Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.02.2003

LSG Nsb: festsetzung der beiträge, vergütung, satzung, anschlussberufung, auszahlung, verwaltungsakt, niedersachsen, auflage, begriff, versorgung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.02.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 21 KA 530/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 KA 66/01
Die Berufung der Beklagten gegen den die Honorarbescheide des Jahres 2000 betreffenden Gerichtsbescheid des
Sozialge-richts Hannover vom 11. September 2001 und die Anschlussberu-fung der Klägerin werden als unzulässig
verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen den den Jahreshonorarbe-scheid 1999 betreffenden Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten. th
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten erhobenen Verwal-tungsgebühren.
Die Vertreterversammlung der beklagten kassenzahnärztlichen Vereinigung hat für das Jahr 1999 einen
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, der im Wesentlichen vorsieht, dass die erbrachten Leistungen bis zu
einer bestimmten zahnarztbezogenen Budgetobergrenze nach den geltenden Einzelleistungs-punktwerten vergütet
werden, während die Vergütung der das Budget über-schreitenden Leistungen nur anteilig im Rahmen der noch zur
Verfügung stehen-den Gesamtvergütung erfolgt (vgl insbesondere § 2 Abs 2 und Abs 3 und § 5 Abs 1 HVM).
Demgegenüber sieht ein vom zuständigen Landesschiedsamt erlassener HVM die Honorarverteilung für das Jahr 1999
auf der Grundlage eines floatenden Punktwerts vor. Welcher dieser HVMe anzuwenden ist, ist gegenwärtig Ge-
genstand gerichtlicher Verfahren u.a. zwischen der Beklagten und der Aufsichts-behörde vor dem Sozialgericht (SG)
Hannover.
Mit Bescheid vom 5. April 2000 setzte die Beklagte der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Klägerin
gegenüber das Jahreshonorar für 1999 fest, wobei sie den von ihrer Vertreterversammlung beschlossenen HVM
zugrunde legte. Der Bescheid enthielt – unter Buchstabe A - die Feststellung, dass die Klä-gerin für 1999 insgesamt
595.385,53 DM abgerechnet hatte. Die Honoraransprü-che wurden unter Zugrundelegung der im HVM geregelten
Vergütungsobergrenze auf 467.348,95 DM festgestellt (Buchstabe B). Außerdem setzte der Bescheid
Verwaltungskosten in Höhe von 6.846,91 DM fest, ein Betrag, der 1,15 % des von der Klägerin abgerechneten
Jahresbetrags entsprach. Dabei stützte sich die Be-klagte auf § 6 Abs 1 ihrer Satzung, wonach sie zur Durchführung
ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge erhebt, die in festen Sätzen oder in einem Hundert-satz der Vergütung
oder in beidem bestehen können. Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, die Festsetzung der Honorarbeträ-ge
sei im Hinblick auf die noch ausstehende gerichtliche Entscheidung über die Aufsichtsanordnung zum HVM 1999
vorläufig.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2000 Widerspruch ein, der am 20. Juni bei
der Beklagten einging. Sie rügte, dass der Verwaltungskostenbeitrag von 1,15 % nach einer nicht zur Auszahlung
gekom-menen Summe statt vom Jahreshonoraranspruch berechnet worden sei; dadurch seien die Verwaltungskosten
um 1.472,40 DM überhöht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 – mit
Übergabeein-schreiben am 29. März 2001 zur Post gegeben – zurück. Dem Vorbringen der Klägerin sei
entgegenzuhalten, dass das gesamte Verwaltungskostenrecht be-herrschende Äquivalenzprinzip ein Äquivalent
zwischen Verwaltungsaufwand und den dafür erhobenen Kosten fordere; der anfallende Verwaltungsaufwand hänge
vorrangig mit der Menge der abgerechneten und von der Beklagten zu prüfenden Leistungen zusammen.
