Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.08.2001
LSG Nsb: arbeitslosigkeit, ausreise, politische rechte, unterbrechung, anerkennung, arbeitsamt, verfügung, anstellung, altersrente, niedersachsen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 5 RA 168/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 134/00
Bundessozialgericht B 4 RA 54/01 R
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Kontenklärungsverfahren um die Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31.
Januar 1999 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit. Es geht darum, ob eine bis zum 21. Mai 1987 ausgeübte
Beschäftigung unterbrochen wurde, was wiederum von der allein im Mittelpunkt stehenden Frage abhängt, inwiefern
eine Zeit der Vorbereitung einer Übersiedlung ins Bundesgebiet als unschädlicher Überbrückungs- und weiterer
Verlängerungstatbestand für die Unterbrechung anzusehen ist.
Die am 31. Januar 1939 geborene Klägerin ist Spätaussiedlerin aus Rumänien und anerkannte Vertriebene. Sie war
von Oktober 1962 bis Mai 1987 Geigerin am Staatlichen Philharmonischen Orchester in H ... Da sie ihre Ausreise in
die Bundesrepublik betrieb und die entsprechende Genehmigung erhalten hatte, musste sie das
Beschäftigungsverhältnis zum 21. Mai 1987 kündigen. Im Versicherungsverlauf sind für die Klägerin
Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeit von Oktober 1962 bis zum 21. Mai 1987
gespeichert.
Am 24. Juli 1987 siedelte die Klägerin in das Bundesgebiet über. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA), Arbeitsamt I.,
gewährte der Klägerin, die im September 1987 den Vertriebenenausweis "A" erhielt, für die Zeit von der Ausreise bis
zum 23. Mai 1989 Arbeitslosengeld. Für den sich anschließenden Zeitraum bestätigte das Arbeitsamt I. am 2. Februar
1999 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Die Klägerin gab dazu an, im Hinblick auf das Einkommen ihres
Ehemannes keine Arbeitslosenhilfe erhalten zu haben.
Einen am 18. November 1998 gestellten Antrag, Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu
zahlen, lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 26. Februar 1999 ab. Es fehle an der versicherungsrechtlichen
Voraussetzung, in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente mindestens 96 Kalendermonate mit
Pflichtbeitragszeiten zu haben. In dem – u.a. durch anrechenbare Anrechnungszeiten verlängerten - Zeitraum vom 1.
August 1984 bis zum 31. Januar 1999 seien lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Bescheid
vom 26. Februar 1999 wurde bestandskräftig.
In dem parallel und im Hinblick auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente für Frauen
betriebenen Kontenklärungsverfahren verlangte die Klägerin von der Beklagten, den Zeitraum seit ihrer Übersiedlung
ins Bundesgebiet rentenrechtlich anzuerkennen. Die Beklagte erließ den Bescheid vom 15. April 1999 und erkannte
darin für die Zeit vom 24. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 eine Ersatzzeit wegen Vertreibung an. Gleichzeitig
lehnte sie es ab, den nachfolgenden Zeitraum bis Januar 1999 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit in den
Versicherungsverlauf aufzunehmen. Die Klägerin habe keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
unterbrochen.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit ihren Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 zurück. Sie führte
ergänzend aus, eine Unterbrechung (der bis zum 21. Mai 1987 ausgeübten Beschäftigung) könne deshalb nicht
angenommen werden, weil der Versicherungsverlauf für die Zeit bis zum 23. Juli 1987 eine Lücke aufweise.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 2. August 1999 Klage zum Sozialgericht (SG)
Oldenburg erhoben. Sie hat ergänzend zu der Lücke im Versicherungsverlauf vorgetragen, unter den Bedingungen der
sozialistischen Staatsführung J. habe es längere Zeit in Anspruch genommen, die Ausreise vorzubereiten.
