Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.08.2003

LSG Nsb: merkblatt, obstruktion, gutachter, anerkennung, verdacht, behandlung, firma, arbeitsunfähigkeit, auskunft, bronchopneumonie

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 4 U 304/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 360/99
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Hannover vom 15. Juni 1999 wird zurückgewie-sen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, ihre Atemwegserkrankung und eine Rhinitis als Folgen der Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 (durch
allergisierende Stoffe), Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atem-
wegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie bei der BK Nr. 4301), die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder
das Wiederaufleben der Krankheit ur-sächlich waren oder sein können), Nr 1302 (Erkrankungen durch Halogenkoh-
lenwasserstoffe), Nr 1306 (Erkrankungen durch Methylalkohol) oder Nr 1315 (Er-krankungen durch Isocyanate) der
Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festzustellen und ihr Verletztenrente, hilfsweise Übergangsleistungen
zu gewähren.
Die im Januar 1951 geborene Klägerin war zunächst von April 1966 bis Oktober 1968 als Auszubildende bei der C.
Schuhfabrik in D. in verschiedenen Abteilun-gen tätig. Von 1980 bis Juni 1987 war sei als Raumpflegerin und
Arbeiterin be-schäftigt. Ab August 1988 arbeitete sie wieder bei der C. Schuhfabrik und wurde in der
Schuhendreinigung (Finish) eingesetzt. Hierbei war sie Lösemittelgemi-schen - Aceton, Reiniger EF 60 und CO² -
ausgesetzt. Es bestand zudem die Möglichkeit eines inhalativen Kontaktes durch die benachbarten Spritzarbeitsplät-
ze (Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) vom 17. Oktober 1995). Ab Herbst 1994 war sie ca. 2
Stunden täglich als Springerin eingesetzt, hierbei hatte sie keinen Kontakt zu allergisierenden Stoffen. Vom 12.
Januar 1995 bis 5. März 1996 war sie wegen eines HWS-Syndroms, einer Lumbago und des Verdachts auf eine
Broncho-pneumonie arbeitsunfähig (Auskunft der AOK vom 17. März 2000). Ab März 1996 wurde sie auf Empfehlung
der AOK umgesetzt, und zwar zunächst in das Materiallager, danach in die Zwickerei im Hauptwerk anschließend im
Werk I. Hier war sie keinen Lösemitteln mehr ausgesetzt (Aus-kunft der C. GmbH vom 11. April 1996). Da es auch
während dieser Beschäfti-gungszeit ab 2. Oktober 1996 zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen einer chro-nischen
Bronchitis (2. Oktober 1996 bis 11. Oktober 1996) bzw. depressiver Zu-standsbilder und einer Bronchitis (25. Oktober
1996 bis 9. April 1997) kam, wurde das Arbeitsverhältnis zum Juni 1997 aufgelöst. Seit 1967 und vermehrt seit März
1989 kam es wiederholt zu Zeiten der Arbeits-unfähigkeit wegen fieberhaften Bronchitiden, grippalen Infekten und
einer Seiten-strangangina (Auskunft der AOK vom Juni 1995). Der im Juli 1992 aufgesuchte Internist Dr. E.
diagnostizierte eine rezidivierende allergische Bronchitis, die Klä-gerin wies positive Reaktionen gegenüber Gräser,
Birke, u.a. sowie Katzen auf, im Oktober 1994 stellte er eine leichte obstruktive Ventilationsstörung fest (Be-richt vom
18. Juli 1995). Seit Mai 1994 litt die Klägerin unter ständigen Husten, vor allem nachts, verbunden teilweise auch mit
Atemnotanfällen, seit dem Som-mer 1994 auch unter Schnupfen (ihre Angaben gegenüber Dr. F., Bericht vom 27.
März 1995, Entlassungsbericht der G. für Atemwegserkrankungen und Aller-gie vom 13. April 1995; Bericht des
Arztes für Dermatologie und Allergologie Dr. H. vom 31. Mai 1995). Die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.
