Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.04.2002

LSG Nsb: mitgliedschaft, stadt, zugehörigkeit, versicherungsträger, ausländer, staatsangehörigkeit, niedersachsen, wehrpflicht, abstammung, untätigkeitsklage

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 11 RI 60/92
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 96/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht im Wege eines Überprüfungsantrages gemäß § 44 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen
Anspruch auf Gewährung höheren Alters-ruhegeldes unter Berücksichtigung weiterer in H. zurückgelegter
Versicherungs-zeiten geltend und wendet sich im Übrigen gegen die Auskehrung eines Renten-nachzahlungsbetrages
an das Sozialamt der Stadt I ...
Der am 1. Dezember 1922 in der Nähe von J. geborene Kläger war jugoslawi-scher Staatsangehöriger serbischer
Volkszugehörigkeit. Er lebt seit November 1959 in der Bundesrepublik Deutschland, war hier bis 1974
versicherungspflichtig beschäftigt und zuletzt bis 1984 als selbständiger Gastwirt tätig. Er erwarb im Juli 1986 die
deutsche Staatsangehörigkeit und wurde 1990 aus seiner alten Staats-angehörigkeit entlassen.
Seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, als ausländischer Flücht-ling, als Vertriebener, als Heimkehrer
oder als politischer Häftling blieben allesamt erfolglos.
Im Januar 1985 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersruhe-geld wegen Vollendung des 63.
Lebensjahres. Im Verwaltungsverfahren machte er geltend, bis 1959 in H. anrechenbare Versicherungszeiten
zurückgelegt zu ha-ben, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssten. So habe er zwischen Ende
1938 und Mitte 1941 eine insgesamt 30-monatige Ausbildung zum Weber gemacht. Im Juli 1941 habe er sich den K.
angeschlossen und von Februar 1943 bis August 1944 im Serbischen Freiwilligenkorps (SFK) gekämpft. Von
September 1944 bis 17. November 1946 sei er in einem Strafbataillon der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee
interniert bzw. in Kriegsgefangenschaft gewesen. Von Januar 1947 an sei er versicherungspflichtig beschäftigt
gewesen und zwar 54 Monate bei der Tagesagentur L., 27 Monate im Restaurant M. und 80 Monate bei der Firma
Valda-Export N ...
Da sich die Ermittlungen der Beklagten zu diesem Vorbringen in die Länge zo-gen, ließ der Kläger am 10. Oktober
1986 vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück Untätigkeitsklage erheben. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte
Altersruhegeld ab 1. Dezember 1987 wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne Versiche-rungszeiten in H. zu
berücksichtigen. Mit Bescheid vom 10. Januar 1989 bewil-ligte die Beklagte sodann Altersruhegeld wegen Vollendung
des 63. Lebensjahres rückwirkend ab 1. Dezember 1985. Sie rechnete nunmehr zusätzlich den Zeit-raum vom 1.
Februar 1943 bis 31. August 1944 als Ersatzzeit an, während des-sen der Kläger Angehöriger des SFK war. Sie
meinte, der Kläger sei anschlie-ßend in das jugoslawische Volksbefreiungsheer übergelaufen. Den Dienst in der
Volksbefreiungsarmee vom 1. September 1944 bis Mitte Mai 1945 habe der ju-goslawische Versicherungsträger als
Beitragszeit anerkannt. Die Beklagte ver-fügte am 4. Februar 1989 des Weiteren, dass der gesamte Rentennachzah-
lungsbetrag in Höhe von 13.509,55 DM an das Sozialamt der Stadt I., die für ei-nen abgelaufenen Zeitraum Sozialhilfe
gewährt hatte, auszuzahlen sei. Daraufhin wurde die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt. In der Folgezeit versuchte
der Kläger vergeblich, das beendete Verfahren vor dem SG Osnabrück fortzuführen. Er verlangte weiterhin, ihm
höheres Altersruhegeld zu bewilligen. Die Beklagte wertete das Vorbringen als Überprüfungsantrag und lehnte diesen
Antrag mit Be-scheid vom 8. Januar 1992 ab. Eine Berücksichtigung weiterer Zeiten etwa nach dem
Fremdrentengesetz (FRG) komme nicht in Betracht, weil dem Kläger die Anerkennung als Vertriebener fehle. Es seien
auch keine Versicherungszeiten nach den Bestimmungen des deutsch-jugoslawischen Vertrages vom 10. März 1956
in die deutsche Versicherungslast übergegangen, denn der Kläger habe am 1. Januar 1956 nicht als deutscher
Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland seinen Wohnsitz gehabt. Nach dem deutsch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968, das auf den Kläger Anwendung finde, sei für
Zeiten im Herkunftsland der dort zuständige Versicherungsträger in Anspruch zu nehmen. Die behauptete Zeit der
Mitglied-schaft der K. könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, weil diese Verbände bis Januar 1943 unter
eigenem Befehl vor Ort gestanden hätten. Auch die weitere Zeit in der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee ab 1.
