Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.05.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 11.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 72 U 223/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9/3 U 263/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung einer Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne
der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Der 1943 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Schlosser. Vom1. Januar 1987 bis zum 31. März 1996 war
er als Hausmeister bzw. Betriebshandwerker bei der Arbeiterwohlfahrt – AWO - Bremen, angestellt. Seit dem 16.
November 1995 war er wegen einer Alkoholproblematik auf der Arbeitsstelle nicht mehr tätig. Das Arbeitsverhältnis
wurde am 31. März 1996 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet. Seit dem1. März 1997 bezieht der Kläger
seitens der Landesversicherungsanstalt - LVA - Oldenburg-Bremen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – zunächst
als Rente auf Zeit (Bescheid LVA Oldenburg-Bremen vom 18. April 1997) und anschließend als Rente auf Dauer
(Bescheid LVA Oldenburg-Bremen vom 30. Januar 1998). Eine Alkoholabhängigkeit ist bei dem Kläger seit 1968
bekannt. Insgesamt unterzog er sich zehn Entgiftungen kürzerer Dauer – die letzten zwei im Juli und im Oktober 1995
im Landeskrankenhaus H ... Von Februar 1996 bis Juni 1996 befand er sich in einer Entwöhnungsbehandlung in I ...
Anläßlich dieses stationären Aufenthaltes wurde nach dem 27. April 1996 erstmals auf eine Virämie durch Hepatitis-C
diagnostiziert. Ab dem 14. Juni 1996 erhielt er Krankengeld. Aufgrund einer am 12. August 1996 durch Dr. J.
durchgeführten Leberblindpunktion wurde die Hepatitis-Erkrankung bestätigt. Nach dem ärztlichen Gutachten der LVA
Oldenburg-Bremen, des Arztes für innere Medizin Dr.K. vom 26. September 1996, lagen bei dem Kläger neben der
chronischen Hepatitis-C unter Interferon-Therapie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, eine Alkoholabhängigkeit
und ein Zustand nach Analgetikamißbrauch (z.Zt. abstinent), ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne
wesentlichen degenerativen Umbau und eine Nierensteindiathese vor.
Ausweislich der "Aufgabenbeschreibung des Hausmeisters im Einrichtungsverbund für geistig - und
mehrfachbehinderte Menschen der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Bremen" gehörten zum Tätigkeitsbereich des
Klägers u.a. die Reparatur und Instandhaltung der zum Einrichtungsverbund gehörenden Wohneinrichtungen,
Inneneinrichtungen und Sanitäranlagen, Überprüfung und Warten der technischen Anlagen (Heizung, Strom, Wasser,
Notrufanlage), Instandhaltung und Pflege der Außenanlagen, Begleitung und Abnahme geleisteter Arbeiten von
Fremdfirmen, Bereitschaft in Notfällen, Unterstützung und Anleitung der Zivildienstleistenden und der Bewohner bei
anfallenden Arbeiten in Haus und Garten, zentraler Einkauf von Werkzeug und Büromaterialien, Urlaubsvertretung, die
Instandhaltung und Pflege der Abflußleitungen, der Regenwasserrohre und aller sanitären Einrichtungen, kleinere
handwerkliche Reparaturen, Wartung und Kleinreparaturen von medizinischen Geräten in den Einrichtungen der
stationären Altenhilfe, die ohne große spezifische Fachkenntnis ausgeführt werden können. An pflegerischer Tätigkeit
war der Kläger hingegen nicht beteiligt.
Am 11. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer Hepatitis-C als Berufskrankheit mit
der Begründung, daß er sich diese Krankheit bei seiner Tätigkeit als Hausmeister zugezogen habe. Er habe
Reinigungsarbeiten an sanitären Anlagen durchgeführt und sei auch mit Reparaturen in diesem Bereich beschäftigt
gewesen. Er habe hierbei Kontakt zu menschlichen Ausscheidungen und auch zu Blut gehabt. Er habe verschmutzte
Betten und Wände reinigen müssen und auch hierbei Blutkontakt gehabt. Laut Auskunft einer früheren Arbeitskollegin
habe es in den von ihm betreuten Wohnheimen im Januar und Dezember 1996 Hepatitis-C-Fälle bei den Bediensteten
gegeben.
