Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.01.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 14 U 71/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 263/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) und die Gewährung von Entschädigung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 1973 als Hilfsarbeiter im
Tiefbau, vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1976 als Hilfsmonteur und Fahrer eines Bagger-Laders und vom
1. Januar 1977 bis zum 29. Dezember 1989 als Elektromonteur tätig. Diese Tätigkeit gab er nach einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. August 1989 mit Wirkung vom 30. Dezember 1989 auf. Seiher
bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 23. Dezember 1993 meldete die Innungskrankenkasse den Verdacht
auf das Vorliegen einer BK. Die Beklagte holte Auskünfte der Fa D. vom 27. Februar 1995 und des Klägers vom 31.
Januar 1996 und die Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 10. März 1996 und des Arztes für
Orthopädie F. vom 20. März 1996 jeweils mit Arztbriefen ein. Nach Einholen der Berichte zur Untersuchung einer BK
durch den Technischen Aufsichtsdienst vom 2. Mai 1996 und des Unfallverhütungsdienstes vom 10. September 1996
veranlaßte die Beklagte die Erstattung des chirurgischen Zusammenhangsgutachtens durch Prof. Dr. G. vom 30.
November 1996. Mit Bescheid vom 7. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1997
lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers mit der Begründung
ab, daß in seinem Fall keine BK nach der Ziffer 2108 nach der Anlage 1 für BKVO bestehe. Nach den Ermittlungen
des Technischen Aufsichtsdienstes lägen zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Ziffer 2108 der Anlage 1
zur BKVO vor, jedoch keine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule; es bestehe medizinischerseits
auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und den
beruflichen tätigkeitsbezogenen Belastungen. Es bestünden auch keine wesentlichen seinem Lebensalter deutlich
vorauseilenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Hiergegen hat der Kläger am 22. Mai
1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, daß die bei
ihm vorliegenden Rückenbeschwerden weder altersdurchschnittlich noch anlagebedingt seien, sondern vielmehr
dadurch entstanden seien, daß er während seiner Berufstätigkeit langjährig schwere Lasten habe heben und tragen
müssen. Es handele sich um ein berufsbedingtes Leiden. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen
Sachverhaltes den Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 11. November 1997 eingeholt. Mit Urteil vom 24. April
2001 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Kläger kämen
wesentliche, dem Lebensalter vorauseilende degenerative Veränderungen nicht zur Darstellung. Vielmehr leide er
unter einer geringen Fehlstellung der gesamten Wirbelsäule. Es seien keine gröberen deformierenden Veränderungen
oder Aufbaustörungen vorhanden. Die Zwischenwirbelräume seien allseits normal und glatt begrenzt. Demzufolge
liege keine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. Gegen das ihm am 8. Juni 2001 zugestellte
Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2001 Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung
im wesentlichen ausgeführt: Er leide an bandscheibenbedingten Erkrankungen seiner Wirbelsäule, insbesondere der
Lendenwirbelsäule. Diese seien durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst worden. Der Kläger beantragt nach seinem
schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, daß bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung vorliegt,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Röntgenaufnahmen von dem Kläger, Dr.
F., Dres. I. pp und Dr. H. beigezogen. Außerdem hat der Senat durch seinen Berichterstatter im Termin zur Erörterung
des Sachverhaltes mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme vom 26. Oktober 2001 den Arzt für Orthopädie Dr. J.
als medizinischen Sachverständigen gehört. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift nebst Anlage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt
der Prozeßakte des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis hat der Senat gemäß § 124 Abs 2, 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den
Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und
fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 f SGG statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das von dem
Kläger angefochtene Urteil des Sozialgerichtes vom 24. April 2001 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG die
Klage abgewiesen; denn der von dem Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. März 1997 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1997 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte es abgelehnt, die
Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und dem Kläger eine
Verletztenrente zu gewähren. Gemäß §§ 212, 214 Abs 3 Sozialgesetzbuch (SGB) – gesetzliche Unfallversicherung -
SGB VII – sind vorliegend die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung – RVO – weiterhin anzuwenden; denn der
vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall (BK) wäre, wenn es sich um einen solchen handeln würde, vor dem
Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten. Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente seit
Antragstellung, so daß die begehrte Verletztenrente schon für Zeiten vor dem 1. Januar 1997 festzusetzen wäre,
soweit ihre Voraussetzungen vorlägen, was jedoch nicht der Fall ist. Nach § 547 RVO besteht ein Anspruch auf
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Verletztenrente, nach Eintritt eines
Arbeitsunfalles. Dabei gilt als Arbeitsunfall auch eine BK (§ 151 Abs 1 Satz 1 RVO). Bken sind nach § 551 Abs 1
Satz 2 RVO Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann
hierbei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Bken sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen
verursacht worden sind (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Gemäß § 551 Abs 3 RVO gelten für die Bken die für Arbeitsunfälle
maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der
Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE). Seit dem 1. Januar 1993 können unter bestimmten Voraussetzungen
Lendenwirbelsäulenerkrankungen als BK entschädigt werden (2. Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18.