Im Hinblick auf das Jahr 2000, für das die Beklagte ebenfalls einen HVM mit zahnarztbezogenen Budgetobergrenzen
beschlossen hat, erließ diese zunächst Bescheide zur Honorarabrechnung des Quartals II/2000 (vom 5. Oktober
2000) und des Quartals III/2000 (vom 18. Dezember 2000). In beiden Bescheiden stellte sie der Feststellung der
Abrechnungsergebnisse die Festsetzung des (niedrige-ren) Honoraranspruchs entgegen und berechnete die
Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 1,15 % aus den festgestellten Abrechnungsergebnissen. Daraus er-gab sich
für II/2000 ein Betrag von 1.941,89 DM und für III/2000 von 1.608,35 DM. Auch die gegen diese Bescheide
eingelegten Widersprüche der Klägerin wurden von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24.
Januar 2001).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 hat die Klägerin am 20. Februar 2001 Klage vor dem SG
Hannover erhoben, gegen den am 29. März 2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 28. März ist am 30.
April 2001 Klage erhoben worden. Mit ihren Klagen hat die Klägerin ihre Auffassung weiter vertreten, die Berechnung
des Verwaltungskostenbeitrags vom tatsächli-chen Abrechnungsergebnis sei unzulässig. Die Beiträge seien vielmehr
nach der Satzung der Beklagten von den Vergütungen einzubehalten, wobei es sich nur um die ausgezahlten Beträge
handeln könne. Das SG hat den Klagen mit Ge-richtsbescheiden vom 11. September 2001 im Wesentlichen
stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf das Jahr 1999
verurteilt, dem Honorarkonto der Klägerin 1.472,40 DM und im Hinblick auf 2000 902,64 DM gutzuschreiben. Nach
dem eindeutigen Wortlaut der Sat-zung sei unter Vergütung der Betrag zu verstehen, der zur Auszahlung an die
Vertragszahnärzte gelange. Hieran ändere auch die Einführung der Budgetierung im Bereich der kassenzahnärztlichen
Versorgung nichts. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, die Beiträge auf der Grundlage der Abrechnungsergebnisse
zu be-rechnen, lasse sich nur durch eine Satzungsänderung erreichen, die bisher nicht beschlossen worden sei. Die
Klagen sind nur insoweit abgewiesen worden, als die Klägerin die Auszahlung der geltend gemachten Beträge
beantragt hat. Die Berufung ist in dem das Jahr 2000 betreffenden Gerichtsbescheid nicht zugelas-sen worden.
Die Beklagte hat gegen die ihr am 13. September 2001 zugestellten Gerichtsbe-scheide jeweils Berufung eingelegt,
die im Hinblick auf die Honorarabrechnung 1999 am selben Tag und im Hinblick auf das Jahr 2000 am 14. September
2001 bei Gericht eingegangen ist. Der Senat hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den "vorläufigen Jahreshonorarbescheid für 2000”
vom 28. März 2001 zu den Akten gereicht. In diesem Bescheid, der ausweislich seiner Gründe an die Stelle der
vorläufigen Honorarbescheide für die Quartale I, II und III/2000 getreten ist, sind die Abrechnungsergebnisse der
Klägerin für das gesamte Jahr 2000 mit 688.094,24 DM festgestellt und der vorläufige Honorarrestanspruch auf
556.504,46 DM festgesetzt worden. Die Beklagte hat außerdem Verwaltungs-kosten in Höhe von 7.716,04 DM
erhoben, wobei sie für die Quartale I bis III 1,15 % und für das Quartal IV 1,05 % der Summe der
Abrechnungsergebnisse zugrunde gelegt hat.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Bestimmung des § 6 Abs 1 ihrer Satzung sei seit 1993 mehrdeutig, nachdem
infolge der Budgetierung der Gesamtvergütung das eingereichte Abrechnungsergebnis und die darauf erfolgte
Honorarzuteilung auseinander fielen. Ihre Vertreterversammlung sei zur Beseitigung dieser Mehr-deutigkeit durch
verbindliche Auslegung befugt, weil sie gemäß § 10 Abs 1 d) ihrer Satzung zur Festsetzung der Beiträge berechtigt
sei; entsprechende Be-schlüsse seien gefasst worden. Die Auslegung der Vertreterversammlung stehe auch mit
höherrangigem Recht im Einklang. Insbesondere sei sie vor dem Hinter-grund des verfassungsrechtlich verankerten
Äquivalenzprinzips von Bedeutung, nach dem die erhobenen Verwaltungskosten ein Äquivalent für den vom Betrof-
fenen verursachten Verwaltungsaufwand sein müssten.
