Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.10.2009

LSG Nsb: schutz der menschenwürde, heizung, juristische person, fristlose kündigung, umzug, wohnung, zusicherung, erlass, kaution, nebenkosten

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 13.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 48 AS 3741/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 1262/09 B ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2009
abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, den
Antragstellern vorläufig und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit
vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung E., 3. OG, F.
in Höhe von monatlich 350,00 EUR Kaltmiete und 85,00 EUR Nebenkosten sowie auf Darlehensbasis eine
Mietkaution in Höhe von 700,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beider Instanzen zu tragen.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt G., H., bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die am 16.04.1987 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr am 27.06.2006 geborener Sohn I., der Antragsteller zu 2.,
bezogen seit längerem Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Vom 04. September
2009 bis zum 08. Februar 2010 nahm die Antragstellerin zu 1. in Vollzeit an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme bei der J. GmbH in H. teil. Aufgrund hoher Fehlzeiten kündigte der Maßnahmeträger mit Ablauf
des 08. Februar 2010. Die Antragstellerin zu 1. bezog während der Teilnahme an der Maßnahme
Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 455,00 EUR monatlich (Mietkostenanteil 72,00 EUR) sowie Leistungen für
Fahrtkosten, Lernmittel und Arbeitskleidung in Höhe von 21,00 EUR monatlich (Bewilligungsbescheid der Agentur für
Arbeit H. vom 13.10.2009 und Aufhebungsbescheid vom 10.02.2010).
Die Antragsteller hatten zuvor am 02. Oktober 2009 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Sie beabsichtigten in die Wohnung E., in F.
umzuziehen. Die Antragsgegnerin sollte verpflichtet werden, eine Zusicherung zu den Anwendungen für die neue
Unterkunft zu erteilen, die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietsicherheit auf Darlehensbasis
zu gewähren. Der Umzug sei notwendig, da sie in ihrer alten Wohnung durch eine defekte Heiztherme mit
unverhältnismäßig hohen Stromkosten belastet wären, was zu extremen Nachforderungen geführt habe. Darüber
hinaus befinde sich die neue Wohnung in dem Mietshaus, in dem auch die Mutter der Antragstellerin zu 1. wohne, die
dann während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Antragsteller zu 2. beaufsichtigen könne.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat das SG Braunschweig die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Zusicherung zu
dem beabsichtigten Umzug zu erteilen, ab Bezug der neuen Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten
Aufwendungen für Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 85,00 EUR sowie für Heizkosten zu
übernehmen und ein Kautionsdarlehen zu gewähren. Angesichts der extrem hohen Stromkosten sei die Notwendigkeit
eines Umzuges gegeben. Ebenso wären nach dem für H. einschlägigen Mietspiegel die Aufwendungen für die neue
Unterkunft angemessen. Im Hinblick auf die Gewährung von Wohnungsbeschaffungs- mit Umzugskosten hat es den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gegen den ihr am 14. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2009
Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung hat sie angegeben, dass eine Notwendigkeit für den Umzug nicht bestehe. Die Probleme mit der
Heiztherme seien nicht von neutraler dritter Seite bestätigt worden. Die Betreuung des Antragstellers zu 2. könne
auch in der bisherigen Wohnung erfolgen, da die Entfernung zum Wohnsitz der Mutter gering sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung
vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragsteller treten dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 03. November 2009 hat der Berichterstatter das Begehren der Antragsgegnerin auf
Vollzugsaussetzung abgelehnt.
Mit Bescheid vom 18. November 2009 hat die Antragsgegnerin "in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts
Braunschweig vom 13.10.2009 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung" den Antragstellern für die Zeit
vom 01. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 280,50 EUR monatlich
bewilligt.
Soweit ersichtlich, sind die Antragsteller am letzten Novemberwochenende 2009 (28./29. November) in die neue
Unterkunft umgezogen.
