Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2002
LSG Nsb: wagen, eltern, mais, versicherungsschutz, alter, zeugenaussage, arbeitsunfall, alkoholiker, niedersachsen, toilette
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 163/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 286/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1975 geborene Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente. Streitig ist, ob er bei einem Unfall, den er im Alter
von 7 Jahren in der elterlichen Landwirtschaft in C. erlitt, unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (UV)
stand.
Der 1975 geborene Kläger geriet am 30. September 1983 über das Querförderband eines Unimatikladewagens in das
Ansauggebläse eines Silos. Dessen Flügelrad riss ihm den linken Arm unterhalb der Achsel ab (s im Einzelnen den
Krankenbericht vom 17. Oktober 1983). Die Mutter des Klägers gab gegenüber Polizeihauptmeister (PHM) D. an, ihr
Mann und sie hätten am Unfalltag gehäckselten Mais eingefahren. Auch der Kläger sei dabei gewesen. Nach der
Rückkehr habe zunächst ihr Mann ungefähr drei Viertel des Ladeguts entladen. Sie habe den Kläger angewiesen,
beim Hintereingang des Wohnhauses - wie seine beiden Schwestern - sein Fahrrad zu reinigen. Denn sie habe
versprochen gehabt, bei schönem Wetter am Sonntag mit ihren Kindern eine Fahrradtour zu unternehmen. Sie sei
davon ausgegangen, dass alle gemeinsam die Fahrräder reinigten. Als sie zum Wagen zurückgekommen sei, um den
Rest der Entladearbeiten zu übernehmen, sei die seitliche Luke nicht geöffnet gewesen. Diese werde auch während
des Entladens nicht geöffnet. Des Weiteren habe sie zu keinem Zeitpunkt des Entladens eines ihrer Kinder in der
Nähe gesehen. Als sie an den Ladewagen herangetreten sei, sei der Kratzboden auf der kleinsten Stufe eingeschaltet,
die Dosier- und Verteilerwalze sowie das Querförderband noch in Bewegung gewesen. Durch die Öffnung am
Querförderband habe sie gesehen, dass kein Haufen mehr auf dem Wagen gewesen sei. Deshalb habe sie die beiden
Walzen ausgeschaltet. Der Kratzboden sei weitergelaufen. Bei einem erneuten Blick durch die Öffnung am
Querförderband habe sie erkannt, dass sich vor den beiden Walzen Mais angestaut gehabt habe. Sie habe daraufhin
die beiden Walzen nochmals kurz ein- und ausgeschaltet. In diesem Augenblick sei ihr Sohn aus der Öffnung des
Querförderbandes herausgekommen. Obwohl sie sofort alle laufenden Teile ausgeschaltet habe, habe sie nicht
verhindern können, dass ihr Sohn vom Ansauggebläse erfasst worden sei. Wie er auf den Wagen gekommen sei,
wisse sie nicht. Es könne nur so gewesen sein, dass er über die Bordwand in den Wagen gestiegen sei. Von dem
Kläger waren keine Antworten zu erhalten (vgl den Eintrag unter der Tgb Nr 442/83). Die Staatsanwaltschaft E. stellte
das Verfahren gegen die Mutter des Klägers wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Beschluss vom 3. November
1983). Die Ermittlungen der Beklagten führten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Der Technische Aufsichtsbeamte
hielt im Bericht vom 8. Februar 1984 fest, dass die Mutter des Klägers die Entladearbeiten übernommen habe,
nachdem ihr Ehemann die Arbeit unterbrochen habe, um zur Toilette zu gehen. Die Frage, ob sie ihren Sohn
beauftragt habe, auf dem Wagen befindliche Maisstängel an die Dosierwalzen zu schaffen, habe die Mutter verneint:
Sie habe ihm keinen Auftrag gegeben, mitzuhelfen. Ihr Sohn sei unbemerkt in den Ladewagen gestiegen. Die
Beklagte ging daraufhin davon aus, dass der Unfall auf den Spieltrieb oder die Neugier des Klägers zurückzuführen
sei und legte die Akten ab.
