Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.10.2002
LSG Nsb: wesentliche veränderung, psychosomatisches leiden, angina pectoris, behinderung, anschlussberufung, befund, form, niedersachsen, klageänderung, bluthochdruck
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 23 SB 352/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 SB 153/00
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juli 2000 wird geändert. Die über die Teil-Anerkenntnisse vom 1.
Dezember 1998 und 30. April 1999 sowie den Ausführungsbescheid vom 30. Mai 2001 hinausgehende Klage wird
abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist jetzt noch, ob dem Kläger nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) seit Januar
1997 bis zum 31. August 2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zusteht und ob die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs ”G” (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen sind.
Der am H. geborene Kläger beantragte am 14. Januar 1997 die Feststellung seines Behindertenstatus und der
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs ”G”. Das Versorgungsamt (VA) holte Befundberichte des Arztes für
Allgemeinmedizin I. vom 24. März 1997 (mit weiteren ärztlichen Unterlagen) sowie des Dr. J. vom 13. Mai 1997
(ebenfalls mit weiteren ärztlichen Unterlagen) ein und lehnte nach versorgungsärztlicher Stellungnahme der Frau Dr.
K. die Feststellung eines GdB ab (Bescheid vom 29. Mai 1997). Mit seinem am 9. Juni 1997 eingegangenen
Widerspruch forderte der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 50. Im Vorverfahren holte das VA
Befundberichte des Internisten Dr. L., des Augenarztes M. und des Neurologen und Psychiaters Dr. N. ein. Nach
versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. O. vom 7. November 1997 und 7. Januar 1998 stellte es mit Teil-
Abhilfebescheid vom 30. Januar 1998 ab 14. Januar 1997 einen GdB von 20 wegen der Behinderung
Migräne, psychosomatisches Leiden
fest. Nach Mitteilung des Klägers vom 29. Januar 1998, es sei eine koronare Herzerkrankung festgestellt worden,
holte das VA einen Befundbericht des Internisten und Kardiologen Dr. P. vom 28. Januar 1998 ein. Nach erneuter
versorgungsärztlicher Stellungnahme des Dr. O. blieb der weitergehende Widerspruch erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998).
Mit der am 10. Juni 1998 bei dem Sozialgericht (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung eines GdB
von 50 begehrt. Sein Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches ”G” ist am 16. Januar
1999 bei dem SG eingegangen. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Q. vom 10. September 1998, des
Internisten und Kardiologen Dr. P. vom 16. September 1998 (mit weiteren ärztlichen Unterlagen), des Arztes für
Allgemeinmedizin I. vom 17. September 1998 und des Neurologen und Psychiaters R. vom 7. Dezember 1999
eingeholt. Der Kläger hat u.a. Arztbriefe und Atteste des Internisten und Kardiologen Prof. Dr. S. vorgelegt. Der
Beklagte hat mit Teil-Anerkenntnissen vom 1. Dezember 1998 zunächst mit Wirkung von Januar 1997 einen GdB von
30 anerkannt aufgrund der weiteren Behinderung
Herzleistungsminderung, koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck
und vom 30. April 1999 ab September 1998 einen GdB von 40 sowie eine dauernde Einschränkung der körperlichen
Beweglichkeit.
Das SG hat mit Urteil vom 7. Juli 2000 die angefochtenen Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt, über die
Teil-Anerkenntnisse hinaus einen GdB von 50 festzustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Maßstäben der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz” (AHP) sei ein GdB von 50 festzustellen. Zwar sei die Herzleistung des Klägers noch nicht
so weit herabgemindert, dass hier schon eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden könne. Ein höherer
GdB ergebe sich jedoch daraus, dass sowohl eine Bypass-Operation als auch die anschließenden Koronaran-
gioplastien einen nachhaltigen Erfolg nicht gehabt hätten. Dies belegten nachfolgende Eingriffe in kurzen zeitlichen
Abständen. Es könne nicht allein auf die Belastungsmöglichkeit nach entsprechenden Eingriffen abgestellt werden.
Die Häufigkeit der Eingriffe müsse bei der Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs ”G” könnten indes nicht festgestellt werden. Denn der Kläger sei zwar möglicherweise
vorübergehend, jedoch nicht dauerhaft außerstande, Wegstrecken zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß im
Ortsverkehr zurückgelegt werden.
Gegen das am 17. August 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 18. September 2000 (Montag)
eingegangenen Berufung, die er nach weiteren medizinischen Ermittlungen des Senats auf den Zeitraum Januar 1997
bis August 2000 beschränkt hat. Einen GdB von 50 ab September 2000 erkennt er mit Ausführungsbescheid vom 30.
Mai 2001 an.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Hannover vom 7. Juli 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie über die Teil-
Anerkenntnisse vom 1. Dezember 1998 und 30. April 1999 sowie über den Ausführungsbescheid vom 30. Mai 2001
hinausgeht.
