Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.08.2003

LSG Nsb: berufungskläger, gutachter, minderung, erwerbsfähigkeit, fachgutachten, einwirkung, niedersachsen, befund, eingriff, unfallversicherung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 167/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 332/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Folgen eines Unfallereignisses am 06. Juni 2000.
An diesem Tag prallte der Berufungskläger bei versicherter Tätigkeit als Fahrer einer "Ameise” im Lager der Molkerei
C. in D. gegen den Rammschutz an einem Lagerregal, hielt sich dabei reflektorisch mit der rechten Hand am Lenkrad
fest und verspürte dabei seinen Angaben zufolge sogleich ein Knacken mit anschließenden starken Schmerzen im
Bereich des rechten Oberarms und Ellenbogens.
Die Aufnahmeuntersuchung in der Unfallchirurgischen Klinik des E. ergab den Verdacht auf eine proximale Ruptur der
langen Bizepssehne rechts, der sich bei einem operativen Eingriff am 14. Juni 2000 bestätigte. Die histologische
Untersuchung des entnommenen Sehnengewebes ergab eine hämorrhagische Sehnenaufsplitterung neben älterem
Narbengewebe, entsprechend einem zweitzeitigen Trauma (gutachterlicher Befund des Prof. Dr. F. vom 14./15. Juni
2000; Zwischenbericht der Dres. G. ohne Datum, bei der Berufungsbeklagten eingegangen am 17. August 2000). Der
postoperative Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. Am 19. Juni 2000 wurde der Berufungskläger in
ambulante Weiterbehandlung entlassen. Im Juli 2000 bestanden bei dem Berufungskläger noch endgradige
Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter (Befundbericht des Chirurgen H. vom 21. Juli 2000).
Indessen klagte der Berufungskläger in der Folgezeit über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten
Schultergelenkes, besonders bei Abduktion (Bericht des I., Dr. J. vom 15. September 2000). Die Berufungsbeklagte
zog zur Abklärung der Zusammenhangsfrage verschiedene ärztliche Unterlagen bei und ließ das unfallchirurgische
Fachgutachten der Dres. Prof. K. und L. vom 19. Januar 2001 erstatten. Die Gutachter stellten bei dem
Berufungskläger eine weiterhin endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter bei schmerzhafter
Rotation und Außendrehung fest, die sie auf die Ruptur der langen Bizepssehne und den nachfolgenden operativen
Eingriff zurückführten. Indessen verwarfen sie deren Verursachung durch das Unfallgeschehen am 06. Juni 2000. Die
histologische Untersuchung der intraoperativ gewonnenen Gewebeproben habe ergeben, dass neben dem
Unfallgeschehen als konkurrierende Ursache degenerative Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne
vorgelegen hätten. Zudem habe der Berufungskläger (im Rahmen der Nachbehandlung gegenüber Dr. J.) angegeben,
dass er schon vor dem Unfallereignis manchmal ziehende Schmerzen im Oberarm verspürt habe. Hiernach sei davon
auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die krankhafte Anlage bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass es zur
Auslösung der akuten Erscheinungen keiner besonderen, ihrer Art nach unersetzlichen äußeren Einwirkung mehr
bedurft habe. Angesichts der histologisch nachgewiesenen Veränderungen und der vorbestehenden
Schmerzsymptomatik sei sogar davon auszugehen, dass die Sehne auch spontan habe rupturieren können.
Mit Bescheid vom 07. März 2001 stellte daraufhin die Berufungsbeklagte fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem "Arbeitsunfall” vom 06. Juni 2000 und der Zerreißung der körpernahen Bizepssehne rechts nicht
bestehe, und lehnte zugleich die Gewährung weiterer Entschädigungsleistungen über den 30. Juni 2000 hinaus ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2001 zurück. Hiergegen erhob
der Berufungskläger am 12. Juni 2001 eine erste Klage, die er nach gerichtlichem Hinweis auf deren Verfristung
zurücknahm.
Den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides gem. § 44 SGB X lehnte die
Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 22. August 2001 unter Hinweis darauf ab, dass die bestandskräftige Ablehnung
von Leistungen über den 30. Juni 2000 hinaus nicht rechtswidrig gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2001 zurück.
