Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.08.2002

LSG Nsb: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, diabetes mellitus, ausbildung, zustand, befund, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, computer, augenleiden

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 8 RA 80/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 RA 30/98
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. April 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit erfüllt.
Die am 7. Juli 1946 geborene Klägerin durchlief von April 1962 bis März 1965 eine Ausbildung zur Rechtsanwalts- und
Notargehilfin. Sie war in diesem Beruf nicht tätig. Neben der Erziehung von drei in den Jahren 1965 bis 1968
geborenen Kindern übte sie bis 1980 Teilzeittätigkeiten im Einzelhandel aus. Von April 1981 bis März 1982 nahm sie
an einer Bildungsmaßnahme des Arbeitsamts teil, die auf eine Tätigkeit als Steno-Kontoristin abzielte. Als solche
bzw. als kaufmännische Sachbearbeiterin war sie anschließend bis Dezember 1993 berufstätig. Seit Januar 1994 ist
sie arbeitslos gemeldet bzw. arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin stellte am 20. Januar 1995 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Diese zog medizinische Unterlagen
über die Klägerin bei und holte von dem Internisten Dr. I. ein Gutachten vom 4. Februar 1995 ein. Dieser
diagnostizierte eine kombinierte Fettstoffwechselstörung, Übergewicht, einen Zustand nach Billroth-II-Magenresektion
(7/82), einen Zustand nach akuter Pankreatitis (9/92), ein Menopausensyndrom, einen Diabetes mellitus Typ IIa,
anamnestisch eine Dysphonie sowie ein Halswirbelsäulen- und Schulter-Arm-Syndrom; der Gutachter nahm ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für Büro-arbeiten an. Mit Bescheid vom 29. März 1995 lehnte daraufhin die
Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch in ihrem bisherigen Berufsbereich und in
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes vollschichtig tätig sein.
Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte u.a. ein Gutachten der Ärztin Dr. J. vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) vom 12. März 1993 bei, in welchem sich die Gutachterin für eine stufenweise
Eingliederung ab April 1993 nach seit September 1992 bestehender Arbeitsunfähigkeit aussprach. Es wurden ferner
Befund-berichte der Augenärztin Dr. K. vom 11. September 1995, des Orthopäden Dr. L. vom 14. September 1995
und des Hals-Nasen-Ohrenarztes M. vom 12. Septem-ber 1995 eingeholt. Der von der Beklagten beauftragte
Neurologe/Psychiater Dr. N. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 1995 Schulterbeschwerden
beidseits bei deutlicher Funktionseinschränkung der Schultergelenke und rezidivierende Lumbalgien bei
Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Eindeutige neurologische Ausfälle konnte er nicht feststellen, ebenso
wenig das Vorliegen einer Depression. Er nahm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten als
Verwaltungsangestellte/Sachbearbeiterin an. In einem weiteren im Auftrage der Beklagten erstellten Gutachten vom
24. Februar 1996 diagnostizierte der Orthopäde Dr. O. eine Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit
schmerzhafter Funktionseinschränkung, rezidivierende Lumbalgien mit endgradiger Funktionseinschränkung der
Lendenwirbelsäule und ein rezidivierendes Zervikalsyndrom mit endgradiger Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule. Er nahm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten als Steno-Kontoristin und für
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung an, ohne Zwangshaltungen
der Hals- und Lendenwirbelsäule und ohne Bücken, Heben und Tragen von schweren Lasten. Der Widerspruch der
Klägerin wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1996 zurückgewiesen.
Am 13. Juni 1996 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben mit dem Begehren, eine Rente
wegen Berufsunfähigkeit gewährt zu bekommen. Sie hat eine Bescheinigung von Frau Dr. K. vom 24. Januar 1997
vorgelegt, wonach sie wegen der Sehminderung des linken Auges nicht am PC arbeiten könne. Sie reichte ferner
einen Operationsbericht der Universitäts-Augenklinik Kiel vom 28. April 1997 über eine Hornhaut-Transplantation zu
den Akten. Zur Klagebegründung hat sie darauf hingewiesen, dass ein im August 1993 durchgeführter Arbeitsversuch
gescheitert sei. Sie könne aufgrund der Vielzahl ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Sekretärin
oder Kontoristin arbeiten.
