Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2002

LSG Nsb: versorgung, rechtswidrigkeit, durchschnitt, weiterbildung, vergütung, gestaltungsspielraum, zahl, anknüpfung, rechtsgrundlage, abrechnung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 1 KA 55/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 KA 35/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die
Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind in den verbundenen Verfahren die Honorarabrechnungen für die Quartale III/1997 bis II/1998. Die Klägerin
begehrt als hausärztliche Internistin, ihr Vergütung mindestens nach den Fallpunktzahlen des Praxisbudgets der
Allgemeinmediziner/praktischen Ärzte zu gewähren.
Die Klägerin nimmt seit 1991 an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Beklagten teil. Für die streitigen
Quartale erteilte die Beklagte Abrechnungsbescheide unter Berücksichtigung des Praxisbudgets für hausärztliche
Internisten jeweils unter den Daten vom 24. Februar 1998, 27. April 1998, 23. Juli 1998 und 22. Oktober 1998.
Mit jeweils dagegen erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, die für ihre Praxis geltenden regionalen
Punktzahlen des Praxisbudgets auf der Grundlage des EBM seien rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Es
fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für den Normgeber des EBM zur Einführung von Praxisbudgets.
Außerdem seien die vom Bewertungsausschuss festgesetzten und den Praxisbudgets bundeseinheitlich zugrunde
gelegten Betriebsausgaben für mehrere Arztgruppen falsch festgestellt worden. So sei für hausärztliche Internisten
mit Röntgen, Sonographie, Langzeit-EKG, Echokardiographie, Dopplersonographie der Gefäße etc. ein Kostensatz
von lediglich 60,1% festgestellt worden. Der Kostensatz betrage aber nach einem Gutachten (KPMG) nicht 60,1,
sondern 61,4 % bzw. nach einem anderen Gutachten (Prof. Männel) 67,95 %, nach anderen Ermittlungen (Nilaplan)
betrage der Kostensatz für Internisten 70 %. Dagegen seien die Kostensätze für Allgemeinärzte und verschiedene
andere Fachärzte zu hoch angesetzt worden. Die Verweigerung der Neuberechnung seitens der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung nach Vorlage der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten führe zur Benachteiligung der
hausärztlichen Internisten gegenüber den Allgemeinmedizinern. Im Übrigen seien die regionalen Budgetdaten für
hausärztliche Internisten nicht aufgrund einer bundeseinheitlichen Vorgabe auf der Basis von Ist-Zahlen ermittelt
worden. Die Fallzahlen aus 1994 und 1995 müssten noch "über Quotientenbildung hochgerechnet” werden, da es die
Gruppe der hausärztlichen Internisten in diesen Jahren noch nicht gegeben habe. Der gewählte Ansatz sei
offensichtlich falsch, wie man am Ergebnis der Fallpunktzahlen für Rentner sehen könne. Ferner müsse die durch das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. September 1997 – 6 RKa 36/97 - (zur rückwärtigen Budgetierung) veränderte
Berechnungsweise berücksichtigt werden. Die vom EBM vorgegebenen und verwendeten Kostensätze seien
willkürlich und offensichtlich rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Juli 1998 (Quartale III und IV/1997), 18. Dezember 1998 (Quartal I/1998) und 27.
Januar 1999 (Quartal II/1998) wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) sei von einer Rechtsgrundlage auch für die Budgetregelungen auszugehen.
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Kostenanteils sei ein weiter, gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum
zu berücksichtigen, in den zahlreiche, nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte eingingen. Punktuelle Eingriffe
seien ausgeschlossen. Selbst wenn der Betriebskostenanteil korrigiert werden müsste, bestehe kein Anspruch auf
nachträgliche Korrektur der Leistungsbewertungen.
Gegen diese Entscheidungen hat die Klägerin jeweils rechtzeitig am 13. Juli 1998, 13. Januar und 4. Februar 1999
beim SG Bremen Klage erhoben, die das SG zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, auch eine Analyse
des Gesamtfinanzierungsvolumens bei Praxisübernahme habe gezeigt, dass dieses Volumen bei
Allgemeinmedizinern um 37 % niedriger sei als bei Internisten (DM 290.751: 459.294), was ebenfalls die erhöhten
Investitionskosten deutlich mache. Die offensichtlich zum Nachteil der hausärztlichen Internisten zu niedrig
festgesetzten Budgets seien nur mit einer bewussten missbräuchlichen Benachteiligung dieser Arztgruppe erklärbar.
Sowohl der EBM als auch der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten litten an erheblichen rechtlichen
Mängeln, die zu einer Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides führten. Zu den ihrer Meinung nach falschen
prozentualen Kostenanteilen hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt (BDI-Rundschreiben 11/97,S. 4 ff.).
