Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2001
LSG Nsb: behinderung, anfang, psoriasis, befund, niedersachsen, bindungswirkung, zustand, gleichbehandlung, funk, verwaltungsrecht
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 28 SB 158/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 159/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Neufeststellungsverfahren nach dem Schwerbehin-dertengesetz (SchwbG) darüber, ob bei
der 1941 geborenen Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 vorliegt.
Bei der Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 18. April 1994 ein GdB von 60 sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs (NTA) "er-hebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr" (Merk-zeichen "G") festgestellt worden. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchti-gungen zugrunde:
1. Künstliches Hüftgelenk links, umformende Veränderungen des rechten Hüftgelenks, 2. degenerative
Wirbelsäulenveränderungen, 3. Verlust der Gebärmutter und der Eierstöcke, 4. umformende Veränderungen der
Kniegelenke, Bewegungs-funktionsstörungen des rechten Schultergelenks.
Im April 1997 beantragte die Klägerin bei dem Versorgungsamt (VA) Hannover die bei ihr vorliegende Behinderung
wegen Verschlimmerung neu festzustellen. Zur Begründung wies sie auf die Verschlimmerung der Beschwerden in
ihren Hüftgelenken und an ihrer Wirbelsäule hin. Das VA wertete einen von ihm beigezogenen Bericht des Allgemein-
mediziners Dr. H. vom 8.Juni 1997 aus, dem zahlreiche Anlagen bei-gefügt waren.
Daraufhin lehnte das VA mit Bescheid vom 14. Juli 1997 die Feststellung ei-nes höheren GdB ab. Im daraufhin
eingeleiteten Widerspruchsverfahren zog das VA einen Befundbericht des 0rthopäden Dr. I. vom 11. September 1997
bei.
Sodann wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) den Widerspruch der Klägerin
mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1998 zurück.
Die Klägerin hat am 18. März 1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie Arztbriefe der Endo-Klinik in
Hamburg vom 14. Januar und 16. September 1997 sowie einen Arztbrief der Medizinischen Hochschule Hannover (Dr.
J. vom 7. Januar 1998) vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat Befund-berichte des 0rthopäden Dr. I. vom
29. September 1998, der Ärztin Dr. K. vom 18. November 1998 sowie der Hautärztin Dr. L. vom 1. Dezember 1998
beigezogen. Sodann hat es die Klägerin anläßlich des Termins zur mündli-chen Verhandlung am 20. April 1999 durch
den 0rthopäden und Sozialmedizi-ner Dr. M. begutachten lassen. Dieser kam nach einer Untersuchung der Klä-gerin
im wesent-lichen zu dem Ergebnis: Der GdB für die Funktionseinschrän-kung des linken Hüftgelenks der Klägerin sei
mit 30 zu bewerten. Hinsichtlich der rechten Hüfte der Klägerin sei kein höherer GdB als 10 zu vergeben; dies gelte
auch hinsichtlich der Schultergelenke der Klägerin. In Bezug auf die Kniegelenke der Klägerin könne kein höherer GdB
als 10 angesetzt werden. Hinsichtlich der nunmehr bei der Klägerin vorliegenden Psoriasis hat Dr. M. die Vergabe
eines Teil -GdB in Höhe von 30 für angemessen gehalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. April 1999 abgewiesen. Zur Begrün-dung hat es darauf hingewiesen, soweit
die Klägerin die Feststellung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen begehre, sei die Klage unzulässig. Soweit die
Klage zulässig sei, sei sie nicht begründet, da eine wesentliche Verschlimme-rung der bei der Klägerin vorliegenden
Funktionsbeeinträchtigungen nicht ha-be festgestellt werden können. Hierbei ist das SG der Einschätzung von Dr. M.
gefolgt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. Juli 1999 zugestellte Urteil am 28. Juli 1999 Berufung eingelegt. Zu deren
Begründung weist sie im wesentlichen darauf hin, sie habe nicht die Feststellung einzelner Funktionsbeeinträchti-
gungen angestrebt. Vielmehr sei es ihr von Anfang an um die Feststellung ei-nes höheren Gesamt-GdB gegangen.
