Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 18 V 59/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 V 22/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG).
Der Berufungskläger wurde am 28. Juli 1947 als erster von zwei eineiigen Zwillin-gen geboren. Nach dem Vortrag
seiner Mutter, die den Berufungskläger bis zu ihrem Tode als Verfahrensbevollmächtigte vertreten hat, befand diese
sich zum damaligen Zeitpunkt in russischer Kriegsgefangenschaft am Ural. Nach ihrer Ge-fangennahme im Juli 1944
hatte sie zunächst für ein Jahr als Krankenpflegerin im Lazarett des Kriegsgefangenenlagers gearbeitet, war dann in
der Wäscherei be-schäftigt und schließlich ab Sommer 1946 zur Arbeit unter Tage in einem Kohle-bergwerk
herangezogen worden. Die dabei seit Herbst 1946 bestehende Schwangerschaft war von den Lagerärzten nicht
bemerkt bzw. nicht anerkannt worden. Nach der Geburt der Zwillinge, die sich nach den Angaben der Mutter über
einen Zeitraum von 32 Stunden hinzog und von Komplikationen begleitet war, wurde diese noch für weitere sieben
Wochen wegen Kindbettfieber im Laza-rett behandelt. Im Juni 1948 wurde die Mutter mit dem elf Monate alten Beru-
fungskläger und seinem Zwillingsbruder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen und zog in die Bundesrepublik.
Wegen Schädigungen, die der Berufungskläger auf Grund von Sauerstoffmangel während seiner Geburt und
anschließender unzureichender ärztlicher Behand-lung davongetragen hatte, erkannte das Versorgungsamt (VA)
Hildesheim in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 18. Januar 1972 durch Bescheid vom
16. März 1972 eine hirnorganische Leistungsschwäche als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) dem Grunde nach an und gewährte ihm nach ärztlicher Begutachtung mit weiterem Bescheid vom 13.
Dezember 1972 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-keit (MdE), die unter Berücksichtigung der
besonderen beruflichen Betroffenheit mit 70 v.H. festgestellt wurde. Das weitergehende Begehren des Berufungsklä-
gers, als Schädigungsfolge auch einen 1965 bei ihm festgestellten Diabetes mel-litus Typ I festzustellen, blieb
damals ohne Erfolg (Urteil des SG Hildesheim vom 18. Januar 1972).
Im Juni 1993 griff die Mutter des Berufungsklägers, die seinerzeit die Vermö-genssorge für diesen ausübte, das
Begehren wieder auf, dem Berufungskläger Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung einer ohne die
Schädigungsfol-gen eingetretenen Beschäftigung im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes
Niedersachsen zu gewähren. Die Grundlage hierfür bildete der Umstand, dass der Zwillingsbruder des
Berufungsklägers 1991 als Studienrat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war, während der
Beru-fungskläger selbst nur zeitweilig Beschäftigung als Hilfsarbeiter gefunden hatte. Dieses Begehren war letztlich
mit Berufungsurteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. Dezember 1995 erfolgreich.
Den im Verfahrensverlauf mit dem am 1. Dezember 1993 erhobenen Wider-spruch verknüpften zusätzlichen Antrag,
die laufende Versorgungsrente unter Anerkennung der weiteren Schädigungsfolgen
- Diabetes mellitus (ab 1965), - Nierenleiden (ab 1984), - Bluthochdruck (ab 1984)
nach einer MdE um mehr als 70 v. H. zu bemessen, lehnte das VA Hildesheim mit Bescheid vom 12. September
1996 ab. Hiergegen erhob der Berufungskläger am 14. Oktober 1996 Widerspruch und beantragte weiterhin, als
Schädigungsfol-ge auch noch eine
- diabetische Retinopathie
anzuerkennen und bei der Bemessung der Versorgungsrente zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.
April 1997 wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bereits der
zeitliche Abstand, mit dem der Diabetes mellitus des Typ I beim Berufungskläger aufge-treten sei, der Annahme
entgegen stehe, dass dieser und die weiteren geltend gemachten Folgeerkrankungen ursächlich auf die Verhältnisse
während der La-gerhaft der Mutter zurückzuführen seien. Damit folgte das Landesversorgungsamt einer gutachtlichen
Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes, Dr. I., vom 2. April 1997, der ausgeführt hatte, dass es sich
bei der Haupterkrankung des Berufungsklägers um einen juvenilen Diabetes mellitus handele, der schick-salhaft aus
innerkörperlicher Ursache entstanden sei und ebenso wenig wie die damit in Zusammenhang stehenden Erkrankungen
auf die Schädigung zurück-geführt werden könne.
