Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.06.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 7 VG 14/95
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 VG 1/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Aurich vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewie-sen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem 1939 geborenen Kläger über September 1997 hinaus Rente nach den
Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zusteht.
Am Abend des 2. September 1991 erschien der Schwiegersohn des Klägers in dessen Haus und begann eine tätliche
Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Klägers. Als der Kläger eingreifen wollte, wurde er von zwei Faustschlägen
im Gesicht getroffen und zog sich dabei einen Bluterguss am linken Auge sowie ei-nen mehrfachen Oberkieferbruch
zu. Wegen dieser Folgen des Ereignisses wur-de der Kläger bis zum 28. Oktober 1991 zunächst stationär und später
ambulant behandelt. Die Behandlung wurde an dem genannten Termin ohne noch beste-hende nennenswerte
körperliche Gesundheitsstörungen abgeschlossen. Im An-schluss daran hat der Kläger nur kurze Arbeitsversuche
unternommen, die jeweils von Arbeitsunfähigkeitszeiten unterbrochen waren. Seit dem 28. April 1993 war der Kläger
durchgängig arbeitsunfähig. Mit Wirkung seit dem 1. Oktober 1992 bezieht er inzwischen Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 1992 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1995 ab. Diejenigen Gesundheitsstörungen, die der Kläger
sich bei der Gewalttat am 2. September 1991 zugezogen habe, seien folgenlos abgeheilt. Soweit er darüber hinaus
starke Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten und nachlassendes
Erinnerungsver-mögen als Schädigungsfolgen geltend mache, seien diese Gesundheitsstörungen nicht durch das
streitige Ereignis verursacht worden.
Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Aurich erhoben und die Gewährung von Verletztenrente
begehrt. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte zunächst das auf seine Veranlassung erstattete Gutachten
des Neuro-logen und Psychiaters Dr. I. vom 24. August 1996 vorgelegt, der zusammenfas-send zu dem Ergebnis
gekommen war, bei dem Kläger lägen funktionelle Störun-gen psychischen Ursprunges vor, die im wesentlichen
lebensgeschichtlich be-dingt seien. Das Ereignis vom 2. September 1991 sei nicht wesentliche Bedin-gung für den
Eintritt der Gesundheitsstörungen. Das SG hat den Kläger sodann von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J.
begutachten lassen. In dem unter dem 10. November 1997 erstatteten Gutachten hat die Sachverständige
zusammenfassend ausgeführt, bei dem Kläger liege eine in Rückbildung befindli-che Somatisierungsstörung vor, die
allein durch die streitige Gewalttat verursacht sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zum Zeitpunkt der
Begutachtung hat die Sachverständige mit 10 vH eingeschätzt.
Unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte versorgungsärztliche Stellung-nahme der Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. K. hat der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 27. Januar 1998 bereit erklärt, bei dem Kläger eine
schädigungs-bedingte MdE um 30 vH für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1997 anzu-erkennen. Auf Antrag
des Klägers hat das SG sodann ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. L. eingeholt. In dem
Gutachten vom 19. Juni 1998 hat der Sachverständige zusammenfassend eine reaktiv bedingte depressive
Verstimmung bei dem Kläger festgestellt und die Auffassung vertreten, die da-durch bedingte MdE sei anfangs mit 40
vH einzuschätzen. Seit etwa drei Jahren sei eine Besserung eingetreten, so dass die MdE nunmehr mit 30 vH
einzuschät-zen sei.
Mit Urteil vom 16. Dezember 1998 hat das SG den Beklagten entsprechend sei-nem Teilankerkenntnis verurteilt und
die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf das Gutachten der Dr. J. berufen.
Die weitergehenden Bewertungen des Dr. L. seien nach den Befunden nicht ge-rechtfertigt.
Gegen das ihm am 27. Januar 1999 zugestellte Urteil wendet sich die am 15. Februar 1999 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klä-gers, mit der er über den 30. September 1997 hinaus unbegrenzt
die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 30 vH begehrt. Eine Besserung des Zustandes nach dem
schädigenden Ereignis sei nicht eingetreten. Nach wie vor leide er un-ter Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen,
Vergesslichkeit und Angstzustän-den. Der Bewertung durch Dr. L. sei insbesondere auch deshalb der Vorrang ein-
zuräumen, weil es sich bei ihm um denjenigen Facharzt handelte, der ihn seit mehr als vier Jahren regelmäßig
behandelt habe.
Mit Bescheid vom 15. April 1999 hat der Beklagte in Ausführung des Urteiles dem Kläger Beschädigtenrente nach
einer MdE um 30 vH für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1997 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom
2. Mai 2001 hat der Beklagte unter Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins und Erhöhung des
Grades der MdE um 10 vH dem Kläger für den genannten Zeitraum Berufsschadensausgleich gewährt. Über den
gegen diese Befristung erhobenen Widerspruch ist, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 16. Dezember 1998 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober
1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1995 und des Ausführungsbescheides vom 15.