Im September 1994 bat der Kläger um Einsicht in die Unfallakten, die ihm nach seinem Umzug im Februar 1995 im
Versicherungsamt des Landkreises F. zur Verfügung gestellt wurden.
Im September 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und die
Zahlung von Verletztenrente mit der Behauptung, er sei von seinem Vater beauftragt worden, den Ladewagen von
Maisresten zu reinigen. Es sei unzutreffend, dass er "nur so zum Spaß” auf den Ladewagen geklettert sei. Die
Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. November 1997 Entschädigungsleistungen unter Hinweis auf die polizeilichen
Ermittlungen und die Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ab. Im Widerspruchsverfahren ergänzte
der Kläger, sein Vater habe ihn am Unfalltag, als er gerade sein Fahrrad gereinigt habe, beauftragt, den Ladewagen
von Maisresten zu reinigen, dieses könne seine Schwester G. bezeugen. Seine Schwester habe den Vater gefragt, ob
sie die Arbeit erledigen solle, da sie dieses schon früher getan habe. Sein Vater habe jedoch abgelehnt und
ausdrücklich ihn beauftragt. Dieses könne auch sein Vater bestätigen. Damit er die Arbeiten habe erledigen können,
habe sein Vater die Luke zum Ladewagen geöffnet. Die Luke sei so schwer gewesen, dass es ihm allein unmöglich
gewesen wäre, sie zu öffnen. Über die Seitenwand habe er im Alter von 7 Jahren nicht klettern können. Die Luke sei
im Zeitpunkt des Unfalls geöffnet gewesen. Dieses könne seine Mutter, die nicht gewusst habe, dass er sich auf dem
Ladewagen befunden habe, als sie die Fördermechanik wieder in Betrieb gesetzt habe, bezeugen. Die Tatsache, dass
sein Vater einen anderen Geschehensablauf zu den Akten gegeben habe, könne er sich nur so erklären, dass der
Vater, der damals schon Alkoholiker gewesen sei, bei Mitteilung der Wahrheit Nachteile für sich befürchtet habe. Die
Beklagte hielt an ihrer Entscheidung fest und führte im Widerspruchsbescheid vom 9. April 1998 aus, die Mutter des
Klägers habe nach dem Unfall angegeben, dass die seitliche Luke nicht geöffnet gewesen sei und während des
Entladens auch nicht geöffnet werde. Auch der Vater des Klägers, der sich zur Unfallzeit nicht in der Nähe des
Ladewagens aufgehalten habe, habe angegeben, dass der Einstieg geschlossen gewesen sei. Diese Aussage
erscheine auch logisch. Wäre die Einstiegsluke geöffnet gewesen, wäre das Ladegut seitlich herausgefallen.
Dagegen richtet sich die am 7. Mai 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage. Das SG hat mit der
Vernehmung der Eltern des Klägers und der Schwester G. das SG Ulm ersucht. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 1998 verwiesen. Des Weiteren hat es die
ergänzende schriftliche Zeugenaussage der Mutter des Klägers vom 6. April 1999 eingeholt und die Akten des
Landgerichts (LG) Ulm zu dem Rechtsstreit des Klägers gegen seinen Vater beigezogen. In der mündlichen
Verhandlung vom 9. Mai 2000 ist der Kläger befragt worden. Das SG hat durch Urteil vom 1. Juni 2001 die Beklagte
verurteilt, dem Kläger Verletztenrente in Höhe von 80 vom Hundert der Vollrente zu zahlen: Es stehe aufgrund der
Aussage der Zeugin H. zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger am Unfalltag mit Helfertätigkeiten beauftragt
gewesen sei. Danach habe der Vater des Klägers nach Rückkehr vom Feld mit der Abladetätigkeit begonnen,
während sich die Mutter zunächst Arbeiten im Haus zugewandt habe. Die Kinder seien mit dem Putzen ihrer Fahrräder
beschäftigt gewesen. Als die Mutter zu ihrem Mann zurückgekehrt sei, um ihm bei der Arbeit zu helfen, habe sie den
Ladewagen verschlossen vorgefunden. Die Eltern des Klägers hätten dann zunächst den Mais gemeinsam abgeladen.