In dem von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen vom 15. April 1997 gab er u.a. an, daß er in den letzten drei Jahren
oft sehr müde und schlaff gewesen sei und keine Leistungsfähigkeit mehr besessen habe. Er habe an Gewicht
abgenommen und unter Grippe-Erkrankungen gelitten. Im Rahmen seiner Tätigkeiten habe er täglich mehrmals WC-
Verstopfungen in drei Wohnheimen beseitigen und verstopfte und mit Urin überschwemmte WC’s reinigen müssen.
Auch sei er zuständig gewesen für das Funktionieren von WC’s und Waschbecken. Als Handwerker sei er täglich mit
den geistig und körperlich Behinderten in Kontakt gewesen. Bei Reinigungsarbeiten und Bettenverschiebungen in den
Wohnbereichen sei er gelegentlich mit Blut und Ausscheidungen in Berührung gekommen, mit denen die Betten und
Wände verschmiert gewesen seien. Einige Behinderte seien an Hepatitis-C erkrankt.
Ausweislich der Mitglieds- und Krankheitsbescheinigung der AOK Bremen/Bremerhaven vom 16. Oktober 1996 lagen
laufende Krankheitszeiten seit dem 15. Februar 1996 und wegen Hepatitis-C seit dem 14. Juni 1996 vor. Die Beklagte
zog medizinische Unterlagen des Versorgungsamtes Oldenburg sowie der LVA Oldenburg-Bremen bei und holte das
Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bremen/Bremerhaven, Befundberichte des praktischen Arztes Dr. L. vom 25.
Juni 1997, des Arztes für Urologie M. vom 3. Juli 1997, des Nervenarztes N., des Chefarztes Dr. O. der Urologischen
Klinik des Kreiskrankenhauses P. vom 14. Juli 1997, des Arztes für innere Medizin Dr. J. vom 7. November 1997,
medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes Oldenburg, die Auskunft der AWO Bremen vom 26. März 1998, das
internistische Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 22. Mai 1998 nach Lage der Akten, die Auskünfte des Technischen
Aufsichtsdienstes – Bezirksstelle Delmenhorst – der Beklagten vom 05. Oktober 1998 und der AWO vom 19.
November 1998 ein. In den Auskünften teilte die AWO der Beklagten mit, daß in der Beschäftigungszeit des Klägers
bei ihr bis zum 31. März 1996 kein Hepatitis-C-Fall bekannt geworden sei. Im Sommer 1996 sei ein Bewohner einer
Wohngruppe in der R. an Hepatitis-C erkrankt. Die Mitarbeiter dieser Gruppe seien vorsorglich einer Blutuntersuchung
unterzogen worden, deren Ergebnis in allen Fällen negativ gewesen sei. Die Hepatitis-C sei am 14. Juni 1996
festgestellt worden. Es habe sich um eine latente nicht akute Hepatitis-C gehandelt. Bei einem weiteren Bewohner sei
eine abgeklungene Hepatitis-A sowie eine alte Hepatitis-B durch den behandelnden Hausarzt festgestellt worden. Die
Beklagte holte sodann das weitere Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 29. Januar 1999 ein. Dieser führt in seinem
Gutachten aus, daß außer Zweifel stehe, daß der Kläger keiner gefährdeten Personengruppe, die im
Gesundheitsdienst tätig sei, zugeordnet werden könne und daß auch von keinem erhöhten Infektionsrisiko aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalles auszugehen sei. Der bloße Umstand, daß in einem der Wohnheime, die von
dem Versicherten als Hausmeister betreut worden seien, ein Bewohner an Hepatitis-C erkrankt sei, reiche nicht aus,
um einen Ursachenzusammenhang zwischen der Hepatitis-Virus-C-Infektion und der Art der Tätigkeit des
Versicherten mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad herzustellen. Über einen Möglichkeitsgrad einer
stattgehabten Infektion im Rahmen der Tätigkeit des Versicherten könne nicht hinausgegangen werden. Es sei
demzufolge keine Berufserkrankung anzuerkennen.
