Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2003

LSG Nsb: chondropathia patellae, kniebeschwerden, arbeitsunfall, erwerbsfähigkeit, befund, niedersachsen, mrt, facharzt, medizin, fahren

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 55/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 384/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 7. August 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente. Der 1951 geborene Kläger war bei der B. als LKW-Fahrer beschäftigt. Er litt seit
Jahren an Schmerzen an allen Gelenken, insbesondere den Hand- und Kniegelenken (Befundbericht Dr. C. vom 22.
Januar 2000). Seit dem 8. März 1999 war er wegen Kniebeschwerden in Behandlung bei dem Facharzt für
physikalische und rehabilitative Medizin D ... Am 22. Juni 1999 rutschte er beim Aufsteigen auf den LKW ab und
prallte mit dem linken Knie auf die Kante der Plattform. Anschließend arbeitete der Kläger weiter bis zum 1. Juli 1999,
danach hatte er Urlaub. Am 5. Juli 1999 suchte er seinen Hausarzt Dr. C. auf, der ihn an den Durchgangsarzt Dr. E.
weiter verwies. Dr. E. fand bei der Un-tersuchung eine druckschmerzhafte umschriebene Vorwölbung am Schienbein-
kopf, außerdem gab der Kläger Schmerzen beim seitlichen Aufklappversuch des Kniegelenks an. Dr. E.
diagnostizierte eine Prellung des linken Knies. Vom 21. Juli 1999 bis 24. Juli 1999 wurde der Kläger stationär im
Städtischen Kran-kenhaus F. behandelt. Dort gab er an, seit März 1999 an Knieschmerzen zu lei-den, ein Unfall sei
nicht erinnerlich. Am 22. Juli 1999 wurde eine Arthroskopie durchgeführt, die einen degenerativen
Innenmeniskushinterhornschaden im lin-ken Kniegelenk ergab. Es erfolgte eine Glättung des Innenmeniskus. Vom 10.
November 1999 bis 1. Dezember 1999 befand sich der Kläger in einer Reha-bilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum G
... Dort klagte er über Schmerzen in sämtlichen Gelenken. Dres. H. hielten ihn für vollschichtig leistungsfähig als
Kraftfahrzeugführer. Während des stationären Aufenthaltes vom 16. Dezember 1999 bis 21. Dezember 1999 im
Städtischen Krankenhaus F. erfolgten eine Plicaresektion und eine Hoffareduktion. Die Beklagte holte die
Stellungnahme von Dr. I. vom 10. Februar 2000 ein. Nach dessen Beurteilung sind die Arbeitsunfähigkeitszeiten des
Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen, weil dieser nicht geeignet gewe-sen sei, die Vorstellung beim
Durchgangsarzt nicht zeitnah erfolgt sei und Arthroskopie und Histologie degenerative Veränderungen beschrieben
hätten. Am 14. Februar 2001 erstellte Dr. E. ein Zusammenhangsgutachten. Nach seiner Beurteilung besteht kein
Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden des Klägers und dem Unfall. Der Unfall sei nicht geeignet gewesen,
einen Innenme-niskushinterhornschaden herbeizuführen. Der Schaden habe zum Unfallzeitpunkt bereits vorgelegen,
dies ergebe sich aus dem histologischen Befund. Beim Kläger sei als pathologischer Laborbefund eine
Harnsäureerhöhung gefunden worden. Bei derartigen Harnsäureerhöhungen sei bekannt, dass die Patienten Gelenkbe-
schwerden hätten.
Mit Bescheid vom 13. März 2001 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsun-fall an. Die Zahlung einer Rente
lehnte sie mit der Begründung ab, bereits vor dem Unfall habe ein degenerativer Innenmeniskushinterhornschaden
links be-standen. Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, das vorbestehende Leiden zu verschlimmern. Die
histologische Untersuchung der entnommenen Meniskusan-teile habe degenerativ aufgesplitterte Meniskusanteile
ergeben (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. März 2001). Im anschließenden Klageverfahren vor dem
Sozialgericht (SG) Hildesheim hat der Kläger vorgetragen, er habe vor dem Unfall keine Kniebeschwerden gehabt. Die
jetzigen Beschwerden im Kno-chen- und Kniekehlenbereich seien auf den Unfall vom 22. Juni 1999 zurückzu-führen.
Das SG hat Befundberichte von Dr. J. eingeholt und mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2002 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente, denn es sei kein Zusam-
menhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers erkennbar. Ausweislich der Arztberichte hätten
bereits vor dem Unfall degenerative Erkran-kungen vorgelegen.
Gegen diesen am 23. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. September 2002 Berufung
eingelegt. Er trägt vor, der Arbeitsunfall sei der Auslöser für die immer noch bestehende Arbeitsunfähigkeit. Es sei
eine verglei-chende Beurteilung von MRT-Aufnahmen zu veranlassen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 7. August 2002 aufzu-heben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2001 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 26. März 2001 zu
ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 7. August 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der
Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, denn der
Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII nur
gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versi-cherten infolge eines Versicherungsfalls (hier: Arbeitsunfall) über die 26.
Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist. Diese Vor-aussetzungen lassen sich hier
nicht feststellen. Der Kläger hat, was nach der Unfallschilderung ohne weiteres einleuchtet, bei dem anerkannten
Arbeitsunfall eine Prellung des linken Knies erlitten. Dabei handelt es sich um eine ihrer Natur nach folgenlos
abklingende Gesundheitsstörung. Dagegen ist nicht wahrschein-lich, dass der vorgenannte Unfall die noch
bestehenden Kniebeschwerden verur-sacht hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Beschwerdesymptomatik
nicht bereits bewiesen, weil die Schmerzen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten sind.
Vielmehr spricht entscheidend gegen eine unfallbedingte Schädigung des Kniegelenkes, dass weder bei der
Erstuntersuchung durch Dr. E. noch bei den folgenden arthroskopischen und feingeweblichen Untersuchungen
verletzungsbedingte Strukturveränderungen (zB Einblutungen in das linke Kniegelenk oder frische scharfrandige
Rissbildungen) festgestellt wurden, sondern unfallfremde degene-rative Meniskusveränderungen. Auch das Verhalten
des Klägers spricht gegen eine nennenswerte Knieschädigung. Denn er hat erst zwei Wochen nach dem Unfall
erstmals einen Arzt aufgesucht.
Abgesehen davon lagen bereits vor dem Unfall jahrelang (Befundbericht Dr. C. vom 22. Januar 2000) Beschwerden im
Bereich des linken Knies vor. Dr. C. diag-nostizierte am 15. Februar 1999 eine Chondropathia patellae beidseits,
außer-dem war der Kläger seit dem 8. März 1999 u.a. wegen Kniebeschwerden in Be-handlung bei dem Facharzt für
physikalische und rehabilitative Medizin D ... Auch Dr. E. hat unter Hinweis auf den histologischen Befund
(degenerativ aufgesplit-terte Meniskusanteile) zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass der bei der ersten
Arthroskopie am 22. Juli 1999 gefundene Meniskusschaden zum Unfall-zeitpunkt bereits vorgelegen haben muss.
Dr. E. hat zudem auf eine unfallunabhängige Ursache für die vom Kläger ange-gebenen Kniegelenksbeschwerden
(sowie der Beschwerden im Bereich der an-deren Gelenke) hingewiesen. Denn bei dem Kläger wurde als
pathologischer La-borbefund eine Harnsäureerhöhung gefunden. Ein derartiger Befund gehe auch bei anderen
Patienten mit Gelenkbeschwerden einher. Der Senat musste der Anregung des Klägers, eine vergleichende MRT-
Aufnahme des rechten Knies anfertigen zu lassen, nicht nachgehen. Denn es ist nicht er-sichtlich, zu welchen neuen
Erkenntnissen eine solche Untersuchung führen könnte. Selbst wenn hinsichtlich des rechten Kniegelenks des
Klägers andere und günstigere Befunde als am linken Knie erhoben würden, bewiese dies nicht einen Zusammenhang
zwischen dem Unfall und einem Schaden im Bereich des linken Kniegelenkes.
Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Senats – unterstellen würde, dass die Kniebeschwerden Folgen
des Unfalls vom 5. Juli 1999 sind, hätte der Kläger im übrigen keinen Anspruch auf eine Verletztenrente, weil sich
nicht fest-stellen ließe, dass seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigs-tens 20 vH gemindert ist.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens ergebenden verminderten Ar-beitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch
Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche
Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten
auswir-ken, sind zwar nicht verbindlich, bilden aber eine wichtige und vielfach unentbehr-liche Grundlage für die
richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung
sowie von dem versi-cherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbei-teten
allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht im Einzelfall bin-dend, aber als Grundlage für eine gleiche
und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind (BSG SozR
2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie auf das Ausmaß der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Als Folge von Knieverletzungen ist eine MdE von 20 vH zB anzunehmen bei einer Restbeweglichkeit des
Kniegelenkes von 0-0-90 Grad (Mehrhoff/Muhr, Unfallbe-gutachtung, 10. Auflage, S. 153). Eine so schwerwiegende
Beeinträchtigung liegt hier nicht vor. Denn ausweislich der Untersuchung durch Dr. E. ist die Beweglich-keit im linken
Kniegelenk nur minimal (0-0-130 gegenüber 0-0-140 rechts) einge-schränkt. Dies rechtfertigt auch keine Einschätzung
der MdE mit 10 vH. Die von Dr. E. mitgeteilten Befunde entsprechen den Untersuchungsergebnissen von Dres. H.
(Reha-Zentrum G.): Funktionsprüfung der Kniegelenke unauffällig) und Dr. E. (Entlassungsbericht nach der Operation
am 7. Dezember 1999: 0-0-120). Auch das Versorgungsamt K. hat Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des linken
Knies nicht berücksichtigt (Bescheid vom 16. März 2000). Schließlich belegen auch die Beschwerdeangaben des
Klägers, dass seine Arbeitsmöglich-keiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens nicht um mindestens 1/5
vermindert sind. Denn der Kläger gibt im Wesentlichen Einschränkungen beim LKW fahren (beim Kuppeln) an sowie
Schmerzen nach einer längeren Gehstre-cke.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.