Dezember 1992 – Bundesgesetzblatt I Seite 23 und 43). In der neuen Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO hat der
Verordnungsgeber bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten
gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können, als BK bezeichnet. Tatbestandlich liegen die Voraussetzungen dieser BK vor, wenn die
arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, wenn ferner eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
Lendenwirbelsäule gegeben ist, wenn zwischen der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung
der Lendenwirbelsäule ein Kausalzusammenhang besteht und wenn jegliche Tätigkeit aufgegeben worden ist, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein kann. Das
Vorliegen der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten BK nach Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO läßt sich nicht
feststellen. Der Kläger dürfte zwar die vorgenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK gemäß Nr 2108
der Anlage 1 zur BKVO erfüllt haben. Dabei geht der Senat von der Stellungnahme des Technischen
Aufsichtsdienstes vom 2. Mai 1996 und des Unfallverhütungsdienstes vom 10. September 1996 aus, wonach
aufgrund einer Arbeitsbereichsbesichtigung, der Aussagen der Mitarbeiter der Fa K. sowie der zu handhabenden
Gewichte und der Dauer der Einzeltätigkeiten bzw der gesamten Tätigkeit auf den Baustellen der Fa K. mit
überwiegend Handarbeiten im Bereich der Tiefbauarbeiten eine Gefährdung durch die Tätigkeit des Klägers im Sinne
der BK Nr 2108 nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheint, so daß nach den Stellungnahmen des Technischen
Aufsichtsdienstes und des Unfallverhütungsdienstes mit hoher Wahrscheinlichkeit die arbeitstechnischen
Voraussetzungen für die BK gemäß Nr 2108 der Anlage 8 zur BKVO erfüllt sein dürften. Aus den sowohl im
Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich jedoch, daß der von dem Kläger
geltend gemachte Anspruch bereits deswegen zu verneinen ist, weil er nicht an einer bandscheibenbedingten
Erkrankung der Lendenwirbelsäule leidet, die als solche von Nr 2108 der Anlage 1 zur BKVO erfaßt wird. Eine
bandscheibenbedingte Erkrankung liegt dann vor, wenn eine Bandscheibenerweichung (Diskose) vorliegt, die sich
anhand einer im Röntgenbefund erkennbaren Höhenminderung eines Bandscheibenraumes objektivieren läßt (LSG
Nds, Urteile vom 6. April 2000 – L 6 U 193/99 ZVW mwN, vom 12. Dezember 2000 – L 9/3 U 83/00 – und vom 21.
Februar 2001 – L 9/3 U 43/00). Zusätzlich müssen ein zum Bildbefund passender klinischer Segmentbefund
(provozierbarer Schmerz) und ein vermehrter Muskelturnus (Verspannung) hinzutreten. Subjektiv ist ein Schmerz
durch Bewegung erforderlich, fakultativ eine Entfaltungsstörung der Wirbelsäule und/oder eine Nervenwurzelreizung im
betroffenen Segment (vgl zuvor genannte Urteile des LSG Nds). Eine solche degenerative bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers ist hier nicht nachgewiesen. Nach Auswertung der beigezogenen
Röntgenaufnahmen ist der Arzt für Orthopädie Dr. J. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2001
(Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2001) zu dem Ergebnis gelangt, daß im Falle des Klägers eine
ausgeprägte Fehlstatik der Wirbelsäule mit linkskonvexer Krümmung im Lendenbereich bei Hyperlordose und Sacrum
acutum mit kurzbogig s-förmiger Seitwärtsverkrümmung im Bereich der Brustwirbelsäule bei hochsitzender Kyphose
und Fortleitung der Seitwertsverbiegung auch bis in den Halswirbelsäulenbereich vorliegt. Aus der Auswertung der
Röntgenaufnahmen geht nach den Ausführungen des med. Sachverständigen Dr. J. eindeutig hervor, daß im Bereich
der Lendenwirbelsäule lediglich eine ganz dezente Verschmälerung der 5. Lendenbandscheibe mit Verdichtung vor
allen Dingen der Deckplatte S 1 vorhanden ist. Besonders klinisch auffällige Segmentbefunde werden auch weder von
dem behandelnden Orthopäden noch in dem Gutachten des Prof. Dr. G. erwähnt. Es wird lediglich von einer
Verspannung der Muskulatur und von wiederkehrenden Hexenschüssen gesprochen. Insbesondere ergeben sich im