Die Beklagte holte die gewerbeärztliche Stellungnahme des Landesgewerbearztes der Freien Hansestadt Bremen, der
Ärztin S., vom 29. März 1999 ein. Diese führte aus, daß es nicht vollständig auszuschließen sei, daß die HCV-
Infektion durch die Tätigkeit des Versicherten erworben worden sei. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Ursachenzusammenhang habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Mit Bescheid vom 22. April 1999 lehnte
die Beklagte die Anerkennung der bei dem Kläger vorliegenden Hepatitis-C-Infektion als Berufskrankheit mit der
Begründung ab, daß er in seiner Tätigkeit als Hausmeister nicht zu einer Personengruppe gehöre, die im
Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig gewesen sei. Ebensowenig sei bei ihm von einem erhöhten
Infektionsrisiko aufgrund besonderer Umstände auszugehen. Der bloße Umstand, daß in einem der Wohnheime, die
von dem Kläger betreut worden seien, ein Bewohner an Hepatitis-C erkrankt sei, reiche nicht aus, um einen
Ursachenzusammenhang zwischen der vorliegenden Hepatitis-C-Infektion und seiner beruflichen Tätigkeit mit dem
erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad herzustellen. Ebensowenig hätte er in einem ausreichenden Häufigkeitsgrad
und mit einer gewissen Regelmäßigkeit Kontakt zu blutverschmierten Gegenständen gehabt. Ein
Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht hinreichend
wahrscheinlich.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, daß er bei seiner Tätigkeit als Hausmeister und
Haustechniker bei der Arbeiterwohlfahrt im Einrichtungsverbund für Menschen mit einer geistigen und mehrfachen
Behinderung tätig gewesen sei und er bei zahlreichen Tätigkeiten mit Ausscheidungen und Blut der Bewohner in
Kontakt gekommen sei. Eine besondere Schutzkleidung habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Es habe daher ein
erhöhtes Infektionsrisiko bestanden, an einer Hepatitis-C-Infektion zu erkranken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, daß der Kläger als Hausmeister und Haustechniker nicht im
Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig gewesen sei. Eine konkrete
Infektionsquelle habe nicht festgestellt werden können. Nach fachärztlicher Beurteilung bestehe zwar die Möglichkeit
einer stattgehabten Infektion im Rahmen der Tätigkeit als Hausmeister und Haustechniker, eine Verursachung der
Hepatitis-C-Infektion durch seine Tätigkeit sei hingegen nicht hinreichend wahrscheinlich. Er habe keiner gefährdeten
Personengruppe angehört, die im Gesundheitsdienst tätig sei, und weiterhin sei auch kein erhöhtes Infektionsrisiko
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zu erkennen. Da ein Ursachenzusammenhang zwischen der
aufgetretenen Hepatitis-C-Infektion und seiner Tätigkeit als Hausmeister und Haustechniker nicht hinreichend
wahrscheinlich sei, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. September 1999 Klage vor dem Sozialgericht Oldenburg
erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren im wesentlichen wiederholt.
Mit Urteil vom 18. Mai 2000 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere
ausgeführt: Zwar könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Gesundheitsdienst i.S.d. Ziff. 3101 der Anlage
1 zur BKVO tätig gewesen sei; denn bei der Einrichtung der geschlossenen Gesundheitsfürsorge wie z.B.
Pflegeheimen müsse davon ausgegangen werden, daß auch Haushandwerker einer erhöhten Ansteckungsgefahr
ausgesetzt gewesen seien. Der Nachweis eines unmittelbaren Kontaktes zu einer an Hepatitis-C erkrankten Person
während der Inkubationszeit könne nicht erbracht werden. Erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus der
Berufstätigkeit am 15. November 1995 sei im Juni 1996 eine latente nicht akute Hepatitis-C bei einem Mitbewohner
festgestellt worden. In der regelmäßigen Inkubationszeit von 15 bis 150 Tagen könne ab dem Zeitpunkt des
Nachweises der Virus-Hepatitis-C ein Kontakt zu einer ebenfalls erkrankten Person nicht nachgewiesen werden.
