Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 02.10.2001
LSG Nsb: psychische störung, erwerbsunfähigkeit, soldat, ingenieur, zwischenprüfung, niedersachsen, elektriker, techniker, anschluss, klinik
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 02.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 15 V 185/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 VS 4/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers unter Anwendung des §
30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit von 70 auf 80 zu erhöhen ist
und ob dem Kläger Berufsschadensausgleich (BSA) nach § 30 Abs 3 BVG zusteht.
Der am G. geborene Kläger war im Anschluss an den Schulbesuch als Soldat auf Zeit vom 2. Oktober 1967 bis zum
30. November 1970 bei der Bundeswehr. Als Wehrdienstbeschädigungsfolge im Sinne der Entstehung durch
schädigende Einwir-kungen im Sinne der §§ 80, 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit einer MdE um 70 nach § 30
Abs 1 BVG ab 1. Februar 1995 anerkannt sind
chronische Bronchitis und Bronchiektasen mit beginnendem Cor pulmonale (Rechts-herzbelastung),
Lungenemphysem (Lungenblähung) und chronische bakterielle Se-kundärinfektion des Bronchialsystems mit
Problemkeimen. Brustfell- und Zwerchfell-verwachsungen rechts nach operativer Entfernung des rechten
Lungenunterlappens 1969 (Ausführungsbescheid vom 21. Mai 1997).
Zuvor war eine MdE um 100, ab 1. Juni 1971 um 70 (Bescheid vom 28. Juli 1971), um 60 ab 1. September 1976
(Bescheid vom 23. Juli 1976) festgestellt worden. Nach den Kriterien des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) ist
ein Grad der Behinde-rung (GdB) von 100 sowie der Nachteilsausgleich &61618;G&61618; festgestellt (Bescheide
vom 11. Dezember 1985, 28. Oktober 1996). Seit dem Bescheid der Landesversiche-rungsanstalt Rheinprovinz (LVA)
vom 23. Oktober 1981 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 16. Juli 1980 zunächst auf Zeit, seit
dem Bescheid vom 10. April 1987 auf Dauer.
Die Hauptfürsorgestelle des H. bewilligte mit Bescheid vom 16. August 1973 Berufs-förderungsmaßnahmen ab 17.
September 1973 zur Ausbildung als Elektronik-Ingenieur (grad.). Die im I. begonnene Ausbildung brach der Kläger am
8. Juli 1974 ab. Seit 5. Mai 1975 nahm er dort an einer Ausbildung zum Elektro-Techniker teil, die er Ende Mai 1976
beendete, nachdem er die Zwischenprüfung nicht bestanden hat-te. Von Juni 1978 bis August 1980 war er als
ungelernter Arbeiter (Elektriker) be-schäftigt.
Am 26. November 1997 beantragte der Kläger BSA. Das Versorgungsamt (VA) wer-tete den Antrag gleichzeitig als
Antrag auf Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und zog die Rentenakten der LVA Rheinprovinz
bei. In ihrer Stellung-nahme vom 17. Februar 1998 wertete Frau Dr. J. diese Unterlagen aus. Ihrer Würdi-gung folgend
lehnte das VA die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG sowie BSA nach § 30
Abs 3 BVG ab (Bescheid vom 5. März 1998): Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe mit den
anerkann-ten Schädigungsfolgen nach dem SVG nicht in ursächlichem Zusammenhang ge-standen. Vielmehr seien
hierfür ein Bandscheibenleiden sowie eine psychische Er-krankung ursächlich. Die Schädigungsfolgen hätten auch
nicht verursacht, dass der Kläger das angestrebte Berufsziel (Elektronik-Ingenieur) nicht erreicht habe. Die Be-
rufsförderungsmaßnahmen seien mangels ausreichender Leistungen abgebrochen worden. Aus subjektiven Gründen
habe der Kläger neuerliche Umschulungsmaß-nahmen abgelehnt. Ein Zusammenhang zwischen unzureichenden
Leistungen wäh-rend der Umschulungsmaßnahmen und der Wehrdienstbeschädigung sei nicht er-kennbar. Berufliche
Rehabilitationsmaßnahmen seien im Jahre 1993 im Hinblick auf das nicht schädigungsbedingt vollständig
aufgehobene Leistungsvermögen abge-lehnt worden. Die anerkannten Schädigungsfolgen hätten weder zu besonderer
be-ruflicher Betroffenheit noch zu Einkommensverlusten des Klägers geführt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe wegen mehrfacher schädigungsbedingter Erkrankungen
die Leistungsanforderungen der beruflichen Umschulungsmaßnahmen nicht erfüllen können. Auf jeden Fall sei die
Höhe seiner Rente durch die Schädigungsfolgen gemindert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Wi-derspruchsbescheid
vom 30. September 1998).
