Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2003
LSG Nsb: beeinträchtigung der körperlichen integrität, stationäre behandlung, depression, niedersachsen, vollrente, arbeitsunfall, rücknahme, firma, arbeiter, amputation
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 33/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6/3 U 202/02
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 werden aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten
vom 20. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 17. März 1995 wird geändert. Es wird festgestellt,
dass eine mittelgradige Depression Folge des Arbeitsunfalls vom 23. April 1992 ist. Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger ab 1. Januar 1995 Verletztenrente in Höhe von 60 v.H. der Vollrente zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger
die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seines Arbeitsunfalls vom 23. April 1992 auch psychisch
geschädigt worden ist und ob er deshalb - unter Abänderung des ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheides (§ 44
Sozialge-setzbuch - SGB - X) - und (oder) unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung (§ 48 SGB X) Anspruch auf
höhere Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall-versicherung hat.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger erlitt als Arbeiter bei der Firma Eisen- und Stahlwerke C. GmbH, D., am 23. April
1992 beim Schleifen eine schwere Quetschverletzung der linken Hand, die zu Frakturen der Mittelhandknochen, der
Fingergrundglieder und der Grundgelenke der Finger II bis V führte und die sub-totale Amputation der Finger III bis V
erforderlich machte. Nach Abschluss der Heilbehandlung - Anfang Oktober 1993 (Bericht vom 12. Oktober 1993,
Verwal-tungsakten Bl. 342) - ließ die Beklagte den Kläger durch den Chefarzt der Abtei-lung für Handchirurgie,
Plastische und Mikrochirurgie des Berufsgenossenschaft-lichen Unfallkrankenhauses E. Dr. F. gutachterlich
untersuchen. In dem von ihm am 11. Mai 1994 erstatteten Gutachten stellte Dr. F. als Folgen des Arbeitsunfalls einen
Zustand nach schwerer Quetschverletzung der linken Hand mit subtotaler Amputation der Langfinger III bis V und
Zerstörung der Grundgelenke II bis V, multiple Narbenbildungen im Bereich des linken und rechten Unterarmes, der
linken Hand, im Bereich beider vorderer Beckenkämme sowie am linken Ober-schenkel, knöchern konsolidierte
Arthrodesen aller Langfingergrundgelenke der linken Hand, eine erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der
Langfingermittel- und -endgelenke der linken Hand, einen unvollständigen Faustschluss sowie eine aufgehobene grobe
Kraft der linken Hand, ein aufgehobenes Zwei-Punkte-Diskriminationsvermögen und aufgehobenes Spitz-Stumpf-
Unter-scheidungsvermögen der Finger III bis V links, ein verbreitertes Zwei-Punkte-Diskriminationsvermögen am
Zeigefinger der linken Hand, radiologisch nach-weisbare degenerative Veränderungen in sämtlichen Langfingern links
sowie glaubhafte subjektive Beschwerden fest. Die unfallbedingte Minderung der Er-werbsfähigkeit (MdE) schätzte er
auf 40 v.H. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juli 1994 unter förmlicher
Anerkennung der vorgenannten Unfallfolgen vom 15. November 1993 an Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H.
der Vollrente.
Hiergegen legte der Kläger am 16. August 1994 Widerspruch ein und machte geltend, die unfallbedingten
Beeinträchtigungen seien mit 40 v.H. wesentlich zu gering eingeschätzt. Er sei nicht nur hinsichtlich der linken Hand
eingeschränkt, sondern könne praktisch den gesamten linken Arm nicht mehr benutzen. Hinzu komme, dass er durch
den Unfall einen psychischen Schaden erlitten habe.
