Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.03.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7a U 70240/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 148/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1946 geborene Kläger erlitt am 8. Oktober 1991 bei Spannarbeiten mit einer Spannpresse (Unfallanzeige vom 9.
Oktober 1991) eine Press-strahlverletzung des rechten Oberschenkels mit Hochdruckinjektion von Hydrauliköl
(Durchgangsarztbericht vom 8. Oktober 1991), die operativ versorgt wurde (Krankenbericht vom 10. Oktober 1991).
Der Kläger war ab 6. Januar 1992 wieder arbeitsfähig. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Arzt für
Chirurgie H. in seiner Mitteilung vom 6. Januar 1992 für drei Monate auf 10 vom Hundert (vH) und beendete die
Behandlung des Klägers am 20. Januar 1992. Bei der Untersuchung an diesem Tag teilte der Kläger mit, er komme
mit den Restbeschwerden zurecht und die Wundverhältnisse seien reizlos. Bereits im Dezember 1991 hatte der Arzt
für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. eine neurogene Schädigung ausgeschlossen. Es bestanden lediglich
Sensibilitätsausfälle im Versorgungsgebiet der Oberschenkelnerven (Befundbericht vom 14. Dezember 1991).
Im November 1994 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Renten-ansprüche geltend. Der Kläger hatte sich im
Mai 1994 wieder zu dem Arzt H. begeben und über ein unangenehmes Wärme- und Druckgefühl berichtet
(Durchgangsarztbericht vom 8. November 1994). Der Arzt H. veranlasste die nervenärztliche Untersuchung durch Dr.
I. vom 30. November 1994. Dr. I. führte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 1994 aus, dass es bei dem
Arbeitsunfall vom 8. Oktober 1991 zu einer Durchtrennung der im rechten Oberschenkel verlaufenden sensiblen
Nerven gekommen sei. Die besonders durch den Ausfall des rechten Nervus cutaneus femoris lateralis verursachten
Missempfindungen führten zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Bewegungen des rechten Oberschenkels in
geringem Maße. Dr. I. schätzte die dadurch bedingte MdE auf 10 vH. Die Beklagte lehnte daraufhin die Zahlung von
Verletztenrente ab, weil der Arbeitsunfall eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe (Bescheid
vom 23. Januar 1995).
Im November 1996 suchte der Kläger erneut den Arzt H. auf, der den Verdacht auf zunehmende neurologische
Symptome am rechten Oberschenkel äußerte und die Untersuchung durch Dr. I. vom 20. November 1996 veranlasste.
Der Kläger gab gegenüber Dr. I. an, seit ungefähr einem Jahr eine Schwäche im Bereich des rechten Oberschenkels
zu verspüren, die ihn zwinge, sein Körpergewicht auf das linke Bein zu verlagern. Dr. I. führte in seinem
nervenärztlichen Befundbericht vom 23. November 1996 aus, dass eine Schwäche der rechten Quadriceps-
muskulatur bestehe, die neurogener Genese sei. Die bisherige Höhe der MdE auf neurologischem Gebiet sei mit 10
vH zu niedrig angesetzt. Er empfahl nun eine MdE um 20 vH. Im nervenärztlichen Gutachten vom 9. April 1997
unterstrich Dr. I., das die erhobenen Befunde auf eine leichte Schädigung des rechten Nervus femoralis hinwiesen und
unfallabhängiger Genese seien. Differentialdiagnostisch sei eine rechtsseitige Wurzelirritation L3/L4 zu erwägen
gewesen. Diese habe durch eine MRT-Untersuchung aber ausgeschlossen werden können. Die MdE betrage 20 vH.
Anschließend holte die Beklagte die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. J. vom 25.
April 1997 ein. Dr. J. führte aus, bei dem Arbeitsunfall am 8. Oktober 1991 sei es zu einer
Hochdruckinjektionsverletzung im Bereich des rechten Oberschenkels mit Beteiligung der Streckmuskulatur und einer
Teilschädigung sensibler Hautnervenäste der Innenseite des rechten Oberschenkels gekommen. Eine Beteiligung des
motorischen Anteiles des Nervus femoralis sei zu verneinen. Die distale motorische Latenz des Nervus femoralis sei
unauffällig. Es bestehe auch keine Muskelatrophie, die bei einer nennenswerten Femoralisschädigung in jedem Fall zu
erwarten wäre. Die Sensibilitätsstörungen an der Innenseite des rechten Oberschenkels als Ausdruck einer sensiblen
Femoralishautastschädigung seien funktionell unbedeutend. Die MdE sei mit 10 vH angemessen bewertet. Die
Beklagte folgte den Ausführungen dieses Gutachters und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Verletztenrente
(Bescheid vom 12. Mai 1997). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember
1997).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die rechtzeitig erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch
Gerichtsbescheid vom 8. März 1999 abgewiesen.
Gegen den ihm am 10. März 1999 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 12. April 1999
(Montag) eingelegten Berufung. Er hält daran fest, dass seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 8.
