Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2002

LSG Nsb: gutachter, unfallfolgen, erwerbsfähigkeit, vollrente, niedersachsen, arbeitsunfall, unfallversicherung, anhörung, erlass, zukunft

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 28.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7 U 319/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 221/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. April 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Dauerrente.
Der 1953 geborene Kläger stürzte am 26. Januar 1995 bei seiner Tätigkeit als Zimmermann von einer Leiter, dabei
erlitt er einen Oberschenkelbruch rechts. Im Februar 1995 erfolgte im C. die operative Versorgung durch
Plattenosteosynthese.
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. D. (Zweites Rentengutachten vom 16. Mai 1997) war die Bewegung im rechten
Kniegelenk aktiv und passiv eingeschränkt (0/0/90 Grad). Dr. D. stellte als Unfallfolgen fest: Beinlängenminus rechts
2 cm, Bewegungseinschränkung rechtes Kniegelenk, Belastungsbeschwerden rechtes Bein, noch nicht
abgeschlossene knöcherne Konsolidierung mit funktioneller Entkalkung, liegendes Osteosynthesematerial. Er
schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 30 v.H. Außerdem wies er darauf hin, dass mit einer
Besserung der Gelenkbeweglichkeit (durch Anpassung sowie nach Entfernung des Osteosynthesematerials) zu
rechnen sei. Nach Einholung einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. E., der die MdE auf 20 v.H. schätzte,
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 1997 ab 18. September 1995 Verletztendauerrente in Höhe von 20
v.H. der Vollrente. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie an: Knöchern nach erfolgter Korrekturoperation jetzt
achsengerecht ausgerichteter verheilter Bruch des Oberschenkelschaftes rechts mit noch liegendem Fremdmaterial,
Beinlängenverkürzung und Einschränkung der Beugefähigkeit des Kniegelenks rechts, Belastungsbeschwerden
rechtes Bein.
Am 7. Januar 1998 erfolgte die Entfernung der Winkelplatte (Bericht Dr. F. vom 26. Februar 1998). Die Beklagte holte
das Gutachten von Dr. G. vom 31. März 1998 ein. Bei der Untersuchung der Funktionsprüfung des Kniegelenkes
stellten die Gutachter eine Besserung der Beugefähigkeit fest (0/0/110). Die MdE schätzten sie auf 10 v.H. Dem
stimmte Dr. E. in der Stellungnahme vom 22. April 1998 zu.
Nach Anhörung hob die Beklagte die Bewilligung der Verletztenrente mit Bescheid vom 6. August 1998 ab 1.
September 1998 mit der Begründung auf, die dem Bescheid vom 31. Juli 1997 zu Grunde liegenden Verhältnisse
hätten sich wesentlich geändert, denn die Kniegelenksbeweglichkeit habe sich verbessert. Im Widerspruchsverfahren
holte die Beklagte das Gutachten von Dr. H. vom 10. Juni 1999 ein. Anlässlich dieser Untersuchung wurde ebenfalls
eine Einschränkung der Beugefähigkeit (0/0/110) gemessen. Nach der Beurteilung des Gutachters ist gegenüber den
früheren Befunden nur eine leichte Änderung (diskrete Besserung der Mobilisierung im Kniegelenk) erfolgt, die MdE
betrage 20 v.H. In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 1999 führte Dr. E. aus, dass die Beugung noch deutlich über
den rechten Winkel möglich sei. Es liege auch weder eine messbare muskuläre Leistungsminderung vor noch ein
Reizzustand im Knie. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung führte sie aus, erst bei einer Restbeweglichkeit von nur 90 % betrage die MdE 20 v.H.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Urteil vom 25. April 2001 abgewiesen. Gegen
dieses am 3. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Juni 2001 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung
eingelegt. Er ist der Ansicht, das SG habe nicht ohne weitere Beweiserhebung von dem Ergebnis des Gutachtens des
Dr. H. abweichen dürfen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des SG Oldenburg vom 25. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1998 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt nach ihrem
schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 25. April 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung der Berichterstatterin vom 23. September 2002 darauf hingewiesen worden, dass
der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
II.