Das SG hat bei der Beklagten angefragt, ob die Zeit der Ausreisevorbereitungen als unschädlicher
Überbrückungstatbestand angesehen werden könne. Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 2. November 1999
abschlägig geantwortet und ausgeführt, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden, vielmehr
sei sie offenbar damit beschäftigt gewesen, ihre Wohnung aufzulösen und die Ausreisepapiere zu beschaffen.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis
zum 31. Januar 1999 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit anzuerkennen (Urteil vom 18. Mai 2000). Zur
Begründung hat das SG ausgeführt, die Situation der Klägerin während der Ausreisevorbereitungen habe einem
Tatbestand entsprochen, für den die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen
Überbrückungstatbestand angenommen habe. Unter Einbeziehung dieser Überbrückung – und der unschädlichen
Ersatzzeit – schließe die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 1992 an die letzte versicherungspflichtige
Beschäftigung in K. an. Das BSG habe als Überbrückungstatbestand beispielsweise eine Zeit der – subjektiven und
objektiven – Arbeitslosigkeit angesehen, die nur deshalb keine Anrechnungszeit gewesen sei, weil die Meldung beim
Arbeitsamt fehlte. Im Falle der Klägerin liege es so, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen keiner
Beschäftigung mehr habe nachgehen können.
Gegen das ihr am 5. Juni 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt (Eingang am 28. Juni 2000) und
zur Begründung ausgeführt: Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung könne die Zeit der Ausreisevorbereitung
nicht als unschädlicher Überbrückungstatbestand angesehen werden. Die Ansicht des SG widerspreche den
gesetzlichen Vorgaben für die rentenrechtliche Anerkennung von Anrechnungszeiten. Der Rechtsprechung des BSG
folgend könnten im Übrigen nur im Inland zurückgelegte Zeiten als Überbrückungstatbestände in Betracht kommen.
Schließlich sei die Klägerin in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht subjektiv arbeitslos gewesen. Sie habe nämlich nicht
ernstlich erstrebt, noch einen Arbeitsplatz zu finden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erläutert, sie habe im Jahre 1987 vor ihrer Ausreise unzählige Zeugnisse verschiedener Ämter und Behörden
anfordern und weiter leiten müssen. Zum Teil habe sie in die Hauptstadt L. reisen müssen. Da sie nach Bewilligung
ihrer Ausreise als unzuverlässig gegolten habe, habe von vornherein keine Möglichkeit mehr bestanden, kurzfristig
eine andere Arbeit aufzunehmen. Im Übrigen habe es auch keine Vermittlungsstelle für Arbeitslose im damaligen K.
gegeben. Sie habe vor der Übersiedlung vorgehabt, in der Bundesrepublik wieder eine Anstellung als Geigerin zu
erhalten und eine solche Anstellung nach der Übersiedlung auch gesucht, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf
die Gerichts- und die Rentenakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidungsfindung gewesen sind. Im Termin hat die Klägerin Unterlagen über ihre Arbeitssuche im Bundesgebiet
zu den Akten gereicht.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung war als unbegründet zurück zu
weisen. Das Urteil des SG vom 18. Mai 2000 war zu bestätigen. Das SG hat die angefochtenen Bescheide der
Beklagten zu Recht abgeändert und die Beklagte als verpflichtet angesehen, die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31.
Januar 1999 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit in den Versicherungsverlauf der Klägerin auf zu nehmen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch
(SGB) VI zu beurteilen. Danach müssen als Anrechnungszeiten ua solche Zeiten rentenversicherungsrechtlich
anerkannt werden, während derer Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als
Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen eines zu berücksichtigenden
Einkommens nicht bezogen haben. Abs 2 Satz 1 der Vorschrift fordert in der hier allein in Betracht zu ziehenden
Alternative, die Anrechnungszeit müsse eine versicherte Beschäftigung unterbrochen haben. Für die weitere Prüfung
kam es allein auf die Frage der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung an, weil die übrigen Voraussetzungen
nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt sind und zwischen den Beteiligten darüber auch kein Streit besteht.
