Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.05.2003
LSG Nsb: anfechtungsklage, altersrente, behörde, klagebefugnis, zukunft, wiedergabe, niedersachsen, arbeitslosigkeit, wirt, gerichtsakte
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 22.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 1 RA 573/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 77/03
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Hinzuverdienstgrenze (HVG) von 325 EUR bei der ihm gezahlten
Altersrente (AR). Er begehrt für seinen Fall die Heraufsetzung der HVG auf 1.000 EUR.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und hat zuletzt als Betriebsleiter der H. GmbH I. ein
Bruttogehalt von ca. 12.500 DM nebst Anspruch auf Firmenpension erzielt. Er war verheiratet im Status der
Zugewinngemeinschaft und hat 3 Kinder. Seine Ehefrau war zunächst als Bankangestellte berufstätig, später widmete
sie sich aus-schließlich der Kindererziehung. Die Familie lebte in einem Reihenhaus, das 1989 schul-denfrei wurde.
Im Jahre 1995 wurde die Ehe nach mehr als 25 Ehejahren geschieden. Zu den Schei-dungsfolgen gehörte, dass der
Kläger den hälftigen Wert des Reihenhauses an seine geschiedene Ehefrau auszahlte, um seinen Kindern den
Verbleib im elterlichen Haus zu ermöglichen, in dem er auch selbst wohnen blieb. Zum Zwecke der Auszahlung nahm
er einen Kredit auf, den er noch heute zu tilgen hat. Daneben hatte er nachehelichen Un-terhalt an die Ehefrau zu
leisten, ½ der Firmenpension an sie abzutreten und den Ver-sorgungsausgleich durch Übertragung der
entsprechenden gesetzlichen Rentenanwart-schaften zu leisten. – Die geschiedene Ehefrau erwarb eine
Eigentumswohnung und erzielt – neben den Unterhaltsleistungen des Klägers – derzeit wieder eigenes Einkom-men.
Ende 1999 wurde der Kläger im Alter von 58 Jahren aus betrieblichen Gründen gekün-digt und bezog bis August 2002
Arbeitslosengeld (ALG). Neben dem ALG (und neben der heutigen AR) bezog (und bezieht) er eine Firmenpension der
J ... Anteile an einen Immobilienfonds seien mittlerweile zur Schuldentilgung verwendet worden. - Mehrere inzwischen
vom Kläger vor dem Amtsgericht/Familiengericht erhobene Abänderungskla-gen auf geringere Unterhaltsleistungen an
seine geschiedene Ehefrau blieben erfolglos.
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Kläger seit dem 1. September 2002 von der Beklagten AR wegen
Arbeitslosigkeit als Vollrente (Zahlbetrag ca. 1.500 EUR). In dem zugrunde liegenden Bescheid vom 5. Juli 2002 heißt
es u.a.:
"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen,
sofern durch das erzielte Ein-kommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständi-ger Tätigkeit)
die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt monatlich 325,00 EUR.”
Zur Verbesserung seiner Einkommenssituation nahm der Kläger eine Aushilfstätigkeit im Lagerbereich an, und zwar –
nach seinen Angaben – aufgrund des vorstehenden Hin-weises im AR-Bescheid lediglich als geringfügige
Beschäftigung, weil dadurch die HVG in Höhe von 325 EUR monatlich nicht überschritten werde.
Daneben legte er gegen den Bescheid vom 5. Juli 2002 Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die HVG von
325 EURO in seinem Fall unverhältnismäßig sei. Zwar er-kenne er an, dass das während der Ehe Erwirtschaftete
wegen der Kindererziehungs-leistung seiner Ehefrau im Verhältnis 50%: 50% zu teilen sei; dafür habe er jedoch be-
reits die Hälfte des Wertes des Reihenhauses, den Versorgungsausgleich und ein Halb der Firmenpension geleistet.