Selbst wenn man entsprechend dem Gutachten des Prof. Dr. Q. vom 22. Mai 1998 aufgrund der festgestellten
Transaminasenaktivitäten bei dem Versicherten schon im Jahre 1994 von einer Hepatitis-C-Infektion ausginge, würde
es an einem unmittelbaren Kontakt mit an Hepatitis-C erkrankten Personen fehlen, weil eine solche Erkrankung für
eine Person, die in den vom Kläger betreuten Heimen gewohnt habe, im Jahre 1994 nicht nachgewiesen sei. Auch
konkrete vom Kläger verrichtete Tätigkeiten würden eine erhöhte Gefährdung, an Hepatitis-C zu erkranken, nicht
begründen. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft sei der Nachweis von Hepatitis-C-Viren in
Sperma, Schweiß, Speichel, Stuhl und Urin nicht gelungen. Übertragungen seien danach durch Blut oder Blutprodukte
sowie durch Schmierinfektionen mit Tränenflüssigkeit möglich. An der unmittelbaren pflegerischen Tätigkeit sei der
Kläger nicht beteiligt gewesen. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß bei den Reinigungsarbeiten an den vom Kläger
betreuten Sanitärobjekten möglicherweise auch Blut in den Toiletten vorhanden gewesen sei und der Kläger hierdurch
infiziert worden sei. Ein Kontakt mit größeren Mengen Blut in unverdünnter Form sei praktisch ausgeschlossen. Auch
sei eine Übertragung von Hepatitis-C vergleichsweise zu Hepatitis-B sehr schwer, weil trotz der gleichen
Übertragungsweise auf parenteralem Wege die Konzentration von Hepatitis-B-Viren um mehrere Zehnerpotenzen
höher liege als bei Hepatitis-C-Viren. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers als
Hausmeister und seiner Hepatitis-C-Erkrankung könne nicht angenommen werden.
Gegen dieses ihm am 26. Mai 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 2000 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt und zur Begründung unter Bezugnahme auf das zugleich
eingereichte fachärztliche Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 14. Juni 2000 ergänzend
ausgeführt: Er sei während seiner Tätigkeit ständiger Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen. Er sei regelmäßig mit
Kot, Urin und Blut der Patienten in Berührung gekommen. Auch habe er häufiger in den Aufenthalts- und
Schlafräumen sowie in den sanitären Anlagen Reparaturen ausführen müssen, wobei er ebenfalls mit Blut, Urin und
Kot der Bewohner der jeweiligen Heime in Kontakt gekommen sei. Schutzanzüge bzw. Handschuhe seien häufig nicht
vorhanden gewesen. Wenn bei dem Patienten U. am 14. Juni 1996 eine latente Hepatitis-C festgestellt worden sei, so
müsse davon ausgegangen werden, daß die Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus schon erhebliche Zeit vorher
eingetreten sei. Gleiches gelte auch für die Infektion des Klägers. Eine Arbeitsplatzbesichtigung habe nicht
stattgefunden. Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1999 aufzuheben,
2. festzustellen, daß er an einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO leidet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlaß der bei ihm bestehenden Berufskrankheit eine Verletztenrente in
gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Ergänzend hat sie ausgeführt: Die
Bejahung der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit bei
Infektionskrankheiten nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO setze zumindest voraus, daß der Versicherte während
der Ansteckungszeit bei seiner versicherten Tätigkeit in Kontakt mit nachweislich infektiösem Material oder
infektiösen Personen (Infektionsquellen) gekommen sei und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
(insbesondere Art und Intensität des Kontaktes mit der Infektionsquelle) eine Infizierung dabei möglich gewesen sei.
Das Risiko einer Infektion im Falle einer Inokulation von infiziertem Material bei der Hepatitis-C sei etwa um den
Faktor 10 geringer als bei der Hepatitis B. Das LSG Niedersachsen habe mit Urteil vom 13. August 1996 – L 3 U
271/94 – darauf abgestellt, daß ein besonderes, über das normale Maß hinausgehendes Infektionsrisiko i.S.d.