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 27. Oktober 1998 eingegangenen Klage gewandt und sich auf sein
Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen. Das Sozial-gericht (SG) Oldenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 5.
Oktober 1999 die Klage ab-gewiesen. Zur Begründung hat es sich auf den Widerspruchsbescheid gestützt.
Den am 14. Oktober 1999 zugestellten Gerichtsbescheid greift der Kläger mit der am 11. November 1999
eingegangenen Berufung an. Diese stützt er darauf, angesichts festgestellter ausreichender Begabung für die
Umschulungsberufe könne der Ab-bruch der Ausbildung nur mit wiederholten Erkrankungen auf der Grundlage der an-
erkannten Schädigungsfolgen erklärt werden. Gutachterlich seien hoch fieberhafte Bronchitisperioden zwischen 1971
und 1976 nicht bezweifelt worden. Der Kläger sei wiederholt um qualifizierte Ausbildung bemüht gewesen und habe so
eine ausrei-chende Lernbereitschaft bewiesen. Eine qualifizierte Ausbildung würde zu einem hö-heren Einkommen und
einem höheren Rentenanspruch geführt haben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 5. Oktober 1999 und den Bescheid vom 5. März 1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1998 aufzuheben,
den Beklagten zu verurteilen, Rente nach einer MdE um 80 v.H. und Berufsscha-densausgleich ab November 1997 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist dar-auf hin, dass die anerkannten
Schädigungsfolgen nicht zumindest gleichwertige Mit-ursache des Fehlens einer qualifizierten abgeschlossenen
Ausbildung des Klägers seien. Sie seien auch nicht wesentliche Ursache für den frühzeitigen Bezug der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
Der Senat hat eine Auskunft des Berufsförderungswerks Heidelberg vom 28. Februar 2001 eingeholt und die den
Kläger betreffenden Akten des H. – Zentralverwaltung – Hauptfürsorgestelle (K.) beigezogen.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden WDB-Akten des
Wehrbereichsgebührnisamts III Düsseldorf (L.), die Beschädigten-akten des VA Oldenburg (M.), die
Schwerbehindertenakten des VA Oldenburg (N.), die Akten der Orthopädischen Versorgungsstelle des VA Oldenburg
(O.) sowie die Akten der LVA Rheinprovinz Düsseldorf (P.) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht weder eine höhere Rente wegen besonderer beruflicher Betroffen-heit nach § 30 Abs 2 BVG noch
BSA nach § 30 Abs 3 BVG zu. Denn die anerkann-ten Schädigungsfolgen haben das Ausbleiben einer qualifizierten
Berufsausbildung des Klägers sowie das frühe Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen des Eintritts der
Erwerbsunfähigkeit nicht verursacht.