Eine Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs 2 Satz 1 SGB VI liegt zunächst vor, wenn zwischen dem Ende der
versicherungspflichtigen Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit kein voller Kalendermonat liegt. Eine Ersatzzeit wie
die für die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1991 anerkannte, § 250 Abs 1 Nr 6 SGB VI,
wahrt den Anschluss (der Zeit der Arbeitslosigkeit an das Ende der Beschäftigung; vgl zu den Voraussetzungen für
eine Unterbrechung Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd 1, § 58 SGB VI Rdnr 100
mwN).
Die hier verbleibende – mehr als einmonatige - Lücke vom 22. Mai bis zum 30. Juni 1987 ist als anschlusswahrender
Überbrückungstatbestand anzusehen. In der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 37, 17; BSG SozR 2200 § 1259
RVO Nr 8; SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr 10; SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr 7) ist anerkannt, dass der Gesetzeswortlaut
"Unterbrechung" unter Berücksichtigung des sozialen Schutzzwecks der Anrechnungszeiten nicht verlangt, der
Tatbestand müsse an das Ende der Beschäftigung zeitlich unmittelbar anschließen. Vielmehr wird den nicht vom
Versicherten zu vertretenden Umständen Rechnung getragen, die ihn vorübergehend daran hinderten, eine
versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, ohne dass er bereits einen Ersatz- oder
Anrechnungszeittatbestand verwirklichte. Die Überbrückungszeiten stellen den gestörten zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Anrechnungszeit her. Weitere Rechtswirkungen haben sie nicht. Sie
werden insbesondere nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt (vgl Verbandskommentar zum Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung, Bd 2, § 58 SGB VI Stichwort "Überbrückungstatbestände").
Die Klägerin war in der Zeit ihrer Ausreisevorbereitungen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert,
einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Nach dem von der Klägerin abgegebenen Erklärungen beruhte das zeitliche
Auseinanderfallen zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ausreisezeitpunkt im wesentlichen
auf den Schikanen, denen sie im sozialistischen K. ausgesetzt war. Sie gab nachvollziehbar an, es habe längere Zeit
in Anspruch genommen, die Ausreise vorzubereiten. Es sei nicht lediglich um die Auflösung des (für sie und ihren
Ehemann geführten) Haushalts gegangen, sondern darüber hinaus habe sie zahllose Zeugnisse von verschiedenen
Ämtern und Behörden beantragen und persönlich abholen müssen. Oftmals seien die Zeugnisse nicht rechtzeitig fertig
gestellt gewesen. Es sei teilweise eine bestimmte Reihenfolge der Zeugnisse einzuhalten gewesen. In der Hauptstadt
L. habe sie beispielsweise tagelang auf die Einreisevisa warten müssen. Abgesehen davon, dass sie nach Erteilung
der Ausreisegenehmigung von staatlichen Betrieben als unzuverlässig angesehen worden sei, sei es aussichtslos
gewesen, sich – in Eigeninitiative – um Arbeit während der Zwischenzeit bis zur Ausreise zu bemühen. Wegen der
Behördengänge habe sie eine evtl Arbeitsstelle nur in begrenztem Umfange aufsuchen können.
Der Fall der Klägerin ist im Hinblick auf die äußeren Umstände und die Möglichkeit, unter veränderten Umständen in
den Arbeitsprozess wieder aufgenommen zu werden, mit der Konstellation vergleichbar, die dem Urteil des BSG vom
26. Juni 1975 (SozR 2200 § 1259 RVO Nr 8) zu Grunde lag. Im dortigen Fall nahm das BSG eine unschädliche
Überbrückungszeit für einen Aufenthalt von knapp zwei Monaten in einem Auswandererlager an. Wegen der
schlechten Arbeitsmarktlage in der Bundesrepublik hatte der Kläger im Juli 1950 versucht, nach Amerika
auszuwandern. Der Versuch scheiterte später an den gesundheitlichen Verhältnissen der Ehefrau. In einem weiteren
Vergleichsfall hat das BSG eine Ersatzzeit der Flucht um diejenige Zeit erweitert, während der der Versicherte sich in
einem Nicht-Vertreibungsland aufhielt und dort – weil ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt wurde – nicht die Möglichkeit
hatte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urteil vom 5. Februar 1976, Az: 11 RA 32/75).