Die Antragsteller haben in den beim angerufenen Senat von ihnen weiterhin gegen die Antragsgegnerin geführten
Beschwerdeverfahren L 7 AS 102/10 B ER und L 7 AS 353/10 B ER vorgetragen, von der Antragsgegnerin nicht die
vollen ihnen zugesprochenen bzw. zu gewährenden Leistungen erhalten zu haben. Am 19. November 2009 sei eine
Überweisung in Höhe von 224,50 EUR und am 10. Februar 2010 in Höhe von 345,50 EUR erfolgt. Aufgrund dieser
Situation stünden ihnen keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Ebenso
wenig habe die Antragsgegnerin an den neuen Vermieter Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht bzw. die
Kaution überwiesen. Aufgrund der dadurch bis Januar 2010 aufgelaufenen Außenstände in Höhe von insgesamt
2.005,00 EUR habe der Vermieter unter dem 14. Januar 2010 selbst und wiederholt mit anwaltlichem Schriftsatz vom
21. Januar 2010 eine fristlose Kündigung ausgesprochen und inzwischen Räumungsklage erhoben. Auch sei die in
dem Bescheid vom 18. November 2009 vorgenommene Bedarfsberechnung bereits deshalb fehlerhaft, weil die
Antragstellerin zu 1. niemals für sich selbst, sondern immer nur für den Antragsteller zu 2. Kindergeld bezogen habe.
Die Antragstellerin zu 1. hat am 16. Februar 2010 erneut Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende bei der
Antragsgegnerin beantragt. Aus den insoweit vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben folgt, dass der am 22.
Januar 2010 aus der Haft entlassene nigerianische Staatsangehörige K., der nach den Angaben der Antragstellerin zu
1. der Vater des Antragstellers zu 2) sein soll, mit in die Wohnung in der E. in F. eingezogen ist. Bei den
Verwaltungsvorgängen findet sich ferner ein Bescheid der Stadt H. (Fachbereich Kinder, Jugend und Familie -
Unterhaltsvorschusskasse -), mit dem (u. a.) mit Ablauf des 31. Januar 2010 die Bewilligung der monatlichen
Unterhaltsvorschussleistungen für Antragsteller zu 2. in Höhe von 117,00 EUR aufgehoben wird, da die Antragstellerin
zu 1. am 09. August 2009 den Vater des unterhaltsberechtigten Kindes im L. geheiratet habe. Die Antragsgegnerin hat
daraufhin den Antragstellern mit Bescheid vom 24. Februar 2010 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für
die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2010 bewilligt. Sie hat dabei ab dem 01. Februar 2010 u. a. den Mehrbedarf
für Alleinerziehende nicht mehr zugrunde gelegt und bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung einen
3-Personen-Haushalt berücksichtigt. Dem Kindsvater stünden Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nicht
zu, da er aufenthaltsrechtlich nur im Besitz einer Duldung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Rechtsstreits, die
Gerichtsakten zu den Verfahren L 7 AS 102/10 B ER und L 7 AS 353/10 B ER sowie die von der Antragsgegnerin als
Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
Soweit das SG Braunschweig mit dem angegriffenen Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet hat, den
Antragstellern eine Zusicherung zum Umzug zu erteilen, ist dieses Begehren spätestens seit der Durchführung des
Umzugs erledigt. Denn aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- SGB II - folgt, dass die begehrte Zusicherung nur "vor Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft" erteilt
werden kann. Nur bis dahin kann der Regelungszweck erfüllt werden, dem Hilfebedürftigen vor Vertragsabschluss und
Umzug Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu verschaffen (vgl. Beschluss
des Senats vom 01.07.2008 - L 7 AS 62/08 ER -). Dementsprechend können die Antragsteller aus dem
angefochtenen Beschluss nunmehr nur noch die Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung und die
darlehensweise Übernahme der Kaution verlangen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat aber
nur in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass
einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nur für die Zeit bis zum 31. Januar
2010 vor.
Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im
Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie des Anordnungsgrunds – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen
Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO -). Steht
dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den
Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hat er Anspruch auf die beantragte Leistung im Wege vorläufigen
Rechtsschutzes. Zwar sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage jedoch nicht möglich, so ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung unter
Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange des
Antragsgegners andererseits vorzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 12.05.2005 –
1 BvR 569/06 – NVwZ 2005, S. 927 ff).
Dies zugrunde gelegt, war auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Denn die Klärung der Frage, ob
und in welchem Umfang den Antragstellern die von ihnen begehrten Leistungen zustehen, ist im Rahmen des
vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend möglich. Insoweit ist maßgeblich, dass nur der Antragsteller zu 2. als
Empfänger von Sozialgeld (vgl.§ 28 Abs. 1 SGB II) grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und
Heizung im Sinne des §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen die Antragsgegnerin hat. Demgegenüber stand die
Antragstellerin zu 1. aufgrund des Bezuges von Berufsausbildungsbeihilfeleistungen für die Zeit vom 04. September
2009 bis zum 08. Februar 2010 nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich kein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zu. Da sie während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern untergebracht war (vgl. § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch -
Arbeitsförderung - SGB III -), konnte sie jedoch nach Maßgabe des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II einen Zuschuss zu
ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beanspruchen.