Außerhalb der Ehezeit habe er aber in über 41 Berufsjahren stets deutlich mehr verdient als seine Ehefrau, denn die
Einkünfte hätten im Verhältnis von ca. 70%: 30% gestanden. Diese Lebensleistung spiegele sich jedoch wegen der
geringen HVG in seinem jetzigen dritten Lebensabschnitt nicht wieder. Stattdessen lebe er wegen der verbliebenen
Belastungen am Rande der Sozialhilfebedürftigkeit. In dieser besonderen Lage dürfe seine HVG nicht auf 325 EURO
begrenzt bleiben. Denn mit sei-ner Ausbildung und seinem Kenntnisstand könne er wesentlich mehr hinzuverdienen
und sich damit mit eigener rechtmäßiger Arbeit einen angemessenen Lebensstandard si-chern anstatt "Schwarzarbeit”
leisten zu müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 zurück und führte zur
Begründung aus, dass die HVG entgegen dem Begehren des Klä-gers nicht auf 1.000 EUR heraufgesetzt werden
könne, weil es sich um einen von dem Gesetzgeber bestimmten festen Grenzbetrag handele und die Beklagte an die
gesetzli-chen Bestimmungen gebunden sei; sie dürfe hiervon auch nicht in Härtefällen abwei-chen.
Mit seiner hiergegen am 14. November 2002 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erho-benen Klage hat der Kläger
die Auffassung vertreten, dass die in seinem Fall unverhält-nismäßige Regelung der HVG im Wege
verfassungskonformer Gesetzesauslegung an-gepasst werden könne. Damit sei auch sicherzustellen, dass er nicht –
wie aber derzeit noch - trotz seiner hohen beruflichen Qualifikation auf Arbeiten der einfachsten Art (Aus-hilfstätigkeit
im Lager) angewiesen sei. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, dass sei-ne geschiedene Ehefrau heute über ein
höheres Einkommen verfüge als er; gegen die auf seine Abänderungsklagen ergangenen zivilgerichtlichen Urteile
habe er nur deshalb keine Revision eingelegt, weil er sich die Gerichts- und Anwaltskosten nicht leisten kön-ne. - Das
SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2003 als unbegründet - nicht als unzulässig - abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass die HVG von 325 EURO im Gesetz vorgeschrieben und die Beklagte nicht zu einem
Abweichen hier-von befugt sei.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 3. April 2003 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein
Begehren weiter verfolgt und zur Glaubhaftmachung seiner wirt-schaftlichen Situation Unterlagen über seine und die
Einkommensverhältnisse seiner geschiedenen Ehefrau vorlegt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 4. März 2003 aufzu-heben und den Bescheid der
Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger die Hinzuverdienstgrenze betref-fend die ihm gezahlte Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit von 325 EURO auf 1.000 EURO heraufzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis zur etwaigen Unzulässigkeit der
vor dem SG erhobenen Klage erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Rentenakte der
Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
Aufgrund einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02
R; Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, Letzteres zu § 43 Abs. 5 SGB VI a.F.) vermag sich der Senat
nicht der Einschätzung des SG anzuschließen, wonach die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Zwar wäre – so das
SG zutreffend – im Falle einer zulässigen Klage diese aufgrund der materiellen Rechtslage unbegründet. Auf die
Beurteilung der materiellen Rechtslage kommt es je-doch nach der Rechtsprechung des BSG in Fallkonstellationen
wie der vorliegenden nicht an. Die Klage ist vielmehr bereits unzulässig.
Mit dem Klagantrag zu 1. hat der Kläger eine Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG erhoben,
und zwar im Sinne einer Teil-Anfechtungsklage. Eine Teil-Anfechtungsklage ist statthaft, wenn sich der Adressat
eines Verwaltungsakts (VA) nicht gegen alle in einem VA enthaltenen Regelungen wendet, sondern nur gegen
einzelne Regelungen, und wenn diese einzelnen Regelungen einen eigenständigen Regelungs-gegenstand darstellen
(vgl. nur: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 54 Rn. 46 m.w.N.). So liegt es im Fall des Klägers.
Sein Begehren ist nicht auf die voll-ständige Aufhebung des AR-Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2002 (in Gänze)
ge-richtet; insbesondere beanstandet er weder die Zuerkennung der AR als solche noch die Berechnung der originären
Rentenhöhe. Sein Aufhebungs-Begehren ist vielmehr allein auf die Erklärungen der Beklagten zur HVG gerichtet. Die
HVG betrifft auch einen ge-genüber der sonstigen Rentenberechnung eigenständigen Gegenstand. Denn sie setzt die
Berechnung des originären Rentenzahlbetrages nach §§ 64ff. Sechstes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VI) voraus und
führt erst in einem zweiten Schritt - allerdings nur bei Überschreitung der HVG – zu einer weiteren Berechnung im
Sinne einer Kürzung der originären auf die dann endgültige Zahlbetragshöhe oder im Sinne des völligen Wegfalls der
Rente (vgl. nur: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, S. 5).