Das SG habe es versäumt, eine zwi-schenzeitliche Verschlimmerung der Beschwerden der Klägerin festzustellen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. April 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Hannover
vom 14. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Nieder-sächsischen Landesamtes für Zentrale
Soziale Aufgaben vom 17. Februar 1998 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, bei der Klägerin einen GdB von
mindestens 70 ab April 1997 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat Befundberichte der Dres. N. vom 29. Juni 2000 und des
0rthopäden Dr. I. vom 14. August 2000 beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese
Unterlagen Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des VA Hannover – Az: O. – Bezug ge-
nommen. Diese Unterlagen waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhand-lung für die Klägerin niemand erschienen
war. Hierauf war in der Ladung hin-gewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zutreffend erkannt, daß der Klägerin kein höherer GdB als 60 zu-steht. Es ist hierbei von den richtigen
rechtlichen und tatsächlichen Grundla-gen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren, ausführlichen Erwägungen
und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur Vermeidung von Wieder-holungen wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. April 1999 Bezug genommen, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB im Neufeststellungsverfahren ist §48 SGB X iVm §§ 1, 3 und 4
SchwbG. Gemäß § 3 Abs 1 SchwbG ist der GdB nach dem Ausmaß der Auswirkungen einer nicht nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung zu bemessen, die auf einem regelwidrigen körper-lichen, geistigen oder
seelischen Zustand beruht. Die Bemessung erfolgt an-hand der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Ent-schädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, und zwar in der Zeit bis Ende 1996 in der
Fassung von 1983 (AP 83) und ab Anfang 1997 in der Fassung von 1996 (AP 96). Die AP sind trotz Fehlens einer
formalen Er-mächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als antizipierte
Sachverständigengutachten zu beachten, Bundessozialgericht, Urteil vom 11. 0ktober 1994, Az: 9 RVs 1/93, SozR
3/3870, § 3 Nr 5. Im Neu-feststellungsverfahren kommt es darauf an, ob eine wesentliche Änderung in-soweit vorliegt,
als der vormals festgestellte GdB nunmehr in anderer Höhe festzustellen ist.
In Anwendung dieser Maßstäbe sind auch im Berufungsverfahren wesentliche neue Gesichtspunkte nicht zutage
getreten. Soweit die Klägerin meint, das SG habe übersehen, daß es auch verpflichtet sei, zwischenzeitliche
Verschlimme-rungen des Zustandes der Klägerin zu berücksichtigen und auszuurteilen, trifft dies im vorliegenden Fall
für die Klägerin nicht zu. Insoweit ist auf § 3 Abs 1 Satz 3 SchwbG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift gilt als nicht
nur vorüber-gehend im Schwerbehindertenrecht ein Zeitraum von mehr als sechs Mona-ten. Nur wenn eine
Funktionsstörung oder eine Verschlimmerung einer Funk-tionsstörung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
vorgelegen hat, kann das VA und demzufolge auch das SG das Vorliegen einer Behinderung bzw hier einer zeitweisen
Verschlimmerung feststellen. Dies ist aber – wie nachstehend darzulegen sein wird - im Fall der Klägerin gerade nicht
gege-ben.
Mit seiner Argumentation bezieht sich die Klägerin auf den Zustand ihres lin-ken Hüftgelenks. Dieses ist in der
Vergangenheit mehrfach operiert worden. Nach Durchführung einer Totalendoprothese (TEP) in der Vergangenheit ist
es immer wieder zu Lockerungen des Schaftes des implantierten künstlichen Hüftgelenks gekommen. Im hier zu
beurteilenden Zeitraum ab April 1997 war dies insbesondere zu Beginn der Fall. Allerdings ist die Klägerin ausweislich
des Arztbriefes der P. in Hamburg vom 16. September 1997 bereits am 25. August 1997 operiert worden. Bei dieser
0peration ist der gelockerte Schaft des künstlichen Hüftgelenkes ausgetauscht worden. Wie sich aus die-sem
Arztbrief weiter ergibt, ist nach der 0peration eine schnelle Mobilisierung erfolgt und die Klägerin wurde in eine
Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Von April 1997 bis zu diesem Zeitpunkt war aber noch kein halbes Jahr ver-
strichen. Weder das VA noch das SG konnten insoweit also eine zeitlich be-grenzte Verschlimmerung feststellen.