Eine abschließende Entscheidung über die Gewährung dieses Zuschusses bzw. eine abschließende Berechnung ist
im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht möglich. Zur Berechnung ist der ungedeckte Bedarf nach den
Vorschriften des SGB II unter der Berücksichtigung der gewährten BAB-Leistungen einschließlich des dort
eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie gegebenenfalls des weiteren Einkommens zu ermitteln. In Höhe des sich
ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss dann - gedeckelt durch die Differenz zwischen
dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem
Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R -;
Terminsbericht 16/10). Diese Berechnung kann hier jedoch deshalb nicht vorgenommen werden, weil die
Einkommensverhältnisse bzw. die Bedarfsituation der Antragsteller nicht feststehen. So ist zwischen den Beteiligten
u.a. streitig und nicht abschließend aufzuklären, ob die Antragstellerin zu 1. für sich selbst oder nur für den
Antragsteller zu 2. Kindergeld bezieht. Unklar ist ferner, in welcher Höhe die Antragsteller mit Heizkosten für ihre neue
Unterkunft belastet sind. Unterlagen, die eine exakte Bestimmung der Kosten ermöglichten, liegen nicht vor.
Die somit vorzunehmende Abwägung geht in dem im Tenor genannten Umfang zugunsten der Antragsteller aus. Denn
mit den Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende wird das verfassungsrechtlich gewährleistete "soziokulturelle
Existenzminimum" abgesichert. Dem Hilfeempfänger muss es möglich sein, in der Umgebung von
Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Die Gewährleistung des bloßen physischen Existenzminimums
reicht nicht aus. Für die Abwägungsentscheidung bedeutet dieses, dass die Antragsteller eine auf dem
Sozialstaatsprinzip (§ 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) beruhende Position für sich reklamieren können. Demgegenüber ist das Interesse
der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass finanzielle Mittel nur den gesetzlichen Regelungen entsprechend
verwendet werden dürfen. Falls die Antragsteller zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II erhielten, entspräche dies
nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelungen. Diese nicht zu vernachlässigende Position der Antragsgegnerin muss
jedoch hinter die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller zurücktreten, weil es um die Befriedigung
existenzieller, vom Grundgesetz anerkannter Bedürfnisse geht.
Angesichts der nicht aufzuklärenden Fragen, orientiert sich der Senat im Rahmen der Abwägung bei der Bestimmung
der Höhe der zu gewährenden Leistungen an den von den Antragstellern geltend gemachten und von dem SG
Braunschweig in seinem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegten Beträgen. Dies ist insbesondere deshalb
sachgerecht, weil es sich dabei um angemessene Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
handelt. Zur weiteren Begründung insoweit wird entsprechend § 142 Abs. 2 SGG auf die Feststellungen im Beschluss
des SG Braunschweig zur Angemessenheit der Unterkunftskosten Bezug genommen. Im Rahmen der Abwägung war
zugunsten der Antragsteller auch maßgeblich, dass der Übernahme der Unterkunftskosten für die neue Wohnung nicht
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegensteht. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
einem nicht erforderlichen Umzug des Hilfebedürftigen nur in Höhe der bis dahin zutragenden Aufwendungen erbracht,
die sich hier nach dem Vorbringen der Antragsteller für Miete und Nebenkosten lediglich auf insgesamt 432,00 EUR
beliefen. Damit ist sichergestellt, dass im Falle eines nicht notwendigen Umzugs während des Leistungsbezugs
unabhängig von einer eingeholten Zusicherung zumindest die Aufwendungen in der bisherigen Höhe berücksichtigt
werden. Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und
verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nicht-Hilfeempfänger leiten lasse würde (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 01.07.2008 - L 7 AS 62/08 ER - m. w. N.). Es kann insoweit
dahinstehen, ob die von den Antragstellern behauptete unzumutbare Belastung mit Kosten für Haushaltsstrom als ein
solcher Grund anzuerkennen ist. Aus der Sicht eines vernünftigen Nicht-Hilfeempfängers ist in jedem Fall die durch
den Umzug ermöglichte erleichterte Betreuung des Antragstellers zu 2. durch seine Großmutter als plausibeler Grund
anzuerkennen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil aufgrund dessen zu erwarten war, dass die
Antragstellerin zu 1. leichter an der berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen könnte und dadurch im Ergebnis eine
Verbesserung ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen sein würde (vgl. §§ 1 Abs. 1, 14 Satz 1 SGB II).