Am 26. Mai 1997 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung der Beru-fungskläger unter Vorlage von
Ablichtungen verschiedener Artikel aus medizini-schen Zeitschriften vorgetragen hat, für den bei ihm vorliegenden
Diabetes vom Typ I gebe es eine nur geringe Vererbungswahrscheinlichkeit. Dem gegenüber spiele die frühkindliche
Ernährung und die Möglichkeit einer Vireninfektion eine erhebliche Rolle. Sein geringes Geburtsgewicht von 1.250 g,
die frühkindliche Ernährung mit Milchpulver, die im Übrigen zu einer schweren Akuterkrankung geführt habe, und das
Fehlen angemessener Babynahrung unter den Umständen der Kriegsgefangenschaft der Mutter seien daher die
überwiegend wahrscheinli-che Ursache für das spätere Auftreten des Diabetes mellitus. Weiterhin sei be-kannt, dass
ein Diabetes mellitus vom Typ I in einer erheblichen Zahl von Fällen zu späteren Nierenschädigungen führe. Bei den
seit 1965 aufgetretenen Erkran-kungen handele es sich hiernach um Schädigungsfolgen.
Auf Antrag des Berufungsklägers hat das SG zur weiteren Sachaufklärung das Fachgutachten des Diabeteszentrums
Bad Lauterberg, Prof. Dr. J., vom 22. Dezember 1998 erstatten lassen. Der Sachverständige hat bei dem Beru-
fungskläger das Vorliegen eines gut eingestellten Diabetes mellitus vom Typ I, eines auch unter
Medikamenteneinnahme deutlich erhöhten Blutdrucks, eines Nierenschadens mit deutlicher Eiweißausscheidung ohne
Störung der Nieren-funktion sowie einer diabetischen Netzhauterkrankung mit Proliferationen bestä-tigt, indessen die
Wahrscheinlichkeit einer Verursachung dieser Erkrankungen durch die Umstände der Kriegsgefangenschaft der
Mutter, insbesondere eine frühkindliche Fehlernährung, verneint. Hierzu hat er ausgeführt, bei dem vermu-teten
Zusammenhang zwischen frühkindlicher Kuhmilch-Ernährung und der Ent-stehung eines Typ I Diabetes mellitus
handele es sich noch immer um eine wis-senschaftliche Hypothese. In jedem Fall liege die Risikoerhöhung durch
Kuh-milch-Ernährung unter 5 %, wobei von einer Erstmanifestation in einem Alter un-ter 14 Jahren auszugehen sei. In
höherem Alter nehme der Einfluss der frühkind-lichen Ernährung noch weiter ab. Im Alter von 20 Jahren sei durch eine
Untersu-chung sogar ein gewisser Schutzeffekt durch frühkindliche Kuhmilch-Ernährung bestätigt.
Mit Urteil vom 10. Juni 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Ergebnis der
Begutachtung durch Prof. Dr. J. verwiesen und her-vorgehoben, dass danach weder eine Verursachung des Diabetes
mellitus noch der weiteren Folgeerkrankungen wahrscheinlich zu machen sei.
Mit seiner am 1. Oktober 1999 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein bisheriges Begehren weiter.
Von einem ursächlichen Zusammenhang des Diabetes und seiner Folgeerkrankungen mit der Fehlernährung im
Mutterleib und nach der Geburt müsse zweifelsfrei ausgegangen werden.