Gemäß § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf
Antrag Versorgung in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts Abwei-chendes
bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
Ver-hältnisse herbeigeführt worden ist, § 81 Abs 1 SVG. Soldaten erhalten wegen der Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der
Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs 1 und § 31 BVG, § 85 Abs 1 SVG. Die MdE ist nach der körperlichen
und geistigen Beein-trächtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Be-
gleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen, § 30 Abs 1 Satz 1 BVG. Die MdE ist höher zu bewerten,
wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfol-gen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder
begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach
Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt, § 30 Abs 2 Satz 1 BVG. Das ist besonders der Fall, wenn er
a) infolge der Schädigung weder seinen bisher aus-geübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch
einen sozial gleich-wertigen Beruf ausüben kann, b) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen
Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der
Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grad als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist,
oder c) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist, § 30 Abs 2 Satz 2
BVG. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt:
Der Kläger hat einen Beruf nicht erlernt. Er ist vielmehr nach Abschluss der Real-schule als Soldat auf Zeit zur
Bundeswehr gegangen und dort mit den anerkannten Schädigungsfolgen ausgeschieden. Diese haben indes nicht
dazu geführt, dass der Kläger in dem angestrebten Beruf oder der Tätigkeit, die er von 1978 bis 1980 aus-geübt hat,
besonders betroffen ist. Die anerkannten Schädigungsfolgen, nämlich die chronisch rezidivierende Bronchitis und
Bronchiektasen mit beginnender Rechts-herzbelastung, die Lungenblähung und chronische bakterielle
Sekundärinfektion des Bronchialsystems mit Problemkeimen, Brustfell- und Zwerchfellverwachsungen rechts nach
operativer Entfernung des rechten Lungenunterlappens 1969 haben sich nicht dahin ausgewirkt, dass der Kläger die
im I. begonnenen Ausbildungsmaßnah-men nicht beendet hat. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht zwar nach
dem psychologischen Gutachten Q. vom 13. Juni 1972 fest, dass der Kläger von seiner Begabung her die
Voraussetzungen für die Ausbildung zum Elektro-Techniker bzw Elektroniker mitbrachte. Aus dem Bericht des R.
vom 10. Juli 1974 an den S. ergibt sich jedoch, dass er die am 17. September 1973 begonnene Ausbildung zum
Elekt-ronik-Ingenieur zum 8. Juli 1974 beendete, weil er die Anforderungen nicht erfüllte. Der Bericht zeigt, dass der
Kläger selbst zu der Ansicht gekommen war, den Ansprü-chen dieser Ausbildung nicht gewachsen zu sein. In einem
weiteren Beratungsge-spräch hatte er vielmehr darum gebeten, die Möglichkeiten einer Umsetzung in ein
Ausbildungsprogramm Elektronik-Technik zu überprüfen. In diesem Bericht ist von krankheitsbedingten Ausfällen und
Rückständen, die in Zusammenhang mit den an-erkannten Schädigungsfolgen zu bringen wären, nicht die Rede. Das
gleiche gilt für die am 5. Mai 1975 begonnene und bis zum 30. April 1977 ge-plante Ausbildung im Bereich Elektronik-
Technik, die im Mai 1976 wegen des Nicht-bestehens der Zwischenprüfung beendet wurde. Ausschlaggebend hierfür
waren wiederum nicht die anerkannten Schädigungsfolgen, sondern hier psychische Grün-de. Das I. teilte dem T. am
5. Mai 1975 mit, bei Erkrankungen oder vorzeitiger Been-digung der Ausbildung erhielten alle Beteiligten gesonderte
Nachricht. In den Akten festgehalten ist jedoch lediglich eine einzige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom
25. bis zum 29. November 1975 (Mitteilungen des U. vom 25. November 1975 und 2. Dezember 1975). Dagegen
