Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.08.2009
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 20.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 77 AS 690/09 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 852/09 B ER
Auf Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 9. Juli 2009 geändert. Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine
Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und
begründet. Sie führt zur Änderung des sozialgerichtlichen Beschlusses, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung insgesamt abzulehnen war. Für eine Regelungsverfügung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG fehlt es
sowohl an dem Anordnungsanspruch - der Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt
ist - als auch am Anordnungsgrund - der Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung -. Die Antragstellerin hat
nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zustehen könnten, sei es auch nur, wie vom
Sozialgericht (SG) verfügt, als Darlehen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt.
Die am E. geborene Antragstellerin lebt mit ihren zwei jüngeren Geschwistern und den Eltern, Frau F. G. und Herr H.
G., in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II zusammen. Sie bewohnen ein Hofgrundstück mit
einer Fläche von 4.112 m². Auf dem Grundstück befindet sich ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 190
m². Dem Vater der Antragstellerin gehören ferner ein Betriebsgrundstück für einen Gartenbaubetrieb nebst Gartenland
sowie Brach- bzw. Ackerland und ein Nadelwald von jeweils ca. 8.000 m². Wegen der Verwertbarkeit dieses
Grundvermögens besteht seit Jahren Streit zwischen dem Vater der Antragstellerin und der Sozialbehörde bzw. dem
Grundsicherungsträger. Bereits im Jahre 2003 stellte die Samtgemeinde I. die Zahlung von Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein, weil der Vater der Antragstellerin sich geweigert hatte, an der Verwertung des
Vermögens mitzuwirken (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen vom 23. April 2009 - L 8 SO
128/08 -). Für den Zeitraum ab 1. Juni 2005 bis zum 31. März 2005 gewährte dann der Antragsgegner der Familie der
Antragstellerin Arbeitslosengeld II. Für die Zeit ab 1. April 2005 war der Antragsgegner nur bereit, Leistungen nach
dem SGB II als Darlehen weiter zu zahlen, wenn eine Grundschuld in Höhe von 4.837,50 Euro zu Lasten des
Wohngrundstücks eingetragen würde. Dies lehnte der Vater der Antragstellerin kategorisch ab, weil er Bürger des
Deutschen Reichs sei, seinen Grundbesitz folglich dem territorialen Geltungsbereich der Bundesrepublik entzogen
habe und keine Rechtsgrundlage bestehe, die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II von der Eintragung einer
Sicherungshypothek abhängig zu machen. Hiergegen klagt unter anderem die Antragstellerin als Klägerin zu 3. im
Berufungsverfahren der Beteiligten vor dem Senat mit dem Aktenzeichen L 7 AS 486/08.
Die Antragstellerin hat als isoliertes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft am 5. Mai 2009 beim SG Lüneburg den Erlass
einer einstweiligen Anordnung beantragt zwecks Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab sofort SGB II-Leistungen zu
gewähren, weil der Antragsgegner sich weigere, den Antrag auf Sozialgeld anzunehmen. Das SG hat dem Begehren
teilweise entsprochen und die Verpflichtung zur darlehensweisen Gewährung von SGB II-Leistungen ohne
Berücksichtigung eines Vermögens der Eltern verfügt sowie den Antrag im Übrigen angelehnt. Hiergegen richtet sich
die erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat mit dem SG
davon aus, dass der Vater der Antragstellerin seit Beendigung der Erbauseinandersetzung im Jahre 1978 alleiniger
Eigentümer des Haus- und Betriebsgrundstückes in J. ist. Es handelt sich um verwertbares und nicht privilegiertes
Vermögen. Das Grundstück ist teilbar und als bebaubares Grundstück zu verkaufen. Soweit der Vater der
Antragstellerin nunmehr vorträgt, auf dem Gärtnereigelände befänden sich geschützte Tierarten, so dass ein
biotopisches Gutachten vom Niedersächsischen Landesamts für Ökologie einzuholen sei, sind diese Einwände durch
die Samtgemeinde I. mit Schreiben vom 27. Juli 2009 im Einzelnen widerlegt worden. Weitere Verwertungshindernisse
kann der Senat in diesem Eilverfahren nicht feststellen. Das Grundvermögen des Vaters der Antragstellerin ist durch
den Antragsgegner auf der Basis von Auskünften des Gutachterausschusses beim Katasteramt K. und unter Abzug
weiterer Beträge auf 190.000,- Euro geschätzt worden. Dieser Betrag übersteigt auch unter Berücksichtigung der im
Grundbuch eingetragenen Belastungen bei Weitem die Freibeträge und schließt Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9
SGB II aus. Der Senat hat im Berufungsverfahren L 7 AS 486/08 den Vater der Antragstellerin und die Antragstellerin
selbst um Stellungnahmen gebeten, ob bezüglich des Verkehrswertes der Vermögensteile abweichen Erkenntnisse
vorliegen und insbesondere, ob und wann Verwertungsaktivitäten unternommen wurden (Verfügung vom 15. Oktober
2008). Sachdienliche Hinweise zu diesen entscheidungserheblichen Elementen haben weder die Antragstellerin noch
ihr Vater vorgetragen.