Die vom Kläger gegen diese Erklärung zur HVG erhobene (Teil-)Anfechtungsklage ist aber unzulässig. Denn es fehlt
insoweit an seiner Klagebefugnis. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative SGG ist eine Anfechtungsklage nur dann
zulässig, wenn der Kläger be-haupten kann, durch einen Verwaltungsakt (VA) beschwert zu sein. Für das Vorliegen
der Klagbefugnis muss die Möglichkeit gegeben sein, dass der Kläger in eigenen Rech-ten verletzt ist (vgl. nur: BSG,
Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R, S. 6; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, S. 5). –
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist keine Möglichkeit erkennbar, wonach der Kläger durch die genannte Erklä-
rung der Beklagten zur HVG in seinen bestehenden Rechten verletzt sein könnte:
Die Beklagte hat durch die Erklärung nicht in bestehende Rechte des Klägers eingegrif-fen, insbesondere nicht einen
erzielten Hinzuverdienst zum Anlass einer Rentenkürzung genommen. Denn der Kläger hatte zur Zeit des Erlasses
des Bescheides am 5. Juli 2002 überhaupt keinen Hinzuverdienst erzielt und sich bei seinem späteren Hinzuverdienst
auch im Rahmen der HVG gehalten. Die Erklärung der Beklagten zur HVG ist vielmehr allein als Hinweis auf die
Gesetzeslage zu verstehen. Gegen eine solche – im Übrigen materiell-rechtlich vorliegend rechtmäßige – Auskunft
zur Rechtslage ist eine Anfech-tungsklage mangels Klagebefugnis jedoch nicht zulässig (vgl.: BSG, Urteil vom 20.
De-zember 2001, B 4 RA 50/01 R).
Zwar könnte eine Anfechtungsklage ausnahmsweise zulässig sein, wenn - trotz fehlen-der Regelung durch die
Behörde und damit trotz eines eigentlich nicht vorliegenden VA im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) - der Adressat die Erklärung der Behörde ausnahmsweise als Regelung und damit als VA verstehen durfte
(sog. for-maler VA, vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 50/01 R). Ein solcher VA ist
vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar mag der Kläger die Erklärung im Bescheid vom 5. Juli 2002 als individuelle
Entscheidung der Beklagten zu seinem Fall (Regelung) betrachtet und sich nach ihr gerichtet haben, indem er sein
Beschäftigungs-verhältnis als Lagerarbeiter auf einen Verdienst bis zu 325 EURO beschränkte. Jedoch kommt es bei
der Einordnung einer Erklärung einer Behörde als formaler VA nicht auf den subjektiven Eindruck des konkreten
Adressaten im jeweiligen Einzelfall, insbesonde-re nicht auf dessen persönliches Verständnis, sondern allein darauf
an, wie ein objektiver und durchschnittlicher Empfänger der Erklärung diese vernünftigerweise verstehen durfte (sog.
objektiver Empfängerhorizont; vgl.: Kasseler-Kommentar-Krasney, § 31 SGB X, Rn. 11). Danach durfte aber im
vorliegenden Fall die Erklärung der Beklagten bereits deshalb nicht als Regelung verstanden werden, weil es
überhaupt keinen Regelungsan-lass gab. Denn – wie bereits ausgeführt – der Kläger hatte bis zum Erlass des
Beschei-des keinerlei Hinzuverdienst erzielt, der Beklagten auch keinen solchen angegeben und noch nicht einmal
angekündigt, einen solchen in Zukunft erzielen zu wollen oder auch nur nach der HVG für einen noch vagen
zukünftigen Hinzuverdienst gefragt. Es gab des-halb für die Beklagte schlechterdings keinen Anlass, einen
Hinzuverdienst – auch nicht die HVG für die Zukunft – im Fall des Klägers mit Regelungsabsicht festzustellen, also
konkret zu regeln. Ein objektiver und vernünftiger Empfänger hätte die Erklärung der Beklagten deshalb allein als das
verstanden, als was sie gemeint war: als bloßer Hinweis auf die geltende Rechtslage. Dies ergibt sich im Übrigen
auch aus dem Wortlaut der Er-klärung, in der es heißt:
"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen,
sofern durch das erzielte Ein-kommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständi-ger Tätigkeit)
die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt monatlich 325,00 EUR.”
