Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.09.2002

LSG Nsb: verschlechterung des gesundheitszustandes, stationäre behandlung, psychiatrische behandlung, medizinisches gutachten, raumpflegerin, rentenanspruch, erwerbsfähigkeit, geburt, anfang

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 2 RI 8/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 124/02
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Kern dreht sich der Streit darum, ob eine
rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung bei der Klägerin vor dem 1. März 1984 eingetreten ist, weil für später
eingetretene Leistungsfälle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die 1947 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert und war in den Jahren 1966 bis 1968 als
Verkäuferin bzw. ungelernte Bürokraft und Anfang des Jahres 1971 als Aushilfe tätig. Im Februar 1972, nach der
Geburt des zweiten Sohnes, erkrankte sie an einer Wochenbettpsychose und war deswegen in mehrmonatiger
stationärer Behandlung. Bis zum Jahr 1975 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Von August 1975 bis März 1981
war sie als Raumpflegerin bei dem Landkreis I. beschäftigt und im Anschluss noch bis Juni 1981 arbeitslos gemeldet.
Seither übt sie keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus und hat auch keine Sozialleistungen bezogen.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls nicht gezahlt. Im April 1984 wurde ein
medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbruch vorgenommen mit dem Hinweis: "Zustand nach
Schwangerschaftspsychose 1972; intermittierende Depression”. In den Folgejahren sind keine Behandlungen wegen
psychischer Probleme dokumentiert. Anfang des Jahres 1998 begab sich die Klägerin wegen einer schizo-affektiven
Psychose mit depressiver Symptomatik erneut in mehrmonatige stationäre Behandlung. Es folgten mehrere jeweils
mehrmonatige stationäre Behandlungen bis Mitte des Jahres 2001.
Im Mai 2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit (BU), den die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 ablehnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen nicht vor. In den letzten fünf Jahren vor
Rentenantragstellung seien keinerlei Pflichtbeiträge gezahlt worden. Von einem Eintritt der EU vor dem 1. Januar 1984
könne ebenfalls nicht ausgegangen werden.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter
verfolgt. Zur Begründung hat sie insbesondere vorgetragen, dass sie bereits seit der Geburt ihres zweiten Kindes
1972 psychisch krank sei. Wegen dieser Erkrankung sei sie 1981 gezwungen gewesen, ihre Arbeitsstelle bei dem
Landkreis I. aufzugeben. Dies bestätige eine Bescheinigung des Frauenarztes Dr. J. vom 3. August 2000. Darin wird
mitgeteilt, dass sich das Krankheitsbild seit 1981 nicht gebessert habe und deshalb im April 1984 ein medizinisch
indizierter Schwangerschaftsabbruch durchgeführt worden sei. Ergänzend trägt die Klägerin vor, seit 1998 habe sich
ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass sie wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen
sei. Durch ihre Pflegeversicherung sei seit dem 1. März 2001 die Pflegestufe 1 anerkannt.
Das SG Aurich hat neben einer Auskunft der AOK zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin Befundberichte ihrer
behandelnden Ärzte für den Zeitraum 1980 bis 1986 eingeholt und die bei dem Landkreis I. geführten Personalakten
sowie die Akten des Gesundheitsamtes des Landkreises I. beigezogen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 19.