Gleiches gilt auch für die Beschwerden der Klägerin hinsichtlich ihres linken Hüftgelenks Anfang des Jahres 1998.
Insoweit ergibt sich aus dem Arztbrief der MHH vom 7. Januar 1998, daß bei der Klägerin eine Femurfraktur einge-
treten war. Die diesbezüglichen Beschwerden waren allerdings – wie sich aus dem Arztbrief von Dr. I. vom 26. Mai
1998 ergibt, der seinem Befundbericht vom 29. September 1998 beigefügt war - bereits im März 1998 wieder abge-
klungen. Bereits zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin links wieder voll be-lasten. Auch insoweit konnte daher
keine Verschlimmerung von einem halben Jahr zeitlich begrenzt festgestellt werden. Zwischenzeitlich ist die
Funktions-beeinträchtigung des linken Hüftgelenks der Klägerin, wie Dr. M. in seinem Gutachten vom 20. April 1999
für den Senat nachvollziehbar und überzeu-gend dargelegt hat, mit einem Teil – GdB von 30 zu bewerten. Dies ist
auch letztlich von der Klägerin nie bestritten worden.
Hinsichtlich der übrigen bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchti-gungen hat das SG ausführlich im
Anschluß an das Terminsgutachten von Dr. M. die Einstufung anhand der AP 96 geprüft und festgestellt. Hiergegen
sind von der Klägerin keine Einwendungen erhoben worden. Auch der Senat kann bei erneuter Prüfung keine Mängel
entdecken und bezieht sich insoweit erneut auf die Entscheidung des SG.
Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Schuppenflechtenleidens der Klägerin. Insoweit ist ein erster Befund
durch die Hautärztin Dr. Q. in deren Befundbericht vom 1. Dezember 1998 dokumentiert. Hierin berichtet Frau Dr. Q.,
bei der Klägerin sei vor ca 1,5 Jahren ein Psoriasisherd und im April 1997 ein weiterer Schub aufgetreten. Die
anfänglich nach dem klinischen Bild wenig beein-druckende Psoriasis habe nunmehr eine drastische
Verschlimmerung in der Ausprägung und im Verlauf erfahren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach Rdnr 26.17
der AP 96 erst bei andauerndem ausgedehntem Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall mit einer
Psoriasis vulgaris – wie sie bei der Klägerin vorliegt – ein Teil-GdB von 30 bis 50 zu vergeben ist. Ein sol-cher Teil -
GdB – wie ihn auch Dr. M. in seinem Terminsgutachten angenom-men hat – ist bei dem von Frau Dr. Heidbüchel
dokumentierten Befund bei der Klägerin frühestens ab April 1997 anzunehmen.
Hinsichtlich bei der Klägerin ebenfalls vorliegenden arteriellen Verschlußkrankheit, die vom SG nicht gesondert
erwähnt worden ist, teilt der Allgemeinmediziner Dr. H. in seinem Bericht vom 8. Juni 1997 mit, das Maß der
Beeinträchtigung durch diese Erkrankung sei mäßig. Von einer einge-schränkten Restdurchblutung (claudicatio
intermittens), die in Anwendung von Rdnr 26.9 der AP 96 Voraussetzung für die Vergabe eines Teil-GdB von 20 wäre,
berichtet Dr. R. nichts. Daher ist auch insoweit nichts dafür ersichtlich, daß eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt,
die eine Höherbewertung des Gesamt-GdB rechtfertigen könnte.
Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, daß die früher mit einem Teil-GdB von 20 eingestufte
Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule nach wie vor vorliegt, obwohl Dr Schenck hierzu keinerlei Angaben mehr
macht.
Angesichts der im einzelnen von Dr. M. diagnostizierten und mit Teil – GdB bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen
unterliegt auch die Bildung des Ge-samt – GdB durch Dr. M. und ihm folgend durch das SG keinen rechtlichen
Bedenken. Auch insoweit folgt der Senat der erstinstanzlichen Bewertung.