Auf Anfrage der Beklagten teilten die Hausärzte des Klägers, Dres. G., am 28. November 1994 mit, es hätten sich bei
der Behandlung des Klägers bisher keine Hinweise auf durch den Unfall ausgelöste psychische Schädigungen erge-
ben. Der ebenfalls befragte behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. H. diag-nostizierte in seinen Berichten vom 19.
und 27. Dezember 1994 u.a. ein depres-sives Syndrom und wies auf ein situationsbedingtes demonstratives
Verhalten des Klägers hin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zu-rück, es gebe keinen Hinweis
auf eine unfallbedingte psychische Fehlhaltung.
Die hiergegen am 18. April 1995 erhobene Klage hat das Sozialgericht - SG - Hil-desheim mit Urteil vom 11. Juli 1996
abgewiesen. Auch das Berufungsverfahren blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts - LSG -
Niedersachsen vom 27. Januar 1997 - L 6 U 304/96).
Mit Schreiben vom 24. März 1999 stellte der Kläger einen "Verschlimmerungs-antrag” und führte aus, seine reaktive
depressive Verstimmung sei auf den Unfall zurückzuführen. Er bezog sich zur Begründung auf ein Anerkenntnis, das
das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben im November 1998 in dem vor dem LSG
Niedersachsen unter Aktenzeichen L 9 SB 205/96 geführten Rechtsstreits abgegeben hatte. Darin hatte sich das
Niedersächsische Lan-desamt für Zentrale Soziale Aufgaben verpflichtet, den Grad der Behinderten - GdB - ab
Dezember 1993 mit insgesamt 50 zu bewerten und folgende Funktions-beeinträchtigungen zu Grunde zu legen:
1. Funktionsbehinderung der linken Hand nach Quetschverletzung (Einzel-GdB 40) 2. Chronifizierte reaktiv-depressive
Verstimmung mit erheblicher Selbstwertproblematik und multiplen körperlichen Beschwerden (Einzel-GdB 30)
Die Beklagte zog daraufhin die den Kläger betreffenden medizinischen Unter-lagen der LVA Hannover bei, unter denen
sich auch das psychiatrische Gutach-ten der Frau Dr. I. vom 8. Oktober 1997 befand. Außerdem veranlasste sie das
nach ambulanter Untersuchung erstattete nervenärztliche Gutachten des Dr. Dr. J. vom 31. August 1999. Dieser
stellte eine depressive Symptomatik fest, die mit deutlicher zeitlicher Latenz zum Unfallgeschehen aufgetreten sei.
Offen-sichtlich sei der Kläger durch den von ihm nicht erwarteten Verlust des Arbeits-platzes und die hiermit
einhergehende erhebliche narzisstische Kränkung in eine Situation gekommen, die sein Selbstbild wie auch seine
weitere Zukunftsper-spektive zunichte machten. Aufgrund seiner spezifischen soziokulturellen Situati-on sei er zu
einer aktiven Auseinandersetzung mit aufgetretenen Stressoren nicht in der Lage gewesen, was zusätzlich
selbstwertmindernd gewirkt habe und die depressive Symptomatik mit unterhalten habe. Dem Unfall komme hierbei
ledig-lich die Rolle eines "Auslösers” zu. Schließlich holte die Beklagte noch das chirur-gische Gutachten des Dr. K.
vom 30. September 1999 ein, die die unfallbedingte MdE auf unfallchirurgischem Gebiet unverändert mit 40 v.H.
schätzten. Mit Be-scheid vom 16. November 1999 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rentenerhö-hung sowie eine
Änderung des Rentenbewilligungsbescheides ab. Der Wider-spruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 28. Februar 2000).
Dagegen richtet sich die am 10. März 2000 vor dem SG Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat auf Antrag des
Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nach ambulanter Untersuchung erstattete nervenärztliche
Gutachten des Dr. L. vom 27. August 2001 eingeholt. Dieser Sachverständige führte zu-sammenfassend aus, bei
dem Kläger liege eine mittelgradige Depression bei An-passungsstörung mit Selbstwertproblematik und einer
atypische somatoforme Störung vor. Die Anpassungsstörung habe etwa ein bis zwei Jahre nach dem Unfall
begonnen. Die atypische somatoforme Störung habe sich nach den viel-fachen Versuchen der chirurgischen Korrektur
an der linken Hand entwickelt. Die Kausalität zwischen dem Unfall und den psychiatrischen Erkrankungen sei wahr-
scheinlich.