I. fand zwar bei der Untersuchung am 6. Dezember 1994 keinen Anhalt für eine bronchiale Hyperreagibilität, äußerte
aber den Verdacht auf dieselbe und diag-nostizierte im Übrigen eine unspezifische Bronchitis. Die Testung mit
ubiquitären Allergenen der täglichen Umgebung verlief negativ (Arztbrief vom 13. Dezember 1994). Während der
stationären Behandlung vom 16. Januar bis 27. Januar 1995 wegen einer Pneumonie wurde ebenfalls der Verdacht auf
ein hyperrea-gibles Bronchialsystem geäußert (Entlassungsbericht des Krankenhauses J. vom 26. Januar 1995). Die
HNO-Ärzte K. behandelten die Klägerin von März bis Juni 1995 wegen einer chronischen Rhinitis (chronische
Irritations- bzw Entzündungs-zustände der Nasenschleimhaut) mit Verdacht auf eine allergische Komponente, durch
die medikamentöse Therapie kam es zum Abklingen der Symptome (Be-richt vom 12. September 1995).
Gegenüber dem Lungenfacharzt Dr. F. gab die Klägerin an, bei Kontakt mit Spritzmitteln am Arbeitsplatz würden sich
die Probleme verstärken. Seit der stati-onären Behandlung im Januar 1995 wegen einer Bronchopneumonie sei sie
weiterhin krankgeschrieben und habe zu Hause keine Probleme mehr. Die von Dr. F. zunächst angenommene
Hyperreagibilität des Bronchialsystems bestätigte sich in den Untersuchungen nicht. Der Lungenbefund war
unauffällig, es bestand keine Obstruktion, Restriktion oder Lungenüberblähung. Er ging deshalb von ei-ner
chronifizierten Bronchitis aus und empfahl wegen des Verdachts eines Zu-sammenhangs mit den Stoffen am
Arbeitsplatz eine arbeitsmedizinische Unter-suchung (Bericht vom 27. März 1995). Während der stationären
Behandlung in der G. vom 29. März bis 8. April 1995 gab die Klägerin an, eine Verschlimmerung des Hustens sei im
Januar 1995 eingetreten. Insbesondere nachts sei sie durch den Husten wachgeworden. Eine bronchiale
Hyperreagibilität wurde nicht festge-stellt, die Lungenfunktion war nicht eingeschränkt, der Gasaustausch nicht beein-
trächtigt. Die durchgeführten allergischen Tests waren negativ. Die Ärzte diag-nostizierten eine persistierende
Bronchitis und einen Zustand nach Pneumonie im Januar 1995 und teilten der Hausärztin mit, dass von den
Lösungsmitteln am Arbeitsplatz (Aceton, Äthanol, Butanol) eine Reizwirkung auf die Schleimhäute bekannt sei. Sie
empfahlen deshalb bei einer erneuten Zunahme der Symptoma-tik einen Atemschutz am Arbeitsplatz
(Entlassungsbericht vom 13. April 1995). Dr. H. fand bei den am 8. Mai 1995 durchgeführten Allergietests positive
Reak-tionen gegenüber Duft-, Konservierungs- und Farbstoffen (p-Phenylen-diamin, Duftstoff Mix, Kathon CG ),
welche nach seiner Einschätzung eine kontaktallergi-sche Komponente bedingen können. Er diagnostizierte ein
hyperreagibles Bron-chialsystem, welches durch Reizstoffe wie Aceton, Imprägniermittel und Reini-gungsstoffen zu
den Beschwerden der Klägerin führe (Bericht vom 31. Mai 1995).
Im April 1995 zeigte die AOK wegen des Verdacht auf eine Bronchopneumonie eine BK an. Im Mai 1995 erfolgte die
BK-Anzeige durch die Ärztin Dr. L., im Juni 1995 durch die Arbeitgeberin. Dr. L. führte die chronische Bronchitis der
Klägerin auf den beruflichen Umgang mit Lösemitteln zurück. Die Beklagte holte Aus-künfte der C. GmbH vom 9. Juni
1995 nebst Sicherheitsdatenblätter der Lö-sungsmittel, der Firma M. vom 13. Juli 1995 und der Firma N. GmbH vom
14. Juli 1995, diverse medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte sowie Stellungnahmen des TAB (vom 17.
Oktober 1995 und 31. Oktober 1995) ein. Au-ßerdem veranlasste ihr TAB Gefahrstoffmessungen an den
Arbeitsplätzen der Spritzkabinen und der Endreinigung der Schuhe, die die Einhaltung bzw Nicht-überschreitung der
Grenzwerte für Lösungsmitteln ergab. Lediglich hinsichtlich Aceton lag die Konzentration an den
Endreinigungsarbeitsplätzen ¼ über dem Grenzwert (Schreiben des Diplom-Chemikers O. vom 4. März 1996). Im
August 1996 erfolgte die Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. P., Klinik für Lungen- und Atemwegserkrankungen
im Zentralkrankenhaus Q. (Gutachten vom 18. März 1997 nebst radiologischem Gutachten des Prof. Dr. R. vom 27.