Rechtsprechung des BSG bei der Hepatitis allein mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Gesundheitsbereich
aufgrund des geringen Infektionsrisikos bei der Hepatitis-C nicht begründet werden könne. Das Risiko für Pflegekräfte
und Ärzte in Bezug auf die Hepatitis-C sei deutlich niedriger als bei einer Hepatitis B-Infektion. Dies gelte
hauptsächlich für Personen, die ohne Verletzung lediglich Kontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten von Patienten mit
Hepatitis-C-Infektionen gehabt hätten. Als gefährdend kämen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die erfahrungsgemäß
mit der konkreten Gefahr von häufigen parenteralen Inokulationsereignissen im Sinne von Verletzungsereignissen, bei
denen es zu einem erheblichen Blutaustausch komme, verbunden sei. Eine über das übliche Maß hinausgehende
Gefährdung könne somit insbesondere bei Tätigkeiten, die im allgemeinen nur mit oberflächlichen Hautkontakten zu
Patienten, Pflegebedürftigen usw. verbunden seien, nicht bejaht werden. Das Risiko eines nur oberflächlichen (Haut-)
Kontaktes mit kontaminierten Flüssigkeiten reiche nicht aus. Insoweit werde auch auf die gutachterliche
Stellungnahme des Prof. Dr. V. für das Verfahren L 3 U 271/94 verwiesen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat das Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Hämatologie
und internistische Onkologie Dr. W. vom 26. Februar 2001 nach ambulanter Untersuchung des Klägers eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Prozeßakten des ersten und zweiten Rechtszuges, auf die Akte SG Oldenburg, Az X. und auf den Inhalt der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 143 f SGG
statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet; denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer
Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO nicht zu.
Gem. §§ 212, 214 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) 7. Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII – sind
im vorliegenden Rechtsstreit die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung – RVO – weiterhin anzuwenden; denn
der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall (Berufskrankheit) ist vor dem Inkrafftreten des SGB VII am 01.
Januar 1997 eingetreten und eine hieraus folgende Verletztenrente wäre schon für Zeiten vor dem 01. Januar 1997
festzusetzen.
Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit. Dabei sind unter Berufskrankheit
diejenigen Krankheiten zu verstehen, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, d.h. in der BKVO, mit
Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet
(§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Dabei ist die Bundesregierung ermächtigt, in der BKVO solche Krankheiten zu
bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht
sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung
ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die
Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO).
In Wahrnehmung dieser Verordnungsermächtigung hat die Bundesregierung in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO als
Berufskrankheit "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in
einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders
ausgesetzt war" aufgenommen.
Der Kläger gehörte zwar zu dem hiernach grundsätzlich geschützten Personenkreis. Wesentlicher Inhalt des Begriffs
"Gesundheitsdienst" ist der Dienst zum Schutz, zur Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit
gefährdeter Menschen oder zur Pflege unheilbar Kranker oder Gebrechlicher. Der Kläger war als Hausmeister und
Haustechniker zwar nicht unmittelbar im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium
beschäftigt. Er war jedoch durch seine Tätigkeit der – abstrakten - Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders
ausgesetzt wie Personen, die in diesen Bereichen tätig sind; denn hierzu zählen z.B. "fremde" Handwerker bei
Reparaturarbeiten im Krankenhaus (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6. Aufl.
1998 S. 717). Der Versicherte war als Hausmeister und Haustechniker bei der Arbeiterwohlfahrt in Bremen in drei
Wohnheimen beschäftigt, in denen Menschen mit einer geistigen und Mehrfachbehinderung untergebracht waren. Er
war zwar nicht zur Betreuung und Pflege von Heimbewohnern eingesetzt. Er mußte jedoch häufig Reinigungsarbeiten
und Reparaturarbeiten in den Wohnheimen ausführen. Ausweislich der Arbeitsplatzbesichtigung durch den TAD der
Beklagten vom 05. Oktober 1998 waren gleichwohl direkte körperliche Kontakte nicht auszuschließen, da viele
Behinderte wenig Distanz hielten.