Nach kurzer Zeit habe sich der Vater des Klägers entfernt, um die Toilette im Haus aufzusuchen. Zuvor habe er den
Ladewagen auf der von seiner Frau nicht einsehbaren Seitenfront in der Absicht geöffnet, den Sohn mit der Reinigung
des Wagens zu beauftragen. Der Kläger habe nämlich nicht allein die schwergängige Seitenwand öffnen und auch
sonst nicht allein den Wagen besteigen können. Dem Kläger könne nicht vorgehalten werden, sich nicht schon früher
um die Aufklärung des Unfalls bemüht zu haben. Denn er sei zum Unfallzeitpunkt erst 7 Jahre alt gewesen. Seine
Mutter habe keine Angaben zur Beauftragung machen können, da sie nicht dabei gewesen sei. Die Schwester habe
ebenso wie der Kläger in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, der als Alkoholiker zu unberechenbarem
Verhalten geneigt habe, gestanden. Der Vater habe keine Veranlassung gehabt, einzugestehen, dass er seinen Sohn
zur Mithilfe aufgefordert habe.
Gegen das ihr am 25. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juli 2001 Berufung eingelegt: Das SG habe
das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen und des TAD unberücksichtigt gelassen und die Entscheidung allein auf
die Aussage der Zeugin H. gestützt. Dass diese Aussage trotz der grundsätzlichen und schwerwiegenden Bedeutung
für den Kläger erst nach 16 Jahren aus dem Kreise der Beteiligten vorgetragen worden sei, erwecke Zweifel, ob der
Geschehensablauf wirklich so schlüssig und nachvollziehbar sei, wie das SG ihn dargestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 1. Juni 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 1. Juni 2001 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten und den Unfallakten der Beklagten auszugsweise die Akten des LG Ulms
zu dem Rechtsstreit des Klägers gegen seinen Vater (Az 6 O 210/98) sowie der Staatsanwaltschaft Ulm (Az 6 Js
6198/83) in Kopie vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen
der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der
Sache Erfolg. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 580 f der auf den vorliegenden Sachverhalt noch
anzuwendenden - vgl Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII -
Reichsversicherungsordnung -RVO). Denn bei dem Unfall am 30. September 1983 stand er nicht unter dem Schutz
der Gesetzlichen UV.
Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten
Tätigkeiten erleidet. Für einen Versicherungsschutz des Klägers kommt allein die Vorschrift des § 539 Abs 2 RVO in
Betracht. Danach sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie nach Abs 1 Versicherte, ähnlich wie
Beschäftigte (Abs 1 Nr 1) tätig werden. Unerheblich sind Alter, Geschlecht, wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung der handelnden Person. Auch Kinder können in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder wie Beschäftigte
tätig werden. Es muss sich aber um eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende ernsthafte Arbeitstätigkeit und
nicht um eine spielerische Beschäftigung handeln (BSG, Urteil vom 13. August 2002 - B 2 U 33/01 R - S 9 mwN).
Danach könnte der Kläger bei dem Handeln, das am 30. September 1983 zu dem Unfall führte, dann unter
Versicherungsschutz gestanden haben, wenn er - wie er annimmt - von seinem Vater beauftragt worden war, den
Ladewagen von Maisresten zu säubern. Wie im Rahmen einer Beschäftigung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO muss auch
für die Beurteilung einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO der volle Beweis für
das Vorliegen der Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83 mwN). Daran fehlt es hier.