Auch der hiesige als Überbrückungstatbestand anzuerkennende Zeitraum der Ausreisevorbereitungen war relativ kurz.
Er überschritt das ohnehin mögliche zeitliche Ausmaß der Überbrückung um lediglich etwa einen Kalendermonat (vgl
zu dem – anders gelagerten – Fall eines Urlaubs während Arbeitslosigkeit BSG-Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA
26/00 R: Höchstdauer sechs Wochen).
Die Anerkennung als Überbrückungstatbestand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Motivation der Klägerin vor
allem darin bestanden haben mag, in ein freiheitliches Regime zu gelangen und die Klägerin sogar einen sicheren
Arbeitsplatz aufgab. Denn zum Einen hat die Klägerin glaubhaft erklärt, von vornherein in der Bundesrepublik auch
habe weiter arbeiten zu wollen. Diesbezügliche Unterlagen hat sie vorgelegt und ihre Arbeitslosmeldung ist
nachgewiesen. Um zum Zweiten war die unter Umständen im Vordergrund stehende Handlungstendenz von dem
Recht geschützt, jedes Land einschließlich des eigenen verlassen und den Wohnsitz frei wählen zu dürfen (Art 12 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, BGBl 1973, S 1434). On
dieser Konstellation genügte es, dass sich die Klägerin im Bundesgebiet arbeitslos meldete und durch eigene
Bemühungen ihren Willen dokumentierte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl zur Handlungstendenz auch
den Fall der Streikteilnahme als Überbrückungstatbestand, BSGE 37, 10).
Der Anerkennung steht auch nicht entgegen, dass der Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die Beklagte kann
sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des BSG vom 6. August 1986 und vom 13. August 1996 (SozR 2200 § 1259 RVO
Nr 94; SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr 7) berufen. Denn danach muss der Überbrückungstatbestand nur grundsätzlich
im Inland verwirklicht werden. Ausnahmsweise kann aber, wie gerade der dem Urteil vom 13. August 1996 zu Grunde
liegende Sachverhalt zeigt, selbst ein etwa bis zu 17wöchiger Auslandsaufenthalt eines Versicherten als
Überbrückungstatbestand berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Fall ist die Verwirklichung des
Überbrückungstatbestandes im Ausland schon deshalb unschädlich, weil die Beitrags- und Beschäftigungszeiten
nach den §§ 15, 16 FRG, die hier in K. verwirklicht wurden, die gleiche Rechtsqualität wie die im Bundesgebiet
zurückgelegten Zeiten haben (vgl Niesel aaO, § 55 SGB VI Rdnr 9). Für Aussiedler und Vertriebene ordnet § 29 Abs 1
Satz 1 FRG ausdrücklich an, als Anrechnungszeiten auch solche Zeiträume zu berücksichtigen, in denen eine
Beschäftigung im FRG-Ausland unterbrochen wurde.
Eine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Rumänien anzunehmen, scheitert schließlich auch
nicht daran, dass die Klägerin später nicht wieder – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – in den
Arbeitsprozess eingetreten ist. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch setzt die Unterbrechung keine
"Umrahmung" des Anrechnungszeit-Tatbestandes voraus. Es genügt, wenn der Versicherte anstrebte, in absehbarer
Zeit wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Schädlich wäre allein, wenn er endgültig aus
dem Arbeitsprozess ausgeschieden wäre (vgl Niesel aaO Rdnr 100). Die Klägerin ist aus dem Arbeitsprozess nicht
ausgeschieden, stand der Arbeitsverwaltung vielmehr seit dem 24. Mai 1989 laufend zur Verfügung.
Nach alle dem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung darüber, ob die Zeit der Ausreisevorbereitungen vor
einer Übersiedlung ins Bundesgebiet im Rahmen der Feststellung von Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit als
unschädlicher Überbrückungstatbestand angesehen werden kann, Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl
vergleichbarer Fallkonstellationen haben kann, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage bisher
höchstrichterlich nicht geklärt worden.