Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.02.2001
LSG Nsb: fraktur, bwk, niedersachsen, wahrscheinlichkeit, erwerbsfähigkeit, klinik, rente, beratung, sicherheit, schmerz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.02.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 7 U 146/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 223/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Verletztendauerrente.
Der 1936 geborene Kläger leidet seit ungefähr zwei Jahrzehnten unter Wirbel-säulenbeschwerden. 1981 wurde ein
Bandscheibenvorfall im Bereich der Len-denwirbelsäule (LWS) festgestellt, der stationär behandelt wurde. 1985
stürzte der Kläger von einem Garagendach und zog sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkör-pers (BWK) zu. Es
bestehen Schmerzen im Thoraxbereich entlang der Rippen in die Herzgegend ausstrahlend. Hinzu kommen
wechselnde Beschwerden der LWS (vgl. die anamnestischen Angaben des Klägers im ärztlichen Entlassungsbericht
der Reha-Klinik G. vom 5. April 1993 und im nervenärztlichen Gutachten des Dr. H. vom 8. Mai 1995). Wegen dieser
Beschwerden befand sich der Kläger seit dem 31. Juli 1990 in der Reha-Klinik I. (Befundbericht vom 5. Juni 1991).
Während dieses stationären Aufenthalts stürzte der Kläger am 9. September 1990 beim Hi-nuntergehen einer Treppe
und fiel auf das linke Becken. Dabei zog er sich neben einer Beckenprellung eine Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers
(LWK) zu (Durch-gangsarztbericht vom 10. September 1990, Mitteilung des Dr. J. vom 12. Novem-ber 1990). Im
Krankheitsbericht vom 27. Februar 1991 teilte Dr. J. der Beklagten mit, die Verletzung sei knöchern konsolidiert
ausgeheilt. Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 25. November 1990 bestanden.
Im Juni 1994 stellte sich der Kläger mit Rückenschmerzen bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. K. vor. Dr. K. führte
die Beschwerden auf den Sturz vom 9. September 1990 zurück und nahm eine dauerhafte Minderung der Erwerbs-
fähigkeit (MdE) sowie eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit an (H-Arzt-Bericht vom 16. Juni 1994, Befundbericht
vom 18. Oktober 1994). Nach Beizie-hung medizinischer Unterlagen ließ die Beklagte den Kläger gutachtlich untersu-
chen. Dr. H. erstattete das nervenärztliche Gutachten vom 8. Mai 1995, Prof. Dr. L. fertigte das chirurgische
Gutachten vom 23. Juni 1995. Auf neurologischem Gebiet sah Dr. H. keine dauerhafte MdE. Es bestünden keine
Hinweise für eine radikulär einzuordnende Störung und keine Hinweise für eine Kompression des Rückenmarks durch
die am 9. September 1990 erlittene Fraktur. Prof. Dr. L. be-schrieb in seinem Gutachten eine mäßige Deformierung
des 4. LWK mit Eindel-lung der Deckplatte und einer Verlängerung des Wirbelkörperdurchmessers bei knöcherner
Abstützung zum nächsthöheren Wirbel. Unfall-unabhängig bestehe eine Spondylarthrose der unteren LWS, die
röntgenologisch bereits vor dem Unfall nachweisbar gewesen sei. Nach dem Unfall im Jahr 1985 bestehe eine Ver-
schmälerung des Zwischenwirbelraumes des BWK 11 bis 12 und eine Haltungs-änderung der BWS in diesem
Segment. Durch den Unfall vom 9. September 1990 seien die von diesen Veränderungen ausgehenden Beschwerden
verstärkt wor-den. Prof. Dr. L. schätzte die MdE bis 31. März 1991 auf 30 und danach bis Ende des Jahres 1991 auf
20 vom Hundert (vH). Für ein weiteres Jahr betrage die MdE 10 vH. Anschließend sei auf Dauer eine MdE unter
diesem Wert anzunehmen. Der die Beklagte beratende Arzt für Chirurgie/ Unfallchirurgie Dr. M. schlug in sei-ner
Stellungnahme vom 23. August 1995 vor, nach den gültigen Begutachtungs-richtlinien eine MdE bis zum 31. Juli 1991
in Höhe von 20 vH zu akzeptieren. Die Beklagte folgte diesen Ausführungen mit dem Bewilligungsbescheid vom 6.