Bedenken ergäben sich auch daraus, dass die prozentualen Umsatzanteile des Jahres 1994 zugrunde gelegt worden
seien, obwohl sich die Umsätze der einzelnen Fachgruppen in den Jahren 1995 und 1996 verändert hätten, so dass
davon die Arztgruppen profitierten, deren Umsatz - bei nicht notwendig höheren Kosten - nach 1994 gestiegen sei. Der
EBM sei rechtswidrig, da die Berechnung aufgrund falscher Zahlen willkürlich sei und nicht mehr das
Leistungsverhalten der einzelnen Fachgruppen im Honorar widerspiegele. Außerdem sei die Orientierung des EBM an
einem gleichen Gewinn (vor Steuern) für den Arzt jeder Fachgruppe bei durchschnittlichem Leistungsverhalten
rechtswidrig, weil sie zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung der einzelnen Fachgruppen führe. So müssten die
hausärztlichen Internisten in Bremen – entsprechend ihrer höheren Patientenzahl in der Vergangenheit – eine
erheblich höhere Zahl von Fällen abrechnen, um das gleiche Einkommen wie ein Allgemeinarzt zu erreichen. Selbst
wenn der EBM auch rechtmäßig Aufgaben der Honorarverteilung übernehmen könne, lasse § 85 Abs. 4 Satz 5
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nur eine unterschiedliche Verteilung
zu, die sich nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten richte. Da aber die hausärztlichen Internisten als budgetierte
"Fachgruppe" geführt würden und die fachärztlich tätigen Internisten als nicht budgetierte "Fachgruppe", werde hier
innerhalb e i n e r nach der Weiterbildung bestehenden Fachgruppe (unzulässig) differenziert. Auch bei einem örtlichen
Verständnis des Begriffs Versorgungsgebiet lasse sich aus § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V keine Rechtsgrundlage
ableiten. Verstehe man aber den Begriff Versorgungsgebiet als fachliche Unterteilung in medizinische
Versorgungsbereiche, hätten die Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnähmen, als ein gemeinsames
Versorgungsgebiet zusammengefasst werden müssen. Im übrigen sei die Gruppe der hausärztlichen Internisten in
sich heterogen, so dass die Budgetierung innerhalb dieser Gruppe zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen
führe. Aufgrund der Übergangsbestimmung im Hausarztvertrag könne der hausärztliche Internist bis zum Ende des
Jahres 2002 auch fachärztliche Leistungen erbringen. Daher hätten viele Internisten, die eigentlich fachärztlich tätig
seien, sich für die hausärztliche Versorgung entschieden, um weiterhin die hausärztliche Grundvergütung abrechnen
zu können. Diese beeinflussten aber das Praxisbudget für die rein hausärztlich tätigen Internisten negativ, da sie
einen Großteil ihres Umsatzes aus den Zusatzbudgets bzw. aus den nicht budgetierten Leistungen bezögen. Die
Berechnungsmodalitäten des EBM führten dazu, dass (im Bereich der Beklagten) für Allgemeinärzte ein Praxisbudget
von 658 bzw. - für Rentner - 1.388 (richtig: 1489) Punkten festgelegt worden sei, während bei den hausärztlich tätigen
Internisten die Punktzahlen 640 bzw. 1.093 Punkte betrügen. Diesen Nachteil könne der hausärztliche Internist auch
nicht durch die Zusatzbudgets ausgleichen. Darin liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende
Ungleichbehandlung, zumal bei den hausärztlichen Internisten wegen der höherwertigen apparativen Ausstattung
höhere Kosten unterstellt werden könnten. Der HVM der Beklagten (§ 8 Abs. 1) sei rechtswidrig, weil die
Fachgruppentöpfe auf der Basis der Honorarabrechnungen für das I. und II. Quartal 1996 gebildet worden seien und
dabei die rückwirkende Budgetierung der Gesprächsleistungen wirksam geworden sei, obwohl diese später vom BSG
als rechtswidrig aufgehoben worden sei. Der so auf falscher Grundlage ermittelte Verteilungsschlüssel sei außerdem
auf die Arztzahl per Stichtag 30. Juni 1996 angepasst worden, so dass die Fachgruppe mit einem Arztzahl-Zuwachs
gegenüber der mit einer Abnahme der Zahl der Ärzte benachteiligt sei. Trotz Zulassungssperre sei bei Internisten
durch die Möglichkeit der nachträglichen Wahlentscheidung zwischen haus- und fachärztlicher Tätigkeit eine
Verschiebung möglich.
Die Beklagte hat vorgetragen, nach der Bekanntmachung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 28.
März 1997 (DÄ 94, Heft 13, A-861 f.) habe diese alle verfügbaren Datenquellen zur Ermittlung arztgruppenspezifischer
durchschnittlicher Praxiskosten herangezogen und daraus einen durchschnittlichen Kostenanteil je Arztgruppe
ermittelt. Dagegen von Seiten der Berufsverbände erhobene Bedenken hätten im wesentlichen ausgeräumt werden
können. Die Kostenanteile würden auch in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und ggf. korrigiert und verfeinert.