Die Beklagte hat im Klageverfahren das chirurgische Gutachten des Dr. F. vom 28. März 2001 sowie das
neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten des Dr. M. vom 2. April 2001 vorgelegt.
Mit Urteil vom 12. April 2002 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Kammer sei davon überzeugt, dass ein
Rentenbegehren und der Umstand des "Versorgt-seins” beim Kläger wesentlich an der Chronifizierung seiner
mittelgradigen de-pressiven Episode beteiligt sei und zur Ausbildung dieser Folgen eine latente an-lagebedingte
Bereitschaft bestanden habe. Vor dem Hintergrund der ein- bis zweijährigen Latenzzeit bis zur Ausbildung der
psychischen Reaktionen sei der Anlage nach Auffassung der Kammer eine so überragende Bedeutung beizumessen,
dass sie rechtlich die wesentliche Ursache sei und die vom Unfall-ereignis ausgehenden Einwirkungen auf die Psyche
als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund träten. Die bloße Möglichkeit der Verursachung der mittelgradi-gen
depressiven Episode durch das Unfallereignis vom 23. April 1992 reiche für die Annahme des rechtlich wesentlichen
Kausalzusammenhanges nicht aus.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 16. April 2002 Berufung eingelegt. Er ver-tritt weiterhin die Auffassung, dass
das Unfallereignis seine psychische Erkran-kung hervorgerufen habe und bezieht sich auf die Gutachten der Frau Dr.
I. und Dr. L ...
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 16. November
1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 20. Juli
1994 in der Fassung des Widerspruchsbeschei-des vom 17. März 1995 zu ändern,
2. festzustellen, dass eine mittelgradige Depression Folge des Arbeits-unfalls vom 23. April 1992 ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1995 Verletztenrente in Höhe von mindestens 50 v.H. der Vollrente zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. April 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten (S 11 U
42/95 des SG Hildesheim = L 6 U 304/96 des LSG Niedersachsen) vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen
Ver-handlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Be-teiligten und der Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Denn der - bindend
gewordene - Verletztenrente bewilligende Bescheid vom 20. Juli 1994 ist gemäß § 44 SGB X zu ändern. Er ist
insoweit rechtswidrig, als dem Kläger seit dem 15. November 1993 eine Verletztenrente in Höhe von 60 v.H. der
Vollrente (§ 581 RVO) zusteht. Denn der Arbeitsunfall hat mit hinrei-chender Wahrscheinlichkeit nicht nur die von der
Beklagten zutreffend aner-kannten und bewerteten Gesundheitsstörungen auf chirurgischem Gebiet, son-dern
zusätzlich zu einer Erkrankung auf psychischem Gebiet (Depression) ge-führt. Aufgrund umfangreichen Ermittlungen
auf psychiatrischem Fachgebiet rückt der Senat damit von seiner früheren Würdigung im Beschluss vom 17. Januar
1997 ab.
1. Er sieht es aufgrund der übereinstimmenden Beurteilung der in diesem Ver-fahren beteiligten Sachverständigen des
psychiatrischen Fachgebietes als bewiesen an, dass der Kläger an einer seelischen Krankheit des depressiven
Formenkreises leidet. Sie wird von den Sachverständigen unterschiedlich, a-ber im Kern übereinstimmend, als
chronifizierte reaktiv-depressive Verstim-mung, chronisch depressives Syndrom, mittelgradige Depression bei
chronifi-zierter Anpassungsstörung und als mittelgradige depressive Episode mit Chronifizierungstendenz bezeichnet.