Oktober 1991 in rentenberechtigendem Grade gemindert sei und beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. März 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. März zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. K. vom 16. November
2000 und des Chirurgen-Unfall-chirurgen L. vom 30. November 2000 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme, der Einzelheiten des Sachverhalts und des
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den Rechtsstreit aufgrund der Prozesserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozial-gerichtsgesetz - SGG). Er ist dem Hinweis des Klägers nachgegangen, dass der
Beklagten ein neues Gutachten vorliege. Dieses ist jedoch - darauf ist der Kläger mit der Verfügung des Senats vom
6. März 2001 hingewiesen worden - nicht der Fall. Selbst wenn der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 5. März 2001
ausdrücken wollte, dass er eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr wünsche, steht dieses der
Verfahrensweise nach § 124 Abs. 2 SGG nicht entgegen. Denn ein Widerruf des mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001
abgegebenen Einverständnisses ist - insbesondere aus Gründen der Prozess-ökonomie (vgl. BSG Breithaupt 1968,
718, 719 f.) - nur möglich, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat (§ 128 Abs. 2 Satz 1
Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 202 SGG). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Darauf ist der Kläger mit der
Verfügung vom 6. März 2001 hingewiesen worden.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von
Verletztenrente, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls, den er am 8. Oktober 1991 erlitt, nicht in
rentenberechtigendem Grade, dh um wenigstens 20 vH (§ 581 Abs. 1 Ziff. 2 der auf den vorliegenden Sachverhalt
noch anzuwendenden – vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII –
Reichsversicherungsordnung) gemindert ist. Maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte
Funktionseinschränkung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 2.5.1, S.
152). Durch den Arbeitsunfall kam es zu einer Muskelverletzung und zu einer Teilschädigung von Hautnerven. Die von
Dr. I. angenommene Schädigung des rechten Nervus femoralis kann schon deshalb nicht in einen Zusammenhang mit
dem Arbeitsunfall gebracht werden, weil diese Gesundheitsstörung nicht bewiesen ist. Während für die Beurteilung
des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall der Beweismaßstab der (hinreichenden)
Wahrscheinlichkeit genügt, muss die Gesundheitsstörung als solche voll, dh mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII
Anm. 10). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zum einen hat der Sachverständige Dr. K. in der Elektromyographie eine
Schädigung motorischer Nervenfasern nicht nachzu-weisen vermocht (S. 12 f. des nervenärztlichen Gutachtens vom
16. November 2000). Zum anderen hat Dr. Fabra darauf hingewiesen, dass Dr. I. zwar eine Denervationsaktivität in
der rechtsseitigen Streckmuskulatur am Oberschenkel beschrieben habe. Zeichen eines neurogenen
Potentialumbaues, die an sich nach Ablauf von sechs Jahren nachzuweisen seien, seien jedoch nicht gefunden
worden (S. 4 des nervenärztlichen Gutachtens vom 16. Novem-ber 2000). Somit ist die MdE (allein) aufgrund der
Folgen der Muskelverletzung und der Schädigung sensibler Hautnervenäste zu bewerten.
Die weitgehende Zerstörung des Muskulus rectus femoris rechts infolge der Pressstrahlverletzung vom 8. Oktober
1991 ist durch die drei unbeschädigten verbliebenen Köpfe des vierköpfigen Oberschenkelmuskels kompensiert
worden. Eine messbare motorische Beeinträchtigung besteht deshalb nicht (S. 13 des nervenärztlichen Gutachtens
vom 16. November 2000, S. 15 des chirurgischen Gutachtens vom 30. November 2000). Durch die Teilschädigung
von Hautnerven ist es lediglich zu einer Sensibilitätsstörung am rechten Ober-schenkel gekommen. Motorische
Nervenfasern wurden nicht geschädigt (S. 13 f. des nervenärztlichen Gutachtens vom 16. November 2000). Unter
Berücksichtigung der Einschränkung des Ausfalls des mittleren Anteils des vierköpfigen Oberschenkelstreckers, die
sich in einer Einschränkung der Kraft-ausdauer und einer Störung der motorischen Koordination in geringem Umfang
äußert, überzeugt die Schätzung der MdE durch die Sachverständigen mit 10 vH. Der Sachverständige L. hat im
Einzelnen veranschaulicht, dass der Gesundheitszustand des Klägers nicht mit Verletzungen zu ver-gleichen ist, die
nach den - vom Senat zu beachtenden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27, S. 91) - allgemeinen Bewertungsgrundsätzen
der gesetzlichen Unfallver-sicherung mit einer MdE um 20 vH zu bewerten sind (S. 17 des chirurgischen Gutachtens
vom 30. November 2000). Bereits der Arzt H. wies in seinem Zwischenbericht vom 18. Dezember 1996 darauf hin,
dass es sich (lediglich) um ein "Unsicherheitsgefühl" und nicht um eine Funktionseinschränkung handele. Diese ist
aber - wie ausgeführt - Voraussetzung einer Rentenzahlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.