Die Beklagte beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hannover vom 11. September 2001 aufzuheben und die Klagen insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten gegen die Gerichtsbescheide vom 11. September 2001 zurückzuweisen,
2. im Wege der Anschlussberufung den das Jahr 2000 betref-fenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover
vom 11. September 2001 sowie die Bescheide vom 5. Oktober und vom 18. Dezember 2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 und des Bescheids vom 28. März 2001 zu ändern und die Beklagte zu
verurteilen, ihrem Konto einen Betrag von 773,70 EUR gutzuschreiben.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Satzungstext stelle in § 6 eindeutig auf die Vergütung
als Grundlage der Er-hebung von Verwaltungskosten ab. Vergütung sei das, was an die Vertragszahn-ärzte gezahlt
werde, nicht dagegen Forderungen, die lediglich als Berechnungs-faktoren dienten. § 10 Abs 1 d) der Satzung
begründe keine Befugnis der Ver-treterversammlung zur Auslegung von ihr nicht ordnungsgemäß formulierter Sat-
zungstexte, sondern ermögliche lediglich die Festsetzung der Beiträge im Rah-men der Satzung. Wolle sie die
Verwaltungskosten auf der Grundlage der Ab-rechnungsergebnisse erheben, müsse sie eine entsprechende Änderung
der Sat-zungsbestimmung durch die Vertreterversammlung herbeiführen.
Die Beklagte beantragt außerdem,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwal-tungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung und die Anschlussberufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. September 2001, der die
Honorarabrechnung für das Jahr 2000 betrifft, sind unzulässig.
Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bedarf
die Berufung der Zulassung durch das SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine
Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- DM nicht übersteigt. Ein
derartiger Fall liegt hier vor, weil die Beklagte in dem angefochtenen Gerichtsbescheid nur zu einer Zahlung von
902,64 DM (= 461,51 EUR) verurteilt worden ist. Die demnach erforderliche Zulassung der Beru-fung ist im
Gerichtsbescheid jedoch nicht ausgesprochen worden. Die Berufung der Beklagten kann auch nicht in eine
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs 1 SGG umgedeutet werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des
BSG (SozR 3-1500 § 158 Nr 1) unzulässig, wenn der Berufungsführer rechtskundig vertreten ist; dies muss in
entsprechender Weise gelten, wenn die Berufung – wie hier – durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
eingelegt worden ist.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens
den Honorarbescheid vom 28. März 2001 erlassen hat, durch den die ursprünglichen Verwaltungsakte vom 5. Oktober
und 18. Dezember 2000 ersetzt worden sind und durch den sich der streitbefangene Differenzbetrag zwischen
festgesetzter und nach Auffassung der Klägerin festzu-setzender Verwaltungsgebühr auf 1.513,23 DM (773,70 EUR)
erhöht. Dieser Be-scheid war zwar zunächst nach § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des
erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden. Das SG hat hierüber jedoch nicht entschieden, weil ihm der neue
Verwaltungsakt unter Verletzung des § 96 Abs 2 SGG nicht mitgeteilt worden war. Die Klägerin hätte insoweit
allerdings eine Urteilsergänzung gemäß § 140 Abs 1 Satz 1 SGG beantragen können. Da sie dies nicht innerhalb der
in § 140 Abs 1 Satz 2 SGG vorgesehenen Monatsfrist getan hat, ist die ursprünglich infolge des § 96 Abs 1 SGG
eingetretene Rechts-hängigkeit des neuen Verwaltungsaktes wieder entfallen (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 140
RdNr 3). In einem derartigen Fall mag es zwar noch möglich sein, über den derart übergangenen Verwaltungsakt
innerhalb des Berufungs-verfahrens zu entscheiden, wenn die Beteiligten hiermit einverstanden sind (Mey-er-Ladewig
aaO, § 99 RdNr 12 mwN; § 140 RdNr 2). Ein derartiges nachträgli-ches Heraufholen von Prozessresten setzt jedoch
voraus, dass die Berufung an sich statthaft ist. Dagegen ist es nicht möglich, durch nachträgliche Erweiterung des
Streitgegenstands eine unzulässige Berufung zulässig zu machen (BSG SozR 1500 § 144 Nr 30; Meyer-Ladewig aaO,
§ 144 RdNr 20). Da die Beklagte bei Einlegung der Berufung lediglich durch eine Entscheidung des SG in Höhe von
weniger als 1.000,- DM beschwert war, kann die Berufung demzufolge auch durch die nachträgliche Einführung des
Bescheids vom 28. März 2001 nicht statthaft werden.