Wesentliche Symptome der Erkrankung sind eine depressive Stimmungslage und ein ausgeprägtes soziales Rück-
zugsverhalten, wobei der Kläger einen hilf- und ratlosen Eindruck macht (Gut-achten der Frau Dr. I.). Diese
Erkrankung ist durch den Arbeitsunfall vom 23. April 1992 wesentlich mitverursacht worden. Bei dieser Beurteilung hat
der Senat berücksichtigt, dass ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang zu bejahen ist, wenn bei vernünftiger
Abwägung aller Umstände den für den Zu-sammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht
zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 32, 203/209; 61, 285, 287). So
liegt es hier.
a) Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist der Senat da-von überzeugt, dass der Unfall vom 23. April
1992 eine Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne war, er also nicht hinwegge-dacht werden kann,
ohne dass auch der Gesundheitsschaden - die de-pressive Erkrankung des Klägers - entfällt.
Dem Gutachten des Dr. L. und dem - im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren - Gutachten der Frau Dr. I. sind
plausible und überzeugende Argumente für diese Beurteilung zu entnehmen. Ausgangspunkt ist die nachvollziehbare
Einschätzung, dass durch den Unfall "die ursprünglichen Pläne und Erwartungen an das Leben (des Klägers) zunichte
gemacht” wurden (Dr. L.), dass also der Unfall "psychodynamisch als Schlüsseler-lebnis” (Dr. I. einzustufen ist. Denn
bis zum Unfall war der Kläger trotz sei-ner von allen Gutachtern beschriebenen selbstunsicheren und depressiven
Persönlichkeitsstruktur in der Lage, sein Leben zu meistern und auch be-lastende Lebensereignisse wie die Geburt
der geistig behinderten Tochter, die unter einem Morbus Down-Syndrom leidet, zu meistern. Das leuchtet ohne
weiteres ein, weil er einerseits bis zum Unfall seine allein auf dem manuell-praktischen Gebiet liegenden Fähigkeiten
als ungelernter Arbeiter nutzen konnte und er andererseits aufgrund seiner einseitigen Berufs-kenntnisse und der nur
geringen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. den Bericht des Arbeitsberaters
des Ar-beitsamts N. vom 29. Dezember 1993, Verwaltungsakten Bl. 373), auf dem Arbeitsmarkt nahezu chancenlos
ist. Damit steht die auf diese Situation bezogene Beschwerdeschilderung des Klägers gegenüber den Gutachtern im
Einklang: Er schäme sich wegen der verstümmelten Hand, fühle sich nutzlos (Gutachten der Frau Dr. I.), er müsse
häufig daran denken, dass er nicht mehr arbeiten könne, er erinnere sich häufig an den Unfall ("wie im Film”) und
komme vom Unfallgeschehen nicht los (Gutachten des Dr. M.), er empfinde die Kündigung als großes Unrecht, nach
dem Unfall sei es noch während der Krankenhausbehandlung zu Schlafstörungen und "Alp-träumen über den Unfall”
gekommen, er fühle sich angestrengt, durchlebe den Unfall im Traum immer wieder neu, denke oft an die Zeit vor dem
Unfall, habe sich davor wohl gefühlt und immer gern gearbeitet, sei da-durch gekränkt, dass die Firma C. ihm eine
Arbeitsplatzumsetzung ver-sprochen habe, ihn dann aber einfach entlassen und wie einen kaputten
Gebrauchsgegenstand behandelt habe (Gutachten des Dr. L.).