Unterschieden in der regionalen Versorgungsstruktur verschiedener Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) werde ggf.
durch Berücksichtigung regionaler Daten, allerdings auf der Grundlage des auf Bundesebene ermittelten
durchschnittlichen arztgruppenspezifischen Praxiskostenanteils, Rechnung getragen. Ein Berechnungsfehler sei auch
nicht durch die rückwärtige Budgetierung in den Quartalen I und II/1996 entstanden. Die Beklagte habe als eine der
wenigen KVen die Berechnungsbasis vor der (nicht rechtsgültigen) Budgetierung berücksichtigt. Die Einführung der
Budgetierung sei gesetzeskonform. Bereits mit seinem Urteil zum Laborbudget (vom 20. März 1996) habe das BSG
inzident die vorgenommene Einteilung der Arztgruppen, bei denen auch zwischen hausärztlichen und fachärztlichen
Internisten differenziert worden sei, für rechtmäßig erklärt. Im übrigen seien die behaupteten Ungleichbehandlungen
nicht belegbar. Die EBM-bedingten Folgewirkungen durch die Trennung zwischen hausärztlichen und fachärztlichen
Internisten, die der Internist zum Teil durch seine Wahlentscheidung beeinflussen könne, seien Ausfluss der
Steuerungsfunktion des EBM. Durch die Einführung der hausärztlichen Grundvergütung, die als
Behandlungsfallpauschale unabhängig von der Leistungserbringung im Einzelfall bezahlt werde, und die Schaffung
weiterer, nur vom Hausarzt abrechenbarer Leistungen habe gezielt die hausärztliche Tätigkeit gestärkt werden sollen.
Für die Einführung der Praxisbudgets einschließlich der Differenzierung zwischen hausärztlichen Internisten und
Allgemeinärzten habe es sachliche Gründe gegeben, was bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers
ausreichend sei. Die Praxisbudgets dienten der Begrenzung der Mengenausweitung und der Punktwertstabilisierung.
Dabei seien die Arztgruppen mit der größten Anzahl der abgerechneten Leistungen und damit dem maßgeblichen
Einfluss auf die Mengenentwicklung dem Praxisbudget unterstellt worden. Die hausärztlich tätigen Internisten hätten
einen höheren Falldurchschnitt zu verzeichnen gehabt als die Allgemeinärzte. Es seien auch keine auffälligen
Einkommenseinbußen der hausärztlichen Internisten seit Einführung der Praxisbudgets zu verzeichnen. Insbesondere
zeige die eigene Honorarsituation der Klägerin, dass sie seit Einführung der Praxisbudgets keine gravierenden
Honorarverluste habe hinnehmen müssen. Im Quartal III/1997 sei ihr Fallwertdurchschnitt – ebenso wie der der
Fachgruppe – gegenüber dem (besonders schlechten) Vorjahresquartal (III/1996) sogar angestiegen. Die Beklagte hat
jedoch weiter eine Statistik der Quartale I/1995 - IV/1998 vorgelegt, die zeigt, dass der Falldurchschnitt der Klägerin
vor der Einführung der Praxisbudgets durchschnittlich DM 118,10, danach DM 94,76 betragen hat. Weiter trägt sie
vor, auch soweit die Klägerin HVM-Bestimmungen (§ 8 Absatz 1 bzw. § 10) angreife, sei auf das weite
Gestaltungsermessen des Normgebers hinzuweisen. Sie habe keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung
ihres Budgets alle Punktzahlen eines bestimmten Berechnungszeitraums und alle Einzelumstände zugrunde gelegt
würden.
Mit Urteil vom 30. Juni 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei durch die Einführung der
Praxisbudgets nicht in ihren Rechten verletzt. Die zugrunde liegenden Regelungen verstießen nicht gegen
höherrangiges Recht. Es liege keine Kompetenzüberschreitung des Bewertungsausschusses und keine willkürliche
Ungleichbehandlung vor. Die zugrunde gelegten Betriebskosten seien, soweit bekannt, unter Heranziehung aller
vorhandenen Datenquellen und in Diskussionen mit den Fachgruppenvertretern ermittelt worden. Änderungen und
Ergänzungen würden möglich, sofern die allgemeine Sachlage dieses erfordere. Hier könnten die Gerichte im Rahmen
einer Einzelfallentscheidung kaum korrigierend eingreifen und die festgesetzten Betriebskosten ganzer Arztgruppen
aufheben, solange keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen vorlägen. Belege für eine bewusste und
missbräuchliche Benachteiligung ließen sich dem vorliegenden Fall nicht entnehmen. Das Gericht habe nicht zu
prüfen, ob die ausgewogensten und optimalen Regelungen getroffen worden seien. Dem Normgeber komme ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Hinzu komme, dass es sich um einen höchst komplexen Regelungssachverhalt handele,
der aus Praktikabilitätsgründen, insbesondere in den hier streitigen Anfangsquartalen, gewisser Typisierungen
bedürfe. Auch die Zuteilung unterschiedlicher Fallpunktzahlen an Allgemeinmediziner und hausärztliche Internisten,
insbesondere bei den Rentnern, lasse sich durch eine entsprechend höhere Punktzahl aus Hausbesuchen je
Behandlungsfall für Rentner im Bewertungszeitraum erklären. Zwar sei eine nennenswerte Reduzierung des
Falldurchschnitts bei der Klägerin nach Einführung der Praxisbudgets aufgetreten, dies gehe aber einher mit einer
entsprechenden Fallzahlerhöhung. Ein Beleg für nicht mehr vertretbare, das Gerechtigkeitsdenken verletzende
Regelungen ergebe sich nicht.