Eine höhere Beschwer lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten geäußerten
Auffassung auch nicht aus einer Unklarheit im Tenor des Gerichtsbescheids herleiten, weil dieser nicht deutlich
mache, in wel-chem Umfang die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden sollten. Viel-mehr lässt sich der Tenor
bei verständiger Betrachtungsweise nicht anders ver-stehen, als dass die Bescheide nur hinsichtlich der hier allein
umstrittenen Diffe-renz der Verwaltungskostenbeiträge aufgehoben worden sind.
Aus alledem folgt, dass auch die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig ist, denn die Durchführung einer
Anschlussberufung setzt die Zulässigkeit und insbe-sondere die Statthaftigkeit der Berufung voraus (Zeihe, SGG, §
143 RdNr 2c; Meyer-Ladewig aaO, § 143 RdNr 5a). Berufung und Anschlussberufung waren demnach gemäß § 158
Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11. September 2001, der den Jahreshonorarbescheid 1999 betrifft, ist
zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Teilanfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG) zulässig. Die
Teilanfechtung eines Bescheids ist statthaft, wenn dieser einen abgrenzbaren Teil eines Verwaltungsaktes betrifft
(Meyer-Ladewig aaO, § 54 RdNr 46). Dieser Fall liegt hier vor, weil sich die Klage allein gegen die unter Punkt C
geregelte Festsetzung der Verwaltungskosten richtet, die eine andere Rechtsfolge vorsieht als die im übrigen
Bescheid geregelte Honorarfestsetzung. Die Erhebung der Verwaltungskosten hätte auch in einem gesonderten
Bescheid erfolgen können und wird in erster Linie aus Zweckmäßigkeitsgründen mit dem
Honorarfestsetzungsbescheid verbunden, um als Posten bei der Berechnung der vom Zahnarzt zu beanspruchenden
Auszahlungssumme eingestellt werden zu können.
Die Klage ist auch begründet. Zutreffend hat das SG die angefochtenen Beschei-de abgeändert und die Beklagte
verurteilt, dem Honorarkonto der Klägerin 1.472,40 DM (752,83 EUR) gutzuschreiben, weil sie in Höhe dieses Betrags
zu hohe Verwaltungskosten festgesetzt hat.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von den Vertragszahnärzten zu zahlender Verwaltungskosten ist § 6 Abs 1 der
Satzung der Beklagten in der ab 31. März 1983 geltenden und zuletzt durch Beschluss der Vertreterversammlung
vom 15. Juli 1998 geänderten Fassung. Dort ist in Satz 1 auf der Basis der entsprechen-den Ermächtigungsvorschrift
des § 81 Abs 1 Satz 3 Nr 5 SGB V vorgesehen, dass die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben von den
Mitgliedern Beiträge erhebt, die in festen Sätzen oder in einem Hundertsatz der Vergütung oder in beidem bestehen
können. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Begriff
"Vergütung” der Betrag ge-meint ist, den die Klägerin hätte beanspruchen können, wenn alle abgerechneten Punkte
mit dem hierfür vorgesehenen Punktwert ohne Berücksichtigung von Budgetierungsregelungen berechnet worden
wären ("Jahresabrechnungsergeb-nisse” gemäß Buchstabe A des vorläufigen Jahreshonorarbescheids); unter "Ver-
gütung” ist vielmehr der Betrag zu verstehen, der tatsächlich an die Klägerin aus-gezahlt wird.
