Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.10.2003
LSG Nsb: schlägerei, wirt, lokal, gefahr, angriff, gaststätte, polizei, laden, niedersachsen, körperverletzung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 07.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 19 VG 97/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 VG 3/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstat- ten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch die Behandlung von Folgen einer Gewalttat
entstanden sind.
Der 1949 geborene, zwischenzeitlich verstorbene Geschädigte war bei der Klägerin gegen Krankheit versichert. Am
11. Mai 1997 wurde er bei einer Schlägerei verletzt. In einer Gaststätte kam es gegen 2 Uhr morgens zu einer
Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Gruppen. Der Geschädigte wurde mit einem Barhocker
niedergeschlagen. Er zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und musste stationär behandelt werden. Das gegen
den Tatverdächtigen geführte Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Mai 1999
gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen eine Geldauflage eingestellt.
Mit einem am 28. Mai 1997 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben übersandte die Klägerin einen
Entschädigungsantrag des Geschädigten und meldete ihren Erstattungsanspruch an. Zu dem Tathergang gab der
Geschädigte an, er habe während einer verbalen Auseinandersetzung, an der er unbeteiligt gewesen sei, an der Theke
gestanden, als mehrere Männer zur Tür hereingekommen seien. Ohne Vorwarnung habe er einen Barhocker in die
Seite bekommen und – als er am Boden gelegen habe – noch einige Fußtritte. Nach Beiziehung und Auswertung der
Akte der Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 691 Js 30025/97) lehnte die Beklagte den Entschädigungsantrag mit
Bescheid vom 4. August 1999 ab. Zur Begründung gab sie an, der Geschädigte sei als Angehöriger einer Gruppe bei
einer Massenschlägerei verletzt worden. Diese Art von allgemeiner Schlägerei mit mehreren Beteiligten falle nicht
unter den Versorgungsschutz des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).
Gegen diesen ihr zur Kenntnisnahme übersandten Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1999 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer am 5. November 1999 beim Sozialgericht (SG) Bremen erhobenen Klage hat die Klägerin den
Entschädigungsanspruch des Geschädigten im Hinblick auf ihren Erstattungsanspruch weiterverfolgt. Sie hat geltend
gemacht, der Geschädigte sei widerrechtlich geschlagen und verletzt worden. Die Beklagte habe ihren ablehnenden
Bescheid nicht näher begründet.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es habe sich nicht um einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff
i. S. des § 1 Abs. 1 OEG gehandelt.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der
Geschädigte entgegen der Auffassung der Beklagten Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S.
von § 1 Abs. 1 OEG geworden. Es lägen jedoch Versagungsgründe i. S. von § 2 Abs. 1 OEG vor. Denn der
Geschädigte habe die Schädigung mitverursacht. Er habe sich nach den vorliegenden Erkenntnissen an der
Massenschlägerei gleichermaßen wie alle übrigen beteiligt. Nach dem Polizeibericht vom 11. Mai 1997 hätten die
Polizeibeamten am Tatort zwei sich schlagende Parteien angetroffen. Die beiden rivalisierenden Gruppen hätten sich
untereinander die Schuld am Ausbruch der Schlägerei gegeben. Wie es letztlich dazu gekommen sei, lasse sich nicht
mehr feststellen. Jedoch sei die Kammer davon überzeugt, dass die Gruppe um den Geschädigten bewusst den
Tatort aufgesucht habe, um dort eine Schlägerei anzuzetteln. Der zur Gruppe des Geschädigten gehörende Jürgen D.
habe eine Streiterei mit dem Wirt der Gaststätte gehabt und die übrigen sieben bis acht Angehörigen seiner Gruppe
als eine Art »vorsorgliches Rollkommando« mitgenommen. Hierfür sprächen insbesondere die Aussagen der
unbeteiligten Zeugen Cornelia E. und Peter F ... Schließlich passe in dieses Bild auch die Aussage des Zeugen Andy
G., der zumindest dem Hörensagen nach vernommen habe, dass die Gruppe um den Geschädigten die Gaststätte
aufgesucht habe, um dem Gaststättenbetreiber eine Lektion zu erteilen und ihm »seinen Laden kaputt zu schlagen«.
Letztlich könne die Frage, von welcher Gruppe die Aggression ursprünglich ausgegangen sei, dahingestellt bleiben.
Festgestellt werden könne jedoch mit Sicherheit, dass sich der Geschädigte an der Schlägerei gleichberechtigt
beteiligt habe. Dieser Umstand führe im Übrigen auch zur Unbilligkeit der Entschädigung.