Die Bewertung des Unfalls als naturwissenschaftlich-philosophische Ursa-che der psychischen Erkrankung des
Klägers steht überdies im Einklang mit der Beurteilung des Dr. Dr. J. (Gutachten vom 31. August 1999), der den
Unfall - insoweit nachvollziehbar - als "Auslöser” dafür ansieht, dass der Kläger in eine Situation geriet, die sein
Selbstbild und seine weiteren Zukunftsperspektiven zunichte machte. Seine Auffassung, der Unfall sei jedoch "kein
ursächliches Moment”, ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Sachverständige nicht dem Unfall, sondern der
Persönlichkeit die Be-deutung einer "wesentlichen” Ursache beimisst. Unschlüssig ist hingegen die Beurteilung des
Dr. M., der "unfallunabhängige Faktoren” für die psy-chische Erkrankung des Klägers verantwortlich macht und in
diesem Zu-sammenhang dem Umstand Bedeutung beimisst, dass dem Kläger "wohl auch wegen mangelnder
Deutschkenntnisse kein leidensgerechter Ar-beitsplatz zugewiesen wurde”. Denn die unzureichenden
Deutschkenntnis-se ändern nichts daran, dass der Kläger - könnte er seine Hände wie vor dem Unfall gebrauchen - ,
wahrscheinlich nach wie vor einen Arbeitsplatz hätte. Dies entnimmt der Senat auch dem Umstand, dass der Kläger
vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma C. bereits zweimal seine Arbeits-plätze durch Konkurse der Arbeitgeber
verloren hatte, aber jeweils inner-halb kurzer Zeit wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Die fehlen-den
Sprachkenntnisse standen einer erfolgreichen Berufsausübung nicht entgegen.
Die hiernach ohne weiteres einleuchtende Verursachung der depressiven Erkrankung durch die schwerwiegenden
Folgen des Unfalls, der den Klä-ger in seiner beruflichen Existenz und seinem Selbstwertgefühl getroffen hat, wird
nicht dadurch infrage gestellt, dass die psychische Erkrankung erst nach 2 Jahren und 9 Monaten von Dr. O. im
Dezember 1993 unter der Bezeichnung "depressives Syndrom” diagnostiziert worden ist. Daraus kann nämlich nicht
geschlossen werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt - mit einer Latenz von nahezu 3 Jahren - und ohne Beziehung
zum Unfall aufgetreten ist. Denn bei dem Bildungsgrad und den auch von Dr. O. er-wähnten sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten war nicht zu erwar-ten, dass er sich aus eigener Initiative in fachärztliche Behandlung
eines Arztes für Psychiatrie begab. Das erklärt auch hinreichend, dass seiner Hausärztin - Frau Dr. G. - die
depressive Entwicklung bis zur Überweisung an Dr. O. im Dezember 1993 verborgen geblieben war (vgl. ihren Befund-
bericht vom 28. November 1994, Verwaltungsakten Bl. 505). Außerdem leuchtet es ein, dass sich die depressive
Erkrankung im vorliegenden Fall nicht sofort nach dem Unfall einstellte. Hierzu weist Dr. L. darauf hin, dass das
Einsetzen der depressiven Symptomatik erst nach Monaten ein oft be-obachtetes Phänomen darstelle. Das wird im
Hinblick auf das Rückzugs-verhalten des Klägers deshalb verständlich, weil zunächst eine langwierige stationäre
Behandlung mit Teilrekonstruktion durch Handdeckung erforder-lich war, und vor allem deshalb, weil der Kläger
jedenfalls bis Oktober 1993 noch von der unrealistischen Vorstellung einer "Umsetzungsmöglichkeit” bei seiner
Arbeitgeberin ausging (vgl. hierzu den Bericht des Arbeitsbera-ters des Arbeitsamts N. vom 29. November 1993,
Verwaltungsakten Bl. 373).
Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Kausalität im naturwissenschaft-lich-philosophischen Sinne ist schließlich,
dass, wie bereits erwähnt, alle Gutachter des psychiatrischen Fachgebiets darin übereinstimmen, dass "eine die
depressive Entwicklung begünstigende Persönlichkeitsstruktur vorlag, die jedoch keine Erkrankung auf psychischem
Gebiet darstellte” (Gutachten des Dr. L.). Denn die depressive Persönlichkeitsstruktur des Klägers stellt danach
lediglich eine Mitursache der Depression, deren Be-deutung bei der Prüfung der Wesentlichkeit der "Teilursachen” der
Erkran-kung zu "bewerten” ist.
b) Die hiernach erforderliche Wertung - d.h. die Abwägung von Anlage und Folgen des Arbeitsunfalls - führt entgegen
der Auffassung des Dr. Dr. J. zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht nur als rechtlich unbe-deutende sog.