Diese Auslegung folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Begriffs "Ver-gütung”. Vergüten bedeutet, eine
bestimmte Arbeitsleistung zu bezahlen (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 2. Auflage, Stichwort:
"vergü-ten”). Dass auch die Satzung der Beklagten in § 6 Abs 1 von dieser Wortlautbe-deutung ausgegangen ist, zeigt
der systematische Zusammenhang mit § 6 Abs 1 Satz 2. Danach werden Beiträge von den Vergütungen einbehalten.
Ein Einbehalt ist jedoch nur von einer ansonsten zur Auszahlung kommenden Summe möglich, nicht aber von einer
bloßen Vorberechnungsgröße, wie sie die Jahresabrech-nungsergebnisse unter Buchstabe A des Honorarbescheids
darstellen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn man den im selben Absatz der maßgeblichen Sat-zungsvorschrift
zweimal auftretenden Begriff der Vergütung einmal als Abrech-nungsergebnis und im nächsten Satz als
Auszahlungsbetrag auslegen würde.
Die von der Beklagten vertretene Auslegung des Begriffs "Vergütung” ist auch nicht durch die Beachtung des
Grundsatzes verfassungs- bzw gesetzeskonformer Auslegung geboten. Zu Unrecht beruft sie sich insoweit auf das
Äquivalenzprin-zip, wobei sie bereits verkennt, dass dieses nicht das Verhältnis zwischen Gebühr und
Verwaltungsaufwand betrifft – dieses ist Gegenstand des sogenannten Kos-tendeckungsprinzips -, sondern das
zwischen Gebühr und damit abgegoltenem Vorteil des Bürgers (zum Unterschied: BVerwG NVwZ 1986, 483).
Zutreffend ist allerdings, dass Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsgrundsatz das Verwal-tungsgebührenrecht
prägen, und zwar auch im hier interessierenden vertragsärzt-lichen Bereich (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5). Der
Beklagten ist weiterhin einzu-räumen, dass sich sowohl ihr Verwaltungsaufwand als auch der hierdurch ver-mittelte
Nutzen ihrer Mitglieder maßgeblich nach dem Umfang der abgerechneten Leistungen bestimmen dürften. Denn die
Aufgaben der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen beschränken sich nicht auf die Verteilung der Gesamtvergütung,
sondern umfassen den gesamten Sicherstellungs- und Gewährleistungsauftrag, der sich wiederum auf alle erbrachten
bzw zu erbringenden ver-trags(zahn)ärztlichen Leistungen bezieht. Kostendeckungs- und Äquivalenzprin-zip fordern
indes keine Deckungsgleichheit zwischen einem derart definierten Nutzen oder Verwaltungsaufwand und hierfür
geltend gemachten Beiträgen. Die Bedeutung der Grundsätze beschränkt sich vielmehr darauf, offensichtliche Fehl-
relationen zwischen diesen Parametern zu vermeiden (vgl für das Äquivalenz-prinzip: BVerwGE 26, 305, 308; für den
Kostendeckungsgrundsatz: BVerfGE 50, 217, 227), von denen vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres auszugehen ist.
Dies kann hier letztlich jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Höhe des Verwaltungsaufwands oder die hierdurch
erlangten Vorteile der Vertragszahn-ärzte in Niedersachsen ein bestimmtes Beitragsniveau erfordern sollten, wäre die
Beklagte zu dessen Erzielung nicht gezwungen, den Begriff "Vergütung” als "ab-gerechnete Leistungen” auszulegen.
Die Beitragshöhe bestimmt sich nach § 1 der Satzung nach einem bestimmten Hundertsatz der Vergütung, dessen
Fest-setzung gemäß § 10 Abs 1 Satz 2 Buchstabe d Aufgabe der Vertreterversamm-lung ist. Dieser steht es deshalb
frei, nötigenfalls den Hundertsatz zu erhöhen, wenn die bisherigen Beiträge den Verwaltungsaufwand der Beklagten
nicht mehr decken. Dasselbe Ergebnis lässt sich erzielen, wenn die Vertreterversammlung neben
vergütungsbezogenen Beiträgen auch feste Beitragssätze beschließt; die Kumulation beider Beitragsformen ist in § 6
Abs 1 Satz 1 der Satzung ausdrück-lich zugelassen.