Gegen das ihr am 30. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. November 2002 Berufung eingelegt. Sie
macht im Wesentlichen geltend, Versagungsgründe i. S. des § 2 Abs. 1 OEG seien entgegen der Ansicht des SG
nicht nachgewiesen. Insoweit trage die Beklagte die Beweislast. Der Geschädigte habe sich auch nicht dadurch
leichtfertig selbst gefährdet, dass er trotz einer sich zuspitzenden Gefahrensituation in der Gaststätte verblieben sei.
Es habe für ihn keinen Grund gegeben, das Lokal zu verlassen. Denn in seiner polizeilichen Vernehmung habe er
angegeben, nicht mitbekommen zu haben, was Herr D. mit dem Wirt besprochen habe. Er habe sich dafür nicht
interessiert. Der Angriff sei plötzlich erfolgt und sei im Übrigen auch nicht von einer Person ausgegangen, die zuvor
im Lokal gewesen sei. Ein leichtfertiges Handeln des Geschädigten sei danach nicht nachgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1) das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 17. Oktober 2002 aufzuheben,
2) die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschei- des vom 4. August 1999 zu verurteilen, eine Oberschenkelfraktur
links als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz bei dem Geschädigten anzuerkennen und der
Klägerin Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dieser Verletzung gemachten Aufwendungen zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört
worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Versorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte – L
13 VG 3/03 (S 19 VG 97/99) – Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der
Beschlussfassung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss
zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Heilbehandlung des Geschädigten entstandenen Aufwendungen, da dieser
keinen Entschädigungsanspruch nach dem OEG hatte.
Zwar ist der Geschädigte Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG
geworden. Es liegt indes ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vor. In Betracht kommt hier allerdings allein der
erste der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe (Mitverursachung), der nach ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten
Leistungen ausschließt (vgl. Urteil vom 9.12.1998 – B 9 VG 8/97 R – m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG
(a. a. O., m. w. N.) verursacht ein Opfer seine Entschädigung mit, wenn es sich, ohne sozial nützlich oder sogar von
der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, bewusst oder leichtfertig der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat.
Leichtfertiges Handeln ist durch einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit gekennzeichnet, der etwa der groben
Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht.
Davon ausgehend hat sich der Geschädigte vorliegend leichtfertig der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt.
Dieses ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen über die Aussagen
des Geschädigten und der Zeugen H., I., D., J., E. und G. sowie der schriftlichen Aussage des Zeugen F. gegenüber
der Polizei. Diese Aussagen hat der Senat im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt (vgl. dazu BSG vom
24.4.1980, SozR 3800 § 2 Nr. 2). Gegen diese Vorgehensweise haben die Beteiligten keine Einwände erhoben.
Entgegen der Auffassung des SG lassen sich den genannten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
sich der Geschädigte aktiv an der Schlägerei beteiligte. Es spricht aber einiges dafür, dass sich der Geschädigte
bereits durch das Aufsuchen des Lokals bewusst in eine Gefahrensituation hinein begab, denn nach der Aussage des
Jürgen D. (Vernehmungsprotokoll vom 28.5.1997) bat dieser seine Begleiter, mithin auch den Geschädigten, ihn zu
seiner »Absicherung« in das Lokal zu begleiten. Der Zeuge F. teilte dem Polizeibeamten G. nach dessen Aussage
vom 25. Juni 1997 am Tatort mit, die Gruppe sei in die Kneipe gekommen, um dem Wirt »eine Lektion zu erteilen und
ihm seinen Laden kaputt zu schlagen«. Bei der Einlassung des Geschädigten gegenüber der Polizei am 28. Mai 1997,
er habe nicht gewusst, dass er zur Absicherung habe mitkommen sollen, kann es sich danach auch um eine bloße
Schutzbehauptung handeln, die dazu diente, sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Unter diesem
Gesichtspunkt sind auch die Aussagen der Zeugen H. (vom 28.5.1997 und 3.7.1997), I. (vom 28.5.1997) und K. zu
würdigen, wonach es sich um eine bloße Einladung zum Bier gehandelt hat.
