Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.06.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 06.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 111/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 311/01
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juni 2001 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beschwerden als Berufskrankheit (BK) Nr. 2108
der Anlage zur Berufskrankhei-ten-Verordnung (BKV) und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung.
Der 1951 geborene Kläger war bis 1981 als Kaplan tätig. Von Oktober 1981 bis September 1984 absolvierte er im
Klinikum der C. die Ausbildung zum Kranken-pfleger und war dort bis März 1988 in der psychiatrischen Akut- und
Aufnahme-station tätig. Anschließend arbeitete er bis 1990 als Schulassistent. Seit Oktober 1990 war er als
Krankenpfleger im ambulanten Krankenpflegedienst in Aurich beschäftigt, davon von August 1994 bis Juni 1996 im
Büro.
1997 traten erstmals LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein auf. Das am 12. Februar 1998 durchgeführte
CT ergab einen kaudal sequestrierten transligamentären Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 und eine Bandschei-
benvorwölbung im Segment L4/5. Am 9. Juni 1998 erfolgte eine Bandscheiben-operation in Höhe des Segmentes
L5/S1 links.
Nach den Ausführungen des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten vom 12. August 1999 sind die
arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerken-nung einer BK Nr. 2108 erfüllt. Die Bedingung der Langjährigkeit sei
knapp erfüllt und ggf. unter Berücksichtigung der Erstmanifestation der Erkrankung zu beur-teilen. Die Beklagte holte
das Gutachten von Dr. D. vom 22. November 1999 ein. Der Gutachter führte aus, ein Zusammenhang der
Bandscheibenschädigungen mit der ausgeübten Tätigkeit könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Erfor-derlich
seien der Altersnorm weit vorauseilende radiologisch erkennbare Verän-derungen der unteren und mittleren LWS-
Segmente in Form von Osteochondro-sen, Verschmälerungen der Zwischenwirbelräume sowie reaktiven Spondylosen
und Spondylarthrosen.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK mit der Begründung ab, weder die
medizinischen noch die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen
(Wider-spruchsbescheid vom 19. Juni 2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgerichts (SG) Aurich hat der Kläger geltend gemacht, er habe
langjährig erheblich wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ausgeführt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst
bei Bejahung der arbeitstechnischen Vor-aussetzungen könne der Bandscheibenschaden des Klägers nicht als BK
aner-kannt werden. Denn es lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung der
LWS wahrscheinlich machen. Gegen eine be-rufliche Verursachung der Veränderungen im Bereich der LWS spreche
nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. vor allem der Umstand, dass sich lediglich im lumbosacralen
Übergangssegment L5/S1 eine dem Alter vorausei-lende Verschleißveränderung der Bandscheibe finde. Darüber
hinaus bestehe nur noch in Höhe des sich aufbauenden Segmentes L4/5 eine Bandscheiben-schädigung, die jedoch
geringgradig sei und kaum über das altersübliche Maß hinausgehe. Die übrigen Lendenwirbelsäulensegmente stellten
sich im Röntgen-bild und im Computertomogramm unauffällig dar. Eine langjährige wirbelsäulen-belastende berufliche
Exposition mit vielen Hebe- und Tragevorgängen belaste aber nicht nur die unteren Lendenwirbelsäulensegmente,
sondern auch die mittle-ren. Eine der Altersnorm vorauseilende Veränderung lasse sich jedoch in diesen Segmenten
bei dem Kläger gerade nicht feststellen. Da somit ein belastungs-konformes Schadensbild beim Kläger nicht vorliege,
seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bandscheibenschadens als BK nach Ziffer 2108 nicht erfüllt.
Gegen diesen am 10. Juli 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. August 2001 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine langjährige wirbelsäulenbelastende berufliche Exposition mit
vielen Hebe- und Tragevorgängen nicht nur die unteren, sondern auch die mittleren LWS-Segmente belaste. Er sei in
seinem Berufsleben erheblich wirbelsäulenbe-lastend tätig gewesen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 25. Juni 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2000 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Bandscheibenschaden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule Folge einer
Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur BKV ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 25. Juni 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutref-fend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Betei-ligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch
unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen
ver-neint, weil sich eine BK nicht feststellen lässt.
BKen sind die Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
solche bezeichnet und die ein Versicherter in-folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 begründenden
Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Zu den von der Verordnungsgeberin be-zeichneten BKen gehören nach
der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV "bandschei-benbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges
Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpf-beugehaltung, die zur
Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können”.
Auch der Senat brauchte nicht aufzuklären, ob die beruflichen Tätigkeiten des Klägers als Krankenpfleger geeignet
waren, bandscheibenbedingte LWS-Schäden zu verursachen. Eine Prüfung dieser sog. arbeitstechnischen Voraus-
setzungen der BK-Nr. 2108 der Anlage zur BKV im Einzelnen ist nicht erforder-lich, wenn aus medizinischer Sicht
keine hinreichenden Gründe für eine berufli-che (Mit)Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung vorliegen
(Urteil des Senats vom 6. April 2000 - L 6 U 163/99 ZVW - ) und damit allein aus diesem Grund ein Anspruch auf
Anerkennung der BK verneint werden muss. Dies ist hier der Fall, denn die medizinischen Voraussetzungen sind nicht
erfüllt, weil es sich nicht wahrscheinlich machen lässt, dass die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers
wesentlich (mit)verursacht worden ist.
Allein das Vorliegen einer Krankheit der BK-Liste sowie einer beruflichen Exposi-tion, die geeignet ist, diese Krankheit
zu verursachen, begründen keinen An-scheinsbeweis und damit auch nicht die Wahrscheinlichkeit der beruflichen
Verursachung, denn es gibt keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorlie-gen der sog. arbeitstechnischen
Voraussetzungen die bandscheibenbedingte Er-krankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November
1997 - 2 RU 48/96 - , SGb 1999, 39). Der Grund dafür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem
Bündel von Ursachen ("multifaktorielles Geschehen”) beruhen.
Im vorliegenden Fall spricht gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkran-kung und der beruflichen Tätigkeit
entscheidend, dass beim Kläger kein belas-tungsadaptives Schadensbild vorliegt. Insoweit verweist der Senat zur
Vermei-dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichts-bescheid des SG Aurich (§
153 Abs. 2 SGG).
Der Senat musste kein neues Sachverständigengutachten einholen, da er eben-so wie das SG das Gutachten von Dr.
D. für überzeugend hält. Auch der Kläger hat keine davon abweichenden neuen medizinischen Erkenntnisse
mitgeteilt. Entgegen seiner Meinung ist der Hinweis des Dr. D. plausibel und medizinisch-wissenschaftlich fundiert,
dass berufliche "Schwerarbeit” auf die gesamte LWS einwirkt und deshalb bei einer wahrscheinlich wesentlich
beruflichen (Mit)Verursachung nicht nur eine - wie beim Kläger - degenerative Veränderung der beiden unteren
Segmente zu erwarten ist, die im Übrigen unabhängig von einer beruflichen Belastung auch in der allgemeinen
Bevölkerung häufig betroffen sind.
Da eine BK nicht festgestellt werden kann, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.