Das SG zog Unterlagen des Versorgungsamts Bremen bei, u.a. einen Befundbericht des Neurologen/Psychiaters P.
vom 11. November 1996; darin wird angegeben, dass keine wesentlichen neurologischen Ausfälle zu beobachten
seien, es lägen vielmehr ein Fibromyalgiesyndrom und ein Verdacht auf eine somatisierte Depression vor. Das SG
holte Befundberichte von dem praktischen Arzt Dr. Q. vom 29. Mai 1997 und Frau Dr. K. vom 31. Juli 1997 ein. Von
den Orthopäden Dres. R./S. holte es auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten
vom 17. Dezember 1997 ein. Die Sachverständigen stellten die Diagnosen einer Coccygodynie (beschreibende
Diagnose eines Schmerzes am Steißbein), eines Zervikocephalsyndroms bei Kopfgelenkblockierungen sowie
Blockierung des Segments C2/3 rechts, einer Tendinosis calcarea rechts, eines schnellenden Daumen rechts und
einer beginnenden medialen Gonarthrose, klinisch stumm. Das Leistungsvermögen haben sie als eingeschränkt für
schwere körperliche Tätigkeiten angesehen, nicht jedoch für vollschichtig zu verrichtende mittelschwere Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen. Mit Urteil vom 28. April 1998 hat das SG die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es die Grundsätze des Mehrstufenschemas nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) dargelegt und eine Verweisung der Klägerin auf eine Tätigkeit als Registratorin im
öffentlichen Dienst (nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestellten-Tarifvertrags – BAT –) für möglich
gehalten.
Gegen dieses ihr am 29. Mai 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juni 1998 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Sie hat Abrechnungen für die Monate Januar bis April 2001 aus einer
geringfügigen Beschäftigung (durchschnittlich vier Stunden pro Woche) bei einer Konditorei eingereicht. Zur
Berufungsbegründung führt sie aus, sie könne wegen chronischer Nervenentzündungen mit Schmerzen in beiden
Armen und Händen sowie im linken Bein keine Schreibmaschinentätigkeit mehr ausüben. Das bei ihr bestehende
Augenleiden führe dazu, dass Bildschirmtätigkeiten nicht verrichtet werden könnten. Demzufolge könne sie die von
dem SG in dem angefochtenen Urteil angeführte Tätigkeit als Registratorin nicht verrichten; solche Tätigkeiten kämen
im Übrigen heutzutage nicht mehr in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. April 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 29. März 1995 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 23. Mai 1996 zu verurteilen, ab 1.
Februar 1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, Beweis zu erheben über folgende Behaup-
tung: "Es gibt schon seit Jahren keine Ein- stellung mehr von Registratoren und dem- nach keinen entsprechenden
Arbeitsmarkt” (Beweis: berufskundliches Gutachten).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt zur Erwiderung aus, die in umfangreichen medizinischen Gutachten festgestellten Gesundheitsstörungen der
Klägerin ließen es zu, dass diese in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig sein könne. Die
augenärztlichen Befunde ließen im Übrigen auch eine Bildschirmtätigkeit zu.
Das Gericht hat einen Bericht des Internisten Dr. T. vom 30. Juni 1998 über eine Untersuchung der Beinarterien (ohne
krankhaften Befund) eingeholt, ferner Befund-berichte des Internisten Dr. U. von Bremen vom 3. August 1998 und des
Neurologen/Psychiaters Dr. V. vom 15. Oktober 1998 (Diagnosen: diabetische Polyneuropathie;
Carpaltunnelsyndrom). Augenärztliche Befundberichte vom 7. Oktober 1999 und 23. Juni 2000 sind von dem
Augenarzt Dr. W. (Augen-Tagesklinik) und unter dem 28. März 2000 von der Augenärztin Dr. K. eingeholt worden;
letztere hat über die komplikationslose Operation eines grauen Stars im März 2000 berichtet.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Gericht ein Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. X./Arztes Dr.