Nachgewiesen ist ebenfalls, daß der Kläger an einer Infektionskrankheit erkrankte. Bei dem Kläger wurde im Juni
1996 eine Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus diagnostiziert.
Daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten als Hausmeister und
Haustechniker und seiner Hepatitis-C-Erkrankung besteht, ist zwar möglich aber nicht wahrscheinlich. Dies hat das
SG in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen überzeugend im einzelnen ausgeführt. Die Berufung ist aus
Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, so daß von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten Des Dr. W. vom 26. Februar 2001.
Eine Berufskrankheit liegt nur vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der seit Januar 1987 als
Hausmeister und Haustechniker ausgeführten versicherten Tätigkeit des Klägers und der zur Hepatitis-C-Erkrankung
führenden Einwirkung zumindest wahrscheinlich ist. Dies verlangt zwar nicht den Nachweis einer bestimmten
Infektionsquelle, setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - den Nachweis
voraus, daß der Versicherte im konkreten Einzelfall bei der beruflichen Tätigkeit während der vermutlichen
Ansteckungszeit tatsächlich – sei es durch Patienten, Mitarbeiter oder auf sonstige Weise – einer besonderen, über
das normale Ausmaß hinausgehenden – konkreten - Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (vgl. BSG Urt. vom 30. Mai
1988 – 2 RU 33/87 m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht Urt. vom 18. März 1998 – L 3 U 94/95 m.w.N.).
Der in jedem Einzelfall zu führende Nachweis einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden
Ansteckungsgefahr erfordert dabei grundsätzlich die Feststellung, daß der Versicherte unter Berücksichtigung des
Beginns der Erkrankung während der Inkubationszeit in einem unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakt zu
ansteckungsfähigen Personen stand, die an der selben Infektionskrankheit litten.
Eine solche Feststellung kann im Falle des Klägers nicht getroffen werden. Die Inkubationszeit bei einer Hepatitis-C-
Infektion beträgt zwischen 15 und 150 Tage (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin Arbeitsunfall und Berufskrankheit 6.
Aufl. 1998 S. 724; Gutachten des Prof. Dr. Dr. Müller vom 13. August 1996 in dem Verfahren L 3 U 271/94) bzw. 6 bis
12 Wochen (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch 1998 unter "Hepatitis, akute") Die Infektion ist bei dem Kläger nach
dem 27. April 1996 gesichert. Als Zeitraum der möglichen Inkubation ist also die Zeit zwischen dem 29. November
1995 und dem 12. April 1996 anzusehen.
Der Kläger hat den Nachweis eines unmittelbaren beruflich bedingten Kontaktes mit einer Hepatitis-C-infizierten
Person während der Inkubationszeit nicht führen können. Der Kläger war zwar vom 01. Januar 1987 bis zum 31. März
1996 als Hausmeister bzw. Betriebshandwerker bei der Arbeiterwohlfahrt Bremen angestellt. Er war jedoch seit dem
16. November 1995 wegen einer Alkoholproblematik von der Arbeitsleistung freigestellt und demzufolge nicht mehr in
der Arbeitsstelle tätig. Erst im Juni 1996 – also nach der gesicherten Infektion bei dem Kläger - wurde bei einem
Bewohner eines Wohnheimes eine latente nicht akute Hepatitis-C festgestellt. Dieser Zeitraum lag nach dem Ende der
angenommenen Inkubationszeit. Entgegen den Behauptungen des Klägers haben – jedenfalls in der hier zu prüfenden
Inkubationszeit - weitere Fälle von Hepatitis-C-Infektionen bei den Bewohnern oder den Mitarbeitern der
Wohneinrichtungen nicht bestanden.
