Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.08.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 96/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 45/03
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Die 1952 geborene Berufungsklägerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und war in diesem einschließlich
der Lehrzeit von 1970 bis 1996 tätig. Seit 1994 war sie arbeitsunfähig erkrankt aufgrund von Beschwerden seitens der
Halswirbelsäule (HWS) und der linken Schulter. Im August 1998 leitete die Berufungsklägerin durch Schreiben an die
Berufungsbeklagte ein Verfahren zur Anerkennung der bei ihr vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden als BK ein. Die
Berufungsbeklagte leitete umfangreiche Ermittlungen ein, in deren Zuge sie zahlreiche medizinische Unterlagen über
die verschiedenen Erkrankungen der Berufungsklägerin seitens der Wirbelsäule beizog.
Sodann ließ sich die Berufungsbeklagte von ihrem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) eine Stellungnahme zur
Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Feststellung einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO
erstellen. Der TAD ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die Berufungsklägerin habe in ihrem erlernten Beruf
über viele Jahre wirbelsäulenbelastend im Sinne der BK 2108 gearbeitet.
Sodann hat die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin durch die Unfallchirurgen Prof. Dr. D./ Dr. E. begutachten
lassen. Diese haben Zusatzgutachten von der Radiologin Dr. F. (vom 28. September 1999) und dem Neurologen Dr.
G. ( vom 17. September 1999) ihrem Gutachten vom 24. September 1999 zugrunde gelegt. Sie sind im Wesentlichen
zu dem Ergebnis gelangt, die Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sich bei der Berufungsklägerin
verhältnismäßig früh nach Aufnahme der Berufstätigkeit manifestiert. Das nunmehr anzutreffende Schadensbild an
der Wirbelsäule könne nicht als belastungskonform bezeichnet werden. Dies beruhe zum Einen darauf, dass die
Erkrankung an der Halswirbelsäule (HWS) erheblich schwerer als an der LWS sei. Aber auch die LWS für sich
betrachtet sei insofern untypisch erkrankt, als sie in den oberen Segmenten stärker befallen sei als an den unteren
Segmenten.
Die Berufungsbeklagte machte sich diese Auffassung in ihrem ablehnenden Bescheid vom 15. November 1999 in der
Gestalt des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 zu eigen.
Am 7. Juli 2000 ist Klage erhoben worden. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen Befundbericht des
Allgemeinmediziners H. beigezogen und sodann auf Antrag der Berufungsklägerin ein Gutachten des Orthopäden Dr.
I. (vom 29. Juli 2002) erstellen lassen. Dieses ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die berufliche Belastung
der Berufungsklägerin erlaube die Anerkennung der streitigen BK. Indessen spreche das Erscheinungsbild der
Erkrankung gegen die Feststellung der BK.
Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen darauf hingewiesen, der Schwerpunkt der Erkrankung liege nicht im unteren Bereich der LWS, was bei
einer beruflichen Verursachung der Erkrankung aber zu erwarten gewesen wäre. Dies ergäbe sich nicht zuletzt auch
aus dem auf Antrag der Berufungsklägerin eingeholten Gutachten von Dr. I., das insoweit mit dem Gutachten von
Prof. Dr. D./ Dr. E. übereinstimme.
Gegen das am 27. Januar 2003 zugestellte Urteil ist am 12. Februar 2003 Berufung eingelegt worden. Zu deren
Begründung bezieht sich die Berufungsklägerin auf einzelne Stellen des Gutachtens von Dr. I. und sieht hier weiteren
Aufklärungsbedarf. Weiter widerspricht sie der Annahme, die Erkrankung ihrer LWS habe sich vergleichsweise früh
nach Aufnahme der Berufstätigkeit manifestiert. Diese Auffassung lasse sich aufgrund der vorliegenden
medizinischen Unterlagen nicht nachweisen.
Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. Juni 2000 aufzuheben,
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, bei ihr das Vorliegen einer BK der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO
festzustellen,
3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 20 v.H. zuzuerkennen.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Berufungsbeklagten (2 Bände zum Az.: J.) Bezug
genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten in Anwendung von §§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht erkannt, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Erkrankungen ihrer
Lendenwirbelsäule als Folgen einer BK nach der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO hat und die Berufungsklägerin
demzufolge auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Verletztenrente hat. Der Bescheid der Berufungsbeklagten
vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt
die Berufungsklägerin nicht in ihren Rechten.
Auf den Anspruch der Berufungsklägerin finden vorliegend noch die Vorschriften der am 31. Dezember 1996 außer
Kraft getretenen Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung, da die Berufungsklägerin ihre Tätigkeit als
Krankenschwester bereits vor diesem Zeitpunkt im Jahre 1994 aufgegeben hat, so dass auch der Versicherungsfall
der geltend gemachten BK nicht später eingetreten sein kann (§ 212 Sozialgesetzbuch, 7. Buch – SGB VII -,
Senatsentscheidung vom 21. Januar 2003, L 9 U 277/01).
Nach § 551 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO (jetzt im Wesentlichen gleichlautend § 9 Abs. 1 SGB VII) sind
Berufskrankheiten solche Erkrankungen, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Zu den
durch die BKVO zu Berufskrankheiten bestimmten Erkrankungen in diesem Sinne gehören nach Nr. 2108 der Anlage
zur BKVO auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, wenn sie durch langjähriges Heben oder
Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung entstanden sind und zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Das Gericht lässt dahinstehen, ob es sich bei der Wirbelsäulenerkrankung, die bei der Berufungsklägerin in der
Lendenwirbelsäule vorliegt, um eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule handelt.
Das Gericht lässt im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Berufungsklägerin während der Zeit ihrer Berufstätigkeit als
Krankenschwester im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKVO in ausreichender Weise langjährig schwere Lasten
gehoben und getragen hat, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser BK vorliegen. Insoweit hat zwar
der TAD der Berufungsbeklagten anlässlich der durchgeführten Ermittlungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung
die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt seien. Hierfür spricht auch nach Auffassung des Gerichts einiges –
insbesondere in Ansehung dessen, dass Pflegepersonal traditionell zu den Berufsgruppen gehört, von denen
angenommen wird, dass sie wirbelsäulenbelastend im Sinne der streitigen BK arbeiten (vgl. hierzu zuletzt etwa
Hofmann, Bolm-Audorff, Dupuis, Rehder in Zbl. ArbeitsMed. 52(2002)78,85). Indessen hat die Berufungsbeklagte
keine Berechnung nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell vorgelegt (nachstehend MDD - vgl. hierzu
zuletzt eingehend BSG, Urteil vom 18. März 2003, Az.: B 2 U 13/02 R). Der Senat hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung die Frage offen gelassen, ob bei der Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK
2108 dem MDD zu folgen ist. Hierfür ist auch von Bedeutung gewesen, dass der medizinische Diskussionsprozess
über Einzelheiten der Berechnungsweise auch unter den Urhebern dieses Modells in deren Diskussion mit vielen
Kritikern noch nicht abgeschlossen erscheint (vgl. hierzu eingehend BSG a.a.O.).
Auch die vorliegende Sache gebietet insoweit keine abschließende Stellungnahme, weil es für eine stattgebende
Entscheidung jedenfalls auch an den medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK mangelt. Die
Berufungsklägerin hat nämlich die bei ihr feststellten Schädigungen an der Lendenwirbelsäule aus medizinischer Sicht
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit infolge ihrer versicherten Tätigkeit erlitten. Die Möglichkeit, dass die
beruflichen Belastungen die Wirbelsäulenerkrankung der Berufungsklägerin wesentlich (mit)verursacht oder
richtunggebend verschlimmert haben, ist nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst bei Unterstellung
des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass eine solche
wesentliche Mitverursachung oder richtunggebende Verschlimmerung nicht stattgefunden hat.
