Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2001
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 05.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 7 RI 450/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 121/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der im Oktober 1948
geborene Kläger, gelernter Fleischer, Kraftfahrer mit Führerscheinklasse II und selbständiger Gastwirt von 1983 bis
1985, war von Juli 1988 bis zum Eintritt einer Ende Oktober 1992 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bei der Firma D. in
Hannover als Bestattungsgehilfe tätig. Er führte dort die normalen Tätigkeiten, die in diesem Bereich anfielen, aus und
erhielt zuletzt den Stundenlohn von 20,16 DM als Fahrer nach der ab 1. Juli 1992 gültigen Lohn- und Gehaltstabelle
des Haustarifvertrages zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der D. vom 1. Juni 1992.
Im November 1994 beantragte der Kläger Rente wegen Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, Sektion
eines Blasenkarzinoms und rezidivierender Cerviko-Dorso-Lumbalgien bei Wirbelsäulenstatik. Die Beklagte gewährte
ihm ein Heilverfahren in der Rehabilita-tions(Reha)-Klinik E. vom 4. April bis 2. Mai 1995. Die Klinikärzte hielten ihn
bei der Entlassung trotz vor allem rechtsseitiger chronischer Periarthritis humero scapularis, eines Cervikalsyndroms
und einer medialbetonten Kniearthrose beidseits noch für fähig, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges
Heben und Tragen von Lasten über 12 kg und ohne häufige Überkopfarbeit mit weiteren Einschränkungen vollschichtig
zu verrichten (Bericht vom 19. Mai 1995). Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26. Juni
1995 ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. F. vom 1. März 1996 ein, der
feststellte, dass hier an der rechten Hand sämtliche Griffqualitäten durchgeführt werden könnten. Der Kläger könne
trotz schmerzhafter Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schultern noch leichte Tätigkeiten ohne besonderen
Zeitdruck, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeitsvorgänge, die die volle
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand erforderten, vollschichtig verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni
1996 wies die Beklagte daraufhin seinen Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger, der Rechtshänder ist, vorgetragen, er sei als Kraftfahrer nach Haustarif übertariflich
entlohnt worden und genieße daher Berufsschutz als Facharbeiter. Außerdem leide er an einer Blasen- und
Darmerkrankung (Morbus Crohn) mit Neigung zu Durchfällen mit dem Erfordernis zusätzlicher Pausen. Das
Sozialgericht (SG) Hannover hat Befundberichte der behandelnden Fachärzte aus den Jahren 1996 und 1997
beigezogen und Gutachten des Orthopäden Dr. G. und des Neurologen Prof. Dr. H. vom 6. Mai 1997 bzw. 20. Februar
1998 eingeholt. Dr. G. hat überwiegend die von Prof. Dr. F. genannten Diagnosen bestätigt und dessen
Leistungsbeurteilung im Wesentlichen übernommen. Mit einer Besserung der Beweglichkeit der Schultergelenke
könne mit zunehmender Stabilisierung der Verhältnisse gerechnet werden. Prof. Dr. H. hat den Verdacht auf das
Vorliegen einer intermittierenden vertebro-basilären Insuffizienz geäußert und jeweils beidseits ein diskretes Ulnaris-
Rinnensyndrom sowie eine rezidivierende Periarthrosis humero scapularis angenommen. Was den Morbus Crohn
angehe, komme auch nur eine Verdachtsdiagnose in Betracht. Der Diagnose einer Knie- und Femoropatellararthrose
stehe die unbeeinträchtigte Gelenkbeweglichkeit entgegen. Eine vom Kläger angegebene Unbeweglichkeit der Hände
sei nicht nachvollziehbar gewesen. Auch dieser Sachverständige hielt den Kläger für fähig, leichte Tätigkeiten mit den
bereits genannten Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.
Nach Beiziehung einer Arbeitgeberauskunft der I. Bestattungsgesellschaft mbH vom 23. November 1999 hat das SG
die Klage durch Urteil vom 27. Januar 2000 abgewiesen. Das Leistungsvermögen sei zwar eingeschränkt. Der Kläger
bedürfe aber keiner zusätzlichen Pausen, da es nach seinen Angaben nur gelegentlich zu Durchfällen komme, durch
die er sich nicht beeinträchtigt fühle.
Im Berufungsverfahren stützt der Kläger sein Rentenbegehren zusätzlich auf eine Alkoholkrankheit. Deshalb sei er
nicht mehr imstande zu arbeiten.