August 1996). Dort gab sie an, den Schnupfen am Arbeitsplatz mehr, am Wochenende und im Urlaub weniger zu
haben. Die Beschwerden hätten sich seit März 1995 gebessert, würden seit Aufnahme der Arbeit im Januar 1996 aber
langsam wieder schlechter werden. Wenn sie einen Atemschutz benutze, habe sie aber keine Probleme. Die
Gutachter fanden keine Hinweise für eine allergi-sche Disposition bei der Allergietestung. Die
Lungenfunktionsparameter waren normal und unauffällig ohne Anhalt für eine obstruktive oder restriktive Ventilati-
onsstörung oder eine bronchiale Hyperreagibilität. Der inhalative Provokationstest mit Acetylcholin war unauffällig. Die
Gutachter diagnostizierten eine rezidivieren-de einfache Bronchitis und eine chronische Rhinitis. Sie verneinten einen
krank-haften Befund, insbesondere eine obstruktive Atemwegserkrankung nach Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur
BKV. Allerdings sei eine allergische Rhinitis nicht auszuschließen bzw eine allergische Komponente sei möglich. Die
ent-sprechenden Beschwerden am Arbeitsplatz ließen an die Existenz eines unbe-kannten Berufsallergens denken,
weshalb die Gutachter weitere Ermittlungen des TAB empfahlen. Auch bei Anerkennung der Rhinitis als BK betrage
die Minde-rung der Erwerbsfähigkeit (MdE) allerdings allerhöchstens 10 vH. Die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit
sei bei Verwendung einer Atemschutzmaske möglich. Mit Bescheid vom 6. Mai 1997 lehnte die Beklagte die
Anerkennung und Ent-schädigung der BKen Nrn. 4301 und 4302 ab. Bei der Klägerin bestehe weder eine obstruktive
Atemwegserkrankung noch ein Zwang zur Unterlassung der Tä-tigkeit aus gesundheitlichen Gründen, denn die
Klägerin habe bei Einsatz einer Atemmaske keine Beschwerden.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Stellungnahmen des TAB vom 14. Mai 1997, 3. Juni 1997 und 8. Juli
1997 und einen Arztbrief der Dr. L. vom 26. Mai 1997 ein. Der beratende Arzt Dr. S. (Stellungnahme vom 9. Juli 1997)
verneinte eine BK Nr. 4301 bzw. 4302. Für eine allergisch ausgelöste Rhinitis er-gäbe sich ebenfalls kein
Anhaltspunkt, auch ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit sei nicht zu erkennen. Daraufhin wies die Beklagte den
Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 28. August 1997 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 25. September
1997 Klage erhoben. Die Beklagte hat die Stellungnahme der Dr. L. vom 1. Februar 1999 vorgelegt. Das Sozialgericht
(SG) Hannover hat mit Urteil vom 15. Juni 1999 die Klage ab-gewiesen. Keiner der die Klägerin behandelnden Ärzte
habe eine Obstruktion festgestellt, deshalb scheide die Anerkennung einer Atemwegserkrankung nach den BKen Nrn.
4301 und 4302 aus. Die chronische Rhinitis sei keine BK iS der Nr. 4301. Den am Arbeitsplatz der Klägerin
durchgeführten Ermittlungen des TAB könne nicht entnommen werden, welcher allergisierende Stoff als Auslöser für
die Rhinitis in Betracht käme. Zudem sei die Klägerin den allergischen Stoffen in der Endreinigung ab März 1996 nicht
mehr ausgesetzt gewesen, habe aber weiterhin über die gleichen Beschwerden geklagt. Nach den unfallmedizinischen
Erfah-rungsgrundsätzen heile eine allergische Rhinopathie bei Allergenkarenz meist folgenlos aus
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 1029). Der von der Klägerin
geschilderte Verlauf spreche zu-sätzlich gegen eine berufsbedingte Erkrankung.
Gegen das ihr am 9. August 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. Sep-tember 1999 Berufung eingelegt. Sie
trägt vor, vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit gesund gewesen und keinerlei Atemwegserkrankungen gehabt zu haben.
Die Grenzwerte für Aceton seien ständig überschritten gewesen, zudem seien die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf
die Ermittlungen des TAB verändert worden.