Gegen das ihr am 15. September 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Oktober 1999 Berufung beim
Landessozialgericht Bremen eingelegt. Sie trägt vor, sie habe unter der Geltung der Praxisbudgets Umsatzeinbußen
von ca. 16 % pro Fall hinnehmen müssen, was bei einem Kostenanteil von ca. 60 % am Praxisumsatz einem
Gewinnrückgang von nahezu 40 % entspreche. Dies sei auf die Rechtswidrigkeit sowohl des EBM als auch des HVM
zurückzuführen. In bezug auf die zweifelhaften Kostensätze, die den Praxisbudgetberechnungen zugrunde gelegt
worden seien, sei nunmehr auch bekannt geworden, dass bei den Augenärzten der prozentuale Kostensatz im
Verhandlungswege nach oben korrigiert worden sei. Das mache deutlich, dass die im EBM festgelegten Kostensätze
nicht allein auf statistischen Daten beruhten, sondern hier auch andere Faktoren eingeflossen sein müssten, die den
Verdacht der Willkür aufkommen ließen. Die Internisten könnten auch nicht etwa mit den Allgemeinärzten hinsichtlich
des sogenannten Arztlohnes gleich behandelt werden, da sie eine viel längere Weiterbildung (6 Jahre) zu absolvieren
hätten und erhebliche Unterschiede beim Unternehmerrisiko bestünden. Durch Heranziehung der Umsätze des Jahres
1994 ergäben sich erhebliche Verwerfungen, da sich in diesem Jahr die Aufgliederung in die hausärztliche und
fachärztliche Versorgung bei den Internisten noch nicht wesentlich durchgesetzt gehabt habe. Die bei weitem
überwiegende Zahl der Internisten habe sich für die hausärztliche Versorgung entschieden, obwohl viele davon
überwiegend fachärztlich tätig gewesen seien. Sie hätten einen Großteil ihres Honorars aus dem fachärztlichen (nicht
budgetierten) Bereich erwirtschaftet, so dass sich eine niedrige Punktzahl im budgetierten Bereich ergeben habe, da
die Abrechnungen der genannten Ärzte auf die der rein hausärztlich tätigen Internisten "verdünnend” gewirkt hätten.
Die Bemessungsgrundlage der Praxisbudgets für hausärztliche Internisten sei daher willkürlich und unter Verstoß
gegen das Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG gewählt worden. Es gebe auch keine gesetzliche
Grundlage für eine unterschiedliche Bewertung ärztlicher Leistungen und Honorare innerhalb einer Fachgruppe. Eine
Rechtswidrigkeit ergebe sich auch aus Regelungen des HVM, bei denen die später vom BSG als rechtswidrig
aufgehobene rückwirkende Budgetierung der beiden ersten Quartale des Jahres 1996 eingegangen sei. Wenn
allerdings die Beklagte anders als der Bewertungsausschuss bei der Ermittlung der EBM-Punktzahlen die
rückwirkende Budgetierung nicht einbezogen habe, weiche sie im Rahmen der Honorarverteilung von den Vorgaben
des EBM ab und habe die Fallpunktzahlen ohne die dafür erforderliche Rechtsgrundlage ermittelt. Nach § 8 Absatz 1
HVM sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Honoraranteile für die budgetierten und nicht budgetierten
Fachgruppen auf Grundlage der Honorarbescheide für das erste Halbjahr 1996 einschließlich rückwirkender
Budgetierung berechnet habe. Jedenfalls sei zu fragen, wie es dazu komme, dass die Beklagte bei einer
Berechnungsart die rückwirkende Budgetierung berücksichtige, bei der anderen nicht. Auch dieser Umstand deute auf
eine willkürliche Honorarverteilung hin. Sie – die Klägerin – gehöre innerhalb der im übrigen heterogenen Gruppe der
Internisten zu denen, die sich schon immer der rein hausärztlichen Versorgung verschrieben hätten. Der Umstand,
dass der weit überwiegende Teil der Internisten neben den hausärztlichen Leistungen auch fachärztliche Leistungen
erbracht habe, gehe deshalb zu ihren Lasten, da sie dazu keine Möglichkeit mehr gehabt habe, zumal sich die
Anschaffung der Geräte bis zum Auslaufen der Übergangsbestimmungen Ende 2002 nicht mehr gelohnt hätte. Das
Argument der Beklagten, das höhere Praxisbudget der Allgemeinmediziner hänge mit mehr Hausbesuchsleistungen
zusammen, möge zwar insgesamt zutreffen, nicht jedoch auf die auch vorher schon rein hausärztlich tätigen
Internisten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juni 1999 aufzuheben und die Honorar- bescheide der Beklagten
vom 27. April, 1. Juli und 28. Dezember 1998 sowie vom 27. Januar 1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide
vom 1. Juli und 18. Dezember 1998 sowie vom 27. Januar 1999 abzuändern,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Vergütung ohne Budgetierung, hilfsweise unter Zugrundelegung des Budgets für
Allgemeinmediziner/praktische Ärzte, zu berechnen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Honorarentwicklung sowohl der Gruppe der hausärztlichen Internisten als auch der Klägerin. Die