Die epidemiologische Erkenntnis, dass langjähriges Heben und Tragen zu einem statistisch signifikant vermehrten
Auftreten der von der BK der Nr. 2108 erfassten bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule führt,
begründet nicht auch eine Vermutung dafür, dass bei Versicherten, die langjährig schwer gehoben oder getragen
haben und deshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK der Nr. 2108 erfüllen, eine im Einzelfall
vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule allein ursächlich oder wesentlich mitursächlich
auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 18. November 1997 – Az.: 2 RU
48/96 = SGb 1999, 39-41; vgl. auch Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage
2003 unter 8.3.5.5 S. 565,577; BK-Report 2/2003 – Wirbelsäulenerkrankungen unter 1.3). Eine solche indizielle
Bedeutung kann dem langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bereits deshalb nicht zugemessen werden, weil
es nach gesicherter, medizinischer Erkenntnis in einer Vielzahl von Fällen ohne die Folge einer
bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule bleibt (vgl. Merkblatt des BMA zur BK 2108, BarbBl. 3/93,
unter IV). Zur Beurteilung im Rechtssinne bedarf es daher eines über die Erfüllung der arbeitstechnischen
Voraussetzungen hinausreichenden Nachweises überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verursachung im konkreten
Einzelfall. Er kann aus Gründen der Logik nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände, die gegen eine
Verursachung sprechen oder diese gar schlechthin ausschließen, nicht vorliegen. Denn das bloße Fehlen solcher
"Negativ-Kriterien” kann die Verursachung immer nur im Sinne einer neutralen Beweislage möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich machen. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens von Gesichtspunkten, die in
Abgrenzung zu anderen möglichen Schadensursachen, wie insbesondere schicksalhaft degenerativer Prozesse, für
eine Verursachung gerade durch die langjährig rückenbelastende Tätigkeit sprechen und in diesem Sinne als "Positiv-
Kriterien” bei der gebotenen Gesamtwürdigung die etwa vorliegenden "Negativ-Kriterien” überwiegen (vgl. BSG, Urteil
vom 18. November 1997 a.a.O.). Hierfür kommen aus bisher herrschender medizinischer Sicht vor allem ein
zumindest ursachenkonformes Schadensbild im Sinne einer Schadenskonzentration auf die unteren
Wirbelsäulensegmente und dessen ursachenkonforme zeitliche Entstehung im Sinne einer gegenüber dem
Altersdurchschnitt vorauseilenden Schadensausbildung in Betracht (vgl. m.w.N. auch den im Einzelnen
divergierenden medizinischen Auffassungen Schönberger-Mehrtens-Valentin a.a.O. unter 8.3.5.5.4 S. 578f; Hofmann
u.a. a.a.O. Seite 89; BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen a.a.O. Abschnitt 4).
Im Falle der Berufungsklägerin vermag das Gericht ein Überwiegen derjenigen Gesichtspunkte, die für eine berufliche
Verursachung des Schadens an der Lendenwirbelsäule sprechen (Positiv-Kriterien), gegenüber den gegen eine solche
Verursachung sprechenden Gesichtspunkten (Negativ-Kriterien) nicht festzustellen.
Dabei kommt dem von Prof. Dr. D./ Dr. E. in den Mittelpunkt gestellten Überlegungen zum Zeitpunkt der
Erstmanifestation der Erkrankungen der LWS keine maßgebliche Bedeutung zu. Insoweit ist zwischen den Beteiligten
lediglich noch strittig, ob es bereits 1979 oder erst zu Beginn der 80er Jahre zu ersten Erkrankungen seitens der LWS
gekommen ist. Insoweit hat die Berufungsklägerin mehrfach angegeben (etwa auch gegenüber Dr. I.) sie habe zu
Anfang der 80er Jahre erstmals Beschwerden seitens der LWS gehabt. Insoweit ist zunächst schon nicht geklärt, ob
es sich dabei lediglich um allein muskulär bedingte (Verspannungen) Beschwerden gehandelt hat (vgl. zu diesem
Gesichtspunkt LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11. Dezember 2001, Az.: L 15 U 206/99 S. 14 der Ausfertigung).
Insoweit ist den vorliegenden Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass es bei der Berufungsklägerin aufgrund der
Erkrankungen der LWS zu wesentlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen ist. Die von der Berufungsbeklagten
beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnisse der Krankenkasse weisen dies jedenfalls nicht nach.
Nicht thematisiert worden ist von den gehörten Ärzten in diesem Verfahren, ob die Tatsache, dass die
Berufungsklägerin - wie sie anlässlich ihrer diversen Untersuchungen immer wieder angegeben hat - Raucherin ist,
Einfluss auf die Entstehung der Erkrankung an der LWS genommen haben kann. Insoweit sind kernspintomografische
Untersuchungen bekannt, die eine höhere Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule bei Rauchern belegen
(vgl. hierzu nochmals LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. S. 12).
Gegen die berufliche Verursachung der Erkrankung der LWS der Berufungsklägerin spricht letztlich maßgeblich das
bei ihr vorliegende nicht belastungskonforme Krankheitsbild. Insoweit haben die die Berufungsklägerin
untersuchenden Ärzte immer wieder festgestellt, dass der Schwerpunkt ihrer Beschwerden seitens der LWS im
Segment L3/L4 liegt. Minderbetroffen ist das Segment L4/L5 und gar nicht betroffen – jedenfalls zeitnah zur Aufgabe
der beruflichen Tätigkeit - war das Segment L5/S1. Insoweit ist aber in der gesamten medizinischen Wissenschaft,
soweit sie dem Gericht bekannt geworden ist (vgl. nochmals Schönberger u.a. a.a.O. S. 579), in Übereinstimmung mit
den gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. D./Dr. E. geklärt, dass aufgrund der biomechanischen Bedingungen der
Schadensschwerpunkt in den Segmenten L5/S1 und L4/L5 zu erwarten ist. Hinzu kommt im Falle der
Berufungsklägerin, dass die Beschwerden seitens der LWS weit in den Hintergrund treten im Hinblick auf die seitens
der HWS vorliegenden Beschwerden. Nach Durchsicht des gesamten medizinischen Materials, welches die
Berufungsbeklagte insoweit ermittelt hat, ist spätestens seit dem Jahr 1994 das Beschwerdebild seitens der HWS
wesentlich in den Vordergrund getreten. Dieses hat immer wieder zu ambulanten und stationären Untersuchungen und
Behandlungen und letztlich auch zu weitgehenden Operationen geführt. Hieraus haben Prof. Dr. D./Dr. E. und auch
(wenn auch nicht ganz deutlich) Dr. I. geschlossen, dass das Erscheinungsbild der gesamten Wirbelsäule der
Berufungsklägerin eher darauf hin deutet, dass es sich bei ihr um eine schicksalhafte und nicht berufsbedingte
Erkrankung handelt. Diese Ausführungen waren für das erkennende Gericht auch überzeugend. Daher bedurfte es
auch nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin angeregten weiteren Beweiserhebungen, da das
Bild der Erkrankung durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektiv dargelegt ist.
Aus Vorstehendem ergibt sich auch, dass die Berufungsklägerin ihre berufliche Tätigkeit letztlich nicht wegen der
Beschwerden seitens der LWS, sondern wegen der Beschwerden seitens der HWS aufgegeben hat. Auch die
Nichterfüllung dieses Tatbestandsmerkmals führt letztlich zur Verneinung des Anspruchs auf Feststellung der hier
streitigen BK.
Angesichts des Vorstehenden bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Berufungsklägerin auch keinen
Anspruch auf eine Verletztenrente nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, besteht nicht.