Der Kläger, der zumindest seit August 1998 einer geringfügigen Aushilfstätigkeit bei einem anderen
Bestattungsinstitut nachgeht, beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 27. Januar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1994 Übergangsgeld bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise, Übergangsgeld bzw. Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, 3. weiter hilfsweise, die mündliche
Verhandlung im Hinblick auf das Ausbleiben des Klägers und die Anordnung von dessen persönlichen Erscheinen zu
vertagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren ein orthopädisches Gutachten des Dr. J. vom 30. November 2000 nebst
Ergänzung vom 8. Januar 2001 sowie ein nervenfachärztliches Gutachten des Facharztes für Neurologie und
Psychiatrie sowie Psychotherapeutische Medizin Prof. Dr. K. vom 29. Mai 2001 eingeholt. Beigezogen worden sind
Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 19. Januar 2001, des Arztes für Innere Medizin und
Gastroenterologie Dr. M. vom 27. Februar 2001 und des Arztes für Orthopädie N. vom 17. März 2001. Der
Sachverständige Dr. J. hat mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS) ohne
Nervenwurzelkompressionen, mittelgradige Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke, eine beginnende
Radiocarpalarthrose des linken Handgelenkes, ein Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, rechts mehr als links sowie eine
beginnende medial- und retropatellarbetonte Kniearthrose links erhoben und den Kläger noch für fähig gehalten, leichte
Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
ohne Überkopfarbeiten in geschlossenen Räumen unter Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft vollschichtig zu
verrichten. Leitern sollten nicht bestiegen werden. Ebenso seien Arbeiten im Hocken zu vermeiden, meinte der
orthopädische Sachverständige. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat das Vorliegen einer Alkoholkrankheit mit
Auswirkungen auf das Erwerbsleben nicht bestätigt und die Diagnose einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes gestellt. Diese Störung sei jedoch leichter Art und schränke die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erheblich ein. Die geklagten Beschwerden seien aggraviert, ebenso
der Bericht über die Durchfälle.
Auf berufskundlichem Gebiet hat der Senat den Diplom-Verwaltungswirt O. als Sachverständigen gehört. Wegen des
Ergebnisses seines Gutachtens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001
verwiesen.
Außer der Gerichtsakte haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Auch sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und somit
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Nicht einmal dem hilfsweise gestellten Leistungsantrag konnte stattgegeben
werden.
Dem Kläger steht ab 1. Dezember 1994 weder Übergangsgeld noch Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
Nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und
hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl I, 659 - SGB VI a.F.) sind Versicherte
berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann.
Letzteres trifft aber auf den Kläger zu, der demzufolge auch kein Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI a.F.
beanspruchen kann.
Der medizinische Sachverhalt ist durch die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren beigezogenen ärztlichen
Unterlagen und eingeholten Gutachten geklärt. Nach den Gutachten Prof. Dr. F., Dr. G. und Dr. J. liegen bei dem
Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. leichte Bandscheibendegeneration C2 bis C4 mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mittleren Grades
sowie Vorwölbungen der Bandscheiben C3 bis C6 ohne Nervenwurzelkompression sowie ohne Schädigung des
Rückenmarks. 2. Rezidivierende Tendinitis calcarea mit Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke mittleren
Grades. 3. Beginnende Radiocarpalarthrose des linken Handgelenkes. 4. Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits, rechts
mehr als links, beginnende medial- und retropatellarbetonte Kniearthrose links ohne Bewegungseinschränkung in den
Kniegelenken.
Trotz der schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS mit Schmerzzunahme bei Rückneigen, Linksdrehung
und Seitneigung des Kopfes nach rechts sind hier aber der Schürzen- und Nackengriff beidseits ohne Hinweise auf
mangelhafte Durchblutung, Motorik, Sensibilität, Muskelschwäche oder Paresen sowie die Bewegungen im Schulter-
und Ellenbogengelenk gegen Widerstand beidseits kräftig durchführbar. Im Bereich der Ellenbogengelenke besteht
lediglich eine Druck- und Klopfempfindlichkeit und im Bereich des linken Handgelenkes eine schmerzhafte Beugung
nach hohlhandwärts. Der Händedruck gelingt beidseits kräftig bei seitengleich kräftiger Hohlhandbeschwielung.
Auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet findet sich eine somatoforme autonome Funk-tionsstörung des
unteren aus Magen-, Darm-, Magenschleimaut, Bauchspeicheldrüse und Zwölffingerdarm bestehenden
Gastrointestinaltraktes in Gestalt einer psychogenen Durchfallerkrankung, ohne dass sich diese Störung in
erheblichem Ausmaß auf das Arbeitsleben des Klägers auswirken würde. Wie den schlüssigen Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. K. entnommen werden kann, ist es hier noch nicht zu einem Absinken des
Körpergewichtes gekommen. Der Kläger ist danach weiterhin in der Lage, tagelang angeln zu gehen und mindestens
eine Stunde oder länger auf dem Friedhof an einer Kondolenzliste zu stehen. Untermauert wird diese Einschätzung
durch Beobachtungen des Sachverständigen in der Untersuchungssituation, die beim Kläger keine Einschränkungen
durch Durchfälle ergab. Auch das Bestehen einer Alkoholkrankheit mit erheblichen Auswirkungen auf das
Erwerbsleben lässt sich mit der zu fordernden an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hier nicht feststellen.
