Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.05.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 7 Vg 2/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VG 7/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Schädigungsfolgen, die die Berufungsklägerin am 26. August 1992 bei
der Flucht aus einem von ei-nem Brandstifter in Brand gesetzten Gebäude davongetragen hat.
In der Nacht vom 25. auf den 26. August 1992 befand sich die Beru-fungsklägerin gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten in ihrer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Wohnhauses in Herzberg am Harz. Gegen 3.00 Uhr
morgens wurde sie von den Schreien anderer Bewohner ge-weckt. Sie lief auf den Hausflur, stellte aber fest, dass ihr
dort starke Rauchentwicklung den Weg abschnitt. Bei dem Versuch, sich mit Hilfe aneinander geknoteter Bettlaken
aus dem Fenster hinabzulassen, stürzte die Berufungsklägerin und zog sich neben multiplen Prellungen und ei-nem
Pleuraerguss eine Riss-Quetschwunde des rechten oberen Sprung-gelenks mit Durchtrennung zweier Strecksehnen
sowie eine Rippense-rienfraktur zu. Ihr Lebensgefährte, der sich aus dem Fenster herabhän-gen ließ und dann
absprang, zog sich keine nennenswerten Verletzungen zu. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der im Keller
des Wohn-hauses ausgebrochene Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem unbekannten Täter gelegt worden
war.
Auf Antrag vom 22. Juli 1993 erkannte das Versorgungsamt (VA) Hildes-heim mit Bescheid vom 7. Juli 1994 als
Schädigungsfolgen
"Knochenschmerzen im Bereich des rechten Brustkorbes, Narben-beschwerden im Strecksehnengleitlager des
rechten Fußknöchels, Bewegungseinschränkung der rechten Großzehe”
an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, da die Schädigungsfol-gen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) um mindestens 25 v.H. bedingten. Gleichermaßen lehnte es die Anerkennung der im Verfahrens-verlauf
festgestellten psychischen Störungen als Schädigungsfolge ab, da die Berufungsklägerin sich nach verschiedenen
Arztberichten bereits vor dem 26. August 1992 in nervenärztlicher Behandlung befunden hatte und es deshalb davon
ausging, dass es durch das schädigende Ereignis nicht zu einer Entstehung oder Verschlimmerung der psychischen
Beeinträch-tigungen gekommen sei.
Mit Eingabe vom 27. November 1995, die das VA Hildesheim als Ver-schlimmerungsantrag auslegte, machte die
Berufungsklägerin darauf aufmerksam, dass sie seit dem Brand unter ständigen Kopfschmerzen und zuvor
unbekannten Angstgefühlen leide. Mit Bescheid vom 17. April 1996 lehnte das VA Hildesheim eine Aufhebung seines
Bescheides vom 7. Juli 1994 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Lan-desversorgungsamt mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1996 zu-rück.
Am 15. Juli 1996 ist Klage erhoben worden. Das angerufene Sozialge-richt (SG) Hildesheim hat Befundberichte der
Ärztin Dr. H. vom 30. August 1996, des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 30. August 1996, des Anästhesisten
Dr. J. vom 10. September 1996 sowie des Chi-rurgen Dr. K. vom 25. Oktober 1996 eingeholt und das psychiatrische
Fachgutachten des Dr. L. vom 30. Juni 1997 erstatten lassen. Dr. L. hat bei der Berufungsklägerin auf psychischem
Gebiet eine psychovegetative Symptomatik im Sinne einer Neurasthenie mit wiederholt auftretenden
Spannungskopfschmerzen und leichten phobischen Symptomen festgestellt, diese aber nicht ursächlich auf den
Sturz beim Verlassen des brennenden Gebäudes zurückgeführt. Hinsichtlich der dem Bescheid vom 7. Juli 1994
zugrunde liegenden Ge-sundheitsstörungen hat er eine weitere Verschlechterung verneint. Mit Urteil vom 6. Mai 1998
hat daraufhin das SG Hildesheim die Klage abge-wiesen.
Mit ihrer am 7. Juli 1998 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungsklä-gerin ihr Begehren weiter. Sie weist erneut
darauf hin, dass der Brand am 26. August 1992 bei ihr Ängste, Schmerzen und körperliche Einschrän-kungen
hinterlassen habe.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 6. Mai 1998 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim
vom 17. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 29. April 1996
aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung ab De-zember 1995 den Bescheid des Versorgungsamtes Hildesheim
vom 7. Juli 1994 abzuändern, bei ihr als weitere Schädigungsfol-gen nach dem Opferentschädigungsgesetz
Kopfschmerzen so-wie Angstzustände festzustellen und ihr Leistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 25 v.H. zu ge-währen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Versorgungs-akten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen wor-den sind.
Entscheidungsgründe:
Obgleich die Berufungsklägerin dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2002 ferngeblieben ist, kann der
Senat über die Berufung auf-grund der mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden; denn die Berufungsklägerin
ist zu dem Termin rechtzeitig geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle ihres Ausbleibens
hingewiesen worden. Sie hat ihr Ausbleiben auch nicht entschuldigt und keinen Verta-gungsantrag gestellt (§§ 110
Abs. 1, 124 Abs. 1, 132 SGG).
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht be-gründet. Die Berufungsklägerin hat keinen
Anspruch darauf, dass der Be-rufungsbeklagte bei ihr weitere Schädigungsfolgen nach dem Opferent-
schädigungsgesetz (OEG) in Gestalt von Kopfschmerzen sowie einer phobischen Störung anerkennt und ihr hiernach
Versorgung nach einer MdE um wenigstens 25 v.H. gewährt.