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigtem das Urteil des SG Hannover am 16. August 2000 zugestellt worden ist,
wendet sich mit am 16. Oktober 2000 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil. Nachdem er zunächst die
Feststellung eines GdB von 80 sowie des Nachteilsausgleichs ”G” geltend gemacht hatte, verfolgt er lediglich noch
die Feststellung des Nachteilsausgleichs ”G”. Er weist darauf hin, nicht einmal die fahrradergometrischen Ergebnisse
Ende des Jahres 1999 seien repräsentativ gewesen. Er leide an weiteren orthopädischen Leiden und sei seit
November 2000 in schmerztherapeutischer Behandlung. Es sei ihm nicht möglich, 2 km zu Fuß zurückzulegen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
2. das Urteil des SG Hannover vom 7. Juli 2000 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Voraussetzungen
des Nachteilsausgleichs ”G” festzustellen,
hilfsweise, gemäß § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen,
ob die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs ”G” festzustellen sind.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte der Internisten und Kardiologen Dr. P. vom 2. März 2001 und des Prof. Dr. S. vom 28.
Februar 2001 (mit weiteren ärztlichen Unterlagen), des Orthopäden Q. vom 7. März 2001 und des Anästhesisten Dr.
T. vom 22. März 2001 eingeholt.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA
Oldenburg - Außenstelle Osnabrück - (Az.: U.) vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG
entschieden.
Die gemäß § 143 SGG zulässige Berufung des Beklagten ist begründet; dagegen ist die gemäß § 202 SGG in
Verbindung mit § 524 Abse. 1, 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Anschlussberufung nicht begründet und
deshalb zurückzuweisen.
1. Nach § 4 Abs. 1 SchwbG in Verbindung mit den AHP kann eine Behinderung des Klägers mit einem GdB von 50
nicht vor dem 1. September 2000 festgestellt werden. Da der Kläger die auf die Feststellung des GdB gerichtete
Berufung zurückgenommen hat, geht es lediglich um die Feststellung des GdB bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der
Berufung des Beklagten.
Die Bewertung der Behinderung erfolgt grundsätzlich nach den vom SG genannten AHP. Diese füllen die
Bewertungsmaßstäbe des SchwbG inhaltlich aus. Sie sind keine Normen, nicht einmal Verwaltungsvorschriften, denn
u.a. fehlt hier die entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Sie sind aber antizipierte Sachverständigengutachten, das
heißt letztenendes die Summe von Erfahrungssätzen, die normähnliche Qualität und Auswirkung haben und ähnlich
wie Richtlinien wirken. Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind sie wie untergesetzliche Normen von
der Verwaltung und von den Gerichten anzuwenden und dementsprechend von den Gerichten auch nur wie solche
eingeschränkt überprüfbar. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht,
Fragen der Gleichbehandlung und darauf, ob sie dem aktuellen Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft
entsprechen oder ob ein Sonderfall vorliegt. Hinsichtlich ihrer Richtigkeit können sie nicht durch Einzelfallgutachten
widerlegt werden (BSGE 72, 285; 75, 176; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr.
6).
Danach rechtfertigt sich ein GdB von 50 erst ab dem Zeitpunkt 1. September 2000, den der Beklagte anerkannt hat.
Der Kläger leidet an einer koronaren Herzerkrankung. Für die Bemessung des GdB in solchen Fällen ist weniger die
Art der Krankheit maßgeblich als die je nach dem Stadium des Leidens unterschiedliche Leistungseinbuße. Bei der
Beurteilung des GdB ist zunächst grundsätzlich von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im
Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen lediglich Richtwerte dar, die das klinische Bild
ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten in der Regel keinen Rückschluss auf die
Leistungseinbuße (AHP S. 86).
Nach dem Befundbericht des Internisten und Kardiologen Dr. P. vom 28. Januar 1998 wurde der Kläger in der
Fahrradergometrie bis zum individuellen Ausbelastungssoll von 175 Watt belastet. Es zeigte sich ein adäquater
Frequenzanstieg, allerdings auch ein Blutdruckanstieg im Sinne einer hypertensiven Dysregulation, die sich jedoch in
Ruhephase rasch normalisierte. Weder eine Ischämie noch Angina pectoris oder Dyspnoe traten auf. Eine wesentliche
Veränderung - auch nach den zwischenzeitlichen Eingriffen - ergab sich nach dem Arztbrief des Internisten und
Kardiologen Prof. Dr. S. bei der Untersuchung am 31. März 2000 nicht. Dort fand sich kein Hinweis auf signifikante
Reststenosen, weshalb die vom Kläger benannte Beschwerdesymptomatik nicht durch Koronararterien erklärt werden
konnte. Vielmehr wurde der Verdacht von Blutdruckschwankungen geäußert und ein weiteres Vorgehen konservativ
mit regelmäßigen, auch ergometrischen Verlaufskontrollen angeraten. Eine Reangiographie zur Beurteilung des
Langzeitergebnisses sollte bei unklarem Befund oder erneuten Beschwerden in vier bis sechs Monaten erfolgen. Im
Arztbrief vom 10. Juli 2000 stellte dieser Arzt ein gutes Langzeitergebnis in allen großen Koronararterien bzw.