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach
vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie auch unter Berücksichtigung des
Schriftsatzes des Klägers vom 21. Oktober 2002 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG).
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Verletztenrente aufgehoben. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Verletztenrente mehr, weil sich die dem Bescheid vom 31. Juli 1997 zu Grunde liegenden Verhältnisse wesentlich
geändert haben.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 1. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das
ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997
eingetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Bei der Feststellung der MdE ist eine Änderung nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt (§ 73
Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Eine Dauerrente kann nur in Abständen von mindestens einem Jahr
geändert werden (§ 622 Abs. 2 Satz 2 RVO). Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß §§ 580, 581
RVO nur zu gewähren, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 v.H.
gemindert ist.
Mit Bescheid vom 31. Juli 1997 hat die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H.
bewilligt. Dabei hat sie mit Rücksicht auf die von Dr. D. erhobenen Befunde die Einschränkung der Beugefähigkeit des
Kniegelenkes sowie eine Beinlängenverkürzung und Belastungsbeschwerden des rechten Beines als Folgen des
Bruchs des Oberschenkelschaftes rechts mit noch liegendem Fremdmaterial als Unfallfolgen anerkannt. Die Änderung
besteht darin, dass zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides (6. August 1998) eine Besserung der anerkannten
Gesundheitsstörungen eingetreten war. Die Änderung ist auch wesentlich, weil die MdE seitdem statt auf bisher 20
nur noch auf 10 v.H. geschätzt werden kann.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem
Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen und der dem Verletzten
dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Dabei liegt zwar die
Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, in
erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE aber auch
die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum
herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bindend, aber als
Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis
heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der
unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit Dres. I. und Dr. E. davon aus, dass
die durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. Januar 1995 bedingte MdE des Klägers ab 1. September 1998 nicht
mehr mit 20 v.H. bewertet werden kann. Als Folge von Beinverletzungen ist eine MdE um 20 v.H. anzunehmen bei
einer Restbeweglichkeit des Kniegelenkes von 0/0/90 Grad (Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung 10. Auflage, S. 153).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt hier nicht mehr vor, denn der Kläger kann das rechte Knie nach den
übereinstimmenden Messungen von Dres. I. und Dr. H. inzwischen bis 110 Grad beugen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist im vorliegenden Fall kein weiteres Gutachten einzuholen, auch wenn Dr. H. die
MdE weiterhin mit 20 v.H. bewertet hat. Der Senat ist ohne weitere Ermittlungen in der Lage, die Höhe der MdE zu
schätzen, denn die MdE-Festsetzung ist eine rechtliche Wertung, die nicht dem Gutachter, sondern dem Gericht
obliegt. Die MdE-Bewertung des Dr. H. überzeugt den Senat im Ergebnis nicht, da der Gutachter keine anderen
Befunde als Dres. I. erhoben hat. Der Gutachter hat auch nicht begründet, aus welchem Grund er in diesem Fall von
den allgemeinen Erfahrungssätzen abweicht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Verletztendauerrente in Höhe von 10 v.H. der Vollrente. Dies würde
voraussetzen, dass seine Erwerbsfähigkeit wegen eines anderen Arbeitsunfalls ebenfalls um mindestens 10 v.H.
gemindert ist (sog. Stützrente, vgl. § 581 Abs. 3 RVO). In Betracht kommt im vorliegenden Fall der in den
Zuständigkeitsbereich der Holz-Berufsgenossenschaft fallende Arbeitsunfall vom 28. Januar 1983, bei dem der Kläger
einen Schienbeinkopfbruch links und einen Bruch des rechten Knöchels erlitten hat. Aus den im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten haben sich indes keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass dieser Arbeitsunfall
noch eine messbare MdE bedingt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.