Die Klägerin beantragt:
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juni 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 1997 in der
Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 28. August 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass ihre Gesundheitsstörungen Folgen einer Be-rufskrankheit Nr. 4301 oder 4302 sowie nach Nr
1302, 1306 und 1315 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen hilfsweise, 4. die
Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach § 3 BKV zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juni 1999 zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass den vorliegenden umfangreichen Sicherheitsdaten-blättern kein Hinweis darauf zu
entnehmen sei, dass die Klägerin Umgang mit Methylalkohol (Methanol) betreffend die BK Nr. 1306 gehabt habe.
Die Klägerin hat Fotos zur Darstellung ihrer Arbeitsbedingungen vorgelegt. Der Senat hat eine Auskunft der AOK vom
10. März 2000 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG Hanno-ver hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre
Gesundheitsstö-rungen als BKen Nrn. 4301, 4302 oder der Nrn. 1302, 1306 bzw. 1315 der Anla-ge zur BKV anerkannt
werden. Aus diesem Grunde hat sie auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch
anwendbaren §§ 551, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, Art. 36 Unfallversicherungseinordnungs-gesetz, § 212
Sozialgesetzbuch - SGB - VII).
1. Bei der Klägerin besteht keine obstruktive Atemwegserkrankung iSd BKen Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur
BKV. Voraussetzung dieser BKen ist - bereits nach deren eindeutigem Wortlaut - eine obstruktive Erkrankung, d.h.
eine Obstruktion der Atemwege. Eine solche Obstruktion ist bei der Klägerin aber nur einmalig von Dr. E. im Oktober
1994 festgestellt worden. Alle ande-ren behandelnden Ärzte und auch die Gutachter Prof. Dr. P. haben überein-
stimmend normale Lungenfunktionswerte ermittelt und eine obstruktive Venti-lationsstörung stets ausgeschlossen.
2. Auch die chronische Rhinitis ist nicht als BK Nr. 4301 der Anlage zur BKV an-zuerkennen. Denn es lässt sich
bereits nicht mit der erforderlichen hinreichen-den Wahrscheinlichkeit feststellen, dass diese Erkrankung durch
allergische Stoffe iSd BK Nr. 4301 und nicht durch z.B. chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe iSd BK Nr.
4302 ausgelöst worden ist - bei letzterer aber ist eine Anerkennung der Rhinopathie als BK nicht möglich, da die
Austrocknung der Nasenschleimhaut vom Krankheitsbild dieser BK nicht erfasst wird. Es ist bereits nicht erwiesen,
daß die Rhinopathie der Klägerin durch allergische Stoffe verursacht worden ist. Weiterhin lässt sich nicht feststellen,
dass es sich bei diesen allergischen Stoffen um solche handelt, denen die Klägerin am Arbeitsplatz ausgesetzt
gewesen ist. Zudem spricht das Auftreten dieser Be-schwerden nach dem wiederholten Eintritt von
Atemwegsbeschwerden gegen eine berufliche Verursachung. Denn nach dem zu dieser BK Nr. 4301 heraus-
gegebenen Merkblatt zeichnet sich diese BK dadurch aus, dass sie typischer-weise mit Reizerscheinungen der Augen
und den Symptomen der beruflich bedingten Rhinopathie - zahlreich aufeinanderfolgendes Niesen, wässriges
Nasensekret, Fließschnupfen - beginnt und danach erst die Atemwegsbe-schwerden wie Husten, Luftnot oder
ähnliches auftreten (Merkblatt zur BK Nr. 4301 abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Januar 2003, § 9
SGB VII Anh IV Abschnitt III). Bei der Klägerin kam es aber bereits seit 1989 zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen
bronchitischen Beschwerden, im Frühjahr 1994 trat Husten auf, erst danach kam der Schnupfen hinzu, wobei die
Klägerin über keine Niesanfälle geklagt hat.
3. Die bronchitischen Beschwerden der Klägerin sind auch nicht als BK Nr. 1315 der Anlage zur BKV anzuerkennen.
Unabhängig davon, ob die Klägerin in einem erforderlichen Umfang Isocyanaten ausgesetzt war, setzt auch diese BK
- wie die BKen Nrn. 4301/4302 - eine obstruktive Ventilationsstörung voraus (vgl. das zu dieser BK vom
Bundesministerium für Arbeit herausgege-bene Merkblatt, BArbBl 1993, S. 48, abgedruckt bei Lauterbach, a.a.O.), die
bei der Klägerin gerade nicht besteht.
