Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.06.2002

LSG Nsb: degenerative veränderung, arthrose, arbeitsunfall, niedersachsen, mrt, gutachter, vollrente, arbeitsunfähigkeit, minderung, erwerbsfähigkeit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 06.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 49/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 119/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 8. Februar 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 19. April 1996.
Der im März 1950 geborene Kläger ist als Amtsbote und Ersatzkraftfahrer bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion in
Aurich tätig. Am 19. April 1996 erlitt er auf dem Weg nach Hause gegen 13.35 Uhr einen Unfall, als er beim
Aussteigen aus seinem PKW mit dem linken Fuß umknickte. Der am nächsten Tag aufgesuchte Durchgangsarzt Dr.
C. diagnostizierte eine schwere Zerrung des linken Sprung-gelenks. Anhaltspunkte für eine frische knöcherne
Verletzung fand er nicht, das Fußgelenk wies keine Hautverletzung und keine Prellmarke, aber eine erhebliche
Weichteilschwellung mit Druckschmerz über dem Außen- und Innenknöchel mit schmerzhafter
Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk auf (Bericht vom 20. April 1996). Eine erneute
Röntgenuntersuchung vom 22. April 1996 ergab eine erheblich vermehrte Aufklappbarkeit des äußeren Ge-lenkspaltes
links im Vergleich zur Gegenseite. Da der Kläger eine operative Ver-sorgung ablehnte, erfolgte die Ruhigstellung durch
einen Unterschenkelkunst-stoffrundverband mit Gehstollen (Bericht vom 15. Mai 1996). Der Kläger war ab 8. Juni
1996 wieder arbeitsfähig. In dem Gutachten vom 8. August 1996 schätzte Dr. C. die Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) vom Eintritt der Arbeitsfähigkeit bis zum 8. September 1996 auf 20 v.H. und danach auf 10 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 27. September 1996 stellte die Beklagte als Folgen des Ar-beitsunfalls fest: 1. Zustand nach
Zerrung des linken Sprunggelenks mit Außen-bandriss. 2. Deutliche Bewegungseinschränkung des oberen und
unteren Sprunggelenks und der Zehen links. 3. Muskelminderung am linken Bein. 4. Schwellungsneigung im Bereich
des linken Sprunggelenkes. 5. Gangstörungen. 6. Röntgenologisch nachweisbare Veränderungen des linken
Sprunggelenkes. 7. Glaubhafte subjektive Beschwerden.
Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: 1. Hüft- und Kniegelenksverschleiß beiderseits. 2. Senk-
Spreizfußbildung beiderseits. 3. Schuppenflechte an beiden Beinen.
Weiterhin gewährte die Beklagte im Rahmen der Gesamtvergütung für den Zeit-raum vom 8. Juni 1996 bis 30.
September 1996 Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.
Hiergegen wandte sich der Kläger Ende Oktober 1996 und machte geltend, dass er unverändert erhebliche Schmerzen
beim Gehen habe. Die Beklagte holte das Gutachten des Dr. C. vom 2. Dezember 1996 ein, der die MdE ab 1.
Oktober 1996 mit 10 v.H. bewertete, und lehnte anschließend mit Be-scheid vom 16. Dezember 1996 die Gewährung
einer Verletztenrente über Sep-tember 1996 hinaus ab. In den Befunden sei eine Besserung eingetreten: die
Bewegungseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenks und der Zehen, die Muskelminderung im Bereich
des linken Beines, die Blutumlaufstö-rungen im linken Fuß und die Gangstörung bestünden nicht mehr, weiterhin sei
eine Kalksalzminderung der Knochen im Bereich des linken Sprunggelenks nicht mehr nachweisbar.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten des Dr. D. vom 13. Februar 1997 ein und wies danach
den Widerspruch zurück (Widerspruchs-bescheid vom 18. März 1997).
Bei einem Arbeitsunfall vom 19. März 1997 zog sich der Kläger eine schwere Zerrung des linken Fußes zu,
Arbeitsunfähigkeit bestand bis 4. April 1997 (Durchgangsarztbericht vom 19. März 1997, Mitteilung des Dr. C. vom 4.
April 1997). Bei einem weiteren Arbeitsunfall vom 22. Oktober 1998 erlitt der Kläger eine Prellung des linken Fußes,
es bestand Arbeitsunfähigkeit bis 26. Oktober 1998 (Durchgangsarztbericht vom 23. Oktober 1998).
Die gegen den Widerspruchsbescheid am 10. April 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Aurich mit
Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1999 abge-wiesen. Ab dem 1. Oktober 1996 lägen keine unfallbedingten
Funktionsein-schränkungen in rentenberechtigendem Grade vor.
Gegen den ihm am 19. Februar 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. März 1999 Berufung
eingelegt und dabei auf einen dem SG Au-rich am 3. Februar 1999 übersandten Arztbrief des Orthopäden Dr. E. vom
14. April 1997 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 8. Februar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 16.
Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 1996 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der
Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Aurich vom 8. Februar 1999
zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei nicht erwiesen, dass die von Dr. F. diagnostizierte "alte” Läsion am Außenknöchel mit
abgesprengter Knöchelspitze auf den Unfall vom 19. April 1996 zurückzuführen sei. Zudem ergebe sich hieraus keine
mess-bare Funktionseinschränkung.