Jedenfalls hat sich der Geschädigte zur Überzeugung des Senats dadurch leichtfertig selbst gefährdet, dass er in
Kenntnis einer sich zuspitzenden Gefahrensituation im Lokal verblieb. Zwar gab er gegenüber der Polizei in
Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Begleiter H., I. und J. an, von seiner Gruppe ausgehenden Streit oder
Pöbeleien habe es nicht gegeben und es sei »alles ruhig« gewesen, bis von draußen ein älterer Mann hereingestürmt
sei und ihn angegriffen habe. Diese Darstellung ist indes nicht glaubhaft. Sie ist bereits in sich widersprüchlich. Denn
wenn es sich um einen plötzlichen, unvorhersehbaren Angriff gehandelt hat, lässt sich nicht nachvollziehen, warum es
bei dem Geschädigten – wie er selbst in seiner Vernehmung angab – bereits auf der Fahrt zu dem Lokal hätte
»klingeln« müssen. Im Übrigen lässt sich die Darstellung des Geschädigten, es sei »alles ruhig« gewesen, nicht mit
seinen Angaben im Entschädigungsantrag vereinbaren, wonach vor dem Angriff eine »verbale Auseinandersetzung an
der Theke« stattfand. Die Einlassung des Geschädigten ist aber insbesondere durch die Aussagen der Zeugen E., F.
und G. widerlegt. Die Zeugin E., die an dem fraglichen Abend offenbar als Thekenkraft tätig war, hat anlässlich ihrer
Vernehmung vom 9.6.1997 bekundet, dass die Gruppe, der der Geschädigte angehörte, »irgendwie auf Krawall aus«
gewesen sei. Die Männer hätten den Anschein erweckt, als ob sie provozieren wollten. Auf jeden Fall habe sie – die
Zeugin – ein ungutes Gefühl gehabt. Sowohl Jürgen D. als auch Frank I. drohten nach den Angaben dieser Zeugin mit
einem »Abrollkommando«, letzterer auch mit einer Handgranate. Ferner hatte I. den Bekundungen der Zeugin zufolge
den Wirt vor der eigentlichen Schlägerei auch schon am Kragen gepackt. Die Zeugin empfand die Situation als so
bedrohlich, dass sie aus Angst vor einer Schlägerei nach Hause gehen wollte und nur auf Bitten des Wirtes und
seines Schwagers noch blieb. Diese in sich schlüssige Darstellung stimmt mit der Zeugenaussage des unbeteiligten
Lokalgastes F. überein. Dieser gab in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 15. Juni 1997 an, einige Männer hätten
aggressiv mit dem Wirt gesprochen und einer habe gedroht: »Wir nehmen Dir gleich die ganze Kneipe auseinander«.
Dieses nahm der Zeuge F. zum Anlass, die Gaststätte zu verlassen. Die Darstellung der Zeugin E. wird schließlich
auch durch die Aussage des Polizeibeamten G. gestützt. Danach äußerte sich ein Begleiter des Geschädigten,
Wilhelm H., am Tatort dahingehend, dass sie in die Kneipe gekommen seien, um dem Wirt eine »Lektion erteilen und
ihm seinen Laden kaputt zu schlagen«. Seine Freunde hätten den Wirt »bis aufs Äußerste« provoziert. An der
Richtigkeit der Aussage des Zeugen G. ist nicht zu zweifeln, auch wenn der Zeuge H. in seiner nochmaligen
Vernehmung die ihm zugeschriebene Äußerung in Abrede gestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
der unbeteiligte Zeuge G. den Zeugen H. insoweit zu Unrecht belasten sollte.
Nach alledem sieht es der Senat als erwiesen an, dass die Gruppe, der der Geschädigte angehörte, den Wirt
zumindest verbal provozierte und eine Schlägerei »in der Luft« lag. Die Situation war so »brenzlig«, dass sowohl die
Zeugin E. als auch der Zeuge F. Anlass zum Verlassen des Lokals sahen. Bei dieser Sachlage hat sich der
Geschädigte – selbst wenn er an den Provokation nicht aktiv teilgenommen haben sollte - leichtfertig der Gefahr einer
Körperverletzung ausgesetzt. Er musste damit rechnen, dass die Situation eskalieren und es zu einer Schlägerei
kommen könnte. Er hätte diese Gefahr durch verantwortungsbewusstes Handeln vermeiden können, indem er – wie
der Zeuge F. – das Lokal verließ. Die Gefährdung war für den Geschädigten auch vermeidbar. Es sind keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ihm die Gefahr verborgen geblieben sein könnte. Vielmehr hat er in seinem
Entschädigungsantrag selbst von einer verbalen Auseinandersetzung im Vorfeld der Schlägerei gesprochen. Seine
gegenteilige Einlassung gegenüber der Polizei, es sei »alles ruhig« gewesen, ist – wie bereits ausgeführt – nicht
glaubhaft. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Angriff auf den Geschädigten von einer Person ausging,
die sich bereits in dem Lokal befand, oder ob diese Person das Lokal erst später betrat. Entscheidend ist, dass der
Geschädigte unter den geschilderten Umständen damit rechnen musste, sich im Rahmen einer Schlägerei eine
körperliche Verletzung zuzuziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).