Mammaria-Bypass auf LAD D1 fest. Die vom Kläger geäußerte Beschwerdesymptomatik konnte vom Koronarbefund
her erneut nicht erklärt werden.
Dem hat der Beklagte bereits im Teil-Anerkenntnis vom 30. April 1999 Rechnung getragen, indem für
Herzleistungsminderung, koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck eine verwaltungsinterne Bewertung von 30
vorgenommen wurde. Dies ist nach den Maßstäben der AHP nicht zu beanstanden. Krankheiten des Herzens mit
Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei
Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten) ist danach mit einem Wert von 20 bis 40 einzustufen (AHP
87). Für eine höhere Einstufung fehlt es an ärztlichen Befunden. Auch eine Hypertonie mittelschwerer Form mit
Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades kann je nach Leistungsbeeinträchtigung mit einem Wert von 20 bis 40
bewertet werden (AHP 92). Die Angaben des Prof. Dr. S. belegen insoweit, dass bei nicht koronarbedingtem
Beschwerdebild eine Blutdruckursache in Betracht kam, die freilich nicht neben der Beeinträchtigung des Herzens
wirksam, sondern an deren Stelle getreten war. Auch nach diesen Vorgaben lässt sich das Befundbild des Klägers
nicht mit einem höheren GdB bewerten.
Der zuletzt von dem Orthopäden Q. im Befundbericht vom 7. März 2001 mitgeteilte Befund der Halswirbelsäule, des
Rundrückens, der eingeschränkten Seitneigung und des Senk- und Spreizfußes beidseits rechtfertigt eine
Höherbewertung nach den Maßstäben der AHP ebenfalls nicht. Der Orthopäde bestätigte eine gleichbleibende
Tendenz bei wechselnder Beschwerdesymptomatik ohne das Hinzutreten neuer Leiden. Eine wesentliche
Veränderung auf orthopädischer Seite ist nicht aufgetreten. Dies bestätigt den Befund, den dieser Orthopäde am 10.
September 1998 dem SG mitgeteilt hat. Orthopädisch war damals ein Lumbalsyndrom bei Sacrum arcuatum
(Beeinträchtigung im Kreuzbein, vgl. Pschyrembel), Lumbago nebst einer Cervicobrachialgie links zu erwähnen.
Schwerwiegende Befunde ergaben sich daraus nicht.
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte kann nicht verpflichtet werden, die
Voraussetzungen des Nachteilsausgeichs "”G” festzustellen, denn die Klage war insoweit unzulässig.
Der Kläger hatte am 14. Januar 1997 neben dem GdB die Feststellung des Nachteilsausgleichs ”G” begehrt. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1997 ist weder ein GdB noch gar der Nachteilsausgleich ”G” festgestellt
worden. Im Widerspruch hat der Kläger lediglich die Feststellung des GdB weiter verfolgt. Den ablehnenden
Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 hat er mit der Klage angefochten, in der er weiterhin einen GdB von 50
begehrt hat. Erst in der Klagerweiterung, die am 16. Januar 1999 bei Gericht eingegangen ist, hat er sich zu den
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs ”G” verhalten. Diesen Antrag hat er auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem SG vom 7. Juli 2000 geltend gemacht, und das SG hat sein Begehren im angefochtenen Urteil abgewiesen.
Unabhängig davon, ob es sich bei dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs ”G” um eine Klagänderung im Sinne des § 99 SGG handelte, war die Klage insoweit unzulässig.
Von der Zulässigkeit einer Klageänderung ist die Zulässigkeit der geänderten Klage zu unterscheiden (Hennig-Pawlak,
SGG § 99 Rdnr. 37 m.N.). Auch wenn die Klageänderung zulässig wäre, insbesondere weil die Beteiligten eingewilligt
haben, muss die geänderte Klage selbst zulässig sein. Wird ein neues Klagebegehren in den Rechtsstreit eingeführt,
muss zunächst das Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sein. Bereits daran fehlt es, nachdem der Kläger mit
seinem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 29. Mai 1997 lediglich die Feststellung des GdB weiter
verfolgt hat. Jedenfalls wäre auch die Klagefrist überschritten, nachdem bis zum 16. Januar 1999 der Kläger die
Feststellung des Nachteilsausgleichs ”G” nicht geltend gemacht hatte.
Der Kläger kann nicht mit dem Hilfsantrag durchdringen. Zwar kann der Antrag nach § 109 SGG auch hilfsweise für
den Fall gestellt werden, dass der Klageantrag nur teilweise oder keinen Erfolg hat. Dies gilt jedoch nur für den Fall,
dass die Klage zulässig ist. Da es bereits hieran mangelt, ist insoweit kein Raum für medizinische Ermittlungen, auch
nicht in Form eines Gutachtens nach § 109 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.