Der Kläger hat Unterlagen aus dem Schwerbehinderten-Verfahren, die Arztbriefe des Dr. E. vom 6. Mai 1997 und des
Radiologen Dr. F. vom 23. April 1997 sowie eine Stellungnahme des Leitenden Medizinaldirektors beim
Gesundheitsamt G., Dr. H., vom 30. Mai 2001 vorgelegt. Der Senat hat das Vorerkrankungsverzeichnis der BKK, eine
Auskunft des Chirurgen Dr. C. vom 29. Juni 1999 und den Befundbericht des Dr. E. vom 30. Juni 1999 beigezogen
sowie das Gutachten des Orthopäden Dr. I. vom 1. März 2002 eingeholt.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die
Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes J. und die Ge-richtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der
Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis
rechtmäßig. Der Kläger hat ab 1. Oktober 1996 keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt
noch an-wendbaren §§ 548, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, Art. 36 Unfallversi-cherungs-Einordnungsgesetz,
§ 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19. April 1996 bedingen ab diesem Zeitpunkt
keine MdE in rentenberechtigendem Grade mehr.
Der Wegeunfall vom 19. April 1996 hat eine grobe Distorsion, eine Ruptur des Außenbandes (Gutachten des Dr. C.
und Dr. I.) und darüber hinaus die erst mit der MRT-Aufnahme festgestellte Absprengung der Spitze des
Außenknöchels zur Folge gehabt (Gutachten des Dr. I. S. 24, 25). Darüber hinaus hat sich inzwi-schen eine initiale
Arthrose im linken Sprunggelenk entwickelt.
Diese Folgen des Unfalls vom 19. April 1996 bedingen ab dem 1. Oktober 1996 keine MdE in rentenberechtigendem
Grade mehr. Maßgebend für die Höhe der MdE sind die tatsächlich bestehenden unfallbe-dingten
Funktionseinschränkungen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 152).
Zu deren Beurteilung bilden die ärztli-chen Einschätzungen eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für
das Gericht. Darüber hinaus sind auch die von der Rechtsprechung und dem ver-sicherungsrechtlichen und
unfallmedizinischen Schrifttum entwickelten allgemei-nen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätze heranzuziehen.
Diese sind - e-benso wie die ärztlichen Einschätzungen - im Einzelfall zwar nicht bindend (BSGE 4, 147; 6, 267 ),
aber geeignet, als Grundlage für eine gleiche und ge-rechte Beurteilung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der
Praxis zu dienen (BSG Urteil vom 26. November 1987 - Az: 2 RU 22/87 - in SozR 2200 § 581 RVO Nr. 27). Nach
diesen unfallmedizinischen Erfahrungsgrundsätzen kommt eine MdE von 20 v.H. erst bei einer Versteifung des
oberen Sprunggelenkes in günstiger Stel-lung (Plantarflexion um 5 -15 Grad) oder aber bei
Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades in Betracht. Funktionseinschränkungen
derartigen Ausmasses liegen aber beim Kläger nicht vor. Alle drei Gutachter - Dres. K. - haben übereinstimmend
festgestellt, dass die Sprunggelenke des Klägers seitengleich frei beweglich sind, auch die Zehenbeweglichkeit ist
frei. Ei-ne Bandlockerung oder Bandinstabilität besteht gleichfalls nicht, auch konnten die Gutachter und
Sachverständigen seit Dezember 1996 keine Schwellneigung im linken Fußgelenk beim Kläger mehr feststellen.
Damit steht im Einklang, dass das linke Bein - noch im Gegensatz zu der Untersuchung im Juli 1996 - keine Mus-
kelminderung gegenüber dem rechten mehr aufweist und beide Füße eine sei-tengleiche Beschwielung zeigen, was
belegt, dass der Kläger auch den linken Fuß regelrecht nutzen kann und nicht schonen muss.
Auch der Umstand, dass aufgrund der MRT-Aufnahme vom 22. April 1997 davon auszugehen ist, dass die
Absprengung der Außenknöchelspitze Folge des Unfalls vom April 1996 ist (so Gutachten Dr. I. S. 24, 25) und sich
eine Arthrose entwi-ckelt, rechtfertigt keine Höherbewertung der MdE im gegenwärtigen Zeitpunkt. Denn maßgeblich
für die MdE-Bewertung ist nicht der radiologische Befund, son-dern allein - wie bereits ausgeführt - das Ausmaß der
darauf beruhenden Funkti-onsbeeinträchtigungen. Die sich - langsam - entwickelnde Arthrose hat angesichts der freien
Beweglich-keit der linken Sprunggelenke des Klägers zu keiner Einschränkung geführt und wird von Dr. I. auch
lediglich als initial, d.h. beginnend, bezeichnet (Gutachten Dr. I. S. 15).
Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Dr. H. führt zu keiner für ihn günstige-ren Beurteilung. Abgesehen davon,
dass Dr. H. keine konkreten Befunde - vor allem keine Bewegungseinschränkungen des linken Sprunggelenkes -
mitteilt, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, führt der Arzt vielmehr aus, dass die Befunde von
seiten der Sprunggelenksfraktur aus 1996 (die im Übrigen tatsächlich auch nicht vorlag) nicht von schwerwiegender
Bedeutung sind und im Vordergrund der Beschwerden des Klägers vielmehr unfallunabhängig die fortge-schrittene
degenerative Veränderung des rechten Kniegelenks steht. Hierauf e-benso wie auf die den Kläger beeinträchtigende
fortgeschrittene degenerative Entwicklung im linken Hüftgelenk haben auch Dr. I. (S. 15 seines Gutachtens) sowie Dr.
L. in seinem im Schwerbehinderten-Verfahren erstatteten Gutachten vom 29. November 1999 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).