Zwar hat Prof. Dr. Q. in seinem Gutachten vom 22. Mai 1998 ausgeführt, daß aufgrund der festgestellten
Transaminasenaktivitäten bei dem Kläger schon 1994 von einer Hepatitis-C ausgegangen werden könne. Dies ist
jedoch Spekulation. Zwar sind für den Kläger einmal im Jahr 1994 erhöhte Transaminasenwerte in der
Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert, doch läßt sich daraus allenfalls der Schluß auf eine – irgendeine –
Lebererkrankung ziehen. Immerhin hat auch bereits zum damaligen Zeitpunkt bei dem Kläger ein Alkoholabusus
vorgelegen. Bei Männern in mittlerem Alter ist in drei von vier Fällen Alkohol die Ursache erhöhter Gamma-GT-Werte,
Nachtnebel, Normalwerte unseres Körpers zum Stichwort "Gamma-GT".
Selbst wenn von einer Infektion des Klägers bereits 1994 ausgegangen würde, würde es an einem unmittelbaren
Kontakt mit einer an Hepatitis-C erkrankten Person fehlen, weil eine Hepatitis-C-Erkrankung eines Bewohners bzw.
Mitarbeiters in den von dem Kläger betreuten Wohnheimen in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen ist. Nach den
Auskünften der AWO war in der Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 31. März 1996 kein Hepatitis-C-Fall bekannt
geworden, sondern vielmehr erst am 14. Juni 1996.
Ohne den Nachweis eines unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontaktes mit mindestens einer an Hepatitis-C
erkrankten Person während der Ansteckungszeit darf eine besondere, über das normale Maß hinausgehende HCV-
Gefährdung aber nur dann angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß jedenfalls regelmäßig
ein gewisser Prozentsatz der betreuten Patienten unerkannt an Hepatitis-C erkrankt ist. Das kann jedoch nur dann
angenommen werden, wenn es sich um eine besondere Hepatitis-gefährdete Einrichtung handelt. Das läßt sich im
vorliegenden Fall nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Wohnheime zur Versorgung
mehrfach behinderter Menschen besonders Hepatitis-gefährdete Einrichtungen sind. Das Pflegepersonal in
Altersheimen, Alterskrankenhäusern und psychiatrischen Anstalten ist keineswegs besonders gefährdet (vgl. BSG
Urt. vom 30. Mai 1988 – 2 RU 33/87). Dies kann allenfalls angenommen werden z.B. bei Kliniken für Verdauungs- und
Stoffwechselkrankheiten, bei Einrichtungen für Behandlung von Risikogruppen, vor allem von Drogenabhängigen und
Empfängern von Blutprodukten und bei Hepatitis-gefährdete Einrichtungen, insbesondere für Abteilungen für
Lebererkrankungen und Laboratorien (vgl. Pschyrembel a.a.O. unter "Hepatitis, akute"). Aus den Ausführungen des
Prof. Dr. Q. in dem Gutachten vom 22. Mai 1998 ergibt sich zwar, daß analog zu Erkenntnissen über einen zehnmal
höheren Durchseuchungsgrad mit dem Hepatitis-Virus-B in Heimen für geistig behinderte Menschen keine Zweifel
bestünden, daß Bedienstete in neurologisch-psychiatrischen Anstalten, die in engem Kontakt zu Bewohnern bzw.
Kranken stehen, einem prinzipiell erhöhten Infektionsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung, was auch die
Hepatitis-C betreffe, unterliegen würden. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall insbesondere bereits deshalb
nicht zu, weil der Kläger keinen täglichen engen pflegerischen Kontakt zu den Bewohnern der Heime gehabt hat, was
allein ein prinzipiell erhöhtes Risiko auch für eine Hepatitis-C-Infektion bedingen könnte. Die konkrete vom Kläger
verrichtete Tätigkeit vermag entsprechend auch den Feststellungen von Prof. Dr. Q. und den der Landesgewerbeärztin
S. eine erhöhte Gefährdung, an Hepatitis-C zu erkranken, nicht begründen. Der Kläger war als Hausmeister und
Haustechniker beschäftigt. Er war jedoch nicht zur Betreuung von Heimbewohnern eingesetzt. Dies ergibt sich aus
dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten vom 05. Oktober 1998. Insbesondere wird darin ausgeführt, daß der
Kläger keinesfalls mit einem ausreichenden Häufigkeitsgrad und mit Regelmäßigkeit Kontakt mit blutverschmierten
Gegenstände gehabt habe. Prof. Dr. Q. kommt in seinen Gutachten vom 22. Mai 1998 und 29. Januar 1999
überzeugend und folgerichtig zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger nur ein Möglichkeitsgrad einer in Ausübung seiner
Hausmeistertätigkeit stattgehabten Hepatitisvirus-C-Infektion gegeben ist. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die
Ärztin S. in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme, wonach es zwar nicht vollständig auszuschließen sei, daß die
HCV-Infektion durch die Tätigkeit des Klägers erworben worden sei, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den
Ursachenzusammenhang habe jedoch nicht nachgewiesen werden können.