Klägerin weiche mit einer niedrigeren Fallzahl vom Durchschnitt der Fachgruppe ab. Während das Honorar der
Fachgruppe im Quartal III/1997 gegenüber dem Vorjahresquartal um 2,69 % und im Quartal IV/1997 um 6,65 %
angestiegen sei, habe die Klägerin eine Umsatzsteigerung von 12,7 und ca. 30 % erreicht. Ebenso liege eine
Erhöhung im Falldurchschnitt dieser beiden Quartale vor. Weder aus der Honorarsituation der Klägerin noch aus
derjenigen der Fachgruppe ergäben sich Anhaltspunkte für einen höheren Kostensatz. Der Arbeitsausschuss des
Bewertungsausschusses habe auch anlässlich seiner Sitzung vom 3. Dezember 1997 als Beratungsergebnis
festgestellt, dass die Kostensätze des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 19. November 1996 für alle
Arztgruppen unverändert blieben. In die Berechnung der Praxisbudgets seien nicht nur die Umsätze der betreffenden
Arztgruppen im Jahre 1994, sondern Werte aus 1994/95 und den Quartalen I und II/1996 eingegangen. Zwar sei es
zutreffend, dass sich die Aufgliederung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung bei den Internisten 1994 noch
nicht wesentlich durchgesetzt gehabt habe, eine Verwerfung zu Lasten der hausärztlichen Internisten sei dadurch
jedoch nicht oder nur in zu vernachlässigender Weise möglich gewesen. Eine Teilnahme an der hausärztlichen
Versorgung habe bis zum 31. Dezember 1995 nur sehr eingeschränkte Konsequenzen gehabt. Erst danach hätten
sich die Internisten (und Kinderärzte) für die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung entscheiden müssen. Daher
liege es nahe, dass der Bewertungsausschuss das Jahr 1994 herangezogen habe, weil die Verhältnisse noch
weitgehend unbeeinträchtigt von der ab 1. Januar 1996 geltenden Regelung gewesen seien. Schließlich sei zu
berücksichtigen, dass die fachärztlichen Leistungen bei der Berechnung der Praxisbudgets nicht berücksichtigt,
sondern in den nicht budgetierten ("roten”) Bereich eingeflossen seien. Eine Benachteiligung der hausärztlichen
Internisten bei der Berechnung der Praxisbudgets habe deshalb nicht eintreten können, zumal es sich bei den
Leistungen aus dem K.O.-Katalog, soweit sie denn seinerzeit von den hausärztlichen Internisten erbracht worden
seien, um zusätzliche, außerhalb des hausärztlichen Leistungsbereiches liegende Leistungen gehandelt habe, die bei
der Ermittlung des Budgets für hausärztliche Internisten ohnehin hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Sofern das
Praxisbudget der hausärztlichen Internisten verglichen mit dem der Allgemeinärzte trotzdem niedriger ausgefallen sei,
ergebe sich das aus anderen Faktoren, beispielsweise aus einer unterschiedlichen Anzahl von Besuchsleistungen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der rückwärtigen Budgetierung seien Auswirkungen im Rahmen der
Gesamtvergütung und der Berechnung des Praxisbudgets zu unterscheiden. Grundlagen für die Berechnungen der
Praxisbudgets seien die in den jeweiligen Fachgruppen angeforderten Punktzahlen des EBM nach sachlich-
rechnerischer Berichtigung, aber vor Budgetierung gewesen. Die nach dem EBM vorgegebene Formel zur Berechnung
der (regionalen) KV-bezogenen Fallpunktzahlen enthalte keine Vorgabe zur Berücksichtigung oder
Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Budgetierung. Es gebe auch keinen Anspruch des Arztes, dass bei der
Berechnung seiner Budgets bestimmte Punktzahlen berücksichtigt würden oder nicht (Hinweis auf das Urteil des SG
Mainz vom 10. Februar 1999 – S 1 Ka 242/98 -). Ein Vergleich der Fallpunktzahl für Internisten und Allgemeinärzte sei
nicht allein maßgeblich. Der EBM sei Teil eines komplexen Vergütungssystems, das zusammen mit dem
Gesamtvertrag und dem HVM so ineinandergreifen müsse, dass die Anforderungen des § 72 Absatz 2 SGB V erfüllt
werden könnten. So sei auch zu berücksichtigen, dass der Falldurchschnitt im Quartal III/1997 bei den hausärztlichen
Internisten bei DM 107,07 und bei den Allgemeinärzten bei DM 98,31 gelegen habe, wobei 64 der 115 Internisten
fachärztliche Leistungen (K.O.-Leistungen) abgerechnet hätten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakten sowie auf die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ebenfalls die gerichtlichen Aktenzeichen tragen. Diese Unterlagen haben
dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen
Honorarbescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat das Honorar für die streitigen Quartale entsprechend den ab 1. Juli 1997 geltenden Regelungen des
EBM und ihres HVM abgerechnet, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Die angefochtenen Bescheide sind
auch nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangige Rechtsvorschriften rechtswidrig.