Y. vom 14. Juli 1999 eingeholt. Es finden sich darin die Diagnosen einer leichten Neuropathie, eines beginnenden
Carpaltunnelsyndroms und eines pseudoradikulären Syndroms im Bereich des linken Beines. Die Sachverständigen
geben an, die neurologischen Befunde stünden hinter den Befunden auf dem orthopädischen Fachgebiet zurück. Die
Klägerin sei demzufolge in der Lage, eine Tätigkeit mit leichter und mittelschwerer körperlicher Belastung vollschichtig
auszuüben. Auf weiteren Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das Gericht ferner ein Gutachten der Augenärzte
Prof. Dr. Z./Frau Dr. AB. vom 15. Dezember 2000 eingeholt. Die Sachverständigen haben bei rechtsseitig im
Wesentlichen uneingeschränktem Sehvermögen auf dem linken Auge eine deutliche Sehverschlechterung durch
ausgeprägte Brechkraftänderung (Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung) sowie eine Hornhauttrübung bei Zustand
nach perforierender Keratoplastik (Hornhautverpflanzung) sowie einen Zustand nach Operation eines grauen Stars und
Intraokularlinsen-Implantation festgestellt. Aus augenärztlicher Sicht, so haben die Sachverständigen weiter
ausgeführt, sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten als Sachbearbeiterin im Sitzen und im Stehen auszuüben;
kleine Unterbrechungen für die Anwendung von Augentropfen seien ggf. erforderlich. In einer ergänzenden
Stellungnahme vom 12. April 2001 haben sie angegeben, dass Einschränkungen für eine vollschichtige Tätigkeit an
einem Computer durch das im Wesentlichen einäugige Sehen nicht bestünden.
Ferner hat das Gericht einen Befundbericht von dem Orthopäden Dr. BB. vom 10. September 2001 eingeholt und ein
orthopädisches Gutachten von Frau Dr. CB. angefordert. Die Sachverständige diagnostiziert in ihrem Gutachten vom
2. Januar 2002 geringe degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit belastungsabhängigen
Beschwerden sowie Steißbeinbeschwerden, einen beginnenden Verschleiß des rechten Schultergelenks mit geringer
Funktionsstörung, Nackenbeschwerden bei geringen Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Bewegungsstörung,
Senk-Spreizfüße ohne Beschwerden und einen beginnenden Verschleiß des rechten Handgelenks ohne
Funktionsstörung. Das Vorliegen von Funktionsstörungen, die über das Altersmaß hinausgehen, verneint die
Sachverständige. Sie gibt weiter an, die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten in zwanglos wechselnder Körperhaltung in geschlossenen, gleichmäßig temperierten Räumen ohne häufiges
Bücken sowie Klettern und Steigen verrichten.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten – Vers.-Nr. 28 070746 K 505 – beigezogen. Der Inhalt dieser Akte und
der Prozessakte – L 12 RA 30/98 (S 8 An 80/96) – ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG Bremen hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die
Entscheidung der Beklagten zutreffend war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch richtet sich nach §§ 300 Abs. 2, 302b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) nach dem bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Recht der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, da der Rentenanspruch – wäre er gegeben – vor dem 1.
Januar 2001 entstanden wäre; auf die Zahlung der Rente bereits vor dem 1. Januar 2001 kommt es nicht an.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei
Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Abs. 2 Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2).
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 4).
Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Regelung. Sie ist nach der Überzeugung des
Gerichts vielmehr noch in der Lage, Tätigkeiten in ihrem bisherigen Berufsfeld vollschichtig zu verrichten. Die Klägerin
ist nach dem in den Jahren 1981 und 1982 besuchten einjährigen Stenokontoristinnen-Kurs bis 1993 als
kaufmännische Sachbearbeiterin tätig gewesen. Den 1962 bis 1965 erlernten Beruf der Rechtsanwalts- und Notar-
Gehilfin hat sie indessen nach Ende der Ausbildung nicht ausgeübt; sie hat sich von diesem Beruf aus anderen als
gesundheitlichen Gründen gelöst. Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Tätigkeit einer kaufmännischen
Angestellten um eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit handelt, bei der nicht
zwingend eine anhaltende Zwangshaltung der Hals- oder Lendenwirbelsäule anfällt, bei der von Zeit zu Zeit
aufgestanden und umhergegangen werden kann und die nicht mit häufigem Bücken oder dem Heben und Tragen von
schweren Lasten verbunden ist.
