestellten
Gesundheitsstörungen, sondern auf eine neurologisch-psychiatrischerseits zuvor
diagnostizierte thymopathische Persönlichkeitsstörung des Klägers mit multiplen
psychosomatischen Störungen zurückgeführt worden ist.
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Da im übrigen auch kein Antrag nach § 109 SGG gestellt worden ist, war die Berufung
mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlaß.
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