Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 2 SB 167/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 SB 124/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von 100 bereits ab dem 15. April 1997
und die Zuerkennung des Nachteilsaus-gleichs "aG".
Der Beklagte stellte bei dem am 13. Juni 1927 geborenen Kläger durch Be-scheid vom 25. Januar 1982 einen GdB
von 80 aufgrund folgender gesundheit-licher Beeinträchtigungen fest:
"a) Kniegelenksarthrose bds., rezidivierende schmerzhafte Funktions-einschränkung mit Neigung
Kniegelenksergussbildung. b) Degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenschädigung, Fehlstatik, chronische
schmerzhafte Funktionseinschränkung mit rezidiv. Lenden-Ischiassymptomatik. c) Hochgradige Minderung des
Sehvermögens des rechten Auges. d) Migräneartige Nacken-Kopfbeschwerden."
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger die Festsetzung eines hö-heren GdB, da er am 15. April 1997 einen Unfall
erlitten habe, der zu weiteren bleibenden Behinderungen geführt habe. Hierbei handele es sich um drei Be-ckenring-
Brü-che, die teilweise "eckig" zusammengewachsen seien, einen Splitter-bruch des fünften Halswirbels, der seit 1.
August 1998 verplattet sei, einen Bruch eines weiteren Halswirbels, einen Rippenserienbruch rechts sowie die
Durchdringung des Zwerchfells rechts durch den Dickdarm; anschließend sei das Zwerchfell mit der Lunge rechts
verschwartet. Die beantragte Feststellung solle mit Wir-kung vom 15. April 1997 gelten. Außerdem beantragte der
Kläger die Zuerken-nung des Merkzeichens "aG". Der Beklagte holte Befundberichte der Hausärztin des Klägers Dr.
H. vom 9. März 1999 mit Arzt-briefen des I. vom 9. November 1995 (Prof. Dr. J./Dr. K.), der Dr. L. vom 13. November
1995, der Dres. M. und N. vom 12. Juli 1996, des O. vom 9. Juli 1996, 20. Juni 1997, 27. Juni 1997, 16. Juli 1997, 22.
Juli 1998, 1. Dezember 1998, 17. Dezember 1998, 22. Dezember 1998, 29. Januar 1999 und 22. Februar 1999 sowie
der P. vom 4. November 1997 ein.
Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 18. April 1999 stellte der Beklagte
durch Bescheid vom 30. April 1999 den GdB des Klägers mit 100 und das Merkzeichen "G" mit Wirkung vom 14.
Dezember 1998 neu fest und lehnte das beantragte Merkzeichen "aG" ab. Der Beklagte legte der Feststellung
folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
"1) Teilverlust des Darmes mit künstlichem Darmausgang (innerbe-hördliche Bewertung GdB 80), 2)
Kniegelenksarthrose bds, rezidivierende schmerzhafte Funktions-einschränkung mit Neigung zu
Kniegelenkergussbildung (innerbe-hördliche Bewertung GdB 50); 3) degeneratives Wirbelsäulenleiden mit
Bandscheibenschädigung, Fehlstatik, operative Versteifung eines Bewegungssegmentes im Halswirbelsäulenbereich,
chronisch schmerzhafter Einschränkung mit rezidivierenden Lenden- und Ischiassymptomatik (innerbe-hördliche
Bewertung GdB 30); 4) hochgradige Minderung des Sehvermögens des rechten Auges (innerbehördliche Bewertung
GdB 25).
Die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" komme nicht in Betracht, da der Klä-ger bezüglich seiner Gehfähigkeit nicht
der eines Doppeloberschenkelampu-tierten gleichzusetzen sei.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. Mai 1999 mit der Begründung Wider-spruch ein, dass er sich ausschließlich
gegen die GdB-Festsetzung mit Wirkung vom 14. Dezember 1998 wende. Grund der operativen Versteifung im
Halswir-bel-säulen-Bereich sei der Verkehrsunfall am 15. April 1997 gewesen. Ab die-sem Zeitpunkt sei eine Änderung
der gesundheitlichen Verhältnisse eingetre-ten, die einen GdB von 100 rechtfertige.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1999 wies der Beklagte den Wider-spruch als unbegründet zurück. Dem
Bericht der P. vom 4. November 1997 sei zu entnehmen, dass die nur leicht post-traumatische und postoperative
HWS-Störung nach dem Unfall vom 15. April 1997 bestenfalls mit einem GdB von 10 zu bewerten sei. Selbst wenn
man die-sen GdB rückwirkend mit Wirkung von April 1997 feststelle, ändere sich an der damals geltenden Bewertung
aufgrund des Bescheids vom 25. Januar 1982 mit einem Gesamt-GdB von 80 nichts, zumal seinerzeit bereits
migräneartige Na-cken-Kopfschmerzen und ein degeneratives Wirbelsäulen-Leiden als Behinde-rung festgestellt
worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 13. August 1999 Klage erhoben mit der Begrün-dung, dass die durch den Unfall vom 15.