Prof. Dr. K. hat für den Nachweis einen auf 52 U/L erhöhten Gamma-GT-Wert und den Alkoholmundgeruch nach
Alkoholkonsum am Vorabend mit Recht nicht genügen lassen. Stärkeres Gewicht kommt vielmehr auch nach Ansicht
des Senats den unauffälligen neurologischen und psychischen Befunden mit allseitiger Orientierung, konstanter
Konzentration und Aufmerksamkeit, den fehlenden Einschränkungen von Gedächtnisleistungen und dem geordnetem
Denken ohne Anhalt für Wahn, Halluzinationen und Ich-Erlebnisstörungen zu, die der Annahme einer alkoholbedingten
Suchterkrankung mit für einen Rentenanspruch erheblichen Auswirkungen auf das Arbeitsleben entgegenstehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, schwere und mittelschwere
körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Er kann jedoch noch vollschichtig leichte Tätigkeiten im gelegentlichen Wechsel
der Haltungsarten, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten im Hocken und
Überkopfarbeiten in geschlossenen Räumen unter Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft verrichten, wenn der Einsatz
auf Leitern und Gerüsten unterbleibt.
Mit diesem Restleistungsvermögen ist ihm die Weiterbeschäftigung in seinem bisherigen Beruf als Bestattungshelfer
nicht mehr zuzumuten, weil dazu auch das Tragen schwerer Lasten gehört. Der Kläger ist deswegen jedoch für sein
Rentenbegehren aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht als berufsunfähig einzustufen, weil ihm
Berufsschutz als Facharbeiter oder Angelernter im oberen Bereich im Sinne des vom Bundessozialgericht zur
qualitativen Einordnung der Arbeiterberufe entwickelten Mehrstufenschemas nicht zugebilligt werden kann. Die
Tätigkeit des Bestattungshelfers erfordert nach den überzeugenden Angaben des berufskundigen Sachverständigen
O. keine Ausbildung oder Anlernung. Es genügt eine ca. sechs Monate dauernde betriebsinterne Einweisung, wie sie
der Arbeitgeberauskunft vom 23. November 1999 zu entnehmen war. Die einzelvertragliche Einstufung in die
Lohngruppe für Fahrer in einem Haustarifvertrag vermag allein keinen Berufsschutz zu begründen. Hiervon abgesehen
kann der für die Entlohnung des Klägers herangezogene Haustarifvertrag der I. Bestattungsgesellschaft mbH nicht als
ein nach Qualitätsmerkmalen geordnetes Tarifwerk angesehen werden.
Für den Kläger als ungelernten Rentenbewerber kommen ungeachtet der mittelgradigen Bewegungseinschränkung im
Bereich beider Schultergelenke, der beginnenden Arthrose im linken Handgelenk und des rechtsseitig mehr
ausgeprägten Ulnaris-Syndroms nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen noch
Tätigkeiten als Hilfskraft in der Registratur und als Verwalter von Büromaterial in Betracht. Hierauf muss sich der
Kläger verweisen lassen. Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich nämlich um körperlich leichte Arbeiten im
selbstbestimmbaren Wechsel zwischen Gehen, Stehen, und Sitzen, denen er auch, was die Hebefähigkeit angeht,
gewachsen wäre. Dass es Arbeitsplätze für Hilfskräfte in der Registratur und für Verwalter von Büromaterial auf dem
Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl gibt, hat der berufskundige Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar
dargetan.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. kann der Kläger erst recht nicht beanspruchen, weil die
Voraussetzungen für diese Rentenart noch enger gefasst sind als diejenigen für die Gewährung von Rente wegen
Berufsunfähigkeit.
Eine Vertagung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der Senat das persönliche Erscheinen des Klägers
nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts angeordnet hatte, sondern um zu erkunden, ob nach Vorlage des
letzten Gutachtens die Möglichkeit einer unstreitigen Erledigung gegeben war. Dem Bevollmächtigten des Klägers
kann nicht darin gefolgt werden, dass jedes Ausbleiben eines persönlich geladenen Rentenbewerbers im Termin zur
mündlichen Verhandlung zu einer Vertagung führen muss (vgl dazu Meyer Ladewig, SGG, 6. Auflage, München 1998,
§ 111 SGG Anm. 2 und 6a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.