Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.1997

LSG NRW (kläger, behandlung, krankenkasse, leistungserbringer, gemeinschaftspraxis, leistung, objektiv, therapie, antrag, arzt)

Landessozialgericht NRW, L 5 Kr 102/96
Datum:
09.12.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 Kr 102/96
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 12 (9) Kr 17/94
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 1 KR 7/98 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 08.08.1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Kläger streiten um die Erstattung der Kosten privatärztlicher Behandlung und
Verordnungen (§ 13 Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992, BGBl.
I S. 2266).
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Die 1953 geborene Klägerin zu 1), der 1973 geborene Kläger zu 2) und die 1981
geborene Klägerin zu 3) sind bei der Beklagten versichert. Am 14.04.1993 überwies
Vertragsarzt Dr. D. die Klägerin zu 3) wegen Verdachts auf Holzschutzmittelvergiftung
zu einer Gemeinschaftspraxis "Internist, Hämatologe und Praktischer Arzt" zur
Mitbehandlung. Die Kläger ließen sich daraufhin vom 15. bis 24.04.1993 in der
damaligen Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 1) und 2) vertragsärztlich
behandeln. Im Anschluß an die Befundbesprechung vom 24.04.1993 ist in den
Arztunterlagen vermerkt: Privatbehandlung - Erstattung. Am 24.05.1993 willigte die
Klägerin zu 1) für sich und die Kläger zu 2) und 3) schriftlich in die Übermittlung der
Abrechnungsdaten an die Privatärztliche Verrechnungsstelle ein. Am 01.06.1993
erbrachte und veranlaßte die Gemeinschaftspraxis Laborleistungen. Unter dem
30.06.1993 schrieb der Beigeladene zu 2) den Klägern, sie seien auf ihren
ausdrücklichen Wunsch hin seit dem 01.06.1993 in seiner privatärztlichen Behandlung.
Da die Erklärungen nur mündlich abgegeben und formular- und verwaltungstechnisch in
unzulänglicher Form dokumentiert seien, werde um Nachholung gebeten. Sollte binnen
14 Tagen keine Antwort eingehen, gehe er davon aus, daß die Einwilligung automatisch
gegeben sei. Daraufhin unterzeichnete die Klägerin zu 1) gleichlautende, von der
Gemeinschaftspraxis vorformulierte Einwilligungserklärungen in die Privatbehandlung
(08.07.1993, BA, vgl. für die Einzelheiten dort). Unter dem gleichen Datum willigte die
Klägerin zu 1) für sich und die Kläger zu 2) und 3) in die Weitergabe von persönlichen
Daten zur Abrechnung an die ABV (Gesellschaft für Arztabrechnung -
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Betriebswirtschaftliche Beratung - Verrechnungssysteme mbH) ein. Für diesen Tag
vermerkt die Patientenkartei für die Klägerin zu 3) Vergeßlichkeit,
Konzentrationsschwäche. Unter dem 24.08.1993 baten die Kläger zu 1) und 2) den
Assistenten der Gemeinschaftspraxis Dr. F. um einen baldigen Termin (vgl. BA). Unter
dem 05.10.1993 bescheinigte der Beigeladene zu 1) den Verdacht auf chronische Non-
HIV-Immundysfunktion bei Holzschutzmittelbelastung und riet zu einer
immunmodulatorischen und perfusionsverbessernden (Kläger zu 1) und 2)) sowie einer
immunmodulatorischen Therapie (Klägerin zu 3); Bl. 1 - 3 VA). Ab 14.10.1993 erfolgten
Behandlungsmaßnahmen (vgl. BA; 209 ff. GA nebst Anlagen). Mit einem auf den
21.03.1993 datierten, am 10.11.1993 eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin zu 1)
für sich und die Kläger zu 2) und 3) Erstattung unter Hinweis auf BSG-Entscheidungen,
weitere Unterlagen der Beigeladenen sowie eine Bescheinigung von Dr. D. (3 VA). Die
Beklagte hörte den MDK (Dr. W., 11/93, 25 VA) und Dr. D. (Vermerk 26 VA) und lehnte
den Antrag ab, da sie nicht vor der Inanspruchnahme privatärztlicher Behandlung
eingeschaltet worden sei und beispielsweise vertragsärztliche Behandlung in
toxikologischen Ambulanzen (z.B. Unikliniken) möglich gewesen sei (Bescheide vom
14.12.1993).