Am 09. Oktober 2001 hat der Berufungskläger erneut Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, der vor dem
Unfallereignis eingetretene Sehnenverschleiß sei auf seine 25-jährige Tätigkeit als Lkw-Fahrer zurückzuführen. Es
handele sich um eine Arthrose, die nicht nur im rechten Oberarm, sondern auch im linken Arm, in der Hüfte und in den
Knien Beschwerden bereite.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung das orthopädische Fachgutachten des Dr. M. vom 25. Januar
2002 erstatten lassen. Der Gutachter hat bei dem Berufungskläger eine seitengleiche Beweglichkeit der Schulter-,
Ellenbogen- und Handgelenke befundet und wechselnde Umfangsdifferenzen beider Arme um maximal 0,5 cm
festgestellt. Anamnestisch hat er mitgeteilt, dass der Berufungskläger auch ihm gegenüber auf Nachfrage mitgeteilt
habe, dass bereits vor dem Unfallereignis Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke bestanden hätten.
Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, bei der klinischen und radiologischen Untersuchung habe
sich im Bereich der rechten Schulter eine freie Beweglichkeit bei leichtem Schulter- und Schulterblatthochstand rechts
gezeigt. Die Operationsnarbenverhältnisse seien reizlos gewesen, ebenso die Rotatorenmanschette. Radiologisch
zeigten sich keinerlei gröbere, das altersentsprechende Maß überschreitende Veränderungen. Auch
neurologischerseits seien keine Auffälligkeiten zu finden gewesen. Zwar sei das Unfallereignis von seiner
Bewegungsmechanik her als geeignet anzusehen, einen Riss der langen Bizepssehne hervorzurufen, da es zu einer
direkten Stauchung des Oberarmes durch Abstützen des Armes geführt habe. Die rupturierte Sehne sei jedoch, wie
anlässlich der histologischen Untersuchung festgestellt, bereits deutlich degenerativ verändert gewesen. Mit
Rücksicht auf ihre Rissbereitschaft habe auch ein anderweitiges Ereignis, etwa ein rückwärtiges Greifen nach einem
schweren Gegenstand oder andere alltägliche Belastungen zu einer entsprechenden Ruptur führen können. Die
unfallbedingte Einwirkung und die vorbestehende Degeneration der Sehne seien damit keine gleichwertigen
Teilursachen; vielmehr überwiege der Anteil der degenerativen Veränderungen, so dass der Unfall keine
richtunggebende Verschlimmerung hervorgerufen habe. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht
vor.
Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat daraufhin das SG Hildesheim die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Unfallzusammenhang der vom Berufungskläger weiterhin geklagten
Beschwerden nicht nachweisen lasse, so dass auch der bestandskräftige Bescheid der Berufungsbeklagten vom 07.
März 2001 nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden müsse.
Mit seiner am 11. Juli 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Er macht
geltend, dass er vor dem 06. Juni 2000 keinen Unfall erlitten habe, der zu einer Schädigung der Bizepssehne habe
führen können. Es sei nicht möglich, dass sich dort Narbengewebe gebildet habe. Hiernach sei davon auszugehen,
dass der Unfall am 06. Juni 2000 für die bestehenden Beschwerden verantwortlich sei; ihm sei Rente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. zu gewähren.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 27. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. August
2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 07. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02. Mai 2001 zurückzunehmen, einen Bizepssehnenriss rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 06. Juni 2000
festzustellen und ihm über den 30. Juni 200 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20
vH zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und das klagabweisende Urteil des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung durch Beschluss;
denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2002 im Einzelnen zutreffend die Voraussetzungen
dargelegt, unter denen die Berufungsbeklagte gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 10 Buch - SGB X - zu einer
Änderung ihres bestandskräftigen Bescheides vom 07. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02. Mai 2001 verpflichtet wäre. Des weiteren hat das SG ohne Rechtsfehler dargetan, dass sich die genannten
Bescheide der Berufungsbeklagten bereits deshalb nicht als rechtswidrig darstellen, weil nach den im
Verfahrensverlauf durch die Gutachter Dres. Prof. K. und L. einerseits und Dr. M. andererseits erstatteten Gutachten
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass das Unfallgeschehen am 06. Juni
2000 eine wesentliche Ursache für die Ruptur der proximalen Bizepssehne rechts gebildet hat. Der Senat nimmt
deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S.