Die Klägerin kann hiergegen insbesondere nicht einwenden, ihre Beeinträchti-gung im Bereich der linken Hüfte und
hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwer-den sei früher von dem Beklagten höher bewertet worden und dieser müsse
sich nun an dieser Bewertung festhalten lassen. Damit macht die Klägerin geltend, hinsichtlich der Einstufung dieser
Erkrankungen in das System der AP sei eine Bindungswirkung im Sinne von § 77 SGG eingetreten. Nach die-ser
Vorschrift sind unangefochtene Verwaltungsakte für die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bindend, soweit durch
Gesetz nichts anderes be-stimmt ist. Bindung entfalten Bescheide aber nur so weit, als es um den Ent-
scheidungssatz geht, nicht aber wegen ihrer Gründe, die lediglich zur Ausle-gung herangezogen werden müssen.
Einzelne Glieder der Begründung, die zu dem Entscheidungssatz führen, binden daher die Beteiligten nicht und da-mit
auch nicht die Sozialgerichte bei der Rechtmäßigkeitsprüfung (BSG Urteil vom 15. Dezember 1999, B 11 AL 53/99 R;
Urteil vom 11. November 1993, 7 Rar 94/92 jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rspr des BSG; Meyer – Ladewig,
SGG, 6. Aufl., § 77 Rn 5b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG; für das allgemeine
Verwaltungsrecht vgl. auch Sachs in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 5. Aufl § 43 Rn 56 mit Nachweisen aus der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung). Entscheidungssatz in dem letzten hier bindend gewordenen Bescheid vom
18. April 1994 war aber ledig-lich die Feststellung des Gesamt – GdB in Höhe von 60.
Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Text des Bescheides vom 18. April 1994. In diesem Text werden nämlich
die zu Grunde gelegten Teil – GdB nicht erwähnt. Diese ergeben sich letztlich nur aus der Stellungnahme des ärztli-
chen Dienstes vom 11. Februar 1994 (Internist Dr. S.). Sie können also ge-genüber der Klägerin schon deswegen
keine Bestandskraft entfalten, weil sie ihr nie mit Bescheid bekannt gegeben worden sind.
Dies ergibt sich zum anderen aber auch aus rechtlichen Gesichtspunkten. Wie das BSG in seinem Urteil vom 24. Juni
1998 (B 9 SB 17/97 R = BSGE 82, 176 ff = SozR 3-3870 § 4 Nr 24) dargetan hat, hat die Versorgungsverwaltung im
Verfügungsteil eines Feststellungsbescheides nicht dergestalt über das Vor-liegen einer Behinderung zu entscheiden,
daß sie einzelne Krankheiten oder Syndrome feststellt. Sie hat lediglich im Begründungsteil eines Verwaltungs-aktes
über die Höhe des GdB darzulegen, welche tatsächlichen Umstände sie festgestellt und ihrer Entscheidung zugrunde
gelegt hat. Regelungsgehalt ei-nes Feststellungsbescheides nach dem SchwbG ist nur die Feststellung des GdB. Die
zur Vorbereitung und Begründung dieser Feststellung ermittelten Krankheitsbilder und Funktionsbeeinträchtigungen
sind nur unselbständige Begründungselemente solcher Feststellungsbescheide (BSG Urt. v. 25.März 1999, B 9 SB
12/97 R; Urt. v. 24. Juni 1998, B 9 SB 17/97 R aaO). Selbst wenn die von der Versorgungsverwaltung zu Grunde
gelegten Teil - GdB im Bescheid vom 18. April 1994 erwähnt worden wären, hätte dies nicht zum Verfügungs-,
sondern zum Begründungsteil des Bescheides gehört. Auch hieraus folgt - unter Zugrundelegung der oben näher
dargelegten Lehre von der Bindungswirkung der Verwaltungsakte -, daß diese Teile der feststellen-den Bescheide der
Versorgungsverwaltung im Schwerbehindertenrecht nicht an der Bestandskraft der Bescheide teilhaben und daß der
Beklagte hieran nicht gebunden ist. Der Beklagte hat hier also im Ergebnis zu Recht in dem Bescheid vom 14. Juli
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1998 den GdB der Klägerin mit 60 festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.