Zur Begründung ihrer Widersprüche trugen die Kläger vor, der Beigeladene zu 2) sei
nicht zu einer Kassentherapie bereit, da die Prüfgremien unrichtig behaupteten, seine
Therapie sei unwirtschaftlich. Die Kosten seiner Therapie seien zu erstatten, da sich im
Unterschied zu vorangegangenen Versuchen nunmehr Erfolge zeigten. Es seien auch
umfassende Maßnahmen zur Wohnungssanierung ergriffen worden.
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Die Beklagte wies den Ehegatten der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3)
im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren darauf hin, aufgrund
vertragsärztlicher Überweisung könnten ohne privatärztliche Kosten beispielsweise Dr.
B., Prof. Dr. S.-W. oder der Ärzteverband deutscher Allergologen in Moers aufgesucht
werden (42 VA). Prof. Dr. B., Prof. Dr. S.-W. und Prof. Dr. Sch. teilten mit, entsprechende
Untersuchungen könnten grundsätzlich ohne Wartezeiten bzw. mit kurzfristiger
Terminsabsprache oder ohne lange Wartezeiten durchgeführt werden. Die Beklagte
wies die Widersprüche zurück (Bescheid vom 15.03.1994).
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Zur Begründung ihrer vom SG Dortmund verbundenen Klagen haben die Kläger
vorgetragen, sie litten wahrscheinlich infolge Holzschutzmittelbelastung an einem
chronischen Ermüdungssyndrom, einer Krankheit unerforschter Genese ohne gängige
Heilmethoden. Es bestehe Anspruch auch auf nicht gängige Therapien mit gewisser
Erfolgsaussicht. Nach Schönfeld (46 ff. GA) sei der Beigeladene zu 2) einer der wenigen
anerkannten CFS-Spezialisten. Entsprechend dem Protokoll vom 24.11.1994 (62 ff. GA)
hätten Prof. Dr. O. und Prof. Dr. von B. die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Behandlungsweisen begutachtet (Bl. 66 ff. und 75 ff. GA). Kostenerstattung sei wegen
Systemstörung geboten. Der MDK, die Prüfgremien und zahlreiche Krankenkassen
hätten dem Beigeladenen zu 2) entgegengehalten, seine Therapie sei nicht auf
Krankenschein zulässig. Teilweise hätten sie angegeben, die Leistungen seien
unwirtschaftlich. Dem habe sich der Beigeladene zu 2) unterworfen und bis zur notfalls
höchstrichterlichen Korrektur private Behandlung der Patienten gewählt. Nach einem
Untersuchungsbericht der Ingenieursozietät für Umwelttechnik und Bauwesen 6/94 (143
f. GA) seien das Wohnhaus der Kläger und die Holzhütte des Klägers zu 2) mit PCP, y-
HCH, Dichlofluanid und Terpene belastet.
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Die Beklagte hat sich auf eine Stellungnahme des MDK (Dr. G., 89 ff. GA) gestützt.
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Das Gericht hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 08.08.1996).