Die Regelungen des EBM in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung, insbesondere die Einführung der Praxisbudgets,
stehen mit höherrangigem Recht im Einklang (vgl. BSG vom 8.3.2000 SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; BSG vom 16.5.2001
– B 6 KA 20/00 -). Rechtsgrundlagen sind § 87 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V und die ab 1. Juli
1997 geltende Vorschrift des § 87 Abs. 2a Satz 8 SGB V, wonach für die Menge von Leistungen oder von Gruppen
von Leistungen, die von einer Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbar sind, durch den EBM
Obergrenzen vorgesehen und für die Arztgruppen unterschiedlich festgesetzt werden können.
Auch die Einbeziehung hausärztlicher Internisten als gesonderte Gruppe in dieses Gebührensystem ist nicht
rechtswidrig. In A I. Teil B 1. und 1.5 EBM ist die Einführung einer fallzahlabhängigen Budgetierung für verschiedene
Arztgruppen geregelt, wobei auch die hausärztlichen Internisten als eine solche Arztgruppe aufgeführt sind. Es ist aus
gesetzlichen Vorschriften nicht ableitbar und ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen
Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V, dass als Arztgruppe in diesem Sinne lediglich eine durch ihre
Weiterbildung definierte Fachgruppe angesehen werden kann. Soweit es, wie hier, um die Vergütung geht, ist vielmehr
auch eine Differenzierung zwischen den Arztgruppen mit hausärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit, die in
verschiedenen Vergütungsregelungen ihren Niederschlag gefunden hat, sachgerecht und naheliegend.
Auch die Einwendungen der Klägerin gegen den durchschnittlichen Kostensatz nach Anlage 3 A I. Teil B EBM, der
nach der Vorgabe des EBM in die Berechnung der Fallpunktzahlen des Praxisbudgets eingegangen ist, führen nicht
zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Der EBM beruht auf Entscheidungen des Bewertungsausschusses, die nur
ausnahmsweise als rechtswidrig anzusehen sind (BSGE 79, 239 = SozR 3-2500 § 87 Nrn. 12, 14). Die gerichtliche
Überprüfung von Regelungen des EBM ist im wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob der Ausschuss den ihm
zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ausschuss seine
Bewertungskompetenz zweifelsfrei "missbräuchlich”, d. h. nicht durch sachgerechte Erwägungen gedeckt, sondern
von sachfremden Erwägungen getragen, ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt BSG vom
16.5.2001 – B 6 KA 20/00 R -). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Bewertungsausschuss Ergebnisse der von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) durchgeführten vorbereitenden Prüfung, in deren Rahmen diese sich
auch mit von den Berufsverbänden der Ärzte vorgetragenen Bedenken auseinandergesetzt hat, (vgl. dazu
Mitteilungen zur Einführung von Praxisbudgets zum 1.7.1997 in DÄBl. 94 (1997), S. A861f.), gebilligt und seiner
Entscheidung über die Änderung des EBM zugrunde gelegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der
genannten Maßstäbe nicht Aufgabe der Gerichte, diese Entscheidungsgrundlagen im einzelnen auf sachliche
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass für diese
Ermittlung das Jahr 1994 herangezogen worden ist, da es von Verwerfungen durch Umstrukturierungen im ärztlichen
Gebührenrecht noch frei war. Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen den für die Berechnung des Budgets
zugrunde gelegten Ausgangspunkt, dass im Durchschnitt dem Arzt jeder Arztgruppe nach Abzug der Kosten – von
praxisindividuellen Unterschieden abgesehen – ein gleiches Honorar zukommen soll. Eine Differenzierung, etwa nach
Länge der Aus- bzw. Weiterbildung der unterschiedlichen Arztgruppen, war nicht geboten. Dieser Faktor ist nur e i n
Kriterium für eine gerechte Vergütung, dem neben zahlreichen anderen in der Gruppe der Ärzte mit einer zunächst
weitgehend einheitlichen Ausbildung keine entscheidende Bedeutung zukommen muss.