Der Senat sieht sich jedoch veranlasst, im Rahmen der Abwägungsentscheidung die Gewährung von laufenden
Mietkosten bis zum 31. Januar 2010 zu begrenzen. Denn ab diesem Zeitpunkt bestand eine völlig neue
Tatsachengrundlage. Diese rechtfertigt es nicht mehr, Leistungen auf der Basis einer Abwägung in dem
zugesprochenen Umfang weiterzugewähren. So hatte die Antragstellerin zu 1. Anfang Februar 2010 ihre
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme abgebrochen, so dass eine Aufhebung der Bewilligung von BAB-Leistungen
erfolgte. Ihr dürfte damit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich wieder ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für
Arbeitsuchende zustehen. Ferner waren ab diesem Zeitpunkt durch den Einzug des Kindvaters des Antragstellers zu
2. in die neue Unterkunft ein Anspruch auf den Alleinerziehungszuschlag nach § 21 Abs. 3 SGB II (als
Berechnungsposten bei der Bedarfsbestimmung) sowie der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen weggefallen.
Im Hinblick auf die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung war von einer anderen Personenzahl
auszugehen. Die Antragsgegnerin hat auf die veränderte Situation durch Erlass des Bewilligungsbescheides vom 24.
Februar 2010 reagiert. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht mehr gerechtfertigt, über das genannte Datum
hinaus Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Basis einer Folgenabwägung zuzusprechen.
Soweit die Antragsteller mit der Leistungsbewilligung nicht einverstanden sind, ist es ihnen zuzumuten, dagegen
gesondert vorzugehen. Da nur eine vorläufige Bewilligung ausgesprochen wurde, steht es ihnen auch frei, bei
Nachweis anderer entscheidungserheblicher Umstände auf eine Änderung der Bewilligung hinzuwirken.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin war ferner dahingehend zu begrenzen, dass bereits gewährte Leistungen
abzusetzen sind. In welchem Umfang dies der Fall ist, kann abschließend nicht festgestellt werden. Die Antragsteller
haben insoweit vorgetragen, lediglich im November 2009 und Februar 2010 einmalige Beträge erhalten zu haben.
Angesichts der mit dem "Ausführungsbescheid" vom 18. November 2009 für die Zeit vom 01. November 2009 bis
zum 31. Januar 2010 ausgesprochenen Bewilligung würde dies jedoch nicht der Üblichkeit entsprechen. Im Ergebnis
wäre der Umfang der erbrachten Leistungen jedoch - soweit notwendig - im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
zu klären. Eine Vollstreckung ist nach Ansicht des Senats nicht durch § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §
929 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen, da seit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses des
SG Braunschweig mehr als ein Monat vergangen ist. Aufgrund der Besonderheiten des sozialgerichtlichen
einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die Gewährung von das Existenzminimum sichernden Leistungen geht,
kommt eine uneingeschränkte Anwendung des § 929 ZPO nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil § 86b Abs.
2 Satz 4 SGG nur eine "entsprechende" Anwendung anordnet. § 929 ZPO ist grundsätzlich auf das Verhältnis
zwischen zwei privaten Parteien zugeschnitten. Anders ist die Situation im sozialgerichtlichen Verfahren. Hier kann
sich der Bürger grundsätzlich darauf verlassen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die
Antragsgegnerin, sich wegen der in Art. 20 Abs. 3 verankerten Bindung an Gesetz und Recht auch ohne
Vollstreckungsdruck gesetzestreu verhält. Zudem dienen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Ein derartiges Leben zu gewährleisten, ist eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot des Schutzes der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs.