De-zember 1995. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996).
Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig das orthopädische Gutachten des Prof.
Dr. N. vom 27. März 1997 und die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 13. Juni 1997 eingeholt.
Der Sach-verständige führte aus, eine wesentliche Keilform des LWK 4 sei nicht zu erken-nen. Die Wirbelsäulenstatik
sei in diesen und den benachbarten Segmenten nicht beeinträchtigt. Die Hinterkante dieses Wirbels sei nicht verletzt,
so dass eine un-fallbedingte Instabilität nicht vorliege. Unfallunabhängig bestehe die Deformierung des BWK 12 mit
Spangenbildung zum BWK 11. Anlagebedingt bestehe eine links-konvexe Drehskoliose der unteren BWS und der
LWS. Ebenfalls unfallunabhängig zu werten seien die röntgenologisch nachweisbaren Spaltbildungen im Segment L4/5
und die deutlichen Verschleißerscheinungen der kleinen Wirbelgelenke L3 bis S1. Es sei davon auszugehen, dass
eine gewisse Beschwerdesymptomatik, die im Einzelnen nicht genau abgrenzbar sei, aus dem Unfall vom 9.
September 1990 mit Muskelverspannungen und Bewegungseinschränkung resultieren könne. Der Sachverständige
schätzte die MdE bis Ende des Jahres 1991 auf 20 vH. Dar-über hinaus lasse sich eine unfallbedingte
Erwerbsminderung in dieser Höhe nicht begründen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.
April 1999 bereit erklärt, dem Kläger Verletztenrente bis Ende des Jahres 1991 zu zahlen. Der Kläger hat dieses
Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen sein Begehren weiter verfolgt. Das SG hat die Klage durch Urteil vom
selben Tag ab-gewiesen.
Gegen das ihm am 7. Mai 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juni 1999 Berufung eingelegt. Er hält an seiner
Auffassung fest, dass seine Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls vom 9. September 1990 auf Dauer in
rentenberechtigendem Grade gemindert sei und beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des SG Braunschweig vom 21. April 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6.
Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1996 und des ange-nommenen
Teilanerkenntnisses vom 21. April 1999 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente über den 31. Dezember 1991 hinaus in Höhe von mindestens 20
vH der Voll-rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 21. April 1999 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat die beratungsärzt-liche Stellungnahme des Dr. M. vom
17. November 2000 vorgelegt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers das orthopädische Gutachten des Dr. K. vom 29. Juni 2000 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündli-che Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorge-legen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Aktenin-halt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist nicht
zu beanstan-den. Der Kläger hat über den 31. Dezember 1991 hinaus keinen Anspruch auf Zahlung von
Verletztenrente, weil seine Erwerbsfähigkeit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die der
Senat zur Vermeidung von Wie-derholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedenfalls ab 1.
Januar 1992 nicht in rentenberechtigendem Grade, d.h. um wenigstens 20 vH gemindert ist (§ 581 Abs. 1 Ziff. 2 der
auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden - vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212
Sozialgesetzbuch VII - Reichsversicherungsordnung). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem orthopädischen
Gutachten des Dr. K. vom 29. Juni 2000. Denn die Ausführungen des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers
ge-hörten Sachverständigen Dr. K. vermögen nicht zu überzeugen.
Der Wertung des Sachverständigen Dr. K. liegt im Wesentlichen die Annahme von Gesundheitsstörungen zu Grunde,
die nicht bewiesen sind. Während für die Be-urteilung des Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem
Versiche-rungsfall der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit genügt, muss die Gesundheitsstörung
als solche voll, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (s. nur Bereiter-Hahn/Mehrtens,
Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII Anm. 10). Dieses trifft für die vom Sachverständigen Dr. K.
angenommene Verletzung des Kreuzdarmbeingelenks (S. 18 seines Gutachtens) nicht zu. Vielmehr erlitt der Kläger
neben der Fraktur des LWK 4 lediglich eine Prellung des Beckens links (Durchgangsarztbericht vom 10. September
1990), die ihrer Natur nach innerhalb kurzer Zeit ausheilt und keine Folgen hinterlässt. Dr. M. hat in seiner
Stellungnahme vom 17. November 2000, die der Senat (als qualifizierten Beteiligtenvortrag) zu würdigen hat (BSG
SozR Nr. 68 zu § 128 SGG), darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Sturz beide Ilio-sacralgelenkfugen
unauffällig waren. Auf den Röntgenaufnahmen des Beckens ist eine Verletzung nicht zu erkennen. Es bestehen
lediglich seitengleich degene-rative Veränderungen, die im Jahr 1990 begannen (S. 2 f. der Stellungnahme vom 17.