(Der Fall BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 50/01 R, lag insoweit anders, als dort die Beklagte eine eigene
Rechtsauffassung entwickelt und im Bescheid dargestellt hatte, die sich gerade nicht in der Wiedergabe der
gesetzlichen Regelung erschöpfte, also über die bloße Wiedergabe der Gesetzeslage hinausgegangen war).
Der Anfechtungsantrag zu 1. ist daher unzulässig.
Unzulässig ist auch der Klagantrag zu 2., mit dem der Kläger eine "Heraufsetzung” der HVG begehrt. Dieses
Begehren wird vom Senat als Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative SGG ausgelegt. Jedoch
kann der Kläger insoweit nicht geltend machen, dadurch beschwert und klagebefugt zu sein, dass ein von ihm
begehrter VA abgelehnt oder unterlassen wurde, § 54 Abs. 1 Satz 1 2. und 3. Alternative SGG. Denn auch insoweit
fehlt ihm die Klagebefugnis. Dem Kläger stand und steht nach keinem tat-sächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt
der Erlass eines solchen VA zu (zur Klage-befugnis bei Verpflichtungsklagen: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54, Rn. 22a).
Zwar mag es dem Kläger darauf ankommen, einen VA des Inhalts von der Beklagten zu erhalten, dass die HVG in
seinem Fall nicht 325 EUR, sondern 1.000 EUR betrage. Einen solchen VA dürfte die Beklagte jedoch unter keinen
denkbaren Umständen erlassen. Er wäre von vornherein und stets rechtswidrig bzw. nichtig. Denn die gesetzliche
Regelung zur HVG, der § 34 SGB VI, insbesondere Abs. 3 Nr. 1, enthält keine Befugnis für die Rentenversi-
cherungsträger, eine andere als die dort geregelte HVG zugrunde zu legen (fehlende sog. VA-Befugnis). Die HVG ist
vielmehr ausschließlich und endgültig durch den Gesetz-geber selbst im Wege eines formellen Gesetzes festgelegt
worden und ist von den Ren-tenversicherungsträgern bei der Rentenberechnung schlicht anzuwenden. Insbesondere
auch eine "Ermessensentscheidung” unter Berücksichtigung einer "sozialen Härte” ist der Beklagten daher von
Gesetzes wegen untersagt (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 50/01 R).
Damit ist auch der Klagantrag zu 2. unzulässig.
Der Senat hat schließlich zugunsten des Klägers erwogen, die Anträge des Klägers gem. § 123 SGG als Leistungs-
oder Feststellungsklage auszulegen. Doch zum einen steht einer solchen Auslegung der ausdrückliche Wortlaut der
vom Kläger gestellten Anträge entgegen, die expressis verbis auf "Aufhebung” (=Anfechtung) bzw. "Heraufsetzung”
(=Verpflichtung) gerichtet sind. Zum zweiten aber würde eine solche Auslegung auch nichts am Ergebnis der
Unzulässigkeit der Klage ändern. Denn eine "Leistung” auf "Her-aufsetzung” der HVG von 325 EUR auf 1.000 EUR
kann der Kläger ebenso wenig ver-langen wie einen entsprechenden VA (siehe oben), weil die HVG gesetzlich
geregelt und einer abweichenden Entscheidung nicht zugänglich ist. Und für eine Feststellung ( § 55 SGG) fehlt es
neben der Abänderbarkeit der HVG an sich (siehe nochmals soeben) zu-sätzlich an einem die Feststellung
veranlassenden konkreten Rechtsverhältnis, da der Kläger bislang unterhalb der HVG hinzuverdient hat und das "Ob”
und "Wie” eines etwai-gen künftigen, die HVG überschreitenden Hinzuverdienstes, insbesondere seine kon-krete
Höhe, noch gar nicht absehbar ist und vom Kläger folgerichtig auch nicht vorgetra-gen wurde oder auch nur werden
konnte (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 50/01 R; BSG, Urteil vom 17.12.2002, B 4 RA 23/02 R,
S. 5).
Fehlt es damit an der Zulässigkeit der Klage, kommt es auf ihre Begründetheit (Prüfung des materiellen Rechts) nicht
mehr an. Allerdings wäre bei einer Prüfung des materiellen Rechts der Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist § 34 SGB VI mit den darin vorgesehenen HVG nicht verfassungswidrig (vgl. nur:
Hauck/Haines/Klatttenhoff, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 34 SGB VI, Rn. 5; e-benso: BSG, Urteil vom 17.
Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, S. 12ff. zu § 43 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.