4, letzter Abs. bis S. 6, erster Abs.) Bezug.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist vertiefend auf das Folgende hinzuweisen:
Der Berufungskläger hat in den Mittelpunkt seines Berufungsvorbringens die Behauptung gerückt, dass es neben dem
streitbefangenen Unfallereignis am 06. Juni 2000 kein weiteres Unfallereignis gegeben habe, das zu einer Schädigung
der langen Bizepssehne des rechten Armes habe führen können, so dass es sich bei dem Ergebnis der
pathologischen Untersuchung einer Gewebeprobe durch Prof. Dr. F., der älteres Narbengewebe festgestellt habe, wohl
um eine Fehldiagnose handeln müsse und eine konkurrierende Schadensursache neben dem streitbefangenen
Unfallereignis in Wahrheit nicht vorliege. Der Senat vermag sich diesem Vorbringen im Ergebnis nicht anzuschließen.
Zwar mag es sich in der subjektiven Wahrnehmung des Berufungsklägers tatsächlich so verhalten haben, dass dieser
ein - als solches hervorstechendes - Unfallereignis im Bereich des rechten Armes mit stärkeren Folgebeschwerden
vor dem 06. Juni 2000 nicht bewusst erlebt hat. Abgesehen davon, dass seine diesbezügliche Schilderung durch die
wiederholte anamnestische Angabe, auch vor dem 06. Juni 2000 bereits ziehende Schmerzen im Bereich der rechten
Schulter bzw. des rechten Oberarms verspürt zu haben, ohnehin relativiert wird, ist dieser Vortrag aber auch der
Sache nach ungeeignet, begründet in Frage zu stellen, dass vor dem 06. Juni 2000 durch überlastende
Handreichungen im privaten oder beruflichen Bereich ein inkompletter Anriss der betroffenen Sehne ohne sogleich
wahrnehmbare Schmerzbeschwerden oder Funktionsstörungen eingetreten ist. Soweit Prof. Dr. F. in seinem
gutachtlichen Befund vom 15. Juni 2000 bei der pathologischen Untersuchung eines Teilstücks der verletzten
Bizepssehne älteres Narbengewebe neben dem unfallbedingt aufgesplitterten Sehnengewebe positiv festgestellt hat,
ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Berufungsklägers der Beweis einer Vorschädigung der
Sehne im Bereich ihrer Rissstelle geführt.
Soweit die Gutachter Dres. Prof. K./L. (Gutachten vom 19. Januar 2001) und M. (Gutachten vom 25. Januar 2002)
hieraus übereinstimmend den Schluss gezogen haben, dass dem angeschuldigten Unfallereignis am 06. Juni 2000
keine wesentliche Bedeutung für die Schadensentstehung zukomme, begegnet diese medizinische Würdigung auch
nicht etwa deshalb Bedenken, weil Prof. Dr. F. bei der pathologischen Untersuchung im Bereich der Schadensstelle
Hämorrhagien (Einblutungen) gesehen hat. Zwar sind diese, worauf der Berufungskläger besonders hingewiesen hat,
in der Tat als Hinweise auf eine frische Verletzung zu werten; indessen beruht die übereinstimmende Auffassung der
Gutachter Dres. Prof. K./L. und M. auch nicht etwa auf der Annahme, dass am 06. Juni 2000 eine frische Verletzung
der Bizepssehne nicht stattgefunden habe. Die Überzeugung der Gutachter geht vielmehr dahin, dass bereits der
pathologisch nachgewiesene Vorschaden im Bereich der Schadensstelle zu einer solch hohen Rissbereitschaft der
Bizepssehne geführt habe, dass außer dem tatsächlichen Unfallereignis auch andere alltägliche Handreichungen dazu
geeignet gewesen wären, den vollständigen Riss der Bizepssehne herbeizuführen. Die Gutachter haben damit aus
medizinischer Sicht Verhältnisse dargelegt, die einer rechtlichen Bewertung des Unfallereignisses als wesentlicher
Schadensursache entgegenstehen; denn an der Ursächlichkeit eines Arbeitsunfalls fehlt es jedenfalls dann, wenn er
in keiner besonderen Beziehung zum Schaden steht, weil eine vorhandene Krankheitsanlage auch durch andere
alltägliche Vorgänge hätte ausgelöst werden können (so genannte Austausch- oder Gelegenheitsursache, vgl.
Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 9.3.1). Eine weitergehende Bedeutung des
Unfallereignisses am 06. Juni 2000 für den eingetretenen Bizepssehnenriss lässt sich nach den im Verfahrensverlauf
eingeholten Gutachten nicht wahrscheinlich machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.