Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.11.2012

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SG Braunschweig 49. Kammer, Urteil vom 20.11.2012, S 49 AS 1145/11
§ 14 SGB 1, § 21 SGB 2, § 16 SGB 2, § 33 SGB 9, § 54 SGB 12, § 56 SGG, § 54
SGG, § 77 SGB 3
Tenor
1. Der Bescheid vom 15. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. Mai 2011 wird aufgehoben.
2. Die Bescheide vom 18. Mai 2010, 15. Dezember 2010, 26. März 2011, 18.
Mai 2011 und 17. Januar 2012 werden geändert und der Beklagte verpflichtet,
der Klägerin für den Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis 10. Dezember 2010 und
vom 17. Januar 2011 bis 19. August 2011 einen Mehrbedarf in Höhe von 35 %
des jeweils maßgebenden Regelsatzes, mithin insgesamt einen Betrag von
1.061,93 €, zu gewähren.
3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Rahmen von Leistungen nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB II) die Gewährung eines Mehrbedarfs geltend.
Die 1958 geborene Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Bezug
von Leistungen nach dem SGB II (Bescheide vom 18.05.2010, 15.12.2010,
26.03.2011, 18.05.2011 und 17.01.2012, Bl. 24 ff. der Gerichtsakte). Für sie ist
ein Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) anerkannt.
Die Klägerin absolvierte zunächst vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 eine
„Basisschulung für Helferinnen in Familien mit dementen alten Menschen“ (vgl.
Heftung Bl. 10, Bd. I der Verwaltungsakte). Lehrgangsträger war eine Firma IQA
(Innovative Qualifikation in der Alltagsbegleitung) aus Bad Arolsen. Kostenträger
für diese Maßnahme war der Beklagte (Bewilligungsbescheid vom 14.10.2010,
Bl. 11 Heftung, Bd. I der Verwaltungsakte). Bei dieser Schulung sollten die
Teilnehmer Grundkenntnisse in der Betreuung dementiell veränderter Menschen
erwerben.
In der Zeit vom 17.01.2011 bis 19.08.2011 nahm die Klägerin sodann an der
Qualifizierungsmaßnahme „Alltagsbegleiter für Menschen mit Demenz“ teil.
Maßnahmeinhalt sollten personenbezogenes Lernen, lebenspraktisches
Training, Alltagsgestaltung, soziale Gerontologie, Wahrnehmung und
Beobachtung, Kommunikation, Hauswirtschaft, Rechtskunde und Organisation
sein. Maßnahmeträger war wiederum die Firma IQA. Auch hierfür trug die
Kosten der Maßnahme der Beklagte (Bescheid vom 14.01.2011, Heftung Bl. 29,
Bd. I der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 31.01.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die
Gewährung einen Mehrbedarfs zum Lebensunterhalt für behinderte
Hilfebedürftige und verwies zur Begründung auf die von ihr absolvierte
Förderungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung (Bl. 496 der
Verwaltungsakte).
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Mit Bescheid vom 15.02.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 515 der
Verwaltungsakte). Zur Begründung führte er aus, der Klägerin könne kein
Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gewährt werden, weil die Klägerin nicht als
Behinderte Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 19 Abs. 1, 97 ff.
SGB III erhalte, sondern die Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77
SGB III stattfinde. Überdies sei der Beklagte kein öffentlicher Träger im Sinne
des § 6 Abs. 1 SGB IX.
Der nichtbegründete Widerspruch der Klägerin vom 14.04.2011 (Bl. 518 der
Verwaltungsakte) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2011
zurückgewiesen (Bl. 523 f. der Verwaltungsakte).
Am 07.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung verweist sie auf den bei ihr anerkannten GdB und führt aus, die
von ihr absolvierte Maßnahme sei eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne
einer Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gewesen,
denn Ziel war die Qualifizierung zur Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit als
Begleiterin demenzkranker Personen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2011 aufzuheben,
2. die Bescheide vom 18. Mai 2010, 15. Dezember 2010, 26. März
2011, 18. Mai 2011 und 17. Januar 2012 abzuändern und den
Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 18.
Oktober 2010 bis 10. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2011 bis 19.
August 2011 einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des jeweiligen
maßgebenden Regelsatzes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und meint, § 21
Abs. 4 SGB II ermögliche die Gewährung eines Mehrbedarfs, wenn Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach dem SGB IX oder
dem SGB XII gewährt werden. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin
jedoch nicht vor. Bei der von der Klägerin absolvierten Maßnahme handele es
sich um eine Weiterbildung nach § 16 SGB II in Verbindung mit den §§ 77 ff.
SGB III mit dem Ziel der Qualifizierung zur Aufnahme einer Tätigkeit als
Begleiterin dementer Personen. Diese Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang
mit der bestehenden Behinderung der Klägerin, sondern diene der Ausweitung
der Qualifizierung auf andere Bereiche. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs
sei jedoch ein Bezug zwischen der absolvierten Maßnahme und der
bestehenden Behinderung erforderlich. Ziel der Maßnahme müsse es sein,
Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu verringern. Dies sei im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Maßnahme erfolgte zur Weiterbildung und
damit unabhängig von den bei der Klägerin bestehenden körperlichen
Einschränkungen. Zwischen dem behinderungsbedingten Hindernis und der
konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel
der Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen. Eine Kausalität sei nicht
gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten
erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt
würde. Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine
Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige
Hemmnisse und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen
Vermittlungschancen zu verbessern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des
Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4,
56 SGG) zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat für den Zeitraum der Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21
Abs. 4 SGB II.
Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen behinderten
Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35
Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Für die erwerbsfähige Klägerin ist ein
GdB von 50 anerkannt, weshalb sie als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.
2 SGB IX gilt. Mit den Beteiligten geht die Kammer im Hinblick auf den laufenden
SGB II-Bezug der Klägerin auch von ihrer hilfebedürftig aus. Unstreitig bezog die
Klägerin zwar weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB
IX noch Leistungen der Eingliederungshilfen nach § 54 SGB XII. Sie bezog
vielmehr Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form
eines Bildungsgutscheins. Diese Leistungen sind nach Auffassung der Kammer
jedoch als „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Arbeitsleben“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen, weshalb der Klägerin
der begehrte Mehrbedarf zusteht.
Die Kammer folgt dabei nicht der Auffassung des Beklagten, dass nur dann eine
Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II vorliege, wenn diese einen
unmittelbaren Bezug zu der bestehenden Behinderung aufweise und es Ziel der
jeweiligen Maßnahme sein müsse, die behinderungsbedingten
Vermittlungshemmnisse zu beseitigen oder zu verringern.
Die Auffassung des Beklagten findet weder im Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II
noch in der von vom Beklagten zitierten Rechtsprechung Rückhalt.
Der Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II spricht zunächst nur von erwerbsfähigen
behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes
erbracht werden. Die Vorschrift selbst enthält mithin das vom Beklagten
behauptete Kausalitätserfordernis nicht. Der Wortlaut legt nach Auffassung der
Kammer vielmehr nahe, dass danach ein Mehrbedarf für Behinderte bei der
Teilnahme an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Arbeitsleben gewährt werden soll.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (Urteile vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 59/09 R und
06.04.2011, Az.: B 4 AS 3/10 R).
Die Entscheidung vom 22.03.2010 befasste sich lediglich mit der Frage, welche
Form der Leistungserbringung durch den Leistungsträger gegenüber
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Behinderten als „Maßnahme“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II aufzufassen sei.
Das BSG entschied dort, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II die
Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens voraussetze,
der eine Bezeichnung als „Maßnahme“ rechtfertigt. Im dortigen Fall suchte der
dortige Kläger zweimal monatlich eine private Arbeitsvermittlung auf. Dieser Fall
ist auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar, weil die Klägerin hier an einem
mehrmonatigen jeweils ganztägigen Kurs zur Erlangung der Fähigkeit als
Alltagsbegleiterin für Demenzkranke teilnahm. Dieser Kurs ist nach Auffassung
der Kammer unproblematisch als „Maßnahme“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II
zu qualifizieren.
Auch aus der weiteren von dem Beklagten benannten Entscheidung des BSG
vom 06.04.2011 (Az.: B 4 AS 3/10 R) ergibt sich nach Auffassung der Kammer
keine Bestätigung der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung. Das
BSG entschied dort, dass sich die Frage, ob es sich bei einer Maßnahme um
eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt, die eine Mehrbedarfsleistung
nach dem SGB II auslösen kann, nach deren Inhalt und Schwerpunkt
entscheide. Das BSG verneinte dies für den Fall der Erbringung bloßer
allgemeiner Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Leistungsträgers,
weil dieser hierzu nach § 14 SGB I ohnehin verpflichtet sei. Das BSG erklärte,
auch eine „sonstige Hilfe“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II müsse über die
allgemeine Unterstützungsaufgabe des SGB II- Trägers hinausgehen. Auch
diese Entscheidung bringt für die hiesige Fallkonstellation keine weiteren
Erkenntnisse, weil die Klägerin hier an einer Maßnahme zur Erlangung der
Fähigkeit als Alltagsbegleiter für Demenzkranke teilnahm, welche selbstredend
über die allgemeinen Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Beklagten
hinausging. Soweit das BSG dort im Übrigen die Teilnahme an einer
Psychotherapie als mehrbedarfsauslösend ablehnte, ist auch dies auf den
hiesigen Fall nicht übertragbar.
Soweit ersichtlich, findet die Auffassung des Beklagten auch in der
einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze. Dort wird jeweils nur auf das
Erfordernis des berufsbezogenen Schwerpunkts der Maßnahmen abgestellt,
nicht jedoch auf die Behinderungsbedingtheit der Maßnahme (vgl. etwa:
Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 49, 50; Münder in: LPK-SGB
II, 3. Aufl., § 21 Rn. 22, 23). Ein direkter Bezug zur Erlangung eines
Arbeitsplatzes war hier gegeben, weil die Klägerin eine Ausbildung mit dem Ziel
der Qualifizierung als Begleiterin für Demenzkranke absolvierte.
Neben dem Wortlaut (s.o.) orientiert sich die Kammer bei ihrer Auffassung auch
am Sinn und Zweck des § 21 Abs. 4 SGB II. Sein Grundgedanke dürfte sein,
dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen (hier: Behinderten) und
besonderen Bedarfssituationen (hier: Teilnahme an einer Maßnahme) von
vornherein feststeht, dass nach der Wertung des Gesetzgebers der in der
Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht
wird (so auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 a.a.O., Juris Rn. 14 und 24).
Ähnlich wie hier urteilte auch LSG Niedersachsen-Bremen in einer jüngeren
Entscheidung (Urteil vom 01.11.2011, Az.: L 9 AS 477/10). Das LSG hielt dort im
Fall einer kaufmännischen Ausbildung eines Behinderten § 21 Abs. 4 SGB II für
einschlägig und erklärte, die geförderte Maßnahme müsse keine
behindertenspezifischen Elemente aufweisen. Der Charakter der Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben sei nicht unter Berücksichtigung des Inhalts der
Maßnahme, sondern anhand der Zielrichtung der Maßnahme zu bestimmen.
Eine einschränkende Auslegung im Sinne des Berufungsklägers sei weder der
Regelung des § 21 Abs. 4 SGB II noch der Regelung des § 33 SGB IX
entnehmen. Die Leistung müsse erforderlich sein, um die Leistungs- und
Erwerbsfähigkeit eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen
zu fördern.
Diese Ausführungen hält auch die Kammer aus den vorgenannten Gründen für
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zutreffend.
Da der Regelsatz bis zum 31.12.2010 lediglich 359,00 € betrug, war für den
Zeitraum vom 18.10.2010 bis 10.12.2010 den Berechnungen ein Mehrbedarf
von 125,65 € monatlich zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum kommt der
Kläger daher ein Anspruch auf 209,41 € zu. Ab dem 01.01.2011 betrug der
Regelsatz 364,00 €, woraus sich ein Mehrbedarf von 127,40 € monatlich ergibt.
Für den Zeitraum vom 17.01.2011 bis 19.08.2011 ergibt sich daraus ein Betrag
von 852,52 €, mithin insgesamt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.061,93
€.
Aus der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids resultiert auch
die Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Nach alledem war der Klage wie tenoriert zu entsprechen. Da ein Mehrbedarf
kein eigenständiger Streitgegenstand sein kann, waren der
streitgegenständliche (Änderungs-)Bescheid aufzuheben und die für den
streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Leistungsbescheide vom
18.05.2010, 15.12.2010, 26.03.2011, 18.05.2011 und 17.01.2012 (vgl. Bl. 24 ff.
der Gerichtsakte) abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.