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Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, wegen Systemstörung
entsprechend dem Richterbrief des LSG Rheinland- Pfalz (8/96; 186 f. GA) bestehe ein
Kostenerstattungsanspruch entsprechend der Aufstellung Bl. 209 ff. GA nebst Anlagen,
wobei die Kosten der von Dr. D. verordneten Arzneimittel für dieses Verfahren
ausgeklammert würden. Die vertragsärztliche Behandlung habe Ende Mai 1993
geendet. Die Beigeladenen hätten sodann erklärt, wegen der ablehnenden Haltung
zahlreicher Krankenkassen und des MDK sei eine Behandlung auf Krankenschein
vorläufig nicht möglich. Alternativen hätten sie nicht benannt und auch keinen
Kostenvoranschlag erstellt. Dr. F. habe auf die Möglichkeit verwiesen, Informationen zur
Kostenerstattung von zwei privaten eingetragenen Vereinen zu erhalten. Nach der
Inanspruchnahme und Veranlassung privatärztlicher Laborleistungen habe eine
Mitarbeiterin der Beklagten (Frau K.) die Klägerin auf Nachfrage darüber informiert, daß
die Kostenerstattung grundsätzlich einen vorherigen Antrag bei der Krankenkasse und
deren Bewilligung voraussetze. Die Kläger hätten inzwischen vollständig die Kosten
bezahlt, um deren Erstattung sie streiten. Die Beklagte habe nicht bei Prof. Dr. B., Prof.
Dr. Sch. und Prof. Dr. S.-W. wegen CFS nachgefragt.
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Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.1996 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung der Bescheide vom 14.12.1993 und 15.03.1994 zu verurteilen, den
Klägern die durch die Arzneimittelverordnungen der Beigeladenen, die
Behandlungskosten des Beigeladenen zu 1) und die von den Beigeladenen
veranlaßten Laborbehandlungskosten zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, nicht sie, sondern die Beigeladenen hätten den Schaden der Kläger zu
tragen, da sie Beratungspflichten verletzt hätten. Bei kassenüblichen Therapien sei eine
Beendigung der vertragsärztlichen Behandlung und ein Wechsel in die
Privatbehandlung nicht zulässig gewesen. Bei kassenunüblichen Leistungen hätten die
Beigeladenen auf die möglichen GKV-Leistungen hinweisen müssen. Der Anfrage an
Prof. Dr. S.-W. sei das Attest des Beigeladenen zu 1) vom 05.10.1993 beigefügt
gewesen.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
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Der Beigeladene zu 1) trägt vor, er sei zum 01.04.1993 in die Gemeinschaftspraxis
eingetreten. Umwandlungen von vertragsärztlicher in privatärztliche Behandlung habe
er nicht vorgenommen. Er habe abgelehnt, Streitigkeiten wegen Regreßforderungen auf
dem Rücken der Patienten auszutragen. Nach den Unterlagen habe er auch nur in
einem Fall im Juli 1993 mit den Klägern Kontakt gehabt. Die Behandlung habe im
wesentlichen Dr. F. durchgeführt und auch den Wechsel zur privatärztlichen
Behandlung veranlaßt. Erst im Rahmen eines Personalwechsels Anfang 1994 habe er
von Fällen des Wechsels in die Privatbehandlung erfahren. Dieses Vorgehen habe Dr.
F. mit dem Beigeladenen zu 2) abgesprochen gehabt, da er mit größeren
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Regreßforderungen konfrontiert worden sei. Er, der Beigeladene zu 1), habe darauf
geachtet, daß es zu keinen Schwierigkeiten für ihn gekommen sei. Er habe sich stets
bemüht, die vertragsärztlichen Vorgaben zu erfüllen, habe die Gemeinschaftspraxis
Ende 1995 beendet, behandle derartige Fälle auf Krankenschein und habe auch seit
1996 keinen Ärger mehr mit den Krankenkassen. Zu seiner Privatliquidation sei es
durch die Buchhaltung der Ehefrau des Beigeladenen zu 2) gekommen. Nach welchen
Prinzipien sie die Patienten ihm oder dem Beigeladenen zu 2) zugeordnet habe, könne
er nicht sagen. Es habe stets große Konfusion geherrscht, welcher Arzt zuständig
gewesen sei. Die Diagnostik und Therapie für die Kläger sehe er als inhaltlich richtig an.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der
Behandlungsunterlagen der Beigeladenen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Aufgrund entsprechenden Hinweises in der Ladung konnte der Senat in Abwesenheit
des Beigeladenen zu 2) verhandeln und entscheiden.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf
Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V zu. Die Norm regelt abschließend die auf
dem Herstellungsgedanken beruhenden Kostenerstattungsansprüche im
Krankenversicherungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1996, 1 RK 33/95, SozR 3-2500
§ 13 SGB V Nr. 11, S. 49 ff., 51, m.w.N.). Ihre Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem
Versicherten sind Kosten für eine selbst beschaffte Leistung zu erstatten, wenn sie
dadurch entstanden sind, daß die Krankenkasse die unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen konnte oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Beklagte
konnte die notwendigen Leistungen objektiv rechtzeitig erbringen, als der Beigeladene
zu 2) durch seinen Assistenten Dr. F. am 24.04.1993 die vertragsärztliche Behandlung
der Kläger beendete und in der Folgezeit die Kläger auf Privatbehandlung und
privatärztliche Verordnungen verwies. Die Krankenkasse ist nur dann zur rechtzeitigen
Sachleistung außerstande, wenn kein anderer als ein außervertraglicher
Leistungserbringer zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1996, a.a.O., S. 52,
m.w.N.). Die Kläger hätten sich aber nach der eigenen Einlassung des Beigeladenen zu
1), die anzuzweifeln kein Anlaß besteht, vertragsärztlich von diesem zur gleichen Zeit
und am gleichen Ort behandeln lassen können. Ebenso wäre beispielsweise eine
Behandlung bei Prof. Dr. S.-W. in Betracht gekommen. Das hat dieser selbst gegenüber
der Beklagten bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen bezog sich die
diesbezügliche Anfrage der Beklagten auch auf die Verdachtsdiagnose CFS. Die
Beklagte hat insoweit glaubhaft bekundet, das Attest vom 05.10.1993 des Beigeladenen
zu 1) ihrer Anfrage beigefügt zu haben. Die Anfrage verweist ausdrücklich auf eine
Anlage, so daß das Vorbringen auch im Wortlaut eine Stütze findet. In der Situation der
Anfrage lag zudem auf der Hand, daß sie nur im Hinblick auf die (Verdachts-)Diagnosen
der Beigeladenen zu 1) und 2) Sinn machte. Den in M. lebenden Klägern wäre es auch
nach ihren persönlichen Verhältnissen ohne weiteres möglich gewesen, anstelle
privatärztlicher Behandlung in D. vertragsärztliche Behandlung in B. in Anspruch zu
nehmen. Die objektive Möglichkeit blieb nach dem Inhalt der zugrundegelegten
Auskünfte und Mitteilungen auch für den gesamten Zeitraum erhalten, in dem die
Beigeladenen erstattungsrelevante Leistungen erbracht oder veranlaßt haben. Die
Feststellung des Senats steht in Einklang mit der urkundsbeweislich verwertbaren
Beurteilung von Dr. G. (MDK), nach Einschätzung der Mehrheit der
Ärzte/Fachgesellschaft würden im Rahmen der Kassenversorgung die notwendigen und
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wirtschaftlichen diagnostischen und therapeutischen Methoden für Müdigkeitssymptome
angeboten. Sie widerspricht nicht der urkundsbeweislich verwertbaren Einschätzung
von Prof. Dr. O., die vom Beigeladenen zu 2) durchgeführte Diagnostik werde in
Deutschland nur von wenigen spezialisierten Zentren angeboten, zum Teil stationär.
Die abweichende Beurteilung in dem urkundsbeweislich verwertbaren Gutachten von
Prof. Dr. von B. wird durch die genannten Beispiele widerlegt. Die Leistungen waren
auch nicht unaufschiebbar, als der Beigeladene zu 2)/Dr. F. die Kläger auf
privatärztliche Behandlung verwies. Nach dem Inhalt der Arztunterlagen dürfte dies
bereits entgegen dem Vorbringen der Kläger am 24.04.1994 gewesen sein, als die
vertragsärztliche Behandlung im Rahmen einer Befundbesprechung beendet wurde.