April 1999 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihm über den 30. September 1997 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfä-higkeit um 30 vH gemäß § 30 Abs 1 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Sache durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakte sowie die Beschädigtenakte
des Versorgungsamtes M. Grundlisten-Nr: 620123 Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren ihrem
wesentli-chen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs 1 OEG iVm § 30, § 31 Abs 1 und 2 des Bundesversorgungsge-setzes (BVG) ist Verletztenrente zu
gewähren, solange wegen der Schädigungs-folgen eine MdE um 30 vH besteht. Dies ist beim Kläger in dem allein
noch strei-tigen Zeitraum seit dem 1. Oktober 1997 auch unter Einbeziehung des inzwi-schen von dem Beklagten
anerkannten besonderen beruflichen Betroffenseins nicht mehr der Fall.
Aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats
fest, dass das schädigende Ereignis bei dem Kläger über den 30. September 1997 hinaus keine Folgen hinterlassen
hat, die für sich allein eine MdE von mehr als 10 vH rechtfertigen würden. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller
Beschädigten ist die MdE nach den Kriterien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen
Entschädigungs-recht und nach dem Schwerbehindergesetz”, Ausgabe 1996 (AHP 1996) festzu-legen, vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes (BSG) vom 23. Juni 1993, Az: 9/9a RVs 1/91, SozR 3-3870 § 4 Nr 6. In dem streitigen
Zeitraum liegt bei dem Kläger eine leichtere psychovegetative oder psychische Störung iS der RdNr 26.3 der AHP
1996 vor. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich um eine depressive Störung, wie Dr. L.
meint, oder um eine somatoforme Störung, wie Dr. J. annimmt, handelt. Beide Arten von Störungen sind, wie sich aus
dem Klammerzusatz zu dem Schweregrad "stärker behindernde Störungen” ergibt, nach den Abgrenzungskriterien für
"Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen” (S 60 der AHP 1996) zu bewerten. In dem streiti-
gen Zeitraum liegt eine stärker behindernde Störung bei dem Kläger nicht vor, denn es fehlt an einer wesentlichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestal-tungsfähigkeit. Insbesondere geht der Senat nach den Schilderungen der Be-
schwerden durch den Kläger gegenüber den in erster Instanz gehörten Sachver-ständigen davon aus, dass dieser
inzwischen wieder in der Lage ist, ein Kraft-fahrzeug auch über längere Strecken selbst zu führen und dass er das
Haus durchaus auch im Dunkeln wieder verlassen kann. Er ist nur noch gelegentlich unruhig oder aufgeregt, wenn es
an der Tür klingelt. Im Dunkeln fühlt er sich noch etwas unsicher. Nach den Angaben gegenüber Dr. J. haben auch die
früher be-standenen Stimmungsschwankungen deutlich nachgelassen.
In Anbetracht der geringen Ausprägung der von dem Kläger geschilderten Stö-rungen ist die Bewertung jedenfalls
nicht im oberen Bereich der Bewertungs-spanne für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen
vorzunehmen. Die Bewertungsspanne gibt eine MdE von 0 bis 20 v.H. vor. Die von Dr. J. vorge-nommene Bewertung
mit einer MdE von 10 vH erscheint dem Senat daher zu-treffend. Diejenige von Dr. L. hingegen entspricht den
Kriterien der AHP 1996 nicht.
Nennenswerte darüber hinausgehende körperliche Funktionsstörungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Soweit Dr. L.
von einer gewissen Anspannung des Klägers als Ausdruck einer vegetativen Störung berichtet, vermag der Senat
dem keinen die MdE erhöhenden Wert beizumessen. Bereits der Nervenarzt Dr. N., der den Kläger im Jahr 1993 für
die Landesversicherungsanstalt Hannover begutachtet hat, hat in dem Gutachten vom 8. September 1993 darauf
hingewiesen, dass er den von ihm erhobenen Befund als Ausdruck einer situativ ausgelösten hohen affektiven
Anspannung angesichts des Prüfungscharakters angesehen hat, der der Untersuchung im Rahmen des
Rentenverfahrens im Bewusstsein des Klägers zukam. Denselben Charakter mit ebenfalls erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung müssen aus der Sicht des Klägers auch die in erster Instanz zur Begutachtung durchgeführten
Untersuchungen gehabt haben. Der Senat sieht hierin auch die Ursache für die von Dr. L. beobachteten vegetativen
Symptome, die aber keine andauernden Störungen darstellen und deshalb bei der Bemessung der MdE au-ßer
Betracht zu bleiben haben.
Die darüber hinaus von dem Kläger gegenüber Dr. J. und Dr. L. vorgebrachten hirnorganischen
Leistungsbeeinträchtigungen liegen nach den Untersuchungser-gebnissen beider Sachverständiger nicht vor. So
haben beide Sachverständige darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Gedächtnisleistung, des Erinnerungs-
vermögens und der Merkfähigkeit des Klägers Leistungsbeeinträchtigungen nicht festzustellen seien.
Anlass zu weitergehenden Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist in me-dizinischer Hinsicht geklärt. Die
Befundfeststellungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen unterscheiden sich nicht wesentlich. Soweit sich
die daraus abgeleiteten Diagnosen unterscheiden, ist dies für die Bemessung der MdE ohne Bedeutung. Die
Bemessung der MdE ihrerseits ist nicht eine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage sondern originäre
Aufgabe des Gerichtes, vgl. Urteil des BSG vom 9. März 1988, Az.: 9/9a RVs 14/86, Meso B 20a/229.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG).
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.