Angesichts des eindeutigen Inhalts des Begriffs "Vergütung”- unter der im Übri-gen auch im Schrifttum die "zu
verteilende” Vergütung verstanden wird (Lie-bold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Auflage, § 81 SGB V RdNr C 81-13) -
ist es ausgeschlossen, dass dieser nach Einführung der Budgetregelungen – gleichsam automatisch – einen anderen
Bedeutungsinhalt im Sinne von "Abrechnungser-gebnis” erhalten haben könnte. Wäre eine diesbezügliche Absicht der
Beklagten gegeben gewesen, hätte es der Vertreterversammlung freigestanden, gemäß § 27 der Satzung eine
entsprechende Satzungsänderung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Ein
derartiger satzungsän-dernder Beschluss liegt aber nicht vor und wird auch von der Beklagten nicht be-hauptet.
Soweit diese sich auf einen Beschluss der Vertreterversammlung vom 27./28. November 1998 beruft, war dort
lediglich der Haushaltsplan für 1999 be-schlossen worden, wobei die Vertreterversammlung bei der
Beitragsberechnung offensichtlich von einem Betrag von 1,05 % "auf das voraussichtliche Honorar-aufkommen aus
der Abrechnung” ausgegangen ist. Die Vertreterversammlung, die ebenso wie die anderen Organe der Beklagten an
Recht und Gesetz und da-mit auch an die Satzung der Beklagten gebunden ist, hat der Berechnung der
entsprechenden Haushaltstitel damit eine unzutreffende Auslegung des § 6 Abs 1 der Satzung zugrunde gelegt.
Die Verwaltungskosten sind demzufolge nicht nach dem Abrechnungsbetrag in Höhe von 595.385,53 DM, sondern
nach dem Honoraranspruch in Höhe von 467.348,95 DM zu berechnen, wobei die Höhe des hier maßgeblichen
Prozent-satzes – 1,15 % - unstreitig ist. In diesem Zusammenhang hatte der Senat nicht zu überprüfen, ob der
diesem Betrag zugrunde liegende HVM vom 17. April 1999 überhaupt anwendbar war. Denn die Beklagte hat den
Bescheid insoweit aus-drücklich als vorläufigen Verwaltungsakt erlassen und sich eine erneute Festle-gung für den
Fall vorbehalten, dass die Rechtswidrigkeit des HVM innerhalb der hierzu noch ausstehenden gerichtlichen Verfahren
festgestellt wird. Eine derartige vorläufige Honorarregelung ist rechtlich zulässig und entspricht dem Bedürfnis, die zur
Aufrechterhaltung der vertrags(zahn)ärztlichen Praxen erforderliche Hono-rarauszahlung zu ermöglichen, obwohl
grundlegende Berechnungsfaktoren (etwa auch die Höhe der Gesamtvergütung) hierfür erst später endgültig geklärt
werden können (vgl BSG, Breithaupt 2002, 392, 397). Die Gerichte sind an diese inhaltli-che Einschränkung des
Geltungsumfangs des angefochtenen Verwaltungsakts gebunden und können im Umfang des ausdrücklich erklärten
Vorbehalts nicht von sich aus über die endgültig geltende Rechtslage entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltende Fassung (vgl BSG, Urteil
vom 30.01.2002 – B 6 KA 12/01 R).
Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechts-sache keine grundsätzliche
Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), auch wenn die vorliegende Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs "Vergütung”
eine Vielzahl von Vergütungsbescheiden der Beklagten betrifft. Denn diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu
dieser Voraussetzung der Grundsatzrevision vgl Meyer/Ladewig aaO, § 160 RdNr 7), weil die hier maßgebliche
Auslegung ein-deutig ist.