4. Weiterhin ist auch nicht festzustellen, dass die Beschwerden der Klägerin Fol-gen der BKen Nrn. 1302 oder 1306
sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Listen-Erkrankungen überhaupt Streitgegenstand dieses Verfahrens
sind, da die Beklagte abschließend nur über die BKen 4301 und 4302 ent-schieden und die Klägerin die weiteren
BKen-Nummern erstmalig im Beru-fungsverfahren geltend gemacht hat. Unberücksichtigt bleiben kann weiterhin, daß
für Atemwegserkrankungen die speziellen Listennummern die der Bken Nrn. 4301/4302 und Nr 1315 sind, die den
anderen Bken vorausgehen und diese ausschließen. Denn auch die Voraussetzungen der Bken Nr 1302 und 1306
sind nicht erfüllt. Die BK Nr 1302 - Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe - ist vorlie-gend - unabhängig von
einer Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzun-gen - bereits deshalb zu verneinen, weil diese Berufsstoffe auf die
Haut, das Zentralnervensystem, Herz, Leber oder Nieren einwirken. Dagegen wird in dem zu dieser BK
herausgegebenen Merkblatt nicht das Zielorgan "Atem-wege” genannt (Merkblatt, abgedruckt bei Lauterbach, a.a.O.).
Die BK Nr. 1306 ist zu verneinen, weil bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin überhaupt Umgang mit
Methanol am Arbeitsplatz hatte. Nach den umfangreichen Sicherheitsdatenblättern enthalten die 24 Stoffe, mit denen
die Klägerin nach den Feststellungen des TAB am Arbeitsplatz Kontakt hatte, kein Methanol bzw Methylalkohol. Die
Klägerin selbst hat nicht konkret dargelegt, mit welchen anderen Stoffen sie ggf. noch zu tun hatte. Ihr Vortrag, die
Arbeitgeberin habe die Ermittlungen des TAB durch falsche Angaben manipuliert, ist nicht substantiiert genug, um ihm
nachzugehen. Von Bedeu-tung ist insoweit, dass die Arbeitgeberin immerhin eine Vielzahl von Stoffen benannt und
die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter auch vorgelegt hat.
Die Bescheinigung der Dr. L. vom 1. Februar 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass die
Beschwerden der Klägerin nach ihrer Ein-schätzung nur am Arbeitsplatz auftreten - was so selbst nach den eigenen
Angaben der Klägerin nicht zutrifft, die wiederholt lediglich eine Zunahme der Beschwerden am Arbeitsplatz
angegeben hatte - berechtigt nicht zur Aner-kennung der BKen Nrn. 4301 oder 4302, wenn die entsprechenden
medizini-schen Voraussetzungen - hier: eine obstruktive Ventilationsstörung - nicht ge-geben sind. Die
Verordnungsgeberin hat nicht grundsätzlich jede Beschwer-desymptomatik, die durch berufliche Stoffe verursacht
wird, als BK anerkannt, sondern nur ganz bestimmte Krankheitsbilder, die im Wege des Vollbeweises nachgewiesen
werden müssen. Infolgedessen ist auch eine Bronchitis oder eine bronchiale Hyperreagibilität ohne Anzeichen einer
Obstruktion nicht als BK Nrn. 4301 bzw. 4302 anzuer-kennen.
Der Klägerin stehen auch keine Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV zu. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte
dann, wenn für die Versicherte die Ge-fahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, dem mit
allen Mitteln entgegen zu wirken (§ 3 Abs 1 BKV). Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die
Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger
wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistungen (§ 3 Abs 2 BKV). Die Vorausset-zungen auch dieser
Vorschrift liegen bei der Klägerin nicht vor.
Es bestand bei der Klägerin - wie bereits ausgeführt - im Zeitpunkt der Tätigkeits-aufgabe bei der Firma C. keine BK.
Weiterhin liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Fortsetzung dieser Tätigkeit durch die
Kläge-rin eine BK entstanden wäre. Abgesehen davon, dass von den die Klägerin un-tersuchenden Ärzte nicht
festgestellt werden konnte, ob die Beschwerden der Klägerin überhaupt durch am Arbeitsplatz verwendete Stoffe
verursacht worden sind, konnte der Gefahr des Eintritts von Beschwerden am Arbeitsplatz mit dem Tragen einer
Atemschutzmaske ausreichend begegnet werden, worauf Prof. Dr. T. hingewiesen haben. Die Klägerin selbst hat
ihnen gegenüber angegeben, dass sie beim Tragen einer Atemschutzmaske keine Beschwerden mehr habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).