Das SG führt im angefochtenen Beschluss aus, obwohl dem Vater der Antragstellerin eine Verwertung des
Vermögens möglich und zumutbar sei, müsse der Antragsgegner verpflichtet werden, der Antragstellerin gemäß § 23
Abs 5 Satz 1 SGB II SGB II-Leistungen als Darlehen zu gewähren, weil die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei. Dies gelte aber nur für einen Zeitraum von längstens sechs
Monaten. In diesen sechs Monaten sollte es möglich sein, die Grundstücke zu verwerten. Diese Auffassung teilt der
erkennende Senat nicht. Richtig ist der Ausgangspunkt des SG, dass die Antragstellerin zwar einen individuell
rechtlichen Anspruch auf SGB II-Leistungen hat. Bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit kommt es aber auf den
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft an ohne Rücksicht darauf, wie untereinander der jeweilige Bedarf realisiert
werden kann. Der individuelle Leistungsanspruch der Antragstellerin ist also nichts anderes als der aus dem Vergleich
des Gesamtbedarfes der Bedarfsgemeinschaft mit dem gesamten Einkommen und Vermögen der
Bedarfsgemeinschaft ermittelte anteilige Bedarf (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Insofern muss sich die Antragstellerin das
Vermögen ihres Vaters zurechnen lassen, unabhängig davon, ob sie darauf unmittelbar einen Zugriff hat. In diesem
Regelungszusammenhang bezweckt die darlehensweise Leistungserbringung gemäß § 23 Abs 5 Satz 1 SGB II nur
einen angemessenen Ausgleich in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit nur deswegen besteht, weil das an sich
vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden kann oder soll (§ 9 Abs 4 SGB II). Dieser atypische
Regelsonderbedarf will nach Sinn und Zweck der Regelung für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung
des Vermögens den Lebensunterhalt sicherstellen. Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs 5 Satz
1 SGB II kommt im Regelfall aber erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines
Vermögens unternommen hat (LSG Sachsen-Anhalt vom 25.05.2009 - L 5 AS 56/09 B ER -). Ist eine
Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 23 Abs 5
Satz 1 SGB II kein Raum. So verhält es sich hier. Der Vater der Antragstellerin lehnt kategorisch jede Verwertung
seines Vermögens ab. Auf entsprechende Ermittlungsversuche des SG reagierte der Vater der Antragstellerin mit
Befangenheitsanträgen gegen die jeweiligen Richter. Mit der bereits erwähnten Verfügung vom 15. Oktober 2008 im
Berufungsverfahren der Beteiligten mit Aktenzeichen L 7 AS 486/08 fragte der Senat ausdrücklich die Antragstellerin
und deren Vater, welche Bemühungen im Einzelnen zur Vermögensverwertung unternommen wurden und woran diese
Bemühungen gescheitert sind. Eine durch Belege gestützte Äußerung dazu ist jedoch nicht erfolgt. Eine andere
Auslegung dieser Vorschrift würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass in regelmäßigen Abständen einzelne
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft isoliert SGB II-Leistungen als Darlehen jeweils für sechs Monate beanspruchen
könnten, weil die Verwertung des Vermögens jeweils aktuell und unmittelbar nicht möglich sei. Dieser Weg ist der
Antragstellerin jedoch infolge des Verhaltens ihres Vaters versperrt.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Situation der Antragstellerin ungünstig ist, weil sie nicht über das Vermögen
ihres Vaters verfügen kann. Sie hat aber einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern und somit auch gegen ihren
Vater einen Auskunftsanspruch über die entscheidungserheblichen Umstände. Falls ihr Vater durch Nichtverwertung
des Vermögens seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin nicht nachkommen will, muss diese
gegebenenfalls Hilfe staatlicher Stellen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten.
Das Begehren der Antragstellerin scheitert schließlich an der fehlenden Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung.
Der Familie der Antragstellerin stehen seit über sechs Jahren - mit Ausnahme des ersten Quartals im Jahre 2005 - nur
das Kindergeld (498,- Euro) und zeitweise das Wohngeld als Einkommen zur Verfügung. Die Eltern der Antragstellerin
müssen deshalb über andere Einkünfte verfügt haben, weil ansonsten nicht erklärbar ist, womit der Lebensunterhalt
der Familie bestritten wurde. Es ist die Aufgabe eines Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, diese
näheren Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Es kommt hinzu, dass die
Antragstellerin bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres offenbar von ihren Eltern Unterhaltsleistungen erhalten hat.
Es fehlt jedoch jede Glaubhaftmachung, aus welchen Gründen und in welcher Höhe diese Unterstützung ab Februar
2009 nicht mehr erfolgt und für die Eltern nicht mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen nach
dem SGB II verbietet es, bei dieser Vorgeschichte im Falle der Antragstellerin nur die einfache prozessuale Erklärung
für die Eilbedürftigkeit genügen zu lassen, sie verfüge nicht über Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).