Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2005

LSG NRW: eigentümer, unkosten, sicherstellung, erlass, besitz, papiere, sozialhilfe, rechtskraft, glaubhaftmachung, bedürftigkeit

Landessozialgericht NRW, L 9 B 1/05 AY ER
Datum:
09.03.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 B 1/05 AY ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 15 AY 1/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen. 2.Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 3.Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
1)
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung im Wesentlichen ab, da er die
Beschwerde bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§
142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, abgesehen davon, dass die Antragsteller (ASt)
auch weiterhin keine nachvollziehbaren Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer
Bedürftigkeit eingereicht haben, ihr Vortrag zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich
des Kfz s und der Aufbringung der erforderlichen Kosten auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.01.2005 nicht glaubhaft sind. Denn ausgehend
davon, dass L (L) seine widersprechenden Angaben aus Schadensabsicht im Rahmen
von Streitereien zu Lasten der ASt gemacht habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass der
ASt zu 1) angesichts der - offenbar schweren - Streitigkeiten im Zeitpunkt der
polizeilichen Erfassung am 28.10.2004 - wieder anlässlich eines Streites - alle Kfz-
Papiere besessen hat. Dieser Besitz weist angesichts der Umstände deutlich darauf hin,
dass der ASt zu 1) über das Kfz und dessen Einsatz verantwortlich wie ein Eigentümer
bestimmt hat. Die Streitigkeiten zwischen L. und dem ASt zu 1) sprechen auch dagegen,
dass L. die Unkosten für den Kfz-Betrieb getragen hatte.
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Zusätzlich ist zu betonen, dass die ASt schließlich weiterhin in keiner Weise
nachvollziehbar die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ab November 2004 bis heute
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belegt haben. Ihnen ist es daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten.
2)
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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht hat und die ASt außerdem nicht
innerhalb der gesetzten Frist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den
erforderlichen Vordrucken glaubhaft gemacht haben (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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3)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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