November 2000). Auch der Sachverständige Dr. K. hat Verletzungsbefunde im Röntgenbild nicht beschrieben. Seine
Ausführungen bestehen insoweit zu ei-nem großen Teil aus Hinweisen auf medizinische Literatur ohne erkennbaren
Zu-sammenhang zu dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit und erschöpfen sich in der Wertung, es sei "sehr
wahrscheinlich, dass bei dem Unfall das linke Kreuz-darmbeingelenk eine eigenständige Verletzung" erlitten habe. Für
eine solche Verletzung bestehen jedoch - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte. Soweit der Sachverständige auf
anatomische Zusammenhänge des Segments L4/L5 und dem Kreuzbeinbereich abstellt, hat der Sachverständige
Prof. Dr. N. darauf hin-gewiesen, dass im Segment L4/5 lediglich unfallunabhängig röntgenologisch nachweisbar
Spaltbildungen bestehen. Darüber hinaus sind die kleinen Wirbelge-lenke L3 bis S1 deutlich degenerativ verändert (S.
16 des Gutachtens vom 27. März 1997). Dass insoweit auch der Wirbelkörperfraktur eine Bedeutung zukom-men soll,
vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn die Fraktur des LWK 4 ist nach den Ausführungen der Ärzte Prof. Dr.
L., Prof. Dr. N. und Dr. M. knöchern konsolidiert fest ohne wesentliche Keilform und ohne Beeinträchtigung der Wirbel-
säulenstatik bei knöcherner Abstützung zum nächsthöheren Wirbel ausgeheilt.
Von der vom Sachverständigen Dr. K. angenommenen Instabilität (S. 20 seines Gutachtens) vermag sich der Senat
schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Hinterkante des Wirbels nicht verletzt wurde. Deshalb kann eine
unfallbedingte Instabilität nicht vorliegen (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N., S. 13). Dieses deckt sich mit
den Ausführungen des Dr. J. im Krankheitsbericht vom 27. Februar 1991, die Fraktur sei knöchern konsolidiert
ausgeheilt. Somit kann entge-gen der Beurteilung durch Dr. K. auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Fraktur Auswirkungen nicht nur auf das Segment L3/4, sondern auch auf das Segment L4/5 hat. Die unfallbedingte
Abflachung der Vorderkante des LWK 4 um 5 mm zur Hinterkante ist biomechanisch und funktionell nicht relevant.
Biomecha-nisch wirksam und funktionell relevant ist eine keilförmige Deformierung erst bei einem Abflachen der
Vorderkante um mindestens ein Drittel (S. 4 der gutachtli-chen Stellungnahme des Dr. M. vom 17. November 2000).
Damit fehlt insgesamt der von dem Sachverständigen Dr. K. aufgrund einer segmentbezogenen Sicht-weise
vorgenommenen Schätzung der MdE mit 20 vH (S. 20 des Gutachtens) die Grundlage.
Ein rentenberechtigender Grad der MdE ist auch nicht mit der Begründung nach-zuvollziehen, dass durch die
unfallunabhängige depressive Erkrankung ein Schmerz verstärkt empfunden werde (S. 23 des Gutachtens vom 29.
Juni 2000). Denn Wirbelsäulenbeschwerden bestanden schon vor dem Unfall vom 9. Septem-ber 1990 und waren
Grund des stationären Aufenthalts. Des Weiteren finden sie eine plausible Erklärung in den erheblichen
unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen. Voraussetzung der Feststellung einer dauerhaften richtung-
gebenden Verschlimmerung dieser Beschwerden durch den Unfall vom 9. Sep-tember 1990 sind strukturelle
Veränderungen, die eine solche Zunahme erklären könnten. Diese liegen jedoch - wie im Einzelnen ausgeführt - nicht
vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.