Tätigkeiten dieser Art kann die Klägerin noch vollschichtig verrichten. Das Gericht stützt sich bei dieser Feststellung
auf die durch die Beklagte eingeholten Gutachten des Internisten Dr. I. vom 4. Februar 1995, des
Neurologen/Psychiaters Dr. N. vom 8. Dezember 1995 und des Orthopäden Dr. O. vom 24. Februar 1996 sowie auf
die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Orthopäden Dres. R./S. vom 17. Dezember 1997, des
Neurologen/Psychiaters Dr. X./Arztes Dr. Y. vom 14. Juli 1999, der Augenärzte Prof. Dr. Z./Dr. DB. vom 15.
Dezember 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. April 2001 und das Gutachten der Orthopädin Dr. CB. vom
2. Januar 2002. Die Klägerin leidet nach diesen Gutachten in orthopädischer Hinsicht unter Schulterbeschwerden bei
Bewegung mit einer als leicht einzustufenden Funktionseinschränkung insbesondere im rechten Schultergelenk, ferner
unter rezidivierenden Lumbalgien und Zervikocephalgien sowie Schmerzen am Steißbein. Ohne längerfristige
Funktionseinbußen sind der bei der Klägerin festgestellte schnellende Daumen rechts und die beginnende
Kniegelenksarthrose; diese Gesundheitsstörungen sind in dem Gutachten der Sachverständigen Dr. CB. nicht einmal
mehr aufgeführt. Die auf dem neurologischen Fachgebiet festgestellten weiteren Gesundheitsstörungen einer geringen
generalisierten Polyneuropathie, eines beginnenden Carpaltunnelsyndroms links sowie eines pseudoradikulären
Schmerzsyndroms im Bereich des linken Beins stehen, wie die Sachverständigen Dr. X./Dr. Y. in ihrem Gutachten
vom 14. Juli 1999 ausgeführt haben, hinter den Befunden auf dem orthopädischen Fachgebiet zurück. Bezüglich des
Sehvermögens der Klägerin steht nach Einholung verschiedener Befundberichte und des Gutachtens der Augenärzte
Prof. Dr. Z./Dr. AB. vom 15. Dezember 2000 fest, dass auf dem linken Auge trotz verschiedener Operationen eine
deutliche Sehminderung eingetreten ist. Das rechte Auge hat hingegen nach übereinstimmender Einschätzung ein
volles Sehvermögen. Aus dem Augenleiden ergibt sich daher keine wesentliche berufliche Leistungseinschränkung,
die über die Leistungseinschränkungen aufgrund der sonstigen Befunde hinausgeht; die Sehminderung des linken
Auges bedingt auch keine Einschränkung für Arbeiten an einem Computer-Bildschirm, wie sich ausdrücklich aus der
ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. Z./Dr. AB. vom 12. April 2001 ergibt. Es sind nach alledem keine
Gesichtspunkte erkennbar, die die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen daran hindern könnten, einer
vollschichtigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der kaufmännischen Sachbearbeitung nachzugehen.
Daneben kann die Klägerin auch auf Tätigkeiten als Registratorin verwiesen werden. Hierzu kann auf die
Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Einholung
eines berufskundlichen Gutachtens bedarf es nicht. Wie nämlich das SG bereits ausgeführt hat, sind
arbeitsmarktbedingte Schwierigkeiten bei der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung unbeachtlich. Ferner belegt die Tatsache, dass Tätigkeiten von Registratoren in diversen
Tarifverträgen (so z. B. im BAT und im Tarifvertrag des privaten Bankgewerbes) enthalten sind, dass es nach den
insoweit maßgeblichen Erkenntnissen der Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Arbeitsmarkt gibt.
Der Klägerin steht damit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.