März 2002 abgewiesen. Aufgrund der beigezogenen Unterlagen lasse sich der Eintritt einer EU der Klägerin vor dem
1. Januar 1984 nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Für eine Rentengewährung fehlten deshalb die
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. April 2002 zugestellte Urteil am 22. April 2002 Berufung eingelegt, mit der sie
ihren Rentenanspruch weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, dass das SG den medizinischen Sachverhalt nicht
hinreichend aufgeklärt habe. Sie sei bereits seit 1981 durchgehend erwerbsunfähig, was u.a. durch die zahlreichen
Krankenhausaufenthalte bewiesen sei. Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung habe sie wegen ihrer
Krankheit nach dem 30. Juni 1981 nicht mehr erbringen können. Nach mehreren familiären Schicksalsschlägen sei im
Februar 1998 stationäre Behandlung erforderlich geworden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 19. März 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. September
2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 19. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses K. zu
sämtlichen Krankenhausaufenthalten sowie die vollständigen Patientenunterlagen der Neurologin Dr. L. und des
Internisten M. beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten und der Beiakten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich als rechtmäßig. Der
Klägerin steht auch nach Auffassung des Senats kein Anspruch auf Rente wegen EU gemäß § 44 des
Sozialgesetzbuches Sechstes Buch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000
gültigen und hier gem. § 300 Abs. 2 SGB VI weiter anwendbaren Fassung (aF) zu. Ebenso wenig besteht ein
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden Fassung (nF).
Nach § 44 SGB VI aF haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie unter anderem erwerbsunfähig sind
und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt haben. An der
letztgenannten Voraussetzung fehlt es.
Der Senat lässt es in diesem Zusammenhang dahingestellt, ob die Klägerin seit dem 10. Februar 1998 (stationäre
Aufnahme im Kreiskrankenhaus K.) wegen ihrer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig ist. Für einen
Rentenanspruch bei einem Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt mangelt es jedenfalls, wie das SG zutreffend ausgeführt
hat, an der erforderlichen Anzahl von 3 Jahren (= 36 Monaten) an Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor
dem Eintritt der Leistungsminderung, also in der Zeit zwischen dem 10. Februar 1993 und dem 9. Februar 1998.
Ausweislich des dem Bescheid vom 22. September 2000 beigefügten Versicherungsverlaufs, der eine fehlerhafte
Darstellung nicht erkennen lässt, ist der letzte Pflichtbeitrag für den Monat Juni 1981 gezahlt worden. Eine
Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes wegen sog. Streckungszeiten im Sinne der §§ 44 Abs. 4 in Verbindung mit 43
Abs. 3 SGB VI aF kommt nicht in Betracht. Nach diesen Vorschriften verlängert sich der maßgebliche
Fünfjahreszeitraum u.a. um Anrechnungs- oder Berücksichtigungszeiten.
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Nr. 3 SGB VI aF sind schon deshalb nicht ersichtlich,
weil die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausweislich des Versicherungsverlaufes nur bis zum 30.
Juni 1981 bezogen hat und eine fortdauernde Arbeitslosmeldung für die Zeit danach nicht nachgewiesen ist. Ebenso
scheidet eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Nr. 1 SGB VI aF aus.
Aus der Bescheinigung der AOK ergibt sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. März bis 1. April
sowie vom 1. bis 3. Oktober 1980. Weitere Zeiten sind nicht nachgewiesen. Zwar war die Klägerin ausweislich der
gutachterlichen Stellungnahme der Dr. N. vom 11. Mai 1981 zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen
möglicherweise außer Stande, die zuletzt vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben. Für eine
andere, weniger belastende Tätigkeit als Raumpflegerin konnte sie hingegen weiterhin eingesetzt werden.
Anhaltspunkte für anderweitige Anrechnungszeiten sind nicht ersichtlich.
Berücksichtigungszeiten im Sinne der §§ 43 Abs. 3 Nr. 2, 57 SGB VI liegen ebenfalls nicht vor. Das jüngste Kind der
Klägerin ist am 24. Februar 1972 geboren. Eine Berücksichtigungszeit liegt nur bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres des Kindes am 23. Februar 1982 vor. Weitere Berücksichtigungszeiten kommen ebenfalls nicht in
Betracht.
Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ein Umstand vorliegt, aufgrund
dessen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§ 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI aF). Die EU der
Klägerin ist weder auf einen Arbeitsunfall noch auf eine Berufskrankheit zurückzuführen. Aus den beigezogenen Akten
des Gesundheitsamtes des Landkreises Aurich ist ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor dem Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme unter psychischen Beschwerden gelitten, dieser Umstand einer Erwerbstätigkeit jedoch nicht
entgegengestanden hat.