Der Berufungskläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Juni 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim
vom 12. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversor-gungsamtes vom 29. April
1997 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger als weitere Schädi-gungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz
ab 1965 einen Diabetes mellitus Typ I, ab 1983 eine diabetische Retinopathie, ab 1984 eine Nierenerkrankung sowie
ab 1984 einen Bluthochdruck
festzustellen und dem Kläger vom frühest möglichen Zeitpunkt an Ver-sorgung nach einer MdE um mehr als 70 v.H.
zu gewähren.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Versorgungs- und Schwer-behindertenakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die
beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig bei Gericht eingegangen, aber unbegründet. Das SG hat insoweit
zu Recht entschieden, dass dem Berufungs-kläger ein Anspruch darauf, einen Diabetes mellitus, ein Nierenleiden,
einen Blut-hochdruck sowie eine diabetische Retinopathie als weitere Schädigungsfolgen festzustellen und ihm
Versorgungsrente nach einer MdE um mehr als 70 v.H. zu gewähren, nicht zusteht. Keine dieser Erkrankungen kann
entweder auf die Kriegsgefangenschaft der Mutter des Berufungsklägers oder die als deren Folge bereits festgestellte
hirnorganische Leistungsschwäche zurückgeführt werden, so dass insoweit ein Anspruch auf Versorgung nach §§ 1
Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 2 i.V.m. 31 BVG nicht besteht.
Das Bluthochdruckleiden und die Nierenerkrankung des Berufungsklägers sind ärztlicherseits erstmals im Jahre 1984,
mithin weit mehr als drei Dekaden nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, festgestellt worden. Der Senat
teilt deshalb die sowohl in der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. I. als auch im fachinternistischen
Gutachten des Prof. Dr. J. als medizinisch selbstver-ständlich vorausgesetzte Annahme, dass ihre unmittelbare
Verursachung durch die Umstände der Kriegsgefangenschaft aus medizinischer Sicht ohne weiteres auszuschließen
ist und allenfalls eine mittelbare, auf den seit 1965 bestehenden Diabetes mellitus Typ I beruhende Verursachung in
Betracht zu ziehen ist. Ent-sprechendes gilt auch für die bestehende diabetische Retinopathie, die bereits
definitionsgemäß als Folgeerkrankung des Diabetes mellitus Typ I aufzufassen ist. Von einer solchen mittelbaren
Verursachung der genannten Erkrankungen geht im Übrigen auch der Berufungskläger selbst aus.
Im Gegensatz zu der von ihm vertretenen Auffassung vermag sich der Senat in-dessen auch nicht davon zu
überzeugen, dass der seit 1965 bestehende Diabe-tes mellitus Typ I seinerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
durch die Umstände der Kriegsgefangenschaft wesentlich mit verursacht worden ist. Die gegenteilige Auffassung des
Berufungsklägers wird insbesondere durch die über-zeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. J. widerlegt,
der Anhalts-punkte für eine Mitursächlichkeit der Kriegsgefangenschaft für die Diabetes-Erkrankung des
Berufungsklägers nicht gefunden und insbesondere dessen Auffassung verworfen hat, dass eine frühkindliche
Fehlernährung für die im Le-bensalter von etwa 18 Jahren aufgetretene Diabetes-Erkrankung verantwortlich zu
machen ist.
Den Feststellungen des Sachverständigen, dass der Zusammenhang zwischen frühkindlicher Fehlernährung,
insbesondere Ernährung mit Kuhmilch, und einer späteren Diabetes-Erkrankung vom Typ I in wissenschaftlicher
Hinsicht weiterhin als Hypothese zu gelten hat und sich eine ohnedies nur geringfügige Erhöhung des Diabetes-
Risikos im Übrigen allenfalls bei einem Krankheitsbeginn im Alter unter 14 Jahren feststellen lässt, ist der
Berufungskläger nicht substantiiert ent-gegen getreten. Soweit nach einem von ihm zu den Akten gereichten Artikel
aus dem Diabetes-Journal von September 1994, S. 17, gestillte Kinder in statistisch geringerem Umfang als mit
Kuhmilch ernährte Kinder an Diabetes erkranken, be-zieht sich diese Aussage ausdrücklich auf einen Zeitraum von
bis zu 7 bis 10 Jah-ren nach der Geburt. Auch der vom Berufungskläger zu den Akten gereichte Aus-schnitt aus dem
"Stern” vom 4. Februar 1999, nach dem frühgeborene bzw. im Mutterleib unterversorgte Kinder epidemiologisch
anfälliger für Erkrankungen der Leber, der Bauchspeicheldrüse, des Herzens und der Nieren sind, weil sich diese
Organe während der Schwangerschaft nicht ausreichend entwickeln konnten, ist ebenfalls nicht geeignet, einen
Ursachenzusammenhang zwischen den Lebens-verhältnissen in der Kriegsgefangenschaft und den ab 1965
aufgetretenen Er-krankungen zu begründen, da eine Minderentwicklung der betroffenen Organe beim Berufungskläger
ärztlicherseits zu keiner Zeit festgestellt worden ist und sich im Übrigen auch die etwaigen Folgen einer solchen
Minderentwicklung im Mut-terleib bereits vom Zeitpunkt der Geburt an durch entsprechende Symptome hätten äußern
müssen.