Der Senat hat nicht mehr darüber zu befinden, ob die Berufungsklägerin bei dem Brand am 26. August 1992 Opfer
eines vorsätzlichen, rechtswid-rigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geworden ist. Ebenso
wenig ist noch darüber zu entscheiden, ob diejenigen Verletzun-gen, die die Berufungsklägerin bei dem Versuch, sich
aus dem ersten O-bergeschoss des brennenden Wohnhauses zu retten, davongetragen hat, und die durch diese
Verletzungen etwa mittelbar verursachten weiteren Verletzungsfolgen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 i.V.m. den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu entschädigen sind. Beide Fragestellungen sind bereits zu
Gunsten der Berufungsklägerin geklärt, nachdem das VA Hildesheim mit seinem bestandskräftigen Bescheid vom 7.
Juli 1994 entsprechende Feststellungen getroffen hat.
Gleichwohl muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben, weil die von der Berufungsklägerin über die in dem
Bescheid vom 7. Juli 1994 getrof-fenen Feststellungen hinaus geltend gemachten, weiteren Schädigungs-folgen nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Brand am 26. August 1992 zurückgeführt werden
können. Es fehlt insoweit jedenfalls an den materiellen Voraussetzungen für die Feststel-lung weiterer
Schädigungsfolgen und eine hierauf gestützte Rentenge-währung. Es kann deshalb dahinstehen, ob die besonderen
verfahrens-rechtlichen Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme oder Aufhe-bung der entgegenstehenden
Festsetzungen in dem Bescheid vom 7. Juli 1994 nach §§ 44 und 48 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - er-
füllt sind.
Soweit die Berufungsklägerin insbesondere depressiv-phobische Be-schwerden als weitere Schädigungsfolge geltend
macht, folgt auch der Senat dem Gutachten des Dr. L. vom 30. Juni 1997, der eine Verursa-chung der bei der
Berufungsklägerin bestehenden "psychovegetativen Problematik” durch die Ereignisse des 26. August 1992 nicht nur
für nicht wahrscheinlich gehalten, sondern sogar vollständig ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat in diesem
Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin bereits 1979 von der Nerven-ärztin Dr. M.
wegen einer psychovegetativen Symptomatik untersucht worden ist, sich im Juli/August 1991 einer stationären
Kurbehandlung in der Klinik Schönberg wegen einer Erschöpfungsdepression unterzogen hat und dass bei ihr im
Oktober 1991 unter der von dem Nervenarzt Dr. N. gestellten Diagnose einer reaktiven Depression im Albert-
Schweitzer-Krankenhaus Northeim eine 14-tägige Entgiftung wegen Adumbran-Abusus durchgeführt worden ist.
Außerdem belegt der Um-stand, dass die Berufungsklägerin als einzige Bewohnerin des von dem Brand betroffenen,
mehrgeschossigen Wohnhauses ernsthafte Verlet-zungen davongetragen hat, während etwa ihr Lebensgefährte ohne
nen-nenswerte Verletzungen aus dem Fenster des ersten Stockwerks ge-sprungen ist und selbst andere Bewohner
höher gelegener Geschosse unverletzt von der herbei gerufenen Feuerwehr befreit worden sind, dass die
Berufungsklägerin sich bei dem Brand tatsächlich nicht in einer aus-weglosen Situation befunden hat, die objektiv
geeignet gewesen wäre, psychische Folgeerscheinungen in Gestalt einer Anpassungsstörung oder posttraumatischen
Belastungsstörung hervorzurufen (vgl. Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl.,
Nr. 5.3.2 und 5.3.3, S. 250 f). Der Senat hält deshalb im Ergebnis auch die Feststellung des Dr. O. im
versorgungsärztlichen Gutachten vom 16. Juni 1994 für zutreffend, wonach eine Verursachung der psychischen
Beschwerden der Berufungsklägerin durch den Brand auch deshalb nicht angenommen werden kann, weil dieser nicht
geeignet gewesen ist, eine abgrenzbare psychische Störung hervorzurufen.
Entsprechendes gilt für die von der Berufungsklägerin weiterhin geltend gemachten Kopfschmerzen. Ein organisches
Korrelat für diese Schmerz-beschwerden ist ärztlicherseits nicht festgestellt worden. Insbesondere hat sich die
Berufungsklägerin bei dem Sturz nach dem ärztlichen Urteil des Kreiskrankenhauses Herzberg in dessen Arztbericht
vom 7. Oktober 1992 keinerlei Kopfverletzungen zugezogen. Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem
von Dr. L. erstatteten Gutachten davon aus, dass die beklagten Kopfschmerzen Bestandteil der diagnostizierten psy-
chovegetativen Symptomatik sind und wie diese insgesamt nicht in einen überwiegend wahrscheinlichen
Ursachenzusammenhang mit dem Ereig-nis am 26. August 1992 gebracht werden können.
Da schließlich eine Verschlimmerung der mit Bescheid vom 7. Juli 1994 festgestellten, körperlichen
Schädigungsfolgen weder nach dem Gutach-ten des Dr. L. eingetreten sind noch solche überhaupt substantiiert von
der Berufungsklägerin geltend gemacht werden, kann das Begehren der Berufungsklägerin insgesamt keinen Erfolg
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 So-zialgerichtsgesetz (SGG).
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2. Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulas-sen, besteht nicht.