Die Differenzierung zwischen hausärztlichen Internisten einerseits und Allgemeinärzten/Praktischen Ärzten
andererseits, die die Klägerin in diesem Verfahren angreift, ist in Nr. 1.5 A I. Teil B EBM vorgegeben und ebenfalls
nicht als missbräuchlich zu beanstanden. Das gleiche gilt für die nach der EBM-Formel auszurechnenden
unterschiedlichen Fallpunktzahlen für das Praxisbudget bzw. die Berechnungsformel für regional zu ermittelnde
Fallpunktzahlen. Die Differenzierungen beruhen darauf, dass – wie auch die von der Beklagten vorgelegten Statistiken
zeigen – die hausärztlichen Internisten in der Vergangenheit ihr Honorar aufgrund einer höheren Fallzahl erwirtschaftet
haben als die Allgemeinärzte/Praktischen Ärzte und dies in die Berechnungen des Budgets im Sinne einer geringeren
Fallpunktzahl für die hausärztlichen Internisten eingegangen ist. Verwerfungen durch eine zwischenzeitliche
Veränderung der Arztzahl in den verschiedenen Bereichen oder eine zwischenzeitliche Umsatzsteigerung u. ä. sind
möglich, dürften aber nicht erheblich sein und sind im einzelnen von der Klägerin nicht nachgewiesen. Sie sind in
gewissem Umfang zwangsläufig mit Regelungen verbunden, die – notwendigerweise typisierend – auf
Berechnungsgrundlagen aus einem vergangenen Zeitraum aufbauen, ohne dass hier zwischenzeitlich eingetretene
Veränderungen in einer Größenordnung ersichtlich sind, die diese Anknüpfung ernstlich in Frage stellen müssten.
Eine Rechtswidrigkeit des HVM der Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aufteilung der Gesamtvergütung auf
der Basis der Honorarabrechnungen für das I. und II. Quartal 1996 ohne Berücksichtigung der – bei Erlass des HVM
noch nicht entschiedenen – Korrektur der rückwirkenden Budgetierung führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser
Regelung. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Budgetierung (lediglich) aus formalen
Gründen – wegen ihrer Rückwirkung – für rechtswidrig erklärt worden ist, gegen den Inhalt der Regelung selbst aber
rechtliche Bedenken nicht erhoben worden sind. Vielmehr sind die damaligen Teilbudgets als sachgerechte – wenn
auch letztlich nicht ausreichende – Regelung ab 1. Juli 1996 wirksam geworden. Die Berechnungen der
Honorarkontingente ohne Korrektur der rückwirkenden Budgetierungen sind daher nicht als derart ungeeigneter
Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Honoraranteiles anzusehen, dass die Regelung deshalb rechtswidrig wäre.
Sie führen auch deshalb nicht zu sachwidrigen Ergebnissen, weil bei der Berechnung des Verhältnisses der
Honorarkontingente budgetierter und nicht budgetierter Arztgruppen gemäß § 8 Abs. 1 HVM die beide Seiten
gleichermaßen betreffende rückwirkende Budgetierung das Ergebnis nicht maßgeblich zu Lasten einer Seite
verfälscht hat. Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Beklagte, wie von ihr unwiderlegt vorgetragen, bei der
Berechnung der Fallpunktzahlen die Werte ohne rückwirkende Budgetierung herangezogen hat, zumal dies jedenfalls
dem Begehren der Klägerin entspricht und ihr nicht nachteilig ist. Das BSG hat im Übrigen für die Entscheidungen des
Bewertungsausschusses eine Anknüpfung an die (bei Erlass des EBM noch nicht korrigierten)
Abrechnungsergebnisse der Quartale I und II/1996 als sachlich vertretbar und nicht rechtswidrig angesehen (vgl. dazu
Urteil vom 16.5.2001 – B 6 KA 47/00 R –). Entsprechendes gilt auch für den HVM der Beklagten. Bei Anknüpfung an
die Abrechnungsergebnisse des 1. Halbjahres 1996 ist es auch nicht sachwidrig, auf die Arztzahlen per Stichtag 30.
Juni 1996 abzustellen.
Eine mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbare Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin –
wegen des von ihr selbst gewählten Zuschnitts und der apparativen Ausstattung ihrer Praxis – die
Übergangsvorschrift des § 6 Absatz 2 Hausarztvertrag nicht nutzen kann. Die Klägerin hat die ihrer Praxisstruktur
entsprechende Zulassung mit der Wahl einer Tätigkeit als hausärztliche Internistin in Kenntnis der dann für sie
geltenden Regelung des Ausschlusses der Abrechenbarkeit der Leistungen nach dem Katalog gemäß § 6 Absatz 2
Hausarztvertrag gewählt. Auch in Kombination mit der Einführung von Praxisbudgets ergibt sich eine rechtswidrige
Ungleichbehandlung gegenüber anderen hausärztlichen Internisten nicht. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil
kein innerer Zusammenhang erkennbar ist zwischen der Höhe des Praxisbudgets für hausärztliche Internisten und der
Möglichkeit eines Teils dieser Gruppe, noch Leistungen aus dem sogenannten K.O.-Katalog abzurechnen. Die Höhe
des Praxisbudgets ist durch diese zusätzlichen, außerhalb des hausärztlichen Leistungsbereichs liegenden
Leistungen nicht beeinflusst. Die Möglichkeit ihrer Abrechnung besteht nach Angaben der Beklagten auch lediglich
noch für 64 von 111 hausärztlichen Internisten in ihrem Bereich, so dass die Klägerin insofern kein Einzelfall ist.