ergibt sich aus den verschiedenen Stellung-nahmen des U., dass der Kläger infolge psychischer Probleme den
Anforderungen nicht gewachsen war. In dem Bericht vom 5. Dezember 1975 ist ausgeführt, die Leistungen des
Klägers seien schlechter als nach dem psychologischen Testverfah-ren erwartbar ausgefallen. Der Kläger fand sich
zunächst trotz allgemein schwacher Leistungen besser in den Ausbildungsrhythmus und den Lernprozess ein, was
auf eine begleitende psychotherapeutische Betreuung zurückzuführen war. Diese zeigte erhebliche Probleme des
Klägers auf. In dem Bericht vom 24. Juni 1976 ist mitgeteilt, der Kläger habe diese psychotherapeutische Begleitung
aufgegeben mit der Folge, dass er den richtigen Zugang zu den erforderlichen Leistungen nicht mehr fand. Ge-genüber
dem V. hatte er zwar den Leistungsabfall mit zeitweilig schlechtem Gesund-heitszustand begründet. Darüber gibt es
indes keine Belege. Angedeutet sind nach der ärztlichen Bescheinigung des Internisten Prof. Dr. W. vom 18. Juni
1976 erhebli-che Neigungen zu psychosomatischen Beschwerden. In dem Gutachten vom 16. Juni 1976 hat die
Diplom-Psychologin Frau X. eine gestörte Beziehung des Klä-gers zu den gestellten Anforderungen, im weitesten
Sinne zur Realität mitgeteilt. Im Gespräch mit dem Arbeitsamt Y., das inhaltlich in dessen Schreiben an den T. vom
23. August 1976 eingeflossen ist, hat der Kläger die Schwierigkeiten im I. zurückge-führt auf eine vorübergehende
Krise, die durch Ausbildungsstress, Umwelteinflüsse und Ärger über Ungerechtigkeiten entstanden sei. Das Versagen
in Z. wurde auf die psychische Störung zurückgeführt. Eine ursächliche Beziehung zu den bestandskräf-tig
anerkannten Schädigungsfolgen lässt sich danach nicht begründen.
Auch im Anschluss hieran ist eine durch die feststehenden Schädigungsfolgen verur-sachte besondere berufliche
Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs 2 BVG nicht er-sichtlich. Eine weitere angedachte Maßnahme im AB. zur
Ausbildung auf Fachar-beiterebene hatte der Kläger am 20. Juni 1978 abgelehnt, weil er an einer mit Unter-bringung im
Internat verbundenen Umschulung nicht mehr interessiert war. Er hatte einen Arbeitsplatz als Elektriker gefunden, den
er mit Zustimmung der Hauptfürsor-gestelle nach seiner Bandscheibenoperation 1980 wieder verlor, weil er beruflich
nicht mehr einsetzbar war. Der Kläger war dort als ungelernter Arbeitnehmer im Rahmen einer durch die
Arbeitsverwaltung getragenen und weitgehend finanzierten Eingliederungsmaßnahme beschäftigt.
Nach den vorherigen Feststellungen scheiden auch Ansprüche auf Ausgleich durch die anerkannten
Schädigungsfolgen verursachte Einkommenseinbußen aus. Ein BSA nach § 30 Abs 3 BVG steht dem Kläger nicht
zu. Grund für den Bezug der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist die Beeinträchtigung der Wirbelsäule gewesen, wie
sich schon aus dem Attest des Internisten Dr. BB. vom 8. August 1980 ergibt. Seit der Operation des
Bandscheibenvorfalls L5/S1 vom 25. Januar 1980 war der Kläger nach der Einschätzung Dr. CB. in Folge nicht
nachlassender Schmerzen und Bewegungsbehinderungen erwerbsunfähig. Nach dem Entlassungsbericht der
Rheuma-Klinik DB. vom 26. Mai 1981 ließen sich klinische Befunde und Klagen nicht in Übereinstimmung bringen.
Die zugänglichen ärztlichen Unterlagen bis zur Bewilli-gung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zeigen
eine Beeinträchtigung des Klägers mit Schwergewicht auf orthopädischem und psychischem Gebiet (Gut-achten Dr.
EB. vom 22. Juli 1982; Gutachten Dr. FB. vom 26. April 1983, Entlas-sungsbericht der GB. vom 12. Mai 1984,
Gutachten Medizinaldirektor Dr. HB. vom 24. Oktober 1985, Gutachten Dr. IB. vom 3. Januar 1986, Arztbrief der
Neurochirur-gischen Klinik der JB. vom 10. Februar 1986, Gutachten des Medizinaldirektors Dr. HB. vom 18. März
1987).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.