Spätestens mit der Unterzeichnung der Einwilligung in die Datenweitergabe an die
Privatärztliche Verrechnungsstelle am 24.05.1993 war den Klägern klar, daß es in der
Folgezeit um privatärztliche Behandlung ging, für die sie selbst zu zahlen hatten. Das
haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht ernsthaft in Zweifel
gezogen. In Kenntnis aller Befunde setzten die Beigeladenen mit der Diagnostik erst am
01.06.1993 und mit der Behandlung erst am 14.10.1993 ein. Daß die Beigeladenen
damit gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstießen und sich medizinische Risiken
erhöhten, machen die Kläger selbst nicht geltend. Der Beigeladenen zu 1) oder Prof. Dr.
S.-W. wären jedenfalls unverzüglich zu Kassenleistungen bereit gewesen.
Für das in § 13 Abs. 3 SGB V vorausgesetzte Unvermögen der Krankenkasse, eine
unaufschiebbare Leistung rechtzeitig zu erbringen, genügt es auch nicht, daß ein über
Honorarkürzungen und/oder Arzneimittelregresse verärgerter Vertragsarzt pflichtwidrig
Versicherten die notwendige Diagnostik und Behandlung als Vertragsarzt vorenthält
und sie in Privatbehandlung drängt, solange objektiv andere vertragliche
Leistungserbringer zur Verfügung stehen, die die notwendigen Leistungen den
Versicherten - wie hier - verschaffen können. Zwar stört der Vertragsarzt, dessen
Zulassung ihn zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet (vgl. § 95
Abs. 3 Satz 1 SGB V und hierzu Hess in Kasseler Kommentar, § 95 SGB V, Rdnr. 60;
Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 95 SGB V Rdnr. 31, m.w.N.;
zum entsprechenden Recht der RVO BSG, Urteil vom 27.01.1965, Az.: 6 RKa 15/64,
SozR RVO § 368 f. Nr. 4, Bl. Aa 3 ff., Aa 4), das Leistungssystem, wenn er die gebotene
vertragsärztliche Behandlung verweigert, ohne daß ein begründeter Fall im Sinne von §
13 Abs. 5 Satz 1 BMV-Ä (n.F.) vorliegt. Maßnahmen der Prüfgremien wegen
Unwirtschaftlichkeit begründen solche Ausnahmen nicht (vgl. LSG NRW, Urteil vom
10.04.1969, Az.: L 16b (1) Ka 59/68, DÄ 1969, S. 3294 f., mit Anmerkung Hess). Dem
Versicherten bleibt indes die Möglichkeit, zwischen den übrigen rechtzeitig
leistungsfähigen zugelassenen Leistungserbringern (§ 76 Abs. 1 SGB V) auszuwählen.
Für ein Festhalten an dem vertragsärztliche Behandlung verweigernden Arzt könnte
sich ein Versicherter nur auf sein besonderes Vertrauensverhältnis zu diesem Arzt
berufen. Das aber ist kein Umstand, der das Unvermögen der Kassen zur rechtzeitigen
Leistung begründet (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1995, 1 RK 5/94, SozR 3-2500 § 13
SGB V Nr. 9, S. 44 ff., 48). In der Sache hat die Beklagte auch nie in Zweifel gezogen,
daß die Beigeladenen den Klägern die ausreichenden, notwendigen und
wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Krankenversicherungsrechts zukommen
lassen sollten. Die Beklagte hat danach auch nicht zu Unrecht abgelehnt,
Kostenerstattung zu gewähren. Vielmehr hat sie zutreffend auf die Möglichkeiten des
Leistungssystems hingewiesen und den allgemeinen Hinweis zeitnah durch konkrete
Alternativen ergänzt.