Der Klägerin steht Rente auch nicht etwa deshalb zu, weil der Leistungsfall der EU bei ihr früher als am 10. Februar
1998 eingetreten wäre. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären unter Berücksichtigung der
bereits genannten Pflichtbeitragszeiten und des Streckungstatbestandes der Berücksichtigungszeit bis zum 23.
Februar 1982 nur bei Eintritt eines Leistungsfalles spätestens im Februar 1984 erfüllt. Der - gestreckte -
Fünfjahreszeitraum vom 1. Juli 1978 bis 28. Februar 1984 ist der letzte denkbare Zeitraum, der noch 36
Pflichtbeitragsmonate für die Klägerin enthält. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber nicht mit der
erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, dass bei ihr EU bereits spätestens seit dem 28. Februar 1984 vorliegt.
Das SG hat zutreffend ermittelt, dass die Klägerin zwar nach der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1972 aufgrund
einer Schwangerschaftspsychose erwerbsunfähig gewesen sein mag, ihr Zustand sich jedoch in der Folgezeit derart
gebessert hat, dass sie in der Lage gewesen ist, trotz eines Haushaltes mit zwei Kindern einer Erwerbstätigkeit als
Raumpflegerin ohne wesentliche Arbeitsunfähigkeitszeiten nachzugehen. Dabei kann es dahinstehen, ob die
Arbeitsaufnahme ausschließlich aus finanziellen Gründen erfolgt ist. Denn die tatsächliche Verrichtung der Tätigkeit
über einen längeren Zeitraum ohne nennenswerte - insbesondere spezifische - Arbeitsunfähigkeitszeiten beweist
jedenfalls die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung der Tätigkeit, also ihre Erwerbsfähigkeit.
Eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin mit der Folge, dass bereits zum Zeitpunkt
der Arbeitsaufgabe im März 1981 von einer EU auszugehen wäre, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere
vermag dies nicht allein durch die Bescheinigung des Frauenarztes Dr. J. vom 3. August 2000 bewiesen zu werden,
wonach eine Arbeitsaufgabe seinerzeit aus psychischen Gründen erfolgt sein soll. Wie das SG zutreffend ausgeführt
hat, findet diese pauschale Aussage in den Patientenunterlagen des Dr. J. keinerlei Stütze. Insbesondere findet sich
in dem maßgeblichen Zeitraum von 1980 bis 1984 keinerlei Dokumentierung psychischer Beschwerden. Aus der
Bescheinigung der AOK vom 11. Juni 2001 ist vielmehr ersichtlich, dass die Klägerin im Jahre 1980 lediglich
kurzzeitig wegen eines HWS-Syndromes und einer Bronchitis arbeitsunfähig erkrankt war. Dementsprechend kommt
das seitens des Gesundheitsamtes des Landkreises I. im Mai 1981 eingeholte Gutachten der Dr. N. zu dem Ergebnis,
die Klägerin sei trotz ihrer nervlichen Überforderung noch in der Lage, einer leichten Tätigkeit als Raumpflegerin,
Haushalts- oder Ladenhilfe nachzugehen.
Diese Bewertung steht im Einklang mit den Schilderungen der Klägerin, bei ihr sei es zwar von jeher, insbesondere
während der monatlichen Regelblutungen, zu psychotischen Episoden gekommen, im Jahr 1975 habe sich ihr
Zustand jedoch so weit wieder stabilisiert gehabt, dass sie grundsätzlich wieder in der Lage gewesen sei, den
Haushalt und die Kinder zu versorgen und daneben eine Tätigkeit bei dem Landkreis I. aufzunehmen.
In der Folgezeit finden sich mit Ausnahme des im Jahr 1984 aus medizinischen Gründen indizierten
Schwangerschaftsabbruches auch in den Unterlagen der übrigen behandelnden Ärzte keine Hinweise auf
psychiatrische Befunde. Aus dem Umstand des Schwangerschaftsabbruches allein lässt sich auf eine EU zu diesem
Zeitpunkt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht schließen, insbesondere wenn dieser aus Gründen der
Krankheitsvorsorge erfolgte.
Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung hielt die Klägerin seinerzeit selbst nicht für erforderlich. Vielmehr habe
sie stets auf eine Besserung des Zustandes vertraut. Diese Einschätzung der Klägerin änderte sich nach ihrer
Schilderung erst Anfang des Jahres 1998 nach mehreren familiären Schicksalsschlägen. Zu diesem Zeitpunkt ist
auch erstmals wieder eine stationäre Aufnahme der Klägerin in der psychiatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses
K. erfolgt. Dies wertet der Senat immerhin als erhebliches Indiz dafür, dass - erst - zu diesem Zeitpunkt eine deutliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten ist.
Aus den seitens des Senats beigezogenen Krankenhausberichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere
Bewertung des Zustandes vor 1984. Gleiches gilt für die ebenfalls beigezogenen vollständigen Patientenunterlagen
der die Klägerin behandelnden Ärzte. Aus den Patientenunterlagen des Internisten Wendker können bereits deshalb
keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin in den Jahren 1980 bis 1984 gezogen werden, weil als
erstmaliger Konsultationstermin der 21. Oktober 1985 dokumentiert ist.
Schließlich sieht auch der Senat keinen Anlass, der Anregung der Klägerin zu folgen, ein medizinisches Gutachten zu
ihrem Gesundheitszustand im Jahre 1981 einzuholen. Sämtliche Patientenunterlagen liegen dem Senat vor. Ein heute
hinzugezogener Sachverständiger wäre gezwungen, sein Gutachten ausschließlich anhand dieser Unterlagen zu
erstellen, weil er aus dem momentanen Zustand der Klägerin keinerlei gesicherte Rückschlüsse bezogen auf die
Jahre 1981 bis 1984 ziehen könnte. Die sich aus der Akte ergebenden konkreten Erkenntnisse über den
psychiatrischen Gesundheitszustand der Klägerin in der Zeit zwischen 1972 und 1998 tendieren hingegen gegen Null.
Den sich aus dem Umstand ergebenden Nachteil, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachweisen lassen,
hat die Klägerin als Anspruchstellerin zu tragen.
Die Klägerin kann ihren Rentenanspruch schließlich auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI
herleiten. Nach § 241 Abs 2 Satz 1, 1. Alt. SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit nicht erforderlich für Versicherte, wenn unter anderem jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt der EU mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten, insbesondere Beitragszeiten (§ 240 Abs 2
Satz 1 Nr 1 SGB VI), belegt ist. Derartige Zeiten sind für die Klägerin in der Zeit seit dem 1. Januar 1984 nicht
ersichtlich, insbesondere sind seither keine Pflicht- oder freiwillige Beiträge für die Klägerin entrichtet worden. Eine
Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ist schließlich für diejenigen Monate nicht erforderlich, für die eine
Beitragszahlung noch zulässig ist (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die (Nach-)Zahlung von Pflichtbeiträgen würde
jedoch voraussetzen, dass in dem genannten Zeitraum überhaupt Pflichtversicherungstatbestände liegen, für die eine
Beitragszahlung bisher unterblieben ist. Dies ist nicht ersichtlich. Auch eine Entrichtung freiwilliger
Rentenversicherungsbeiträge ist für die Zeit seit dem 1. Januar 1984 nicht mehr möglich, sondern allenfalls für die
Zeit seit dem 1. Januar 2000 (§§ 197 Abs 2, 198 Satz 1 Nr 2 SGB VI).
Auch die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. SGB VI liegen nicht vor, weil, wie sich aus den obigen
Ausführungen bereits ergibt, erst recht nicht festgestellt werden kann, dass die EU vor dem 1. Januar 1984
eingetreten ist und seitdem ununterbrochen fortbesteht.
Der Klägerin steht auch nicht nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschrift des § 43 SGB VI nF Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu, denn hinsichtlich des Erfordernisses der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber keine Änderung vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.