Auch eine Gleichbehandlung mit den Allgemeinärzten/Praktischen Ärzten im Sinne der hilfsweise beantragten
Abrechnung in Höhe des für diese geltenden Praxisbudgets kann die Klägerin nicht verlangen. Die unterschiedlichen
Fallwertzahlen beruhen, wie von der Beklagten glaubhaft dargelegt, auf einer durchschnittlich unterschiedlichen
Praxis- und Leistungsstruktur der beiden Arztgruppen und rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung dieser
Gruppen beim Praxisbudget. Dass es dabei bezogen auf die einzelne Praxis zu ungleichen Auswirkungen kommen
kann, ist im Hinblick auf die gewollte und erlaubte Pauschalisierung und Generalisierung, die gerade Gegenstand der
Budgetierung ist, hinzunehmen.
Im Übrigen zeigen auch die von der Beklagten - in einem den Beteiligten bekannten Parallelverfahren - vorgelegten
Statistiken, dass hausärztliche Internisten nach Einführung der Praxisbudgets im Durchschnitt keine
Einkommensverluste hinnehmen mussten. So lag das Durchschnittshonorar im Quartal III/1997 gegenüber dem
Vorjahresquartal um 2,2 % höher, im Quartal III/2000 gegenüber dem Vorjahresquartal sogar um 9,14 %, wobei
allerdings zu berücksichtigen ist, dass nach den absoluten Zahlen der Durchschnittshonorare zwischenzeitlich (von
der Beklagten nicht vorgelegt) auch Honorarverluste eingetreten sein müssen und das Quartal III/1996 möglicherweise
wegen der Auswirkungen der Teilbudgets bereits Einbußen aufwies. Insgesamt ergab sich jedoch vom Quartal
III/1996 bis zum Quartal III/2000 eine Steigerung des Durchschnittshonorars um DM 7.723,82, entsprechend 7,45 %
bzw. 1,86 % pro Jahr. Insofern ist auch kein dramatischer Unterschied gegenüber den Allgemeinärzten zu
verzeichnen, deren Durchschnittshonorar zwar gegenüber den Vorjahresquartalen im III. Quartal 1997 um 9,22 %
gestiegen ist, im III. Quartal 2000 jedoch nur um 3,97 % bei einer insgesamt etwas höheren durchschnittlichen
Steigerung zwischen dem Quartal III/1996 und III/2000 von insgesamt 12,46 % bzw. 3,12 % pro Jahr. Im Übrigen lag
das Durchschnittshonorar der hausärztlichen Internisten im Quartal III/2000 mit DM 111.446,23 gegenüber DM
97.973,23 noch um ca. 13,75 % über dem der Allgemeinärzte. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass
hausärztliche Internisten ohne die Möglichkeit der Abrechnung fachärztlicher Leistungen diesen Durchschnitt nicht
erreichen werden, ist danach eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Gruppe der hausärztlichen
Internisten, die zu einem erheblichen Teil ebenso wie die Klägerin fachärztliche Leistungen nicht abrechnen können,
gegenüber der Gruppe der Allgemeinärzte im Ergebnis nicht festzustellen. Aus der persönlichen Honorarstatistik der
Klägerin ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Fallwert der Klägerin nach Einführung der Praxisbudgets deutlich
gesunken. Das erscheint jedoch nur zum Teil als unausweichliche Folge der Praxisbudgets. Das wird daran deutlich,
dass im II. Halbjahr 1997, also schon unter Geltung der Praxisbudgets, durchaus noch Fallwerte um DM 100,00 erzielt
worden sind, während in den Vergleichsquartalen des Folgejahres der Fallwert – bei gleichzeitiger erheblicher
Steigerung der Fallzahlen – um DM 90,00 lag. Das legt die Vermutung nahe, dass auch eine der gestiegenen Fallzahl
angepasste Behandlungsweise teilweise für den zurückgehenden Fallwert mit verantwortlich war, so dass Rückgänge
im Honorar pro Patient nur zum Teil den Budgetregelungen angelastet werden können. Im Ergebnis erzielte die
Klägerin unter Berücksichtigung der Quartale I/1995 – II/1997 und III/1997 – IV/1998 im Durchschnitt ein nahezu
gleichbleibendes Honorar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Dabei ist § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG in der bis zum 1.1.2002
geltenden Fassung anzuwenden, da die Sache vor der Rechtsänderung rechtshängig geworden ist.
Da der Senat weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hatte noch von einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Absatz 2 SGG nicht vor.