Gelegenheitsursache anzusehen ist, sondern als eine im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wesentliche
Teilursache der de-pressiven Erkrankung. Die im Gutachten des Dr. M. anklingenden Zweifel hinsichtlich der Schwere
des Traumas teilt der Senat nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass der auf seine manuell-praktischen Fähigkeiten
ange-wiesene Kläger durch den Verlust von vier Fingern einer Hand massiv in seinem Selbstwertgefühl verletzt war.
Der Unfall war mithin - anders als ein "Bagatellunfall” - für die Beeinträchtigung des psychischen Zustandes sei-ner
"Eigenart und Stärke nach unersetzlich”. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Unfallereignis
nach herrschender wis-senschaftlicher Ansicht allgemein geeignet ist, eine psychische Erkrankung zu verursachen.
Denn die Frage des ursächlichen Zusammenhanges ist stets individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der Persön-lichkeit des Versicherten zu prüfen, so dass es im vorliegenden Fall uner-heblich ist, ob ein Trauma, wie
es der Kläger erlitten hat, generell - d.h. bei psychisch normal reagierenden Menschen - geeignet ist, eine psychische
Erkrankung hervorzurufen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998 S. 291;
Sozialgericht Dresden, Breit-haupt 2003 S. 184, 190 m.w.N.). Im Übrigen ist die psychische Reaktion des Klägers auf
den Unfall nicht als (persönlichkeitsbedingt) außerge-wöhnlich ("unnormal”) zu bewerten. Das folgt, wie bereits
dargelegt, nicht nur aus der Schwere der Unfallverletzungen, sondern vor allem aus dem unfallbedingten Verlust der
beruflichen Einsatzmöglichkeiten.
1. Die unfallbedingte psychische Erkrankung des Klägers führt zu einer Erhö-hung der MdE um 20 v.H., d.h. von 40
v.H. auf 60 v.H. Sie kann nach der plausiblen Schätzung des Dr. L. - für sich genommen - mit einer MdE um 40
bewertet werden. Diese Schätzung steht im Einklang damit, dass nach allge-mein anerkannten unfallmedizinischen
Erfahrungswerten stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfä-
higkeit eine MdE von 20 bis 40 v.H. bedingen (Schönberger/Mehrtens/ Valen-tin, a.a.O., S. 265). Eine schlichte
Addition der MdE-Werte für das chirurgi-sche und das psychiatrische Gebiet kommt allerdings nicht in Betracht. Viel-
mehr ist eine integrierende Bewertung vorzunehmen. Sie ist im Regelfall niedriger als die "addierte” MdE (BSGE 48,
82; Kasseler Komm. - Ricke, § 56 SGB VII Rdn. 24) und im vorliegenden Fall mit 60 v.H. angemessen bewertet.
Dabei ist berücksichtigt, dass sich die mit dem Verlust von vier Fingern einer Hand verbundenen organischen und
seelischen Auswirkungen "überschnei-den”. Bereits die Schätzung der MdE für das chirurgische Gebiet mit 40 v.H.
trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei einem "psychisch gesunden Menschen” eine so gravierende
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität auch mit seelischen Belastungen verbunden ist.
Die höhere Verletztenrente ist gemäß § 44 Abs. 4 SGB X ab 1. Januar 1995 zu zahlen. Danach werden Leistungen
längstens für die Zeit von vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme bzw. Änderung eines bindend gewordenen
Verwaltungs-akts erbracht, wobei der Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme beantragt worden ist, maßgebend
ist. Da der Kläger die Rücknahme im März 1999 bean-tragt hat, ist die Rente ab 1. Januar 1995 zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).