April 1997 verursachten Verletzungen entweder ohne jede Begründung überhaupt nicht behandelt, so die Beckenring-
durchbrüche, die Durchdringung des Zwerchfells durch den Dickdarm, oder aber als nicht so schwerwiegend bewertet
worden seien; dies treffe auf die durch Embolien hervorgerufenen massiven Leistungsabfälle zu. Während des
Krankenhausaufenthaltes in Q. habe er eine sehr mas-sive Lungen-embolie erlitten, die zu einer erheblichen
Einschränkung der allge-meinen Leistungsfähigkeit geführt habe. Während der Untersuchungen im Krankenhaus Q.
sei zudem festgestellt worden, dass er bereits aus einer Zeit vor dem 18. Dezember 1998 erhebliche Venen-
Ablagerungen in den Beinen gehabt habe, die auf vor diesem Zeitpunkt durchgemachte Embolien hinwiesen, zum
Beispiel aus dem November 1995.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat den Antrag nach Einholung von Befundbe-richten des Dr. R. vom S. vom 5. Oktober
1999, der Frau Dr. T. vom 11. Oktober 1999, des Dr. U. vom S. vom 20. Dezember 1999 sowie des Dr. V. vom S.
vom 11. Januar 2000 durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2000 abgewiesen. Übereinstimmend hät-ten die
Beratungsärzte des Beklagten in ihren gutachtlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das führende Leiden
des Klägers, das zu einer An-hebung des GdB auf 100 geführt habe, seine Darmerkrankung Ende 1998 ge-wesen sei.
Eine rückwirkende Feststellung des GdB von 100 ab April 1997 sei aufgrund der objektiv vorliegenden Befunde nicht
zu rechtfertigen. Dr. V. habe in seinem Befundbericht vom 11. Januar 2000 darauf hingewiesen, dass sich der
Allgemeinzustand des Klägers seit Juli 1998 reduziert habe. Als eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidri-gen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruhe, sei
nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eine Funktionsbeeinträchtigung zu verste-hen, die mehr als sechs
Monate andauere. Daher komme es zunächst nicht auf die akuten Verletzungen bei dem Verkehrsunfall in
Neuseeland am 15. April 1997 an, sondern darauf, welche Funktionsbeeinträchtigungen nach Ablauf der un-
fallbedingten Heilbehandlung beim Kläger auf Dauer verblieben seien. Die Fol-gen der bei dem Unfall erlittenen
Brüchen seien nicht so schwerwiegend gewe-sen, dass eine Höherstufung des GdB von 80 auf 100 mit Wirkung von
April 1997 gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen den am 27. Juli 2000 zugestellten Gerichtsbescheid führt der Kläger am 28. Juli 2000 Berufung und wiederholt
zur Begründung, dass die bei seinem Unfall vom 15. April 1997 erlittenen Verletzungen weit gravierender gewesen
seien, als dies der Beklagte bewerte.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 25. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April
1999 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 zu ändern,
2. den Beklagten zu verpflichten, bereits mit Wirkung vom 15. April 1997 einen GdB von 100 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des angefochtenen Ge-richtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die
Schwerbehinderten-Akten des Beklagten (Versorgungsamt Verden – 33-6868) haben vorgelegen und sind Gegenstand
der Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zuläs-sige Berufung ist nicht begründet. Das
SG Stade hat die Klage zu Recht abge-wiesen, da der Kläger die Feststellung eines GdB von 100 nicht bereits mit
Wir-kung vom 15. April 1997 beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 30. April 1999, mit dem der Beklagte den GdB mit Wirkung
vom 14. Dezember 1998 neu mit 100 fest-gestellt hat, ist § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X). Nach dieser Vorschrift ist ein Bescheid über die Feststellung eines GdB nach dem Schwerbehindertengesetz unter
anderem dann aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
we-sentliche Änderung eingetreten ist. Der GdB ist dann entsprechend der geän-derten Sachlage neu festzustellen.
Da sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers im Vergleich zu den Feststellungen im Bescheid vom 25.