Bereich der Lendenwirbelsäule kein Gleitvorgang, keine besonders betonte Degeneration der kleinen Wirbelgelenke
und auch keine degenerativen Reaktionen an den Bandscheibenkanten. Nicht nur wegen Fehlens einer solchen
degenerativen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers scheitert der Anspruch des
Klägers. Darüber hinaus hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, daß die Wirbelsäulenerkrankung des
Klägers durch seine berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Tiefbau, als Bagger-Laderfahrer und als Hilfsmonteur in
der Elektromontage wesentlich (mit-) verursacht worden ist Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
liegt nur vor, wenn bei vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren
so stark überwiegen, daß darauf die Entscheidung gestützt werden kann; eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur
Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden
(Bereiter-Hahn-Mehrtens, Unfallversicherung, § 9 SGB VII Anmerkung 10.1 mwN). Bei dem Kläger liegen mehrere
Indizien vor, die gegen die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs sprechen. In Übereinstimmung mit den
gutachtlichen Ausführungen spricht zunächst das medizinische Erscheinungsbild der bandscheibenbedingten
Erkrankung des Klägers gegen das Vorliegen eines wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs. Bei dem Kläger liegt
insgesamt eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Krümmungen und Verbiegungen vor, was zu ungleichen
Druckbelastungen in den Bereichen der Bandscheiben der Brust-, der Halswirbel- und insbesondere der
Lendenwirbelsäule mit besonderen Auswirkungen auf die Bandscheibe zwischen L 5 und S 1 vor. Hierbei handelt es
sich nach den Ausführungen des med. Sachverständigen Dr. J. um eine ausgeprägte Fehlstatik der Wirbelsäule mit
linkskonvexer Krümmung im Lendenbereich, mit Seitauswärtskrümmung im Bereich der Brustwirbelsäule und einer
fortgeleiteten Seitwärtsverbiegung auch in den Halswirbelsäulenbereich hinein. Die Fehlstatik der gesamten
Wirbelsäule des Klägers ist ursächlich für die Schäden im Bereich der Wirbelsäule, unter denen der Kläger
unzweifelhaft leidet. Gerade die Fehlstatik im Bereich der 5. Lendenbandscheibe hat dazu geführt, daß bei der
Überlordosierung und der rechtwinkligen Abwinklung des Kreuzbeines gegenüber der Lendenwirbelsäule eine für die
Bandscheibe ungünstige Belastungssituation vorhanden ist, die unabhängig von äußeren Belastungen allein durch die
Anlage schicksalhaft zu den geklagten Beschwerden und zu den anatomischen krankhaften Veränderungen geführt
hat. Gegen eine berufsbedingte degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule spricht außerdem die wegen der
Fehlstatik der gesamten Wirbelsäule vorhandenen ungleichen Druckbelastungen im Bereich der gesamten
Wirbelsäule, nämlich nicht nur der Lenden,- sondern auch der Brust- und Halswirbelsäule. Die anlagebedingte
Fehlstatik der Wirbelsäule hat zur Entstehung von Schmerzen in der gesamten Halswirbelsäule geführt. Diese
Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule des Klägers sind mithin nicht belastungskonform. Gegen einen
Ursachenzusammenhang und eine berufsbedingte Entstehung der Erkrankung des Klägers im Bereich seiner
Wirbelsäule spricht letztlich insbesondere, daß bei ihm keine belastungsadaptiven Reaktionen oder
Anpassungsphänomene der Wirbelsäule vorhanden sind, die über das Maß eines 54 Jahre alten Versicherten
hinausgehen. Wie Dr. J. in seiner gutachterlichen Äußerung im einzelnen ausgeführt hat, sind lediglich beginnende
osteochondrotische Veränderungen isoliert im Bereich der fehlstatisch belasteten Bandscheibe L 5/S 1 ohne
osteochondrotische oder spondylotische Randwulstbildungen und ohne ausgeprägte spondylarthrotische
Veränderungen vorhanden. Auch Prof. Dr. G. kommt in seinem Gutachten vom 30. November 1996 nach Auswertung
der Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zu dem Ergebnis, daß sich beim Kläger wesentliche, seinem
Lebensalter deutlich vorauseilende degenerative Veränderungen (Spondylose, Osteochondrose) im LWS-Bereich nicht
nachweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).