Der erkennende Senat sieht keine Möglichkeiten, um den rechtserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären. Dabei ist
hier die Frage, ob die seitliche Luke des Ladewagens geöffnet gewesen war und der Kläger somit über diesen Weg ins
Wageninnere gelangen konnte, nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob
der Kläger von seinem Vater angewiesen worden war, sich auf den Wagen zu begeben und diesen von Maisresten zu
reinigen.
Konkrete Zweifel, die den erkennenden Senat daran hindern, sich davon mit der erforderlichen Gewissheit zu
überzeugen, ergeben sich schon aufgrund der eindeutigen Angaben zeitnah zum Unfall. Ausweislich des
Ermittlungsberichts des PHM D. (TgbNr 442/83) vermochte die Mutter des Klägers die Frage, wie ihr Sohn in den
Ladewagen gekommen sei, nicht zu beantworten, und vermutete, dass er über die Bordwand in den Wagen gestiegen
sei. Zu Beginn des Jahres 1984 ist die Mutter vom Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten gezielt befragt
worden, ob der Kläger den Auftrag erhalten habe, auf dem Wagen befindliche Maisstängel an die Dosierwalzen zu
schaffen. Dieses wurde von ihr verneint (Ermittlungsbericht vom 8. Februar 1984). Wären die Kinder regelmäßig zu
solchen, gefährlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen worden, hätten differenzierte Angaben der Mutter
im Ermittlungsbericht nahegelegen.
In Einklang mit dem früheren Ermittlungsergebnis steht die Aussage des Vaters des Klägers. Seine Bekundung, er
habe seinen Sohn am Unfalltag nicht angewiesen, in den Ladewagen zu steigen und beim Entleeren zu helfen, ist
plausibel. Denn eine solche Tätigkeit zwischen zwei Fahrten hat keinen Sinn. Auch wenn das Handeln des Vater des
Klägers von Eigensinn geprägt gewesen sein mag, wie die Mutter in der ergänzenden schriftlichen Befragung durch
das SG ausgeführt hat, und dem Vater eine gewisse Sorglosigkeit unterstellt wird, erscheint die Darstellung, dass der
Vater seinen Sohn bei laufendem Betrieb und ohne die Mutter zu unterrichten auf den Ladewagen schickte, als eine
nicht mehr verständliche Handlungsweise gegenüber dem damals 7 Jahre alten Kläger, zumal dem Vater nach seiner
Einlassung vor dem LG bekannt war, dass in einem Nachbardorf ein Kind auf einem Ladewagen umgekommen war.
Diese konkreten Zweifel schließen einen Vollbeweis aus. Der Vollbeweis kann - entgegen der Auffassung des SG -
auch nicht mit der Aussage der Schwester des Klägers, H., geführt werden. Eine erneute Vernehmung der Zeugin (§
118 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 398 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO) ist nicht erforderlich,
obwohl der erkennende Senat von der Würdigung des SG abweicht. Denn die Würdigung des SG beruht nicht auf
einem persönlichen Eindruck der im Wege des Rechtshilfeersuchens vom SG Ulm vernommenen Zeugin (vgl auch
OLG Karlsruhe NJW 1990, 1054) und die Wertung des erkennenden Senats stimmt mit der Würdigung des LG
überein, die auf dem unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts beruht. Eine erneute Vernehmung wäre
entsprechend § 398 Abs 1 ZPO nur dann erforderlich, wenn der erkennende Senat von der Würdigung der
Zeugenaussage durch das LG abweichen wollte (BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 12).
Das LG ist davon ausgegangen, dass sich die Erinnerung der Zeugin an die tatsächlichen Geschehnisse mit
Vermutungen vermischt hat. Diese Würdigung hat ihre Grundlage in der Bekundung der Zeugin, die unstimmig ist,
auch wenn die Zeugin keinen unglaubwürdigen Eindruck machte (Urteil des LG Ulm vom 11. März 1999 - 6 O 210/98 -
S 6 f), und hindert insbesondere vor dem Hintergrund der oben genannten konkreten Zweifel an einer versicherten
Tätigkeit die Führung eines Vollbeweises.