Januar 1982 wesentlich verschlimmert haben, ist der Beklagte zu Recht von einer wesentlichen Änderung der Verhält-
nisse ausgegangen mit der Folge einer Erhöhung des GdB von 80 auf 100. Eine wesentliche Änderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen im Sinn der genannten Regelung ist aber nicht bereits, wie der Kläger meint, mit
Wirkung vom 15. April 1997, dem Tag des Unfalls anzunehmen, sondern erst ab De-zember 1998. Da der Beklagte
die Entscheidung über die Erhöhung des GdB von 80 auf 100 zugunsten des Klägers mit Rückwirkung auf den 14.
Dezember 1998 getroffen hat, kann die Frage der Zulässigkeit einer derartigen rückwir-kenden Feststellung nach dem
SchwbG hier dahinstehen (vgl BSG, Urteil vom 29.05.1991 – 9a/9 RVs 11/89 –, BSGE 69,14).
Nach § 3 Abs 1 des bis zum 30.06.2001 anzuwendenden Schwerbehinderten-gesetzes (vgl Art 68 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch – SGB IX – vom 19.06.2001 – BGBl I 1046) ist unter Behinderung im Sinn dieses Gesetzes nicht ein
regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand als solcher, also als Krankheit zu verstehen, sondern die
Auswirkungen einer nicht nur vo-rübergehenden, mehr als sechs Monaten andauernden Funktionsbeeinträchti-gung,
die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zu-stand beruht und zu Beeinträchtigungen in
Beruf und Gesellschaft führt, sei die Regelwidrigkeit auch noch so gering. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflus-
senden Funktionsbeeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung maßgeblich (§ 3 Abs 1 Satz 4 SchwbG). Liegen
mehrere Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen vor, ist der GdB nach § 4 Abs 3 Satz 1 SchwbG nach den
Aus-wirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berück-sichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festzustellen.
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen waren zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls durch Bescheid vom
25. Januar 1982 mit 80 festgestellt. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in den
gesund-heitlichen Verhältnissen des Klägers ist in der Folgezeit erst durch die Darmer-krankung des Klägers Ende
1998 eingetreten. Dies folgt aus den Feststellungen im Befundbericht des Dr. U. vom 20. Dezember 1999. Danach
sind Ver-änderungen im Gesundheitszu-stands des Klägers nach der vermuteten Lun-genembolie im Jahr 1995 und in
der Folgezeit bis 1998/1999 sowie im Dezem-ber 1998 eingetreten. Dr. V. hat in seinem Befundbericht gesundheitliche
Veränderungen von Juli bis Mitte Ende Oktober 1998 sowie ab dem stationären Aufenthalt zur Abklärung der Blutun-
gen im Darm am 18. November 1998 fest-gestellt. Im Befundbericht des Dr. R. vom 5. Oktober 1999 sind Feststel-
lungen über Veränderungen im Gesundheitszustand ohnehin erst ab 18. Dezember 1998 getroffen. Zwar hat die
Hausärztin des Klägers Dr. T. in ihrem Befundbericht unter dem 11. Oktober 1999 ausgeführt, dass ab dem Unfall am
15. April 1997 und dann ab Juni 1997 beim Kläger zunehmende Halswirbelsäulen-Beschwerden mit Schwindel,
Kopfschmerz und Nacken-schmerzen aufgrund der dorsalen Dislo-kalisation im Halswirbelsäulenbereich aufgetreten
seien. Im August 1997 sei es zusätzlich zu einer kyphotischen Knickbildung im Halswirbelsäulenbereich ge-kommen.
Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind im Arztbrief des Dr. W./Dr. X. von den P. vom 4. November 1997
beschrieben. Darin haben die Ärzte auch ausgeführt, dass eine deutliche Besserung der vormals bestehenden
Nackenhinterkopfschmer-zen sowie der Zwangshaltung eingetreten sei. Die Beweglichkeit der Halswir-belsäule sei
entsprechend den dreimonatigem Tragen der Halskrawatte sehr gut. Es bestehe schon eine ge-wisse Athrophie der
Nackenstrecker, neurologi-sche Ausfälle beständen indes nicht. Die Gangunsicherheit sei durch die per-sistierende
Knickbildung und die allgemein stark degenerativen Vorschäden der Halswirbelsäule bedingt sowie durch die
temporäre Myelonkompression auf-grund der Traumafolgen.
Geht man mit der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 davon aus, dass diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aufgrund des Ver-kehrsunfalls am 15. April 1997 mit einem GdB von 10 zu bewerten sind, führt
dies nicht zu einer Erhöhung des GdB von 80 mit Wirkung von April 1997. Viel-mehr ist ursächlich für die GdB-
Erhöhung von 80 auf 100 mit Wirkung vom 14. Dezember 1998 die Darmerkrankung des Klägers, wie das SG im
ange-fochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).