Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.08.2002
LSG Nsb: minderung, niedersachsen, arbeitsunfall, berufskrankheit, auflage, abrede, schulterverletzung, behandlung, verwaltungsverfahren, chirurgie
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 15.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 26/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 174/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht - SG -. Er erstrebt
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1970 geborene Kläger ist ledig und bezieht Arbeitslosenhilfe (631,41 EUR) sowie Sozialhilfe (158,91 EUR); die
Wohnkosten (ca. 570 EUR) teilt er sich mit seiner Lebenspartnerin (vgl. die Angaben in der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Februar 2002).
Am 16. November 1998 stürzte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit als Dachdeckerhelfer und zog sich neben
Prellungen der Brustwirbelsäule eine Verletzung der rechten Schulter zu. Am 3. Juni 1999 unterzog er sich deshalb
einer Operation (Schulterstabilisierung). Mit Bescheid vom 7. September 2000 erkannte die Beklagte als Folgen des
Arbeitsunfalls an:
Endgradige Bewegungseinschränkung der Schulter mit Minderung der groben Kraft sowie subjektiven
Belastungsbeschwerden nach operativ versorgter Schulterinstabilität rechts. Die Prellung der Brustwirbelsäule ist
folgenlos verheilt.
Für die Zeit vom 21. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 bewilligte die Beklagte ihm eine Gesamtvergütung nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - um 20 v.H. und lehnte mit Bescheid vom 18. Juli 2001 weitergehende
Rentenansprüche ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte sie das Gutachten der Ärzte für Chirurgie und
Unfallchirurgie Dr. C. vom 3. Dezember 2001 ein und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.
Januar 2002).
Dagegen richtet sich die am 7. Februar 2002 vor dem SG Stade erhobene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, als
Folgen des Unfalls bestünden weiterhin eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter bei Bewegung mit
abgespreiztem Oberarm, das knackende Geräusch bei Armvorhalte, Taubheitsgefühle in der rechten Hand bei
negativer Temperaturdifferenz zur linken Hand, belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine
Kraftminderung; die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H. Seinen Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 17.
Mai 2002 abgelehnt, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 13.
Juni 2002 Beschwerde eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2
Zivilprozessordnung - ZPO - ). Sie ist jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a
SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht begründet.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, sofern ein Erfolg oder Teilerfolg als durchaus möglich erscheint. Eine
Erfolgsaussicht in diesem Sinn ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das SG ist nach der für das PKH-
Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagte mit dem
angefochtenen Bescheid Entschädigungsleistungen über den 31. Januar 2001 hinaus zu Recht abgelehnt hat. Dabei
durfte sich das SG auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Befundberichte und gutachtlichen
Äußerungen stützen und diese im Wege des Urkundenbeweises verwerten (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG;
BSG, Urteile vom 8. Dezember 1988 - 2/9b U 66/87 - und vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 5/00 R - S. 5).
Danach erreicht die unfallbedingte MdE im vorliegenden Fall über den 31. Januar 2001 hinaus nicht mehr den nach §
56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII vorausgesetzten rentenberechtigenden Grad von 20 v.H. Die dahingehende
Schätzung der MdE im unfallchirurgischen Gutachten des Dr. D. vom 3. Dezember 2001 entspricht der für die
Bemessung der MdE entwickelten unfallmedizinischen Erfahrungssätzen, die auch von der Rechtsprechung zu
beachten sind. Diese stellen maßgeblich auf die durch den Unfall verursachte Funktionsbeeinträchtigung ab. Danach
bedingt z.B. erst eine erhebliche Einschränkung der Vorhebung des Schultergelenks auf 0° bis 90° eine MdE um 20
v.H. (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 561). Eine
vergleichbar schwere Funktionsbeeinträchtigung lässt sich beim Kläger nach der operativen Behandlung seiner
Schulterverletzung (traumatische Schulterluxation) nicht mehr nachweisen. Das belegen die seitengleich normalen
Messergebnisse der Schultergelenke und die kräftig ausgebildete Muskulatur auch des verletzten rechten Armes.
Dabei sollen die geltend gemachten und bei der Untersuchung sachlich vorgetragenen Beschwerden des Klägers
(Schwierigkeiten beim Heben und Tragen mittelschwerer Lasten und bei Überkopfarbeiten, Störung des
Nachtsschlafs) keineswegs in Abrede gestellt werden. Sie bedingen jedoch für sich genommen mangels einer
schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung keine MdE in rentenberechtigendem Grad.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).