September 1944 sei kein militärischer oder militärähnlicher Dienst im Sinne des Bundesversorgungsgeset-zes (BVG)
gewesen. Den dagegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit im Wesentlichen gleicher
Begründung zurück (Widerspruchsbe-scheid vom 27. Februar 1992).
Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, auch sein Kampf auf Seiten der K. habe deutschen
Interessen gedient. Deswegen sei er von 1944 bis 1946 interniert bzw. in Kriegsgefangenschaft gewesen.
Beschäftigungszeiten könne und wolle er in H. nicht geltend machen. Deshalb müssten sie von der Be-klagten
berücksichtigt werden. Mit Urteil vom 18. Februar 2000 wies das SG Os-nabrück die Klage ab. Die behauptete
Mitgliedschaft bei den K. könne nicht als militärähnlicher Dienst berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Mitgliedschaft in Freiwilligenverbänden im ehemaligen H. erst ab Februar 1943
berücksichtigungsfähig. Im Übrigen sei die Mitgliedschaft zwar glaubhaft gemacht, nicht aber nachgewiesen. Der
Kläger selbst könne nach eigenem Bekunden keine weiteren Beweismittel benennen. Vorliegende schriftliche
Zeugenaussagen seien nicht hinreichend eindeutig im Sinne eines Vollbeweises. Die Zeit von September 1944 bis
November 1946 sei nicht im Sinne von Kriegsgefangenschaft bzw. Internierung nachgewiesen. In der Bescheinigung,
die der Kläger vorgelegt habe, werde dieser Zeitraum als Militär-dienst bzw. Wehrdienst bezeichnet. Auch insoweit
lägen weitere Beweismittel nicht vor, so dass dem Kläger der erforderliche Nachweis nicht gelungen sei. Beitrags- und
Beschäftigungszeiten in H. könnten hier ebenfalls nicht berücksich-tigt werden. Der Kläger sei nicht als Vertriebener
anerkannt. Eine Gleichstellung als sogenannter vertriebener Verfolgter gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-rung (WGSVG) scheitere an seiner
mangelnden Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis. Dafür sei seine Beteiligung am Zweiten Weltkrieg
an der Seite der deutschen Wehrmacht nicht ausreichend. Hinweise auf eine auch nur entfernte deutsche
Abstammung des Klägers fehlten. Seine Übersiedlung in die frühere Bundesrepublik Deutschland habe nichts mit
einer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis oder einem damals bestehenden Vertrei-bungsdruck zu
tun gehabt. Im Übrigen ließen sich die Ausführungen der Beklag-ten zu den Voraussetzungen, unter denen
Beschäftigungszeiten nach Abkom-mensrecht zu berücksichtigen seien, nicht beanstanden. Die Auskehrung des
Rentennachzahlungsbetrages an das Sozialamt der Stadt I. sei rechtmäßig ge-wesen, weil ein entsprechender
Erstattungsanspruch bestanden habe.
Mit seiner hiergegen am 10. März 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anrechnungs- und
Auszahlungsbegehren unter Wiederholung und Vertie-fung seines bisherigen Vorbringens weiter.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. Februar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar
1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1992 aufzu-heben,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 10. Januar 1989 zu ändern und die Zeiten
a) von Ende 1938 bis Mitte 1941, b) vom 15. Juni 1941 bis 31. Januar 1943, c) von September 1944 bis 17.
November 1946, d) von Januar 1947 bis Juni 1951, e) von Juli 1951 bis August 1953, f) von September 1953 bis
November 1959,
zusätzlich als Versicherungszeiten rentensteigernd anzuerkennen sowie das Altersruhegeld rückwirkend ab 1.
Dezember 1985 neu zu berechnen, den Nachzahlungsbetrag ab 1. Dezember 1985 mit 8 v.H. p.a. zu verzinsen,
1. die Beträge, die die Beklagte an das Sozialamt I. ausgekehrt hat, an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie Pro-zessakten des Sozialgerichts
Osnabrück (Az: S 2 J 287/86, S 1 J 2/90 = L 2 S (J) 276/90, S 1 J 2/90 = L 2 S (J) 162/90, S 1 J 181/90 eA = L 2 J
336/90 eA, S 1 J 260/90 eA = L 2 J 11/91 eA, S 7 V 36/91 = L 2 J 396/92 und L 2 J 197/95 eR, S 7 V 36/91 = L 9 V
38/92, S 3 S 2/92 = L 4 S (S) 41/95, S 11 RJ 60/92 = L 2 RI 98/01 ER, S 3 S 8/95 = L 4 S (S) 87/93, S 3 S 8/95 = L 2
J 1/96 und die Akten des Verwaltungsgerichts Osnabrück vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und
somit zulässig.
In der Sache ist sie unbegründet.
Die Beklagte und das SG Osnabrück haben zutreffend entschieden, dass die Be-klagte hier keine weiteren
Versicherungszeiten anzuerkennen hatte. Die Frage, ob an die Stadt I. ausgekehrte Nachzahlungsbeträge an den
Kläger zu zahlen wären, muss in diesem Verfahren offen bleiben.
I.
Einen Anspruch auf Neuberechnung des Altersruhegeldes hat der Kläger nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 8.
Januar 1992 erweist sich als rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Rentenbewilligungsbescheid vom
10. Januar 1989 zu ändern. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich hier ergeben hätte, dass sie bei Erlass dieses
Bescheides die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewandt hätte oder von einem Sachverhalt
ausgegangen wäre, der sich als unrichtig erweisen würde. Weiter wäre für eine Änderungsverpflichtung zu fordern,
dass die Beklagte die Rente in zu geringer Höhe gezahlt hätte (§ 44 SGB X).
Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Ren-tenbewilligung am 10. Januar 1989 die
erneut geltend gemachten Zeiten zu Un-recht außer Acht gelassen hat, die nach dem Vorbringen des Klägers
einerseits als Ersatzzeiten und andererseits als Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten be-rücksichtigt werden sollen.
1. Weder der Zeitraum vom 15. Juni 1941 bis 31. Januar 1943 noch der Zeitraum von September 1944 bis zum 17.
November 1946 war als Ersatzzeit anzurechnen, zumal der Kläger damals als jugoslawi-scher Staatsbürger ohne den
behaupteten Einsatz in den O. oder in einem Strafbataillon der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee kei-ne Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland hätte entrichten können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass
die Beklagte von diesem Kausalitätserfordernis bei der Berücksichti-gung der Zeit von Februar 1943 bis August 1944
abgesehen hat. Das bindet den Senat jedoch nicht bei der Prüfung der Frage, ob sie 1989 im vorliegenden Fall weitere
Ersatzzeiten hätte berücksichti-gen müssen. Von der gesetzgeberischen Zielsetzung der Ersatz-zeitenregelung des §
1251 RVO in der bis Ende 1985 gültigen und hier anzuwendenden Fassung her war für die rentensteigernde Be-
rücksichtigung der unter 2 b) und c) des Klagantrages genannten Zeiten zu fordern, dass die entsprechenden
Beitragslücken im Ver-sicherungsverlauf des Klägers Folgen der behaupteten Einsätze wa-ren (vgl. dazu auch BSGE
SozR § 1251 RVO Nrn. 7 und 8 sowie SozR 2200 § 1251 RVO Nr. 117). Daran hätte das Anrechnungsbe-gehren im
Jahre 1989 auf jeden Fall scheitern müssen, weil der Kläger nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles
damals nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wä-re. Hiervon abgesehen lässt sich nicht
feststellen, dass die streitigen Zeiträume in § 1251 RVO normierte Ersatzzeittatbestände erfüllten.
a) Ersatzzeiten nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift sind Zeiten des militärischen oder militärähnlichen
Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des BVG, der auf Grund gesetzlicher Dienst - oder Wehrpflicht oder während eines
Krieges ge-leistet worden ist. Damit verweist die RVO auf die Definitio-nen des militärischen oder militärähnlichen
Dienstes im BVG. Die Zeit vom 15. Juni 1941 bis 31. Januar 1943, für die der Kläger behauptet, auf Seiten K.
gekämpft zu haben, lässt sich nicht als militärischer Dienst im Sinne des Versorgungsrechts einstufen. Gemäß § 2
Abs. 1 BVG ist militärischer Dienst je-der nach d e u t s c h e m W e h r r e c h t geleistete Dienst als Soldat oder
Wehrmachtsbeamter, der Dienst im deut-schen Volkssturm, der Dienst in der Feldgendarmerie und der Dienst in den
Heimflaggbatterien. Diese Voraussetzungen träfen auf den Kläger auch bei nachgewiesener Mitgliedschaft bei den K.
nicht zu. Auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 BVG, wonach bei Vertriebenen im Sinne des § 1 Bundesvertriebe-
nengesetzes (BVFG), die Deutsche oder deutsche Volkszu-gehörige sind, die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht
nach den Vorschriften des Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleichsteht,
ließ sich das Anrechnungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil Jugoslawien damals von den Achsenmächten
Italien und Deutschland besetzt war. Der Dienst eines Jugoslawen in ei-ner Truppe wurde deshalb im Sinne von § 2
Abs. 2 BVG in den Jahren 1941 bis 1943 nicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes geleistet. Bei den K. hat
es vielmehr sich um Freiwilligenverbände ohne staatliche Bindung gehandelt, aus denen ab 20. September 1941
Mitglieder für das SFK rekru-tiert wurden. Die Mitgliedschaft des Klägers in den K. vor Feb-ruar 1943 war auch nicht
als militärähnlicher Dienst im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. b) BVG zu berücksichtigen, weil die P. nicht voll in die
Deutsche Wehrmacht eingegliedert waren, was ebenso für die Mitgliedschaft im SFK vor 1943 galt (vgl. dazu Bay.
LSG, Urteil vom 09.01.1979 L 16 An 253/77).
b) Ebenso wenig erfüllt die Zeit von September 1944 bis zum 17. November 1946 den Tatbestand einer
Anschlussersatz-zeit. Der Kläger kann nämlich nicht nachweisen, dass er sich damals im Sinne von § 1251 RVO in
Kriegsgefangenschaft befand oder interniert war.
Er will wegen seines Kampfes an der Seite der deutschen Wehrmacht gefangen genommen worden sein. Kriegsgefan-
genschaft liegt aber nicht vor, wenn ein Ausländer in seinem Heimatland wegen des Vorwurfs der Kollaboration in Haft
ge-nommen wird, weil jeder Staat befugt ist, innerstaatliches Strafrecht auf eigene Staatsangehörige anzuwenden, die
feindlichen Verbänden angehörten (Kasseler Kommentar, Niesel, § 1251 RVO Rn. 45, BSG SozR 2200 § 1251 RVO
Nr. 117). Unabhängig davon ist im Sinne des Vollbeweises nicht erwiesen, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum
tatsächlich in Gefangenschaft geraten war. Zeugen hierfür le-ben nicht mehr. Die schriftliche Erklärung des Q. vom
15. Juli 1997 gegenüber dem Versorgungsamt Osnabrück bezieht sich in erster Linie auf die Zugehörigkeit des
Klägers zum SFK. Aus eigenem Erleben schildert er den nachfolgenden Einsatz des Klägers nicht, sondern bezieht
sich dazu nur auf Erzählungen des bereits 1980 verstorbenen R., wonach der Kläger in eine Strafeinheit eingezogen
worden ist. Diese nicht näher erläuterte und pauschale Erklärung vom Hörensagen wird jedoch erheblich erschüttert
durch die vom Kläger selbst vorgelegten Dokumente des Sekretariats für die Volksvertei-digung der Gemeinde S.,
Stadt J., wonach er in dem streiti-gen Zeitraum Wehrdienst bei der jugoslawischen Armee ab-geleistet hat, ohne dass
eine irgendwie geartete Gefangen-nahme bescheinigt wird. Deshalb darf in dem vorliegenden Fall die Fallgestaltung
nicht außer Acht gelassen werden, die das Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Februar 1961 ange-nommen hat.
Danach ist der Kläger aufgrund eines Gestel-lungsbefehls zur jugoslawischen Nationalarmee Titos einbe-rufen worden
und hat dort zwei Jahre gedient. Angesichts dieser Beweislage vermag der Senat eine Kriegsgefangen-schaft nicht
mit der notwendigen Sicherheit festzustellen.
c) Anknüpfungspunkt für den Ersatzzeittatbestand des § 1251 Abs. 1 Nr. 2 RVO ist neben einer Gefangennahme,
dass der Rentenbewerber Heimkehrer im Sinne des § 1 des Heimkeh-rergesetzes (HKG) ist, woran es hier auch fehlt.
Heimkehrer können zwar Ausländer und Staatenlose sein, die innerhalb militärischer oder militärähnlicher Verbände
auf deutscher Seite gekämpft haben. Das Gesetz verlangt aber für die Zu-erkennung der Heimkehrereigenschaft
gleichermaßen für diesen Personenkreis, dass der Entlassene innerhalb von zwei Monaten nach der Freilassung
seinen ständigen Aufent-halt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen hat. Der Kläger ist demgegenüber erst
dreizehn Jahre nach Beendi-gung der von ihm behaupteten Internierung nach Deutsch-land eingereist.
d) Des Weiteren erfüllt die geltend gemachte Zeit schon wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzung nicht den
Tatbe-stand des § 1251 Abs. 1 Nr. 5 RVO. Denn der Kläger ist auch keine Person im Sinne des § 1 des
Häftlingshilfegeset-zes (HHG), wie es der Gesetzgeber verlangt. § 1 Abs. 1 des HHG in der bis zum 31. Dezember
1989 gültigen Fassung definiert den Kreis der Begünstigten als Personen, die wegen ihrer deutschen
Staatsangehörigkeit oder deutschen Volks-zugehörigkeit in Gewahrsam genommen wurden.
Deutsche Volkszugehörigkeit setzt voraus, dass sich der Rentenbewerber in der Heimat zu deutschem Volkstum be-
kannt hat und sich dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur
objektivieren ließ (§ 6 BVFG). Der Kläger will sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum daraus ableiten, dass er von
1941 bis 1944 zunächst auf Seiten der T. und dann im serbischen Freiwilligenkorps an der Seite Deutschlands
gekämpft und sich damit in den Dienst deutscher Interessen gestellt hat. Dafür, dass sich ein etwaiges darin
liegendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die vorbezeichneten Merkmale bestätigt hätte, lassen sich
weder dem Vorbringen des Klä-gers noch den beigezogenen Vorgängen Anhaltspunkte ent-nehmen.
2) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die von dem Kläger mit den Klageanträgen zu 2 a) und d) bis f) geltend
gemachten Ausbildungs-und Beschäftigungszeiten im Jugoslawien ihrer Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die
Zeiten durfte sie weder nach Fremdrenten-recht noch nach Abkommenrecht berücksichtigen.
Eine Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet nach
Maßgabe des § 1 FRG statt auf
a) Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG, die als solche im Geltungsbereich dieses Ge-setzes anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne
des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren
gewöhnlichen Aufent-halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben, jedoch infolge der
Kriegsauswirkungen den frü-her für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in
Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne
des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur
Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
25. April 1951, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben.
Der Kläger ist als Vertriebener im Sinne des BVFG nicht anerkannt und kann diesem Personenkreis auch nicht
gemäß § 20 WGSVG gleich erachtet werden. Er hat weder behauptet noch ist ersichtlich, dass seine Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland im Novem-ber 1959 auf einem irgendwie gearteten Vertreibungsdruck beruht oder etwas
mit einer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu tun gehabt hätte. Vielmehr ist der Kläger 1959
nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als jugoslawischer Staatsbür-ger aus freien Stücken und eigenem
Entschluss heraus nach Deutschland gekommen.
Die Vorschrift des § 1 Buchstabe b) FRG setzt u.a. voraus, dass der früher zuständige Versicherungsträger eines
auswärtigen Staates infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auch daran
fehlte es 1989. Sein Vorbringen, wonach er Beschäftigungszeiten beim zuständigen Versicherungsträger in
Jugoslawien nicht geltend machen konnte, hat der Kläger nicht er-läutert. Ein Wahlrecht, seine Rente entweder vom
Jugoslawien nicht geltend machen konnte, hat der Kläger nicht er-läutert. Ein Wahlrecht, seine Rente entweder vom
dortigen Sozial-leistungsträger oder von der Beklagten zu beziehen, räumte ihm das Abkommensrecht zwischen
Deutschland und Jugoslawien nicht ein. Es bestimmte nämlich, dass jeder Vertragsstaat Rentenleistungen nach
Maßgabe der dort zurückgelegten Versicherungszeiten geson-dert erbringt, ohne Ausnahmen zur Vermeidung sog.
Kleinstrenten zu regeln, wie sie etwa die VO (EWG) Nr. 1408/71 vorsieht. Nur für den Fall, dass die Voraussetzungen
für den Rentenanspruch erst durch Zusammenanrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurück-gelegten Zeiten – wie
hier – erfüllt wurden, hatten die Sozialleis-tungsträger Jugoslawiens und Deutschlands die Versicherungszei-ten in
dem anderen Vertragsstaat (Auslandszeiten) bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Rentenan-spruch nach nationalem Recht zu berücksichtigen, ohne dass Aus-landszeiten Eingang in die Berechnung
der Rentenhöhe finden durften (Art. 25 und 26 des deutsch-jugoslawischen Sozialversiche-rungsabkommens vom 12.
Oktober 1968, BGBl. II, 1568). Das be-deutete, dass die Beklagte die geltend gemachten Ausbildungs- und
Beschäftigungszeiten nur bei einer zwischenstaatlichen Übernahme in die deutsche Versicherungslast hätte
rentensteigernd berücksich-tigen müssen, wofür der Vertrag zwischen Deutschland und Jugos-lawien über die
Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialver-sicherung vom 10. März 1956 aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Bescheides der Beklagten keine Grundlage bot (BGBl II, 1958, 168).
II.
Die Auskehrung der Rentennachzahlungsbeträge durch die Beklagte an das So-zialamt der Stadt I. schließlich muss
auf sich beruhen, weil die Beklagte über die Rücknahme dieser Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid gar
nicht ent-schieden hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Wei-se dargetan worden,
weshalb der entsprechende Erstattungsanspruch des Sozi-alamtes, das Leistungen nach dem BSHG erbracht hat,
nicht bestehen sollte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.