Der Senat hat sich auch nicht gedrängt gesehen, dem Hinweis des Berufungsklä-gers in der mündlichen Verhandlung,
aus neuartigen wissenschaftlichen For-schungsergebnissen des Prof. Dr. Karl-Martin K. , über die in einer
Fernsehsen-dung berichtet worden sei, ergebe sich ein möglicher Zusammenhang zwischen einer erhöhten
Ausschüttung des Stresshormons Cortisol bei werdenden Müttern und Schädigungen des ungeborenen Kindes im
Mutterleib, durch weitere Aufklä-rung von Amts wegen nachzugehen oder dem Berufungskläger vor einer Ent-
scheidung des Rechtsstreits Gelegenheit zu einer brieflichen Kontaktaufnahme mit Prof. L. zu geben. Selbst wenn
man nämlich den vom Berufungskläger ange-nommenen allgemeinen Zusammenhang als gegeben unterstellt, fehlt
es, wie bereits ausgeführt, an konkreten Hinweisen darauf, dass bei dem Berufungsklä-ger zum Zeitpunkt seiner
Geburt Entwicklungsstörungen im Sinne einer embryo-nalen Schädigung vorgelegen haben, die ihrerseits die spätere
Entstehung des Diabetes mellitus Typ I und seiner Folgeerkrankungen verursacht oder auch nur begünstigt haben
könnten. Zudem hat der Senat den - nicht näher belegten - An-gaben des Berufungsklägers nicht entnehmen können,
dass es sich bei den im Fernsehen wiedergegebenen Forschungsergebnissen um solche Erkenntnisse handelt, die im
erforderlichen Umfang überprüft sind und den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kennzeichnen.
Wegen des 1965 aufgetretenen Diabetes mellitus vom Typ I steht schließlich dem Berufungskläger auch kein
Anspruch auf eine sogenannte Kannversorgung zu. Zwar kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG die Anerkennung einer
Gesundheitsstö-rung als Folge einer Schädigung mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
auch dann erfolgen, wenn die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Verursachung nur deshalb nicht gegeben ist, weil in
der medizinischen Wis-senschaft über die Ursache des festgestellten Leidens Ungewissheit besteht. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend aber bereits deshalb nicht erfüllt, weil sich nach den überzeugenden ärztlichen
Stellungnahmen des M. sowie des Prof. N. die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Diabetes mellitus Typ I
durch die Verhältnisse der Kriegsgefangenschaft ungeachtet der grundsätzlichen wis-senschaftlichen
Meinungsunterschiede zur etwaigen Bedeutung einer frühkindli-chen Fehlernährung im Falle des Berufungsklägers
schon wegen des späten Entstehungszeitpunkts der Erkrankung im Alter von 18 bis 19 Jahren nicht be-gründen lässt.
Es fehlt insoweit an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, von dem auch der zuständige Bundesminister
nach den von ihm erlassenen An-haltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungerecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz von 1996 – AHP 96 – die Erteilung sei-ner für eine Kannversorgung
erforderlichen Zustimmung abhängig gemacht hat (Nr. 39 Abs. 2 Buchst. c. AHP 96, Seite 183). Im Falle des
Diabetes Mellitus Typ I gehen die AHP 96 insoweit davon aus, dass eine Mitverursachung durch Um-welteinflüsse wie
Infekte, toxische Substanzen oder ungünstige Ernährungswei-sen lediglich bei einem Krankheitsausbruch innerhalb
von einem halben Jahr bis zu mehreren Jahren, bei Kindern auch in kürzeren Fristen, wissenschaftlich zu diskutieren
ist (Nr. 120 AHP 96, Seite 290), so dass im vorliegenden Fall bei ei-nem Krankheitsausbruch nach annähernd zwei
Dekaden auch eine Kannversor-gung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.