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Die Kläger können auch nicht unter dem Gesichtspunkt Kostenerstattung verlangen,
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daß sie als Versicherte die vom ärztlichen Leistungserbringer veranlaßte objektiv
ungerechtfertigte Fremdleistung in schutzwürdigem Vertrauen ("gutgläubig") als
Kassenleistung in Anspruch genommen haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.10.1996, 4
RK 2/96, SozR 3-2500 § 13 SGB V Nr. 12, S. 53 ff., 58, m.w.N.). Der ärztliche
Leistungserbringer muß den Versicherten oder soweit dieser krankheitsbedingt nicht
mehr über die erforderliche natürliche Handlungsfähigkeit verfügt, die Krankenkasse
rechtzeitig darüber unterrichten, daß er eine Fremdleistung anordnen/verordnen oder
beschaffen will. Der Versicherte muß sich darüber beim Versicherungsträger Klarheit
verschaffen können, ob sein Behandlungsbedarf durch das Naturalleistungssystem
rechtzeitig befriedigt werden kann und ob der ärztliche Leistungserbringer zu Recht
meint, die Krankenkasse könne das Erforderliche durch zugelassene Leistungserbringer
nicht mehr rechtzeitig in ausreichendem Maße leisten. Soweit der Versicherte einsichts-
und handlungsfähig ist, obliegt es im Versicherungsverhältnis ihm, sich mit der
Krankenkasse unverzüglich in Verbindung zu setzen und im Sinne der ihn treffenden
Schadensminderungspflicht die rechtzeitige und ausreichende Leistung im
Naturalleistungssystem zu beantragen. Unterläßt er dies, obwohl der ggf. vom ärztlichen
Leistungserbringer über die beabsichtige Fremdleistung ausreichend unterrichtet war,
ist er - wie auch sonst bei einer ohne Not selbst beschafften Leistung - nicht
schutzwürdig (vgl. ebenda, S. 60). Ist hingegen der Versicherte hinsichtlich der
Fremdleistung "gutgläubig", d.h. weiß er nicht, daß der ärztliche Leistungserbringer ihm
nur eine Fremdleistung verschaffen will, liegt aufgrund der Verletzung der öffentlich-
rechtlichen Pflichten durch diesen zugelassenen Leistungserbringer ein
Systemversagen vor, welches die Einstandspflicht der Versichertengemeinschaft
auslöst (vgl. ebenda, S. 61). Dies markiert zugleich die Grenzlinie des für § 13 SGB V
relevanten Systemversagens, die zur Eintrittspflicht der Krankenkasse führt. Die
Krankenkasse kann einem Versicherten nur dann nicht rechtshindernd entgegenhalten,
es habe eine objektiv ungerechtfertigte Fremdleistung - wie hier - vorgelegen, wenn sie
es sich zurechnen lassen muß, daß er diese objektiv ungerechtfertigte Fremdleistung
gutgläubig entgegengenommen hat (vgl. BSG, ebenda, S. 58 f.). Die Kläger waren
jedenfalls am 24.05.1993, als sie spätestens mit einem Wechsel in die
Privatbehandlung konfrontiert wurden und sich hierauf einließen, einsichts- und
handlungsfähig. Das haben sie selbst nicht in Zweifel gezogen und dafür spricht, daß
sich der Beigeladene zu 2) die Einwilligungserklärung in die Datenweitergabe unter
diesem Datum besorgt hat. Ihnen war auch klar, daß der Beigeladene zu 2) ihnen
zukünftig Fremdleistungen verschaffen wollte, die sie grundsätzlich selbst zu zahlen
hatten. Das haben sie auch indirekt durch die Einwilligungserklärung vom 08.07.1993
bestätigt.
Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang sich die
Beigeladenen gegenüber den Klägern wegen Verletzung des Behandlungsvertrags
nach § 76 Abs. 4 SGB V schadensersatzpflichtig gemacht haben (vgl. dazu z.B. BGH,
Urteil vom 01.02.1983, VI ZR 104/81, LM § 276 (CA) BGB Nr. 27, Bl. 256 ff., m.w.N.;
Urteil vom 16.11.1993, VI ZR 105/92, BGHZ 124, S. 128 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom
28.06.1984, 8 U 202/83, Versicherungsrecht 1985, S. 458 ff., m.w.N.; OLG Köln, NJW
1990, S. 1537).
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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