Nach der Bekundung der Schwester des Klägers vor dem LG (S 9 der Sitzungsniederschrift vom 11. März 1999)
wurde "immer wieder über den Unfall gesprochen ... ich habe halt gesagt, was ich mitgekriegt habe. Auch mein Bruder
wußte, daß ihn sein Vater reingeschickt hat.” Diese Darstellung ist weder von dem Kläger noch von der Mutter
bestätigt worden. Im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem LG führte der Kläger aus, erst aus sehr spät
geführten Gesprächen erfahren zu haben, "daß ich beauftragt war, den Mais vom Rand aufs Förderband zu tun. Ich
habe mit meinen Eltern bis etwa ins Jahr 1997 über den Unfall praktisch nicht gesprochen.” (S 3 der
Sitzungsniederschrift vom 11. März 1999). Die Mutter hat in der ergänzenden schriftlichen Aussage vom 6. April 1999
klargestellt, nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern "irgendwann später, die zeitliche Einordnung kann ich heute
nicht mehr vornehmen”, von ihrer Tochter informiert worden zu sein. Diese zeitliche Darstellung entspricht auch dem
Inhalt der Unfallakten, aus denen sich bis zu dem Jahr 1997 kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Zeugin mit ihrer
Mutter und ihrem Bruder zuvor über den Unfall sprach. Somit lässt schon die zeitliche Darstellung geführter
Gespräche durch die Zeugin darauf schließen, dass sie tatsächliche Geschehnisse und Vermutungen, wie es
gewesen sein könnte, im Laufe der Zeit vermischt hat. Diesen Zweifel vermag auch der Vortrag des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die Zeugin habe wohl schon im Zeitpunkt der Vernehmung vor
dem LG an einem Gehirntumor gelitten, nicht zu zerstreuen. Allenfalls bestärkt er die Wertung der Vermischung
tatsächlicher Geschehensabläufe mit Vermutungen.
Diese Wertung stützt sich auch auf die Aussage der Zeugin, es sei "ziemlich alltäglich” gewesen, dass "wir
mitgeholfen haben.” (S. 9 der Sitzungsniederschrift vom 11. März 1999). Denn um dieses aufzuklären, haben Polizei
und Beklagte unmittelbar nach dem Unfall im Jahr 1983 ermittelt. Anhaltspunkte dafür ergaben sich jedoch - wie oben
dargestellt - nicht.
Die Annahme des SG, dass aufgrund eines "familiären Abhängigkeitsverhältnisses zum Vater” erst 14 Jahre nach
dem Unfall die Darstellung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit erfolgte, überzeugt nicht. Denn nach dem Hinweis
der Mutter des Klägers in der ergänzenden schriftlichen Zeugenaussage hat sie sich im Jahr nach dem Unfall von
ihrem Ehemann getrennt. Die Eltern des Klägers wurden geschieden; die Mutter erhielt das Sorgerecht (Bericht des Dr
von I. vom 6. April 1989). Im Übrigen hat die Mutter im Schreiben vom 6. April 1999 hervorgehoben, dass ihr Mann zu
keinem Zeitpunkt ihre Angaben zu beeinflussen versucht habe. Gerade weil - nach der Darstellung des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - die wirtschaftliche Situation der nun alleinerziehenden Mutter
schwierig war und diese durch Beschäftigungen den Lebensunterhalt der Familie sichern musste, hätte es
nahegelegen, sich mit dem Versicherungsschutz und somit den Anspruch auf Verletztenrente begründenden Vortrag
in einem noch engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall an die Beklagte zu wenden.
Da eine unter dem Schutz der Gesetzlichen UV fallende Tätigkeit, die zum Unfall des Klägers führte, nicht im
Vollbeweis nachgewiesen ist, muss auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor.