Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.06.2000

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 29.06.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 2 KR 64/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 B 97/00 KR
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 116 Abs 2 Satz 1
Nr 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Der am 27. Juli 1991 geborene und am 30. September 1998 verstorbene Kläger war seit seiner Geburt vom ersten
Halswirbel abwärts vollständig gelähmt. Mit seiner am 5. Juli 1995 erhobenen Klage begehrte er von der Beklagten die
Kostenübernahme für bereits entstandene und weiterhin entstehende Krankenhausbehandlungsmaßnahmen über den
31. Juli 1994 hinaus.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 1. August 1997, die Kosten der stationären
Krankenhausbehandlung des Klägers über den 31. Juli 1994 hinaus zu tragen. Im Berufungsverfahren vor dem
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen schlossen die Beteiligten am 23. Juni 1999 einen Vergleich, wonach die
Kosten für den Aufenthalt des Klägers sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte von der
Beklagten und der Beigeladenen getragen werden.
Mit Schreiben vom 12. August 1999 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 116 Abs 2 Satz 1
Nr 1 BRAGO iVm § 51 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Gegenstandswert festzusetzen. Er führte zur
Begründung aus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung des
Klägers zu tragen. Vorliegend seien die Rechtsbeziehungen zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus
streitig gewesen. Er bezifferte den Gegenstandswert gemäß § 24 Kostenordnung (KostO) für seinen Leistungsantrag
auf 6.089.397,60 DM, für den Feststellungsantrag seien von dieser Summe 20 % abzuziehen.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2000 den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die
anwaltliche Tätigkeit abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die anwaltlichen Gebühren in diesem
Verfahren nicht nach der Wert-, sondern nach der Rahmengebühr gemäß § 116 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BRAGO berechnet
würden. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit sei nur in den in § 116 Abs 2 BRAGO abschließend
aufgeführten Sonderfällen festzusetzen. Ein Verfahren nach § 51 Abs 2 Satz 1 SGG liege nicht vor. Kläger sei nicht
das Krankenhaus, sondern der Versicherte selbst, der aus eigenem Recht gegen die Krankenkasse auf Leistung
klage. Daran ändere nichts, dass der Kläger erst gegen die Beklagte vorgegangen sei, nachdem ihn das Krankenhaus
in Anspruch genommen habe. Es handele sich hier um eine typische Leistung aus dem Leistungsrecht und nicht aus
dem Leistungserbringungsrecht.
Gegen den ihm am 28. Februar 2000 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 7. März
2000 Beschwerde vor dem SG Hildesheim eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung
vorgetragen, dass in diesem Prozess die in § 51 Abs 2 Nr 1 SGG aufgeführten Beteiligten, nämlich das Krankenhaus,
die Krankenkasse sowie der zuständige Sozialhilfeträger und der Versicherte beteiligt gewesen seien. Die
Entscheidung betreffend die Kostentragung für eine stationäre Behandlung unterfalle generell der Vorschrift des § 51
Abs 2 Nr 1 SGG. Der Kläger habe den Anspruch des Krankenhauses auf Kostentragung gegen die Krankenkasse
geltend gemacht. Diese Leistung betreffe ausschließlich das Verhältnis der Krankenkasse zum Krankenhaus. Er habe
keine Zahlung an sich, sondern an das Krankenhaus erreichen wollen.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend eindeutig um eine Streitigkeit zwischen einem
Versicherten und der Krankenkasse zu einem Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung handele.
Die Beigeladene hält die Beschwerde für unzulässig, da der Kläger verstorben sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Es kann dahinstehen, ob hier die einmonatige Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 SGG oder die zweiwöchige
Beschwerdefrist des § 10 Abs 3 Satz 3 BRAGO gilt. Die Beschwerdefrist ist jedenfalls gewahrt. Die Beschwerde
gegen den am 28. Februar 2000 zugestellten Beschluss des SG Hildesheim vom 11. Februar 2000 ist am 7. März
2000 beim SG Hildesheim und damit auch innerhalb der Frist des § 10 Abs 3 Satz 3 BRAGO eingegangen.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger während des Hauptsacheverfahrens
verstorben ist, denn antrags- und damit auch beschwerdeberechtigt für einen Antrag auf Festsetzung des Wertes des
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 Abs 1 BRAGO ist auch der Rechtsanwalt selbst (§ 10 Abs 2
Satz 2 BRAGO). Daraus folgt, dass ihm auch ein eigenes Beschwerderecht zusteht (vgl Gerold/Schmidt/von
Eicken/Madert, BRAGO, 13. Auflage 1997 Rdnr 10).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 10 Abs 1 BRAGO setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert
des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für
die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden
Wert berechnen. Das SG hat den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des
Gegenstandswertes nach dieser Vorschrift zu Recht abgelehnt, da die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden
Verfahren nicht nach der Wert-, sondern nach der Rahmengebühr berechnet werden.
Gemäß § 116 Abs 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor dem
SG 100,- DM bis 1.300,- DM und vor dem LSG 120,- DM bis 1.520,- DM. Gemäß § 116 Abs 2 Satz 1 Nr 1 werden die
Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet im Verfahren nach § 51 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG).
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt hier kein Verfahren nach § 51 Abs 2 Satz 1
SGG vor. Gemäß § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über
Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch entstehen aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten,
Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Dabei handelt es
sich ausschließlich um Rechtsstreitigkeiten, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen, ihren
Verbänden wie Landes-, Bundes- und Spitzenverbände (§§ 207, 212, 213 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – SGB V), Ärzten, Zahnärzten, ihren Vereinigungen wie Kassen (-zahn)ärztliche Vereinigungen,
Kassen(-zahn)ärztliche Bundesvereinigungen betreffen (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl, 1998, § 51
Rdnr 26 ff). Die Einfügung der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert ist 1975 für die genannten Fälle
erfolgt, weil in diesen die für den niedrigen Gebührenrahmen des § 116 Abs 1 BRAGO sprechenden sozialpolitischen
Gründe nicht gegeben sind. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ausnahmevorschrift (BSG SozR 3-1930 §
116 Nr 5).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Kläger, einem Versicherten, und seiner
Krankenkasse auf Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten. Der durch das Jugendamt vertretene Kläger
verlangte von der Beklagten die Zahlung entstandener und weiter entstehender Krankenhauskosten. Dies ist eine
Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung gemäß § 51 Abs 1 SGG aus dem Leistungsrecht. Eine
Streitigkeit zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme gehört in den Schutzbereich
des § 116 Abs 1 BRAGO. Dass im Ergebnis aufgrund des Vergleichs vor dem LSG Niedersachsen die beklagte
Krankenkasse und der beigeladene Sozialhilfeträger die Krankenhauskosten des Klägers je zur Hälfte tragen, führt
nicht dazu, dass es sich bei dem Rechtsstreit nun um eine Streitigkeit aufgrund der Beziehungen zwischen
Krankenhäusern und Krankenkassen im Sinne des § 51 Abs 2 Nr 1 SGG handelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 10 Abs 3 Satz 2 BRAGO).