Auch der weitere Vortrag des Klägers, daß er anläßlich der beruflich bedingten Reinigungsarbeiten an Sanitärobjekten,
Toiletten und an Urinspülmaschinen ständig mit Ausscheidungen, Stuhl und Urin der Bewohner der Heime in Kontakt
gekommen sei, rechtfertigt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht die
Annahme einer erhöhten Erkrankungsgefährdung des Klägers.
HCV-Erreger werden nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft regelmäßig in Tränenflüssigkeit von
chronischen HCV-Trägern nachgewiesen, nicht in Sperma, Schweiß, Speichel, Stuhl und Urin. Aus diesem Grunde
sind z.B. Klärwerkarbeiter durch dieses Virus nicht gefährdet (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 724), was
auch aus dem gleichen Grund für den Kläger zutrifft. Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folgen würde, daß er
auch anläßlich seiner Tätigkeit als Hausmeister und Haushandwerker mit Blut der Heimbewohner anläßlich von
Reinigungs- und Reparaturarbeiten in den Toiletten der Heime in Kontakt gekommen sei, führt dies nicht zur Annahme
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Berufstätigkeit des Klägers und seiner Hepatitis-C-Erkrankung.
Aus den Ausführungen des SachverständigenProf. Dr. Dr. V. vom 13. August 1996 in dem Verfahren L 3 U 271/94
folgt zunächst, daß ein außergewöhnlich hohes Infektionsrisiko für Hepatitis-C auch dann nicht besteht, wenn Kontakt
mit Blut von Hepatitis-C-Kranken möglich ist, wie etwa in Laboratorien mit hohem Blutprobendurchsatz und den
klinischen Einrichtungen, in denen namentlich bekannte Hepatitis-C-Kranke behandelt werden. Darüber hinaus ist ein
derartiger intensiver Kontakt des Klägers mit infiziertem Blut bereits nach seinem eigenen Vortrag auszuschließen;
denn danach ist er keinesfalls mit größeren Mengen Blut in unverdünnter Form in Kontakt geraten. Dies wird auch
durch den Technischen Aufsichtsbeamten bestätigt, daß der Kläger keinesfalls mit einem ausreichenden
Häufigkeitsgrad und mit Regelmäßigkeit Kontakt mit blutverschmierten Gegenständen hatte.
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Gutachten des Dr. W. vom 26. Februar 2001. Hieraus ergibt sich
insbesondere nicht, daß im Falle des Klägers eine erhöhte Gefährdung vorgelegen hat, an Hepatitis-C zu erkranken.
Abgesehen davon, daß nach dem Inhalt dieses Gutachtens sich eine Hepatitis-C-Erkrankung zum Zeitpunkt der
Untersuchung nicht mit Sicherheit hat nachweisen lassen, ergibt sich hieraus auch nicht, daß es wahrscheinlich
gewesen ist, daß die Hepatitis-C-Infektion im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Hausmeister und
Betriebshandwerker bei der AWO verursacht bzw mitverursacht worden ist. Auch nach dem Inhalt dieses Gutachtens
ist eine solche Verursachung zwar möglich, aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dies gilt
um so mehr, als Dr. W. in seinem Gutachten lediglich unter bestimmten Voraussetzungen, die jedoch nicht
nachgewiesen worden sind, von einer Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen.