Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 31.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 72/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 376/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist Verletztenrente auf unbestimmte Zeit wegen der Folgen einer Unterschenkelfraktur links, die der 1966
geborene Kläger bei einem Verkehrsunfall auf dem Heimweg von der Arbeit am 17. Juli 1998 erlitt (vgl. den
Durchgangsarztbericht vom selben Tag). Die Verletzung wurde operativ versorgt. Der postoperative Verlauf war
komplikationslos (vgl. den Krankenbericht vom 7. Oktober 1998). Der Kläger war ab 30. November 1998 wieder
arbeitsfähig (Mitteilung des Durchgangsarztes vom 26. November 1998). Im Rentengutachten vom 17. Mai 1999
teilten Prof. Dr. C. ein flüssiges Gangbild mit orthopädischen Schuhen mit. Der Barfußgang war bei einem taumelnden
Gangbild unsicher. Die linke Ferse konnte beim Gehen nicht auf den Boden aufgesetzt werden. Die Gutachter
beschrieben eine bekannte, unfallunabhängige Krallenzehenbildung und Hohlfußbildung beiderseits bei multiplen
Deformierungen des Fußgewölbes und eine unfallunabhängige spinale Muskelatrophie (vgl. auch den Bescheid des
Versorgungsamts - VersA - D. vom 19. Oktober 1990). Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
schätzten sie bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall auf 20 vom Hundert (vH). Dieser Schätzung
vermochte sich der die Beklagte beratende Arzt für Chirurgie-Unfallchirurgie Dr. E. in den Stellungnahmen vom 19.
Juli und 25. August 1999 wegen des "insgesamt günstigen Ausheilungszustandes” nicht anzuschließen. Angesichts
der Dauer des Heilverfahrens, die sich aus der allgemeinen Behinderung des Klägers durch die unfallunabhängige
Erkrankung begründe, solle eine längere Phase der Anpassung und Gewöhnung durch eine MdE von 20 vH für 6
Monate berücksichtigt werden. Dem folgte die Beklagte im Bescheid vom 22. September 1999, mit dem sie als
Folgen des Versicherungsfalles anerkannte: Knöchern in achsengerechter Stellung fest verheilter Unterschenkelbruch
links mit noch liegendem Fremdmaterial, reizlose Narben am linken Unterschenkel und mit dem sie Verletztenrente in
Höhe von 20 vH der Vollrente vom 30. November 1998 bis 31. Mai 1999 bewilligte. Im Widerspruchsverfahren ließ sie
den Kläger auf Dr. F. Empfehlung hin (Stellungnahme vom 14. Dezember 1999) erneut gutachtlich untersuchen. Dres.
G. fassten im Rentengutachten vom 22. Februar 2000 als wesentliche Unfallfolge zusammen: Narben am linken
Unterschenkel, nach erst kurz zurückliegender Implantatentfernung (vgl. auch den Krankenbericht vom 3. Februar
2000) Weichteilschwellung um das linke Knie mit endgradigem Streckdefizit. Eine dadurch bedingte MdE sahen die
Gutachter nicht. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2000).
Dagegen richtet sich die noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat
zunächst die Schwerbehinderten-Akten des Klägers beim VersA beigezogen und danach auf Antrag des Klägers Prof.
Dr. H. gehört, der im Gutachten vom 21. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die anlagebedingten
Veränderungen – Ballenhohlfuß beidseits mit Spitzfußkomponente und Storchenwade beidseits bei
Wadenmuskelatrophie – durch den Unfall weder vorübergehend noch dauerhaft verschlimmert worden seien. Eine
unfallbedingte MdE bestehe deshalb nicht. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. Juli 2002 abgewiesen.
Gegen das ihm am 2. August 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. September 2002 Berufung eingelegt. Er hält
daran fest, dass der Unfall zu einer dauerhaften Verschlimmerung seiner Erkrankungen geführt habe und beantragt
sinngemäß,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 17. Juli 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. September
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 1999 hinaus Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der
Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 17. Juli 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 23. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass er
beabsichtige, die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen. Den
Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Unfallakten der Beklagten die Schwerbehinderten-Akten des
VersA vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger
hat aus den vom SG genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142
Abs. 2 Satz 3 SGG), keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente jedenfalls über den 31. Mai 1999 hinaus.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist zusammenfassend auf Folgendes hinzuweisen:
Der Kläger leidet unfallunabhängig unter einer fortschreitenden Neuropathie. Dieser unfallunabhängig progrediente
Verlauf ist durch die Unterschenkelfraktur, die der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 17. Juli 1998 erlitt, dauerhaft nicht
beeinflusst worden. Denn die Unterschenkelfraktur wurde fachgerecht versorgt und ist vollständig bei regelrechten
Achs- und Längenverhältnissen verheilt (S. 9 des Gutachtens des – auf Antrag des Klägers – vom SG gehörten
Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 21. März 2002). Der – von der Berufung herausgestellte – ausgeprägtere
linksseitige Befund bestand schon vor dem Unfall (aaO, S. 8), und für eine – von der Berufung erwähnte –
Achillessehnenverletzung fehlt jeder Anhaltspunkt. Deshalb besteht auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die
Schätzung der MdE mit 20 vH durch Prof. Dr. C. im Rentengutachten vom 17. Mai 1999 über den 31. Mai 1999 hinaus
überzeugt nicht. Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 22. September 1999 zutreffend darauf hingewiesen, dass
maßgebend für die Höhe der MdE in erster Linie die unfallbedingte Funktionseinschränkung ist (vgl. auch
Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, 2.6.1). Zu einer messbaren
Funktionseinschränkung hat die Unterschenkelfraktur – wie ausgeführt – jedoch nicht geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.