Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2010

LSG NRW (beschwerde, sgg, ast, höhe, keller, ausschluss, klageverfahren, ergebnis, hauptsache, widerspruchsverfahren)

Landessozialgericht NRW, L 12 AS 704/10 B ER
Datum:
02.06.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 AS 704/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 AS 377/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts (SG) Münster vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen. Die
Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) wird als unzulässig verworfen.
Die Ag hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Ast zu 3) im
Beschwerdeverfahren zu erstatten, ansonsten sind außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die Beschwerde der Ast ist zulässig. Geltend gemacht waren geschätzte Kosten einer
kurz bevorstehenden Konfirmation der Ast zu 3) in Höhe von 1.185,00 EUR.
Zugesprochen hat das SG 375,00 EUR als vorläufiges Darlehen. Die Ast sind in Höhe
von 810,00 EUR unterlegen, so dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG
zulässig ist, da in einem Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre, weil der
Streitwert 750,00 EUR übersteigt.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht
mehr besteht. Die Konfirmation hat am 02.05.2010 stattgefunden. Es kann jetzt nicht
mehr mit geschätzten Kosten gerechnet werden. Die tatsächlichen Kosten dürften nun
feststehen. Der Ast zu 1) hat jedoch trotz Aufforderung durch den Senat die tatsächlich
entstandenen Kosten nicht belegt, so dass offen bleibt, ob die Kosten der Konfirmation
überhaupt den zuerkannten Betrag von 375,00 EUR überschritten haben. Hier wird
jedenfalls z. Zt. kein aktueller Handlungsbedarf gesehen, so dass das Abwarten des
Hauptsacheverfahrens zumutbar erscheint. Dabei lässt der Senat offen, wem von den 2
Antragstellern der geltend gemachte Anspruch letztlich konkret zusteht.
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Die Beschwerde der Ag ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der
Beschwerdewert nur 375,00 EUR beträgt und somit die Berufung in der Hauptsache
nicht zulässig wäre. Der Ausschluss der Beschwerde in § 172 Abs. 3 SGG ist endgültig.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gegensatz zu § 145 SGG nicht vorgesehen
(vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 172 Rnr. 7). Der Senat hält
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dieses Ergebnis auch für hinnehmbar, da es sich nur um eine vorläufige Entscheidung
bei Eilbedürftigkeit gehandelt hat. Sollte die Ag den Beschluss des SG für so gravierend
falsch halten, wie im Schriftsatz vom 07.05.2010 vorgetragen, so bleibt es ihr
unbenommen, ihre Auffassung im Widerspruchsverfahren oder einem anschließenden
Klageverfahren weiter zu vertreten. Solange dieses Hauptsacheverfahren nicht beendet
ist, wird man der Ag bei Stellung ähnlicher Anträge durch andere Hilfeempfänger nicht
vorwerfen können, wenn sie die Anträge weiterhin ablehnt und eine Übertragung dieser
Eil-Einzelfallentscheidung auf ähnliche Familienfeiern nicht vornimmt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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