1, 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, 3 GG folgt (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ziel der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betriebenen
Streitigkeiten um Leistungen nach dem SGB II ist daher regelmäßig die Verhinderung der Verletzung des
grundgesetzlich gewährleisteten Existenzminimums und damit die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Eine uneingeschränkte Anwendung von § 929 Abs. 2 ZPO auch in derartigen Verfahren hätte zur Folge, dass ein
Anspruchsteller nach Erlangung einer sein Begehren stützenden einstweiligen Anordnung durch das erstinstanzliche
Gericht, der auf die Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertraut und daher Maßnahme nach §
929 Abs. 2 ZPO unterlässt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige
Anordnung beim erstinstanzlichen Gericht zu erwirken (vgl. LSG BW, Beschluss vom 20.11.2007 - L 7 AY 5173/07
ER - B). Bis zu dieser erneuten einstweiligen Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts verginge wiederum
regelmäßig eine nicht unerhebliche Zeit, in der das Existenzminimum nicht gesichert wäre. Die damit verbundene
erhebliche Beeinträchtigung der genannten Grundrechte könnte nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei einer solcher Verfahrensweise nachträglich jedoch nicht mehr adäquat ausgeglichen
werden, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden
kann, in dem er entsteht (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss daher gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG vielmehr so ausgestaltet sein, dass schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen - auch
vorübergehend - nicht eintreten (vgl. BVerfG, a. a. O.). Eine uneingeschränkte Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO
kommt nach Auffassung des Senates in den sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in
Betracht (a. A.: LSG BW, Beschluss vom 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08 ER - B - m. w. N.). Ein Anschluss der
Vollstreckung nach Ablauf der Monatsfrist ist zumindest dann nicht gegeben, wenn sich der Hilfebedürftige im von der
Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren fristgerecht auf die Beschwerde der Behörde erwidert und damit die
Ernsthaftigkeit seines Anliegens erneut deutlich macht (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.04.2008 - L 2 B
111/08 AS - ER). Dies war vorliegend der Fall.
Auch die vom SG ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Mietkaution auf
Darlehensbasis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Als Anspruchsgrundlage dafür ist § 22 Abs. 3 SGB II
heranzuziehen. Gründe, die gegen die Gewährung eines Kautionsdarlehens sprechen, sind nicht nachvollziehbar. Der
Senat lässt dabei im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung offen, ob auch die Antragstellerin zu 1. im Rahmen des
für sie lediglich in Betracht kommenden Zuschusses zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung die
Gewährung eines Kautionsdarlehens nach § 22 Abs. 3 SGB II verlangen kann. Bedenken bestehen deswegen, weil
die Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II nur die im Rahmen des BAföG bzw. der Berufsausbildungsbeihilfe
pauschaliert gewährten Leistungen für den Unterkunftsbedarf aufstocken sollen, wenn diese nicht ausreichen (vgl. BT-
Drucks. 16/1410, S. 24) und ausdrücklich nicht als Arbeitslosengeld II gelten (§ 19 Satz 2 SGB II). Ob damit der
gesamte Leistungskatalog des § 22 SGB II eröffnet werden kann oder nur ergänzende Leistungen für den laufenden
Unterkunftsbedarf infrage kommen, ist daher fraglich. Im Rahmen der Abwägung war gleichwohl eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin zur Gewährung der vollständigen Kaution auszusprechen. Bei einer hälftigen Gewährung lediglich
unter Berücksichtigung des Antragstellers zu 2. würde der mit der Kautionsgewährung verfolgte Zweck - hier die
Sicherung der Unterkunft als Bestandteil des Existenzminimums - nicht erreicht. Die betragsmäßige Konkretisierung
des zu gewährenden Kautionsdarlehens war angesichts der in dem Kündigungsschreiben des Vermieters vom 14.
Januar 2010 genau bezifferten Forderung vorzunehmen (vgl. Bl 8 GA in L 7 AS 353/10 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat Erfolg, da der Antragsgegner das
Rechtsmittel eingelegt hat und da die Antragsteller nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aus eigenen
Mitteln zu bestreiten, § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff., 119 ZPO. Die Entscheidung über die Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO, der Verzicht auf Ratenzahlungen aus § 120 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.